{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-06-21_3_StR_45_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-06-21","aktenzeichen":"3 StR 45/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ju Namen des Volkes\n\nJn der Strafsache\n\nreren den Autoschlosser Hubert N a. 2US\nGEB. zeroren cn GE 1325 1: u;\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 21.Juni 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Neumann\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberregierungsret 3\n\nals Vertreter der Bundes: mvaltsche ft,\n\nJustizangestellter |\nals Urkundebeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Krefeld vom 27.llovember\n\n1950 wird verworfen.\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Ange-\n\nklaste zu tragen.\n\n2281 065\n\n* .\nses . “ . Seo Per .\nDr SS2r 2 s RR\n\nals Vorsitzender,\nKrauss\nDr.Koeniger\nScharpenseel\nDr. Baldus\n\nVon Rechts wegen\n\n-2.\n\n‚&ründes:\n\nu. —\n\nI.\n\nDer Angeklagte befuhr - wie schon oft vorher -\n\nem 20.April 1950 nachmittags mit seinem 18 lieter langen,\n\naus einem Fotorwagen und zwei Anhängern bestehenden,\n\nmit Koks betadenen Lastzug in Krefeld den Hohen-Krüllsdyk\n\nin südlicher Richtung. Er wollte die gleichrengige\n5,8 m breite, den Hohen-krüllsdyk von Westen nach\nOsten nahezu rechtwinklig kreuzende Strasse, den\nBreitendyk überqueren. Etra loo m vor dieser Kreuzung hatte er seine Geschwindiskeit von etwa 4o bis\n45 km/st durch Bremsen so vermindert, dess sie beim\nÜberqueren der Kreuzung noch etwa 30 km/st betrug.-\nZur gleichen Zeit näherte sich dieser Kreuzung der\nZeuge De mit seinem Leichtmotorrad \"Triumph\",\nauf dessen Soziussitz der 67jlihrige Karı Peg»\nsass, mit einer Geschwindigkeit von 35 km/st, auf\ndem Breitendyk von Westen nach Osten fahrend, also\nfür den Angeklagten von rechts kommend. Diese\nKreuzung war aus der Fehrtrichtung des Angeklagten nach rechts hin äurch eine im Zuge seiner Anfahrtstrasse Hohendyk sich hinziehende hohe Hecke\nsehr unübersichtlich.- Beide Fohrzeuge hupten etwa\n30 Meter vor der Kreuzuag und begegneten sich dann\nin der Kreuzung. Um einen Zusammenstoss mit dem\n\nLastzug des Angeklagten zu vermeiden, schwenkte De\n\n„entgegen seiner bisherigen Absicht — scharf rechts\nin den Krüllsdyk hinein und fuhr so noch 12 vis\n15 Meter neben dem Lastzug her. Dort fiel Di nit\n\nNero\n\nıır\n\n- ei R\n\n”\nr\n\n- 3.\n\nseinem Kraftrad, das mit dem Lastzug nicht in Berihrung gekommen war, zu Boden. Sein Soziusfahrer\nTED ar indessen vom Lastzug erfasst worden, und\nzwer war er unter das letzte rechte Rad des ersten\nAnhlingers geraten und zuch noch von den beiden rechten Rädern des zweiten Anhängers überfahren worden.\nEr war sofort tot.\n\nAuf Grund dieses vom Landgericht festgestellten\nSachverhalts ist, nschdem in einem vorausgegangenen\nVerfahren vom gleichen Gericht DD freigesprochen\nworden war, der Angeklagte N] wegen fehrlässiger\nTötung zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt worden.\n\nHit der Revision rügt der Ingek1dgie äligenein\neine Verletzung des formellen und des inäteritlien\nRechtes, insbesondere Verstösse zegen die Kufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 St?0, sowie eine Verletzung\ndes § 222 StGB und der §§ 1 und 15 StVO.