{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-06-26_3_StR_793_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-06-26","aktenzeichen":"3 StR 793/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"38tR 733/51\n\nIm Namen. des Yolkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\n1.) den Bäcker Walter sp aus DEE, 1 GEHE\nStr. @&, ;eboren am EB 1923 i:: I 3 |\nEB,\n\n2.) den Schreiner w:d Ketzger Kurt I zus DeiiB\nCE, TEE Str. GM, zeboren an > 1925\nin ED, rs. YO\n\n3.) den Schrotthändler Georz Franz TB zus uiRnEEB,\nCamEER: ir. @, geboren an U 1909 in Ve\nm, \\:rs. TO;\n\nwegen geweinscheftlichen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 3. Ötrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. November 1C51, en der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.,Neumenn\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.koenisger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr.Baldus\nBundesrichter Sarstedt\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB\nals Vertreter der Bundesenwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der G&schäfts-\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.) Auf die Revision des Angeklagten ER wira das\nUrteil dcs Lendgerichts in Giessen vom 26. Juni\n1951, soweit er wegen gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls verurteilt ist sowie in allen Fällen im Strafausspruch einschliesslich des Gesamtstrafausspruchs. mit den insoweit zugrunde lie-:\ngeuden Feststelluugen aufgehoben,\n\n2.)\n\n3a)\n\n4.)\n\n5.)\n\n2m\n\näuf die Revision des Angeklagten Zap wird das\ngenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafaus-\n\nspruch mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoten.\n\nLuf die Revision des ingeklagten KM wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den zu-\n\ngrunde liegenden Feststellungen auf,;ehoben.\n\nIm übrigen werden die Revisionen der Angeklagten\nund Ic verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheicung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurüickverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n..\n% N\n\n2 <\nEr .\n\nFI r\nZur ar e\n, .\n\n77\n2% .\n.\n\nWe 2\n\ndr\nCH 1°,\nrer\n\nky\n\nc ..\nri\n\nDr\n\nEx\n\nu\n\nin\n\n.\nEr\n-\n‘\n.\n‘\n»\n.\n\nFu ar\n[du\nU\n\n3.\n\ngründe\n\n{»\n\nDer Ingeklägte LEW ist wegen semeinschaftlichen\n\neinfachen Diebstahls in einen Fall und wegen geueinschaft-\n\nlichen schweren Diebstahls in fünf Fällen, jeweils im\nRückfall, zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren\nacht konaten, der Angeklagte Ip wegen eines gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von vier lionaten verurteilt worden. Der Angeklagte TB ist wegen fort esetzter gewerbsmässiger\nHehlerei zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr vier\nlionaten verurteilt worden, Zugleich wurde ihn die Aus-Übung seines Gewerbes als «ltmetall- und Schrotthänd--\nler auf die Deuer von drei Jahren untersagt,\n\nDie Revision des Angeklagten IP musste in vol-.\nlem Umfang Erfolg haben, Dagecen sind die Hevisionen der\nAngeklagten IM und If nur teilveise begründen.