{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-06-26_3_StR_821_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-06-26","aktenzeichen":"3 StR 821/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"2,) Gesetz:\n\nRechtssatz:\n\nLktenzeichen:\nUrteil vom19.11.1951 LG Wuppertal\n\nStGB § 51. 'rn%\n\nPlanmüssiges Handeln schliesst rauschbedingte\nZurechnungsunfähigkeit nicht aus (vgl auch\nNGSt 63, 46 und 67, 149)\n\nStGB § 20 a Abs 2\n\nNur Straftaten, die auch verfolgbar sind, können \"<u8\nim Falle des § 20a Abs 2 StGB für die Beurtei-\", Y3\nJung, ob der Ingeklagte ein gefährlicher @e- : U\nwohnheitsverbrecher ist,Verwertung finden (also };\n\nnicht Straftaten, hinsichtlich deren der er- Br $\nZorderliche Strafantrag nicht vorliegt). °F\n\nStR 821/51\n\nSys - - -\nET. 27","text_plain":"Fi: das Nachschlagewerk ! “ Fr:\nFpür die Amtliche Semmlung ! E\n\n1.) Gesetz:\n\nRechtssatz:\n\n2,) Gesetz:\n\nRechtssatz:\n\nLktenzeichen:\nUrteil vom19.11.1951 LG Wuppertal\n\nStGB § 51. 'rn%\n\nPlanmüssiges Handeln schliesst rauschbedingte\nZurechnungsunfähigkeit nicht aus (vgl auch\nNGSt 63, 46 und 67, 149)\n\nStGB § 20 a Abs 2\n\nNur Straftaten, die auch verfolgbar sind, können \"<u8\nim Falle des § 20a Abs 2 StGB für die Beurtei-\", Y3\nJung, ob der Ingeklagte ein gefährlicher @e- : U\nwohnheitsverbrecher ist,Verwertung finden (also };\n\nnicht Straftaten, hinsichtlich deren der er- Br $\nZorderliche Strafantrag nicht vorliegt). °F\n\nStR 821/51\n\nSys - - -\nET. 27\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Metallschleifer Walter DB EB aus Rs,\nDE ir WW, getoren am EM 1903 in Tu\n2.4t. in dieser Sache in Haft im Gerichtsgefängnis\nin Vu,\n\nwegen Erregung öffentlichen Ärgernisses\n\nhat der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.Wovember 1951, an der teilgenommen habens\n\nBenatspräsident Dr.Neumann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr.Basldus\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatservalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 26.Juni 1951 im\nStrafausspruch mit den ihm insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange\nwird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zuriückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu Pe\n\n-\n\n.\n.\n#\n3\n*\n\ndd\n>\n\n»,\n\n35\nre &\n. SERIAL Ss\n\nor . .\nNIT,\n\n_.e.\n‘\n\ny\n\nee\nSR\n\nPLEV<\n\nm\n\nGrüändei\n\nDer Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in\n\nzwei Fällen, davon einmal in fortgesetzter Handlung\nbegangen, jeweils in Tateinheit mit Beleidigung zu\neiner Gesamtstrafe von einem Jahr 6 Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung der Vorschriften §§ 20a und 1§ 5 StGB.\n\n1.) Im Falle IC macht die Revision geltend, es\n\n2 r.:\n\n‘r\nray\n\n%._\nKr:\n\n>\nNun\n”\n\nNor % .. .\n\nDR , “\n\n‚\n\nv.. . w\n> § 2'%\nIr Re}\n\nbestehe die Möglichkeit, dass des Landgericht das Merkmal der Öffentlichkeit verkannt habe. Denn in dem Ur-\n\nteil werde lediglich ausgeführt, der Angeklagte habe nach dem festgestellten Sachverhalt gegen § 1§ 3 StGB verstossen, indem er durch eine unzüchtige\nHandlung öffentlich, nämlich auf einer öffentlichen\nStrasse, ein Ärgernis erregt habe. Ob die unzüchtige Handlung auch von unbestimmt vielen Personen\nhätte wahrgenommen werden können, sei nicht geprüft\nworden.\n\nDiesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet\nwerden. Nach den tatrichterlichen Feststellungen\nbenutzte der Angeklagte den Augenblick, in dem die\nEhefrau LM die Haustüre zu ihrer Wohnung eufschloss, um von hinten an sie heranzutreten und\nseinen Geschlechtsteil an ihrem Gdakas zu reiben.