\n\n„I, '\n1.) Die verfahrensrechtlichen Rügen sind unbegründet.’\nDer Beschwerdeführer meint, das Landgericht hätte\nvon Amtswegen einen Sachverständigen für das Kraftfehrzeuguesen zuziehen müssen, weil nur bei gründlicher Kenntnis der in Betracht kommenden physikalischen Gesctze, insbesondere unter Beachtung der Ver-\n\nschiedenheit der Bremsvege der beiden Fahrzeuge, das TR\n\nDre\n\n5%\n\narme!\n\n.\n..\n\ns\n\nPa . . “\nre 5 De ER ER N ER er RR .. & . EEE ii Schien\n\nNee A: er\n\ngramm; daneben handelt es sich um die Errechnung\n\nverhalt bei den tatsächlichen Schlussfolgerungen\n\n-4-\n\nBeweisergebnis richtig hätte beurteilt werden können, ®\nDiese Rüge geht fehl. Der Tatrichter ist zwar nach a;\n§ 244 St?O zu bestmöglicher Erforschung; per Vahrheit verpflichtet und hat zu diesem Zweck‘ erforder- or\nlichen Falles auch von Amtswegen Sachverständige\nbeizuziehen. Der Richter ist aber nach Abs 4 gerade bei der Prüfung der Trage, ob er einen Sachverständigen benötigt, freier gestellt als bei anderen\nBeweismitteln, insofern als es in sein Ermessen gestellt ist, ob bei Berücksichtigung der Lage des\nEinzelfalls zur Prüfung technischer Fragen nach der\nLebenserfahrung seine eigene Sachkunde ausreicht.\nDas Landgericht hat die Beurteilung der hier in Be-\n+rscht kommenden technischen Fragen sich selbst\nzugetrsut. Darin liegt weder eine Überschreitung\nder Ermessensgrenze noch ist sonst ein Rechtsfehler in der Beweiswürdigung zu erkennen. An physikali- '\nschen Grundgesetzen kommen hier nur in Frage das\nTrögheitsgesetz und das Gesctz vom. Kräfteparallelo-\n\nvon Wegstrecken zus bekannter Geschwindigkeit. Die\nKenntnis dieser Gesetze und deren richtige Anwendung\nkann bei Richtern vorausgesetzt werden. Die Gründe\ngeben auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das\nLandgericht diese Gesetze euf den gegebenen Sach-\n\nnicht richtig angewandt hätte. Auf eine genaue Errechnung der Bremswege beider Fahrzeuge kommt es\n-enigegen der Meinung der Revision... hier für die\nEntscheidung nicht an.\n\nwur\n\nwen mBı\n\nY\n\n-5\n\nFehl geht auch die Rüge, das Landgericht habe\nunter Verletzung seiner Aufklärungspflicht bei der\nBeweiswürdigung die Aussagen nicht herangezogen,\ndie der Zeuge Dggp in seiner Eigenschaft als Angeklagter im vorausgegangenen Verfahren gemacht hatte. Das Gegenteil ergibt sich aus der im Urteil\nwiedergegebenen Beweiswürdigung.\n\n2.) Auch die allgemeine Sachrüge ist. unbegründet.\nNach dem festgestellten Sachverhatt: \"nat das _\nLendgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen\nder festgestellten Fahrweise des Angeklagten und\ndem Tode des I] rechtsirrtumsfrei angenommen.\nmıbri 151 die Bodinsungsthoorice zuswunde zulegt worden, die in ständiger Rechtsprechung vom Reichsgericht angewandt worden ist, und von weicher abzuweichen der erkennende Senat keinen Anlass hat.