\n\nI. Zur Nevision des Angeklagten Tag:\n\n1.) Die Revision rügt zunächst, dase der Angeklagte in\nder Hauptverhandluns nicht durch einen Verteidiger vertreten gewesen sei. Er habe nicht Bewusst, dass.er gemäss § 140 StPO die Bestellung eines Verteidigers habe\nverlangen können. Denn die Tormularmässige Unterrichtung\ndurch das Gericht sei für einen laien unverständlich,\nDie Rüge iSt unbegründet, Gemäss § 140 Abs 1 Zitr 2\nStPO liegt ein Fall.der notwendigen Verteidigung erst\ndann vor, wenn die Bestellung eines Verteidigers bear:\ntragt ist. Ein solcher Antrag ist aber nicht gestellt\nworden, obwohl der Angeklagte ordnung smÄässig über seine\nRechte belehrt worden war. Die Belehrung nach Formular\n\n0 wma nn Arie eh\n\nYun eo ande ann\n\n..:\nto, .\n\nREN v\n\nSUN 28 on oa\n\nnie. un\n\nist auch eindeutig und klar, \\enn der Angeklagte trotzdem irgendwelche Zweifel hatte. so war es seine Sache,\neine Erkundigung einzuziehen und seine Zweifel zu behe-:\nben. Jedenfalls ist eine etwaige Unkenntnis des Angeklagten nicht geeignet, den fehlenden Intrag zu ersetzen,\n\n2.) Dieiitevision trägt sodann in längeren Ausführungen\nTatsachen vor, 'aus dener. sich erhebliche Zweifel über\ndie Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ergeben sollen. Das angefochtene Urteil enthält keine Irörterung\nzu dieser Frage, geht also offensichtlich von der vollen Zurechnungsfühigkeit des Angeklagten aus, Lit der\nRevision kann daher nur die Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt sein (§ 244 Abs 2 StPO). Dieser I.ngriff\nmuss aber scheitern. weil die für die Zurechnungsfähigkeit behaupteten Tatsachen, wie die Devision selbst\nzugibt. der Strafkemmer unbekannt waren, Ohne diese\nKenntnis bestand für das Gericht keinerlei Anlass, die\nTrage der Zurechnungsfähigkeit zu prüfen, \\’eder enthält\ndas Urteil irgendwelche Feststellungen, die eine Beveiserhebung in dieser Richtung nahelegten,. noch hat die Revision eine dahingehende Beheuptung aufgestellt. Da\njedoch das Urteil, wie noch zu erörtern sein wird, im\ngesamten Strafausspruch aufgehoben werden muss, wird\ndie Strafkammer die Löglichkeit haben, jedenfalls die\nTrage einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit\nin der neuen Verhandlung zu erörtern, da § 51 kbs 2\nStGB nicht die Schuld- sondern nur die Straffrage betrifft (RGSt 69, 110; BGH 3 StR 395/51, Urt v 2, August\n\n1951).\n\n'\n?\n\n5.\n\n3.) Die Revision beanstandet ferner die Verurteilung\nwegen gemeinschaftlichen einfachen bezw. schweren\nDiebstahls, Es sei unklar, ob hiermit ein schwerer\nDiebstahl nach § 243 Ziff 6 StGB geweint sei; dafür\nfehle die Feststellung, da mehrere Personen mitwirk--\nten. die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verbunden hatten, Die Rüge ist unverständlich.\nBandendiebstahl ist gar nicht angenommen worden. und\ndie littäterschaft setzt eine Verbindung im Sinne des\n§ 243 Ziff 6 StGB nicht voraus,\n\n4.) Dagegen rügt die Revision mit Recht, dass die\nVoraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls bisher nicht ausreichend dargetan seien, Es fehlt nänlich die nach § 244 StGB notwendige Teststellung, dess\ndie verhängten Strafen jeweils teilreise schon verbüsst waren, als die neue Tat begangen wurde, Wach\nden von der Strafkammer angegebenen Daten der einzelnen Verurteilungen ist dies zwar wehrscheinlich, die\nStrafkammer war aber verpflichtet, eine eindeutige\nTeststellung zu treffen. Das Urteil muss daher im gesamten Strafausspruch aufgehoben werden, so dass die\nStrafkammer Gelegenheit haben wird, auch die weiteren\nGesichtspunkte zu berücksichtigen, die von der Revision vorgebracht werden und nach ihrer Ansicht für\neine mildere Bestrafung sprechen, die aber in der Revisionsinstanz keine Beachtung hätten finden können.