{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-06-28_3_StR_192_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-06-28","aktenzeichen":"3 StR 192/51","doktyp":null,"leitsatz":"Zur unzüchtigen Handlung gehört die wollüstige\nAbsicht. Diese muss nicht bei dem verleiteten\nKind, aber bei dem Verleiter vorliegen. --\nDiese Entscheidung wendet sich gegen das Urteil\ndes fr. Obersten Gerichtshofs für die britische\nZone in MDR 48, 480.","text_plain":"— mn. Seren, ie am\n\nFür das Nachschlagewerk |!\n\nGesetz: : § 176 Abs.1 Zift. 3\n\nRechtssatz: Zur unzüchtigen Handlung gehört die wollüstige\nAbsicht. Diese muss nicht bei dem verleiteten\nKind, aber bei dem Verleiter vorliegen. --\nDiese Entscheidung wendet sich gegen das Urteil\ndes fr. Obersten Gerichtshofs für die britische\nZone in MDR 48, 480.\n\nAktenzeichens 3 StR 192,51\nUrteil vem 28. Juni 195i _ . 26. Köin\n\nq\n\n3 StR 192,51\n\nIm {Namen des Voixkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n,\nz ’\n\nden Kupferschmelzer Konrad WW\n\ngeboren am 1903 in\nwohnhaft in B ,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28. Juni 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr, Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\neis beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt Dr. «>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizengestellter « \\\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird, soweit er .\nverurteilt worden ist, das Urteil des Landgerichts\nin Köln vom 2. Januar 1951 samt den ihm insoweit\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die äosten des.\nRechtsmitteis -— en das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n-2.-\n\nER\n\nEr\nBED ES\n\nee)\n\n- 2...\n\nGründe:\n\n— 2\n\nDer Angeklagte ist von der Anschuldigung vollendeter\noder vereuchter Verbrechen der Verführung noch nicht einundzwanzizjähriger Männer zu gleichgeschlechtlichem Verkehr\n(8 175 a Nr 3 StGB) mangels Beweises freigesprochen, jedoch\nvegen versuchter tateinheitlicher Verleitung von zwei noch nicht\nvierzehnjährigen Kindern zur Verübung unzüchtiger Handlungen\nzu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Der Angeklagte hat zwei Jungen im Alter von elf und\n\n“\n\ndreizehn Jahren durch Erregen ihrer Neugierde in einen Waldweg hineingelockt und sie dort veranlasst, von ihm mitgebrachte Zeichnungen, in denen geschlechtlicher Verkehr in verschiedener Art dargestellt war, anzusehen und die in Briefform dazu gegebeile Beschreibung eines Geschlechtsverkehrs zu lesen.\n\nDie vom Angeklagten gegen seine Verurteilung eingelegte Kevision rügt die Verletzung sachlichen zechts, insbesondere des § 176 Abs 1 Zi2f 3 StGB. Das Rechtsmittel\nhat Erfolg.\n\nDas Urteil kann keinen Bestand haben, da der bisher\nfestgestellte Sachverhalt die Ännahme einer unzüchtigen\nHandlung nicht rechtfertigt. Das Lendgericht nat nicht\nmit der zu einer Verurteilung erforderlichen vollen Über-\n\n\" zeugung festgestellt, dass der Angeklegte in wollüstiger\nAbsicht gehendelt hat. Die Feststellung, dass diese Ab- '\nsicht \"kaum zweifeihaft sein könne\", reicht nicht aus, da\ndebei die Nöglichkeit offenbleibt, dass der Angeklagte eine\nwollüstige Absicht nickt hatte und die in den Gründen ausgesprochene Keinung, eine solche Feststellung sei nicht erforder-\n\n_5_\n\n- 3.\n\nlich und könne daher dahingestellt bleiben, unhaltbar ist,\n\nDer Senat vermag dieser vom früheren Obersten Gerichtshof\n\nfür die britische Zone (EIDR 48 S 480) vertretenen Auffassung\nnicht beizutreten, Zum Begriff? einer ünzüchtigen Handlung\n\nim Sinne von § 176 genügt nicht das objektive bierkmal,\n\ndass die Handlung das allgemeine Anstands- und Sittlichkeitsgefühl auf geschlechtlichem Gebiet gröblich verletzt.\n\nis muss vieimehr das subjektive Merkmal hinzukommen, dass\n\ndie Handlung aus dem Beweggrunäd der Sinnenlust hervor--\n\ngegangen oder von solcher lust getragen ist. Dabei ist es\ngleichgültig, ob der Täter den eigenen oder einen fremden\nGeschlechtstrieb erregen oder befriedigen will (Rest 28, 77).\nBei der unzüchtigen Handlung, die das verleitete noch nicht\nvierzehnjährige Kind verübt, wird, abgeleitet aus dem mit\n\n§ 176 Ziff 3 verfolgten Zweck des Schutzes der unreifen Henschen\nvor issbrauch zur Unzucht, in ständiger Rechtsprechung\n\n(Rest 22, 33) zwar nicht verlangt, ‚deäs das verleitete. Zind\nselbst aus Wollust handelt oder. der Unzüchtigkeit seines Verhaltens sich bewusst ist,‘ dafür russ aber die Verleitung durch\nden Täter von dessen wollüstiger Absicht getragen sein. Dios\nergipt sich aus dem engen inneren Zusammenhang der drei in ZiPf 3\ndes § 176 nebeneinwder gestellten gesetzlichen Straftaibestände, äie sämtlich einen wollüstigen Beweggrund für ein\nVerbrechen nach § 176 Ziff 3 beim Täter voraussetzen. Ob dieses\nZetbestandsmerkmel kicor verwirklicht ist, kann nzch dem kisnerizen Sechverhalt nicht festgestellt werden.\n\nDoch ist es möglich, dass bei richtiger Auslegung und Anwendung =\n\ndieses Tatbentandsmerkmals der unzlichtigen Handlung eine gleiche\noäsr andere äntscheid: ung ergungen wÄres \"\n\nei > er\nri EV VER NER WERT SEHEN. ARHRARENEN\nEEE BOPPAREFI PER CEIIFE WERE TO En\n\n” .. a s\n\ns 0. .* . An,\nRe ar\nee\n\nan BL\n\nur\n\n%\n\n“\n«\n\nEs\n\nte.\n\nen ET NEN re 9 Siaiik\nAnge ee Ne Dee\nPad} r ut.\n\nBr BR\n\n.\n\nSonstige Verstösse gegen das sachliche Recht sind\nnicht zu erkennen.\n\nAus den dergelegten Gründen muss das angefochtene\nUrteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhendlung\nund Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen\nwerdena\n\nNeumann .. Krauss Koeniger\n\nScharpenseel Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-28/3-str-192-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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