\nZutrefiend geht die Revision davor, aus, dass das\nMerkmal der Öffentlichkeit erfüllt ist, wenn nach\nden örtlichen Verhältnisgen im Augenblick der Tat\neine unbestimmte Vielheit von Persönen zur Stelle\nsein könnte, ohne°dass dbr Täter in der Lage wäre,\n\ndas zu verhindern (RGSt 73, 90 Zu)» Sie meint\n\nx\n\n‘\n\nj\n\nbj\n+\n\nFERIEN 22 22 nn ot\n\nI.\n\n..\n\n»\nNon 2\n“ x vn mi\n\n3\n\ns\nwe.\n\n. vv ’ et ar -\nSom». Er 8\n“. Re Fe S\ne x ie w:o 5 r >\nv< C»2 * “ar v y nr N\n\ne\n\ny,.\nFr\n\nSie\n\n.. ” *\n& en. Zu FG\nu we\n\nsr\n\n-3;-\n\n’\naber, dass diese Möglichkeit hier bestanden habe,\nsei mit dem Umstande, dass die Strasse durch Bogenlampen erleuchtet war, nicht ausreichend festgestellt, weil die Tat in der Haustürnische begangen\nworden sei. Selbst wenn letzteres der Fall gewesen sein sollte - das Urteil enthält keine Angaben über die Gestalt des Hauseingangs -, so würde\ndadurch die Möglichkeit, dass eine unbestimmte Vielheit von Personen zur Stelle sein und den Vorgang\nbemerken konnte, in keiner Weise ausgeschlossen.\nVas in Haustürnischen geschieht, kann der vorbeigehende Strassenbenüitzer wahrnehmen, wenn die Strasse\nausreichend beleuch!et ist. Das aber hat das Lendgericht festgestellt. Es bedurfte deshalb keiner\nweiteren Feststellungen darüber, wie der Hauseingang zur Wohnung der Frau LM beschaffen war.\nDer Umstand, dass es bereits 1/2 1 Uhr nachts war, -\nschliesst nicht aus, dass euf der bebauten städtischen Strasse jederzeit irgendwelche Personen vorbeikommen und den Vorgang wahrnehmen konnten. Das\nHerkmcel der Öffentlichkeit ist somit ohne ersicht- N\nlichen Rechtsfehler für gegeben erachtet. j\n\nPEN SEE N\nx Et .\n\nBedenken könnten gegen'iber der Annehme des Land-! |\ngerichts bestehen, der Angeklagte sei trotz Alkoholgenusses voll zurechnungsfähig gewesen. Im Urteil\nwird ausgeführt, dass der Ängeklegte nicht \"sinnlos\" |\nbetrunken gewesen sei, ergebe sich auch aus seinen\nüberlegten Handeln nach der Tat, als er die Teststellung seiner Personalien zu verhindern suchte.\nWenn das Landgericht davon ausgegangen wäre, mur\nderjenige sei zufolge Alkoholgenusses zurechnungsunfühig, der \"sinnlos\" betrunken sei und deshalb\n\n'\nh\nH\n1\n}\n$\nv\n1\n\\\n\n’.\nr\n»\n”\n”.\ne\n2\n‚\n\nh\n\n“,\n\nSIEHT\nHAN,\n\na TUE\n. ®\n\nET TR.\nr „‘\n.\n\n|\n\nnicht nehr überlegt und zweckgerichtet handeln könne, so\nwürde dies allerdings eine Verkennung des Begriffes der\nZurechnungsunfähigkeit sein. Planmässiges Handeln\nschliesst die Annahme einer rauschbedingten Zurechnungsunfühigkeit keineswegs aus. Nach der Vorschrift des § 51\nStGB ist zurechnungsunfähig auch derjenige, der zwer das\nUnerlaubte der Tat einsieht, aber wegen Bewusstseinsstörung unfähig ist, nach dieser Einsicht zu handeln. Gerade\ndie Fälle der rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit liegen vielfach so, dass der Täter die tats’ichliche und\nrechtliche Tragweite seiner Handlung überschaut, jedoch\ninfolge des Rausches nicht mehr über das erforderliche\nHemmnunpsvermögen verfügt. Ein solcher Täter wird planvoll handeln, insbesondere auch dann, wenn er nach begangener Tat sich der Festnahme entziehen will, Aus der 1\nPlanmässigkeit seines Handelns lassen sich deshalb keine i\nSchlüsse auf seine Zurechnungsfühigkeit ziehen (RGSt 63,\n46; 64, 353; 67, 149). Das Urteil führt aber weiter aus,\ndass weder die Gastvirte Au und Top, in\nderen Gastwirtschaften der Angeklagte vor der Tat alkoholische Getränke zu sich genommen hatte, noch die Eheleute\nTIGE, 215 sie sich nach der Tat bemlüihten, seinen\n\nNamen festzustellen, Wahrnehmungen einer \"erheblichen!\nIrunkenheit gemacht haben. Das Landgericht schliesst\ndaraus in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen, dass der Angeklagte durch den vorangegangenen\n„lkoholgenuss in einem gewissen Grade enthemmt gewesen .