\nDass der Inszeklagte nach Ansicht der Rıvision im Vergleich zu seinen Hiteangeklagten besonders hart be--\nstraft worden ist, stellt keinen Rechtsfehler dar, wel-\n\n— 6 -\n\ncher der Nachprüfung in der Revisionsinstanz zugäng--\nlich wäre. Auch der Hinweis, dass die Strafzumessungsgründe unvollständig und nur die strafschärfenden Umstände herausgestellt seien, ist kein Revisionsgrund.\nDer Tatrichter hat nur die wesentlichen Strafzumessungsgründe darzulegen, ohne verpflichtet zu sein, alle nur\nmöglichen und in Betracht kommenden Umstände ausdrücklich zu erörtern, da die Vollständigkeit in diesem Sinne ohnehin der Tachprüfberle it in der Revisionsinstanz\nentzogen ist,\n\n“\n,\n.\n\n5.) Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hin\nführt ferner zur Aufhebung auch des Schuldspruchs hinsicht ich der Annahme eines Diebstahls nach 9 242 StGB\n(Diebstehl von zohlen). Die Strafkammer stellt insoweit\nfest, dass der liitangeklagte DB von November 1950 bis\nJuni 1951 laufend, darunter 6 bis 7 mal gemeinschaftlich nit einem in diesen Verfehren nicht abgeurteilten\nKraftfehrer Be@B und einmal mit dem Angeklagten IB\nauf dem Grundstück des Zlektrizitätswerkes B2g-TTp\nlagernde Kohlen gestohlen hat (insgesamt etwa 30 Ztr.).\nBei der mit dem Angeklagten iM Aurchgeführten Intwendung rafiten die Täter die kohlen durch ein im Zaun\nbefindliches Loch in mitgebrachte Säcke. MB nahn\netwa 1/2 Ztr, Kohlen mit. Wie diese verwendet wurden,\nsagt das Urteil nicht. Bei dieser Sachlage wer die\nPrüfung notwendig, ob nicht der Tatbestand des § 370\nziff 5 StGB gegeben ist, Denn bei 1/2 Ztr. Kohlen kann\n\nnoch bejaht werden. Zwar ist, wenn mehrere Personen\nals Littäter beteiligt sind, die Cesamtmenge entscheidend (RG JW 1933, 1595). Den Feststellungen des Urteils\n\nist aber nicht mit Sicherheit zu entnehmen, dass es sich\num eine gemeinschaftliche äntwendung im Sinne des § 47\nStCB handelte oder ob nicht beide Täter mur zu gleicher\nZeit gehandelt haben, d.h, ohne den Tillen, auch die ;\n\n,\nMh dent rd\n\nom. ..\ns B\n\nt -.. . ‘\nh; ı # r fi Pa | 1 .\n\nsteht die Möglichkeit, dass selbst die. von beiden Tätern an dem fraglichen Tage gemeinschaftlich entwendeu te Gesamtmenge gering war. Dass der: litangeklagte ET 1\n” wegen fortgesetzten Diebstahls einer grösseren Menge\nKohlen (30 Ztr.) verurteilt wurde, kann für sich allein\ndie Verurteilung des Angeklagten zu wegen Diebstahls\n‚nicht tragen. Denn es ist nicht festgestellt, dass sich\nA] durch seine liitwirkung bei einer Einzelhandlung an\nder gesamten fortgesetäten Straftat als Hittäter beteiligen wollte. Sollte die Strafkammer zu dem Ergebnis\nkommen, dass der Tatbestand des. § 370 Ziff 5 SteB vorliegt, so wird sie auch die Fragen des Strafantrages und\n\nder Verjährung zu prüfen. haben.\n\nII._Zur Revi\n\nn_des Anzel klagten TEE:\n\nDie als Verfahrensrügen - Verletzung der §§ 267,\n268 StPO - bezeichneten Ausführungen der: Revision betreffen in Wirklichkeit das sachliche Recht. Sie müssen mit Ausnahme des Strafausspruchs erfolglos bleiben.\n1.) Gerügt wird die Anwendung des § 17.des Gesetzes über\nden Verkehr mit unedlen Netallen. Das von Tu ge-\n.meinsam mit dem kitangeklagten BP im Januar 1951 vom\n-Dach des Kurhauses entwendete. Kupferblech sei nicht\nmehr fest mit dem Gebäude verbunden gewesen, sondern\nhabe lose auf dem Dach gelegen und sei bereits einige\nZeit vorher bei einem Diebstahlsversuch von anderen\nAngeklagten aus seiner bestimmungsmässigen Befestigung\ngelöst worden. Mit diesen Ausführungen kann die Revision nicht gehört werden, da sie mit den tatsächlichen\n\nFeststellungen des angefochtenen Urteilo in Widerspruch .