\nDes Landgericht hat zwar, wie der Revision zuzugeben ist, nicht genau festgestellt, an welcher 9% ‚elle\nund in welcher Weise im einzelnen PB unter die\nrechten Räder des ersten und zweiten Anhängers zu\nliegen gekommen ist. Dies ist aber auch nicht erforderlich. Für die Erforschung des ursächlichen\nZusammenhangs zwischen der Willensbetätigung des\nAngeklagten und dem eingetretenen Erfolg genügt\nes, dass der Tatrichter nach erschöpfender und sorgfältiger Anwendung der vorhandenen Erkenntnismittel sich davon überzeugt, dass das festgestellte\nVerhalten des Angeklagten in der Kreuzung nicht weggedecht werden kann, ohne dass der eingetretene\n\n[7\n\ng.\n\nEr3 ” . “\nPr RE x -\n\nen\n\nnu Ne\n\nE30 . “ “\n\nRES\n1 ran.\n\nRE a\n27.257 7057 Een.\n\nwe, mn\ntea? ne\n\n..\nvr\n\nI nr ie Re N ee VRR Rn ee\n\nFr\n\nns’\n»\n\nTodeserfolg entfäle. Das Landgericht hat sich,\nwie die Urteilsgründe zeigen, auf Grund der Beweisaufnahme von dem ursüchlichen Zusammenhang\n\nin diesem Sinn voll überzeugt. Es war daher\n\nauch nicht erforderlich, von Amts wegen noch den\nPolizeibeamten zur Erläuterung der von ihm gefertigten Skizze und zur genauen Feststellung der\nStelle. an welcher etwa der Getötete unter das\nerste Rad gekommen ist, noch zu vernehmen. vadurchy dass der Motorr::dfahrer, als er an die\nKreuzung herankem, unter Verzicht auf die beabsichtigte Geradeausfahrt scharf rechts in den\nKrüllsdyk abgebogen ist, wobei es dann zum Sturz\ndes Soziusfahrers kam, ist eine Unterbrechung\n\ndes ursächlichen Zusammenhangs nicht eingetreten,\nda der Angekla;te durch sein rücksichtsloses\nHineinfahren in die Kreuzung die Vorbedingung\nfür das bezeichnete Verhalten des Motorradfahrers\ngesetzt hat (RGSt 64, 318). Dies gilt auch für\ndas etwaige unzweckmässige Verhalten des Verletz--\nten selbst im Stadium der höchsten Notlage, die\nder Angeklagte verursacht hatte (RGSt 22, 173).\nDas Lendgericht hat auch zutreffend angenommen,\ndass der ursächliche Zusammenhang nicht dadurch\nunterbrochen worden wäre, wenn der Getötete, wie\ndie Revision meint, sich.bei dem plötzlichen\nRechtsabbiegen des Motorre2ds nicht genügend festgehalten, sich nicht in die Kurve gelegt und,\nnachdem er das Gleichgewicht einmal verloren hat-\n\nte, sich unzweckmüssig verhalten hätte. Was in dieser Richtung der Zeuge DB ausgesagt hat, ist vom\nLandgericht in einer Hilfserwägung richtig gewür--\ndigt worden. Es handelt sich dabei um reine Vermutungen dieses Zeugen über den Geschehensablauf.\nEs kommt in diesem Zusammenhang auch dem Umstand\nkeine Bedeutung zu, dass das Kraftrad und dessen\nFührer vom Lastzug nicht erfasst worden ist, und\ndass erst auf der im Krüllsdyk liegenden letzten\nStrecke der Fahrt des Kraftrales rg zu Fall\ngekommen ist. dn den Urteilsgründen selbst ist\nein Widerspruch hinsichtlich der von dem Gericht\ngezogenen Schlussfolgerungen nicht zu erkennen.\n\nAuch die Annahme des Verschuldens und zwar\nder fahrlässigen Tötung, ist von der Revision zu.\nUnrecht angegriffen. Das Landgericht sieht die\nfahrlässige Verursachung des Todes des Pu\ndurch den Anzeklagten zutreffend darin, dass der\nAngeklagte an der Kreuzung des gleichrangigen .\nBreiten-Dyk unter Missachtung des Vorfahrtsrechts\ndes von rechtskommenden Motorreds mit seinem 18 mn\nlangen Lastzug die Durchfahrt durch die 5,8 m brei- .