\nsei, sich aber keineswegs in einem die Zurechnungsfähig- u\nkeit ausschliessenden Rauschzustand befunden habe. Diesen\nAusführungen ist zu entnehmen, dass das Landgericht den\nBegriff des die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden\nRauschzustandes nicht auf sinnlose Trunkenheit beschränkt.\n\nDazegen lässt das Urteil nicht erkennen. dass das Landgericht die Froge geprüft hat, ob die Zurechnungsfähig-\n\n4 *\nBO\na a »\n1 yo rn.\n\nkeit des Angeklagten im Augenblicke der Tat zufolge des\nvorher genossenen Alkohols im Sinne des § 51 Abs 2 Sta\nvermindert war. Das war notwendig, weil das Landgericht\nes für möglich hält, der Angeklagte habe die Tat in einer\ngewissen, durch den vorangegangenen Alkoholgenuss bedingten Enthemmung beganzen. Die Feststellung auf Seite 9\nder Urteilsausfertigung, die Voraussetzungen des § 51\n\n„bs 1 und 2 StGB seien in der Person des Angeklagten\nnicht gegeben, betreffen seine allgemeine Zurechnungsfähigkeit ausserhalb eines Rauschzustendes. Da der Strafsusspruch, wie unter 3) darzulegen ist, im vollen Umfange\naufgehoben werden muss, wird das Landgericht Gelegenheit\nhaben, diese Prüfung nachzuholen.\n\n— nn mn\n\n2.) Rechtlich bedenkenfrei und von der Revision auch\nnicht angegriffen ist ferner die Annahme eines weiteren fortgesetzten Vorgehens nach § 1§ 3 StGB in Tateinheit mit Beleidigung. Der .ngeklagte hat sich am 23.\nOktober 1950 im Parkgelände dicht an der Ho@B Strasse unmittelbar hinter dem Gitter stehend, an zwei nur\nloo mtr auseinander liegenden Stellen gegen 19,15 Uhr\nden Schülerinnen \\jeltraut Sy und Christel Te\nEB una ge en 19,30 Uhr den iihefrauen Loggggggp und\nCE mit entbiösstem Geschlechtsteil im hellen\nLichte der Strassenleternen gezeigt und demit den\neinheitlichen Vorsatz, sich vor mehreren Personen als\n\nEntblösser zu zeigen, betätigt.\n\n3.) Dagegen sind die förmlichen Voraussetzungen für die\nStrafschärfung nach § 20a Abs 2 StGB nicht gegeben.\n\nDas Landgericht findet die erforderlichen drei vorsätzlichen Taten in dem Falle IM und den beiden Einzelakten der am 23.0ktober 1950 begangenen Straftet. Im\n\nA\n\npi\n\n‘\n+\nR2\n\nSchrifttum wird allerdings noch heute im Anschluss an\ndie Entscheidungen des Reichsgerichts RGSt 77, 24 und\n\n98 überwiegend die Ansicht vertreten, unter \"vorsätzlichen Toten\" im Sinne des § 20a !.bs 2 StGB seien auch\nEinzelakte einer Portsetzungstet zu verstehen. Der\n2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sich im Urteil\nvom 21.September 1951 in der Sache gegen S - 2 StR 415/51-\nder ursprünglichen Auffassung des Reichsgerichts (RGSt\n68, 297 /2987) angeschlossen, dass die Vorschrift des\n\n§ 20a Ebs 2 StGB drei im Sinne des § 74 StGB rechtlich\nselbständige Taten voraussetze, dass den Einzelakten\neiner fortgesetzten Tat diese Selbständigkeit fehle,\nweil sie Betätigungen ein und desselben Vorsatzes sind,\nund dass deshalb die fortgesetzte Tat wie sonst so\n\neuch bei der .nwendung des § 20a !.bs 2 StGB als eine\nTat zu gelten habe, möge sie auch in einer Vielzahl\n\nvon Einzelakten begangen worden sein. Der erkennende\nSenat tritt dieser Auffassung bei.\n\nDer Angeklagte ist im Jahre 1946 wegen Unterschlagung zu 5 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Verurteilung liegt imnerhalb der Fünfjahresfrist des § 20a\nibs 3 StGB. Das Landgericht hat sie nicht als dritte\nvorsätzliche Straftat herangezogen. Es hält diese Tat\noffenbar nicht für symptomatisch zur Beurteilung des\nAngeklagten als eines geführlichen Gewohnheitsverbrechers.