\n\nvs. “\n\nmr\n\n[EZ ORHORNAIER SEHE\n\nvw ”\n.\n\n2\n\nE78\n\nIr\n\nö:\n\n}\nnr\n\n200\nn\nor\n\n-\n\nnn\n\nr\n\n% a\neen\n» N w\n\nN\n\nBETTEN RETTET EEE\n; nn OT\n\ner\n“„y Ri\n\n331, Zur Revision des Angeklarten Tag:\n\n%\n\na\nx\n\n- 8--\n\nstehen, Hiernach haben BB und Tß das\nZupferblech gemeinsam vom Dach des Kurhauses losgerissen.\n\n2.) Die Revision beanstandet in übereinstimmung mit Er\n\nder Revision des Angeklagten IP die Verurteilung Er\n\nwegen zemeinschaftlichen schweren Diebstahls. Insoweit ist auf die Ausführungen zur Revision des Ange-- =\nklagten IB zu verweisen. 3\n3.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht aufrecht- Br\nerhalten werden, Zwar ist die Auffassung der Revision verfehlt, dass angesichts der bisherigen Unbe-- FE\nscholtenheit des Angeklagten auf die gesetzliche =.\nWindeststrafe hätte erkannt werden müssen, Jedoch Sa\nhat die Strafkemmer von der Verhängung der lindest- &\n\nstrafe mit der Begründung abgesehen, dass es Sich\num einen lietalldiebstahl handle, Diese Erwägung ist\nfehlerhaft, Die Tatsache, dass Hetall gestohlen wurde, gehört hier zum gesetzlichen. \"Tatbestand des schveren Diebstahls. Denn ein in § 243. StCB geregelter Fall *\nliegt nicht vor ; vielmehr erg ibt sich der Erschwerungs- u\ngrund eusschliesslich aus § 17 des Gesetzes über den Ei\nVerkehr mit unedlen lietallen, Infolgedessen durfte\nder durch das spezielle Diebstahlsobjekt begründete\ntatbestanäliche Erschwerungsgrund nicht mehr strafschärfend verwertet werden.\n\n1,) Die Verurteilung wegen Iiehlerei hält, soweit\n\nes sich um die Feststellung des inneren Tatbestendes\n\nhandelt, der Nachprüfung nicht stand. Zwar bringt die\nRevision grösstenteils nur unzulässige Angriffe ge-\n\ngen die Beweiswürdigung des’ angefochtenen Urteils.\n\nIm Ergebnis mı8 sie aber Erfolg haben, weil die Aus-\n\nführungen der Strafkammer zum inneren Tatbestand teils\nverworren und unklar, teils rechtlich fehlerhaft sind.\nVor allem lässt das Urteil eine klare begriffliche\n\n9.\n\nScheidung zwischen direktem und indirektem Vorsatz\nvermissen, Auch bleibt zweifelhaft, ob der Vorsatz\nunmittelbar festgestellt oder die gesetzliche Beweisregel des § 259 StGB angewendet werden sollte.\n\nDie Strafkammer beginnt ihre Beweiswürdigung\nmit dem Hinweis. dem Angeklagten habe nicht mit absoluter Bestimmtheit nachgewiesen werden können, dass\ner um den strafbaren Vorer.erb \"positiv wusste\"; doch\nsprächen die Umstände bei der Abnahme des gestohlenen\nGutes einwendfrei für eine solche Kenntnis. Dieser\nHinweis ist nicht eindeutig. ‘Auch die abschliessenden Ausführungen der Strafkammer bringen keine Klarheit, wonach nämlich der Angeklagte nicht habe dartun können, dass er trotz eindeutiger Umstände tat-\n\n“sächlich nichts von der Herkunft des lietalls wusste.\n\nVielmehr spreche vieles für die zinlassung des Lüitangeklagten BE, dass zümlich der Angeklagte positive Kenntnis von den Diebstählen gehabt habe, weil\noffen davon gesprochen worden sei. Der Gegensatz zu\npositiver Kenntnis ist der bedingte Vorsatz, d.h.