\nte Kreuzung erzwungen hat, obschon der Motorradfshrer etwa gleichzeitig von rechts her en die\nKreuzung herankam. Die Einlassung des Angeklagten, äls er, der Angeklagte, an die nördliche Begrenzung des Breiten-Dyk herangekommen wäre, sei\nDB noch 25 m von dieser Kreuzung entfernt gewe- -\n\n» . ; 22 . > .. . ”;\nED a nd,\n\nwer\n\n£..\n2\n\nPER\n\nSr ar chen wine DR ae at\n\nae Ben when\n\nRi:\nii\n\n-8.-\n\nsen, ist auf Grund einwandfreier Beweiswürdigung\nvom Landgericht als widerlest erachtet, Bei dem '\n\nfestgestellten etwa gleichzeitigen Herannahen::.der bei- '\n\nder in gleicher Geschwindigkeit fahrenden Kraftfchrzeuge an die Kreuzunß9&leichrangigen Strassen stand\ndem von rechts kommenden Kraftradfahrer DB das\nVorfahrtsrecht zu. Der Angeklasıte war wartepflichtig. Er durfte, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, in die Kreuzung erst hineinfehren,\nwenn jede Möglichkeit eines Zusammenstosses mit\neinem von rechts kommenden Kraftfahrzeug ausgeschlossen war. Es kann nicht anerkannt werden,\ndass dieses auf § 13 Abs 2 der Strassenverkehrs--\nordnung beruhende Vorfehrtsrecht des von rechts\nkommenden Kraftfahrzeuges aufgehoben oder beeinträchtigt wird durch den Gedanken, dass der Vorfehrtsberechtigte den flüssigen Verkehr nicht\nstören dürfe. Diesem Gedanken der Förderung des\nflüssigen Durchgangsverkehrs trägt die Sonderbe-:\nstimmung des § 13 Abs 3 StVO Rechnung. Gestützt\n\nauf diese Bestimmung sind in den wichtigsten Kreuzungspunkten der Stääte Polizeibeamte aufge--\nstellt, die in Abweichung von den Absätzen 1 und\n\n2 des § 13 StVO zwingend den Verkehr regeln. Es\n\n. geht nicht an, diese Ausnahmebestimmung zu einer\n\nEinschränkung des im Abs 2 geregelten Vorfahrtsrechte: in Kreuzungen gleichrangiger Strassen auszuweiten. Es ist zwer richtig, dass der Vorfahrt«-\n\n9...\n\nberechtigte nicht ricksichtslos zuf sein Vorfahrts--\nrecht pöochen darf, vielmehr, wie die Revision hervorhebt, zuch seinerseits sich \"bei der Annliherung\nan eine Kreuzung zuf die Möglichkeit, von rechts\nkommende Fahrzeuge vorlassen zu müssen, einstellen\"\nmuss, Daraus ergibt sich jedoch nicht eine Beein-:\n\nträchtigung seines Vorfahrtsrechtes gegenüber dem . » -\"';\nfür ihn von links kommenden und daher wartepflichti- u\ngen Kraftfahrer. Das Vorfahrtsrecht kann zwar,wie Be\n\ndie Revision geltend macht, dadurch verbraucht\nerden, dass der Vorfahrtsberechtigte an der Kreu..\nzung nicht geradeaus weiterfährt, vielmehr selbst\nnach rechts abbiegt in dieselbe Richtung, in der\n\n= das für ihn von links kommende, an sich warte--\n\nl pflichtige Kraftfahrzeug weiterfahren will. Ein\nsnlcher Verbrauch des Vorfahrtsrechts kommt jedoch nicht in Frage, wenn ein solches Abbiegen\nnach rechts durch die Gefahrenlage erzwungen worden\nist, in die zuvor der Wartepflichtige durch rücksichtsloses Drauflosfahren den Vorfahrtsberechtigten gebracht hat, wie dies im vorliegenden Fall zutrifft, Der Angeklagte het nicht nur die aus § 13\nAbs 2 StVG sich ergebende Wartepflicht verletzt, sondern auch gegen die Grundregel des § 1 StVO ver.