{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-06-21_3_StR_88_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-06-21","aktenzeichen":"3 StR 88/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2281 061\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafisache gegen\n\nden Invaliden Heinrich 3 ED zus\n\n> geboren am W122 in\n\nwegen Unzucht mit Xindern\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21. Juni 1951, an der teilgenomuen haben:\n\nSenatspräsident Dr. \\jeumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. xkoeniger\nBundesrichter Scharpenseel\n“ - Bundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende iticahter,\n\nOberregierungsrat I)\n\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nSusilzangestellter\n'&is Urkundsbearter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in ilünchen-Gladbach vom 7. :lovember 1950, soweit\nder Angelillagte verurteilt worden ist,\nsamt den ihm zugrunde liegenden Keststellungen aufgehoben. In diesen Umfange wird die. Sache zu neucr Verhandlung\nund Entscheidung an das Landgericht in\nDüsseldorf zurückverwiesen, das auch Über\ndie osten des icchtsmittels zu entschei-Gen hat.\n\nVon Rechts vegen\n\n2 =\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen eines versuchten und\nzweier vollendeter Verbrechen der Unzucht mit drei\nerst zwölfjährigen Kindern gemäss § 176 Abs 1 ilr 3\nStGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr\nverurteilt worden, weil er in seinem Carten je in\nwollüstiger Absicht am 1. Juli 1950 nach Intblöseung\nder beiderseitigen Geschlechtsteile den nackten Geschlechtsteil der Ilse gb petastete, und am\n12. Juli 1950 die Josefine TB ni: Lrfolg unä\ngleichzeitig die \\argarete Sch» ohne irfolg verleitete, seinen entblössten Gescilechtsteil gelissentlich zu betrackten.\n\nDie kevision des Angeklagten hat Lr£olg.\n\n1.) Gerüst wird in erster Linie verfahrensrechtlich\ndie mehrfache Verletzung des § 69 Abs 1 Satz 1 StPO.\nziese erblickt der Beschwerdeführer darin, dass der\nVorsitzende bei der Vernehmung der sämtlichen als\nZeugen vernomuenen Xinder diese sekindert hebe, zZU-\nnächst im Zusammenhang Über ihre Wahrnehmungen zum\nBevieisthema auszusagen, und von vornherein die Aussagen Ger Zeugen durch Frager und VYorhaltungen aus\nder. polizeilichen Vernekmungsprotokollen beeinflusst\nhebe. :;iese Vorlahrensrüge ist nur dann geeignet, zu\neiner Aufhebung des angefocitenen Urteils zu führen,\nwenn damit zugleich eine Verletzung der richterlichen\nVerpilichtung nach § 244 Abs 2 StTO, hinsichtlich\naller für die Intscheidung bedeutsamen Tatsachen die\nvolle iahrheit zu erforschen, gerügt wird. Diesen liillen\n\n- 3.\n\nhatte der Bexchwerde? Zührer, wie sich durch Auslegung\ndes Gesamtinhalts der Revisionsrechtfertigungsschrift\nergibt.\n\nDiese Revisonsrüge ist begrünöet.\n\nGegenüber der gesetzlichen Vorschrift des 8 69\nAbs i %t4EO ‚wonack der Zeuge zu veranlassen ist, das,\nwas ihm von dem Gegenstand der Untersuchung bekannt\nist, im Zusammenhang anzugeben, hat nach seiner dienstjichen ! Zusserung der Strafkammervorsitzende einem als\nLeugen vernommenen Xinde zunächst Tragen gestellt,\ndie es beeinflussen konnten, und dann erst - auf Antrag des Staatsanwalts \"das Kind veranlasst, sich\nzusamzenhängerd zu äussern, was dann auch gesc.ah\".\nAus der dienstlichen Äusserung des ütaatsanwalts ergibt sich, dass diese Ziethode \"bei einigen als Zeugen erörten Xindern und bei mindestens einem der\nels Zauger. gehörten Lekrer Ger Dell var\". Die l\\iamen\nder Zeugen, die so unter YTerletzung der Vorschrift.\ndes § 69 Abs 1 S 1 StPO vernommen worden sind,\nkornten nicht mehr ermittelt werden. üs kenn daher I\neuch richt. festgestellt werden, dass unü gegebenenzalls in welchem Umfang hieräurch der von der Strafzamner lestgestellte Sachverlalt in seinen \\ahrheits-Gehalt beeinträchtigt und die ıntscheidung zu Unsunsten des Jeerchwerdeführers beeinflusst worden ist.\nDie .dslichkeit einer solchen Beeinflussung der Intscheidung durch diese zu bemiingelnde Art der \\lahrkeitser?orschung kann nicht ausgeschlossen werden.\n\na 8\n\n-Ah-\n\nfür die Bewertung der kinderaussagen ist die älarstellung ikrer Glaubwürdigkeit von besonderer DBedeutung. :ier komnt hinzu, dass die Lelirer nach den\nUrteilsfeststellungen in der !iauptverhandlung anders\n- und zwar zu Ungunsten des Angeklasten - ausgesagt\nhaben als in ihren scäriftlichen Zeugnissen: So\n\nist bezüglich der Hauptbelastungszeuzin gr\n\nvon der Leärerin im schriftlichen Zeugnis angegeben\nworden, sie sei nicht unbedingt glaubwürdig, sie Fi\nbefinde sich in der Tubertät und habe ein schwaches\nGedächtnis, sie sei unstet. Dezüglich der weiteren\nBeleastungsseugin gu sie sei in der Deobachtung\nober2lächlich und nicht unter aller Unständen glaubwürdig, während in den Urteilsgründen hinsichtlich\naller \\inder lestgestellt ist, dass die ühehrkräfte\nsie Zür charakverlich und sittlich ix Ordnung erklärt hätten. Eine Begründung für diese Änderung der\nLehreraussugen kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. 