\ndie Vorstellung, die’ angekauften Gegenstände könnten\nmöglicherweise gest tohlen“ sein, Ob die Strafkammer\nmit ihren Ausführungen sagen wollte, dem Angeklagten\nsei nur ‘ein bedingter Vorsatz nachgewiesen, ist nicht\nzweifelsfrei. Dafür spricht ein weiterer Hinweis an\nanderer Stelle des Urteils, der Angeklagte habe mehr\nals ein Erwerber anderer Güter an die hKörlichkeit\ndenken müssen und _ gedacht. dass das ihm angebotene\nlletall aus Diebstählen stammte, Sollte das angefochtene Urteil in diesem 'Sinne zu verstehen sein, dann\nwürde die zu einer Verurteilung wegen Eehlerei notwendige Feststellung fehlen, dass der Angeklagte den\n\nKar\nSEEN 5 VI re\n\n-\n\n€.\n\n.\n- - a\n\nKL Zur\n\n62207\n\nPR Zyegr* ©\n\nRR ee ee\n\nas\n\n2\n\nu .\n\n_ von ihm als möglich erkannten Erfolg auch gebilligt\n\n_Netallen rechtfertigen könnte, Wahrscheinlich aber\n\n:gebniß., ‚durch diese Regel bis zur vollen Schuld er-\n\n flusst haben können (R6St 55, 204). Die Strafkammer\n.hat und. dass er wahrheitswidrig in Vorverfahren er-\n\n„Tochter unmittelbar nach der Verhaftung des änge-\n\n‚diese Umstände — was aber nicht geschehen ist — nach\n\n- 10 -\n\nhat. Denn ohne diese Billigung läge lediglich eine\nbewusste Fahrlässigkeit vor, die nur eine Bestrafung\nnach § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit uneälen’\n\nhat die Strafkamner bei ihrer Gegenüberstellung von\npositiver Kenntnis und den Umständen, die für eine\nsolche Kenntnis sprechen, auf die gesetzliche Beweisregel: des § 259 StGB abstellen, d.h, ein in Beziehung auf den Vorsatz unvollständiges Beweiserz.\n\ngänzen wollen (it der Frage des bedingten Vorsatzes\nhat diese Beweisregel nichts zu tun; sie schafft\nvielmehr auf ganz anderer Grundlage gerade .eine Vermutung für das positive Wissen des Täters; vgl die\nausführliche Entscheidung R6GSt 55, 204). Nun hat aber\ndie Strafkammer im Rahmen dieser Berieisregel auch Unstände verwertet, die nicht verwertet werden durften.\nDa nämlich .das Gesetz Umstände verlangt, die von aussen --\ndie Überzeugung des Täters bestimmen sollen, so schei--\nden hier seine eigenen Handlungen als Grundlage der\nBeweis regel aus; ebenso sind unverwertbar die Umstände, die erst nach der. Tat liegen, weil sie die Überzeugung des Täters zur Zeit der Begehung nicht beein-\n\nhat aber u.a. verwertet, dass der Angeklagte sich\nkeine Kenntnis von der Person der Verkäufer verschafft.\n\nklärt hat; er habe seine Bücher in der Eisenbahn liegen lassen, während sie in Wirklichkeit von seiner\n\nklagten verbrannt wurden. Wohl hätte die Strafkammer\n\nIE 2 Bee FE TIEPSZER TS PIE > €, Sun ET. ern, ethgritgern a Ton Ns\nER NEE ARIRFT se, NRUISETD Dr regen er\net “ . x - . ”, PR . u\n\nse\nDAN Wr\n\n- 11 - 23\n\n: !r*\n$ RZ\n2 freier Beweiswürdigung für den unmittelbaren Beweis u\n& der Kenntnis des Angeklagten heranziehen dürfen. Im “\nH Rahmen der gesetzlichen Beweisregel waren sie jedoch. B;\nE unverwertbar (RGSt 64, 4). Nun hat allerdings die . ä\n2 Strafkammer bemerkt, dass. alle dargelegten Umstände 23\nFr einzeln für die Kenntnis des Angeklagten sprechen.\n#- Hier gibt indessen ihre Beweiswürdigung deshalb zu .?\nx Bedenken Anlass5\"weilhdie einzelnen verwertbaren ER\nZ. Umstände nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe Ex\n& nicht für, alle‘ Ankäufe in Betracht kommen können, 2:3\n\\w was vor'allem für den Arikauf von Kohlen gilt.Die E\nSachlage ‘gebot, die Frage des Vorsatzes bei jedem x\n\nE Ankauf ı gesondert zu prüfen; vor allem dann, wenn der s\nVorsatz über die gesetzlichel;Beweisregel.. festgestellt “\n\na werden sollte. &\nwe Der innere Tatbestand der Hehlerei ist daher Ei\n\ndurch die Feststellungen der Strafkamner nicht ausreichend belegt.\n\nY -\n\nSs 0ar%\n“ .