\nZwar hebt das Urteil hervor, der Angeklagte sei in\n30 Jahren 17 mal straffällig geworden. In diese Zahl\nsind die im engefochtenen Urteil abgeurteilten Vergehen\nals drei Straftaten und ferner zwei Beleidigungen, begongen im Januar 1950 durch unzüchtige Bemerkungen gegenüber jeweils einem 19jährigen Mädchen, die zufolge\n\nu Dec\n\n.. “oe r\nRR RR.\n\n. D\n‘ PERGEEET SEE ZEER “ “ 2\nBa EEE REES STEGE nern:\n\n. x\nN:\n\nre\nFr\n\na Zu\n\nAr\n\nER\n\neur FRE!\nAR LT 5\nRE\n\nzei\n\nTER\n\n“\n\nZurücknehme des Strafantrages nicht zur Aburteilung gekommen sind, eingerechnet, Das Landgericht kommt jedoch nicht auf Grund der Annahme eines eingewurzelten\nHanges der Begehung von Straftaten beliebiger Art zur\nAnwendung des § 20 a Abs 2 StGB. Vielmehr hält es den\nAngeklagten für einen Gewohnheitsverbrecher, weil er\neinen Hang zur Begehung von Sittlichkeitsverbrechen\n‚texhibitionistischen Charakters habe. Unter diesen Un-\n\n. % Ständen kann die im Jahre 1946 abgeurteilte Unterschlagung für die Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte\nein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, nicht herangezogen werden.\n\nAuch die im Jenuar 1950 begangenen beiden Beleidigungen missen, obwohl sie unsittlichen Charakter haben,\nausser Betracht bleiben. Der Ingeklagte ist ihretwegen\nim ersten Rechtszuge zwar zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Verurteilung war aber unzulässig,\nweil die beleidigten Mädchen den Strafantrag zurückgenommen hatten. Deshalb wurde das Verfahren im zweiten\nRechtszug eingestellt. Nur Straftaten die auch verfolgbar sind, können für die Beurteilung, ob der Angeklagte\nein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, Verwertung\nfinden. Das ergibt sich unmittelbar aus § 2,a Abs 1\nund 2 StGB. Beide Vorschriften setzen abgeurteilte oder\nabzuurteilende Straftaten voraus. Soweit die Strafverfolgung infolge Verjährung ausgeschlossen ist, ist\ndas überdies in § 67 Abs 5 StGB besonders ausgesprochen\n(RG v 19.1.1944 in Sachen gegen St - 5 D 544/4:-). Für\ndie nur auf Antrag verfolgbaren Straftaten folgt es\nauch aus den rechtspolitischen Erwägungen, die den Gesetzgeber veranlasst haben, die Strafverfolgung von dem\nStrofantrag des Verletzten ebhüngig zu machen. Bei der\n\nBeieidigung geht er anerkanntermassen von dem Gedanken\naus. dess die Tet. wenn sie der Verletzte nicht als ver”\n\n,\n\nhi\nPr\nh.“\nh3\n\ns\nr.\npn\n\nwm,\n\nvn\n‚&\n\n..\n\nFIITOPFFTIER IT\n. ei y u.\n\nKr\n\nR\n[&\nr,\n\nfolgungsbedürftig bezeichnet, so geringfügig ist, dass eine\nwesentliche Störung der öffentlichen Ordnung nicht gegeben\nist. Derart geringfügige Taten können nicht die Grundlage\nfür das Herkmal der Gefährlichkeit abgeben. Denn dieses\nsetzt Störungen der öffentlichen Ordnung von einer gewissen Erheblichkeit voraus.\n\nDemnach fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen\nfür die Strafschärfung nach § 20 a Abs 2 StGB.\n\nDer Rechtsfehler zwingt dazu, das Urteil, soweit der\nAngeklagte als geführlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist, und somit im Strafausspruch mit.den diesem\nzugrunde liegenden Tatsachen aufzuheben und die Seche in\ndiesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das\nLandgericht zurückzuverweisen. Soweit die Revision den\nSchuldspruch angreift, ist sie unbegründet und daher zu\nverwerfen.\n\nNeumann Koeniger Busch\nScharpenseel Baldus\n\nAr,\nER\n\n13\n\n=“\nARE\n\n“\n6\n\noc: v .\nEEK\n\n’ „.*\n5 RE\n3 Ka\n“ #\n\n.\n>,\nvr\nFR\n>% ,\n24 e\n\n«\n“\n\nRe\n\n«\nN\nEN\n\nPS ee wc\n\nus\n\n».\n\n— mn 5","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-26/3-str-821-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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