58 ist vorliegenä nicat aus;eschlossen,\ndass eine unzulässige Art der Zeujenvernebmung die\n»rforschung der “akrheit ungünstig beeinflusst hat.\nDafür spricht auch le widerspruchsvolle Art, wie\n\ndie Arnahme der Glaubwürdigkeit der 12jälhrigen\nZauptbelastungszeugin En] im Anschluss an die\nAussage der für dieses Xind zustänälgen Leirerin im\nUrteil begründet ist. Zunächst gibt das Gericht als\nzindruck wieder, dieses kind sei charal-terlich und\nsittliich in Orärung. An auderer Stelle des Urteils\n\n-5.-\n\nheisst es aber, die ig sei \"sittlich nicht be--\nsonders stark verdorben\", sie zeige \"zwar eine verstärkte [riebnaftigkeit und veruindcerte Jeruungsfähigkeit\", es sei aber \"nicht eine direlit £rivole moralische\nVerdorbenteit unG ein völiiger .langel an Schange?unl\nfestzustellen\".\n\nDa die tatsächlichen Feststellungen der ärei\nFälle und ihre abürveilung euf einer unzullissigen Art\nder Zeugeriwvernehmung (§ 69 Abs 1 S 1) und demit auf\neiner Verletzung der Wahrneitserforschun;spflicht\n(§ 244) berullen können, ist es dem .!evisionsgericht\nnickt nözjlich, die techtsfra;e zu prüfen und zu entscheiden, ob euf dem wahren Sachverhalt das Strafgesets ric:.tig angewandt worden ist. Daher muss das Urteii im vollen Umfang aufgehober werden. Die weiteren\nNevisionsrügen brauchen nicht mehr geprüft zu werden.\n\n2.) In der neuen Verhanälung wird es sich exnfenien,\nGa üle Tat zun scaon Über ein Jehr zurüickliegt, die\nweiblicthe Tollzeibeamtin als Zeugin zuzüzichen, welche\neinige Tage nach der Tat die iiinder vernomuen und dabel sans allgemein die Beobachtung gemacht hat, dass\nbei den „indern eine starke Sexualneugier vorhanden\nwar. weiter wird es sich empfei:len, insbesondere wegen\nöer \"-igenartickeit der Ilse gg) einen zexuelpsycirologen Sususichen, um Über die Claupwürdickelt\nder als Hauptbelastungszeugen vernommenen -i1der, 80-\nweit als möglich, NMarkeit zu scharfen.\n\n. Weiter wird die Trage näher gepilft werden müssen,\n\nbr\n\nob der - angeblich nahezu blinde - Augeklagte nucı der\nkörperlichen intwicklung und dem ganzen Auftreten einzcelner betroffener Yinder zur Zeit der Tat gevusst hat,\ndass die Linder noch richt 14 Jahre slt waren. Das Urteil lässt nicht erkennen, auf welche \\atsachen die\nArnahne gestützt ist, dass der Augelilagte das unter\n\n14 Jalıren liegende Alter der Xinder gekannt oder insoweit mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.\nBei der Ilse gg: die sich in sexuellen Dingen\nals sehr erZaliren und aktiv gezeigt kat, wird dlese\nfrage besonders sorgfältig zu prüfen sein.\n\nweiter wird das Landgericht äie Verantwortlichreit des Angeklagten unter dem Gesichtepunkt des § 51\nAbs 1 und 2 StGB noch zu prüfen haben. Dabei wird die\nZuziekung eines Sachverständigen und des praktiichen\nArztes Dr. I eis sachverstärdisen Zeugen von\nwert sein. Letzterer Lat in der Hafibeschwerdeseche\nschriftlich bezeugt, er kenne den Angeklagten seit\n\n.25 Jahren. Dicser sei zur Zeit nahezu blind una völlig\n\nhilflos gewesen, er habe vor eixigen Jahren einen\nSchlaganfall erlitten. ös erscheint nicht ausgeschlossen,\ndass bei dicsem bieher nicht bestraften, im 69. Lebensjehr steilenden Angeklagten der schon in seinem 46. Lebensjakr Zür einen Invaliden erklärt worden ist, der\nAltersabbau im Zusasmenhang mit der kranlkkeit und mit\ndem erlittenen Schlaganfall zur Zeit der Tat die Zurechnungsfähickeit aufgehoben oder beschränkt var.\nEventuell wird eine solche Untersuchung die Strafzumessung beeinflussen.\n\nGelangt das Landgericht wieder zu einem Schuldspruch,\nso wird schliesslich zu prüfen sein, ob irgendwelche besondere Umstände ?ür die Annahme der Tatmehrlieit (§ 74\n\nStCB) hinsichtlich der Fälle FEED uns Schein\n\nsprechen. ach den biskerigen tatsächlichen Feststellungen liegt äie Annahme gleichartiger Ideslkonkurverz rach\n§ 73 StCB entschieden näher.\n\nDer erkennends Venat hält en Zr angebrrckt, bei\nder Zurückverveisung von der Zrmächti:ung des § 554\nAbs 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.\n\nleunenn Srauss tr. koeniger\nScharpenseel Baläus'","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-21/3-str-88-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-21/3-str-88-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:44.706096+00:00"}}