\nA ee\n\n”\n\n2,) Auch die Gewerbsmässigkeit der Handlungsweise\n\n£- des Angeklagten. ist nicht einwandfrei dargetan. Die 2\na Strafkammer begnügt sich mit dem Hinweis, dass der =\n\nE Angeklagte das Diebesgut in der Absicht angekauft ;\n% habe, sich durch die laufende Abnahme der jeweils +\n& von den Dieben herangebrachten Metallmengen und die “\nE gewinnbringende Weiterveräusserung eine fortlaufende f\ny Einnahmequelle von einer gewissen Dauer zu verschaffen. }\nu Indem die Straflamner lediglich die in der Rechtspre- u:\n.. chung des Reichsgerichts entwickelte Begriffsbestimming : ®\n. der Gewerbsmässigkeit übernimmt, ohne weitere Tatsachen: au.\nj anzuführen, ist das Revisionsgericht nicht in die Lage er” Y\n“ versetzt, die richtige Rechtsanwendung nachzuprüfen. , a\nur u 2;\n\ny\n\ngekenn\n\nBa MC tn;\n\nLEN 2\nA AR\n\n.\n\nam\n\n1, Feng Mu an n \"\nER Pre 3\n\n2 ”\n\n. be s © Re, .\nKa 7, ® > » “\n, An x “ *\nBr\n.\n\nve\n‘e\nm\ns\n.\n\nB 2\n+\n\na. ze\n“.\n.\n\n32\nx?\n\nan.\n\n’ L? “ x .\nare ie\nn\n\nj gen der gestohlenen Sechen einen örverbszweck ver-\n\n- 12 -\n\nEs besteht die Höglichkeit, dass schon die Wiederholung des hehlerischen Ankaufs der Strafkammer irrigerweise genügt hat, die Geverbsmässigkeit anzunehmens. „Wiederholung ‘des hehlerischen änkaufs ist aber\nweder ‚erforderlich noch ausreichend. Der Täter handeit dann gewerbsmässig, wenn er mit dem Änsichbrin-\n\nfolgt, also darauf ausgeht, durch die wiederholte\nhehlerische Tätigkeit eine fortwährende Einnahmeauelle\nzu erschliessen. Es muss also die :.bsicht bestan-\n\nden heben, aus dem ständigen Ankauf ein Gewerbe zu\nmachen, während der blosse Liissbrauch eines Gewer-\n\nbes zu gelegentlichen Hehlereihandlungen nicht genügt\n(vgl Leipz Komm 6. und 7. Aufl § 259 I 1 und BEI 3 StR\n451/51, Urt v 2. August 1951). Insoweit trifft das\nangefochtene Urteil keine ausreichenden Feststellungen.\n\n3.) Das Berufsverbot ist ebenfalls unzureichend begrün- .\ndet. liit der blossen Bemerkung, dass das Gericht das Be- _\nrufsverbot für geboten halte, um die Allgemeinheit vor\nweiterem liissbrauch des Althändlergewerbes durch den Angeklagten zu schützen, lässt sich diese einschneidende \\\nWassnahme nicht rechtfertigen, Es bedarf einer sorgfäl- '\ntigen Erörterung der näheren Umstände des strafbaren\nVerhaltens und der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, Die Strafkammer hat offenbar euch übersehen,\ndass bei der Entscheidung nicht von dem Zeitpunkt der\nAburteilung auszugehen ist, Massgebend ist vielmehr\nder Zeitpunkt, in dem der Verurteilte aus der Eaft entlassen wird (vgl R6St 74, 55 und BGH 3 StR 463/51, .\nUrt ve2siAugust 1951 ) . WNotwendiger-.\n\nFH\nBr\nun\n\n- 13\nweise ist daher zu prüfen. ob nicht die Verbüssung ”\nh einer längeren Freiheitsstrafe erwarten’ lässt, dass\n% der Angeklagte schon hierdurch von der Begehung wei- “=\ner terer Straftaten abgehälten wird, Er wer im Zeitpunkt {\n® der Tat nur unwesentlich bestraft. Eine Freiheits-. \\\n\nstrafe hat er. soweit das Urteil erkennen lässt. überhaupt noch nicht erlitten. Die Strafkammer wird unter diesem Gesichtspunkt die Frage des Berufsverbots\nnochmals sorgfältig zu erörtern haben,\n\nKae 7 30\nr\n”.\n\nNeumann Koeniger Scharpenseel\nBaldus Sarstedt\n\nMia\nER\n\n%\nN\nDr\nS .\nPR DZ +","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-26/3-str-793-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-26/3-str-793-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:45.196993+00:00"}}