\nstossen, die ihn bei Annäherung an die Kreuzung\nverpflichtete, seine Geschwindigkeit stärker her--\nabzusetzen, so dass er in der Lage war, ein für\nihn überraschend von rechts her kreuzendes Kraft---\nfahrzeug durchzulassen und einen Verkehrsunfall zu\nvermeiden; 0 |\n\nPe Tee\n\nnn\n\nJn den Urteilsgründen ist nicht ausdrücklich\nhervorgeh)ben, dass der Angeklagte bei Anwendung\nder im Hinblick auf diese Verkehrspflichten erfor--\nderlichen Sorefalt in der Lage war, den Eintritt\ndes Todes des Soziusfahrers des kreuzenden Motorrad.-\nlers als mögliche Folge seines Drauflosfahrens vorauszusehen und diesen Erfolg zu verhindern. Diese\nFeststellung ergibt sich jedoch mit hinreichender\nKlarheit aus dem Urteilszusammenhang. Der Angeklagte ist ortskundig, in Krefeld selbst wohnhaft\nund hat diese Kreuzung früher schon \"oft, ‚befahren.\nEs war ihm daher auch die durch die höhe Hecke besonders unübersichtliche Kreuzung bekannt. Nach\nder Erfahrung des täglichen Lebens war unter diesen Umständen für ihn voraussehbar, dass, wenn\nein von rechtskommender Kraftfahrer gleichzeitig\nund mit gleicher Geschwindigkeit -s0 wie dies für\nden vorliegenden Fall festgestellt ist: auf die\nKrev»ung zufuhr, er, der Angeklagte, selbst nicht\nmehr in der Lage sein werde, seinen Wagen innerhal.b der ersten Hälfte der Kreuzung noch zum\nStehen zu bringen und so einen Zusammenstoss zu\nvermeiden. Bei der ausserordentlichen Länge\nseines Lastzuges brauchte er bei Zugrundelegung\neiner Stundengeschwindigkeit von 36 km 2 1/2\nSekunden für die vollständige Durchfahrt. Wenn\ner also. bei gleicher Geschwindigkeit seine\n: Durchfahrt, wie geschehen, erzwang, so.war damit\nfür 2 1/2 Sekunden der von rechts aus dem Breiten-Dyk kommende Vöorkehr gesperrt. Es gab für den\n\nDaepr ae BE Et\n\ngleichzeitig von rechts an die Kreuzung kommenden\nKraftredfahrer nur noch den Ausweg, nach rechts\n\nebzubiegen. Dabei bestend nach der Lebenserfah-\n\nrung die Gefahr, dass durch das scharfe Bremsen\nund '/enden das Kraftrad ins Schleudern geriet und\ndarauf beförderte Personen nach den Gesetzen der\nTrägheit und des Parallelogramms der Kräfte unmittelbar nach dem scharfen Rechtswenden des\nKraftrads nach halblinks vorwärts fielen, ihr\nGleichgewicht verloren und so unter die Räder\n\ndes vom Angeklagten geführten Lastzugs mit Todes--\n\nfolge zu liegen kamen, so wie dies im gegebenen\nFall bei SB eingetreten ist. Die Voraussehbarkeit dieses Erfolges der Verletzung der Verkehrspflichten und damit die ‚innere: De\nTatseite der fahrlässigen Tötung nach § 222 StCB\nist hiernach rechtsirrtumsfrei festgestellt.\nAuch sonst sind keine Rechtsfehler zu Ungunsten\ndes Angeklagten, auf denen die Annahme der fahr...\nl&ässigen Tötung nach § 222 StGB im angefochtenen\nUrteil beruhen könnte, ersichtlich.\n\nDie Revision war daher mit der aus § 475\nStPO sich ergebenden Kostenfolge als unbegrün-\n\ndet zu verwerfen.\n\nNeumann . . Krauss Koeniger\nScharpenseei Baldus\n\nBr\n\nWIN Sr\n\nArtım\n\n- -* ” Fa .\nee Re\n\n2%\nPi\n\n\"us =\n\nrk\n\nB\n° . - -\nVlt Zuss N ee, »\nWERE a en AR ee ae\n\nTre he","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-21/3-str-45-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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