{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-06-21_3_StR_325_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-06-21","aktenzeichen":"3 StR 325/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2281 059\n\nIm Nanen des Vv oil kes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Händler Iudvig H ED au: 1\nS@Beasse @; geboren an\n\n,„ Ze2t. in der Sirafaustalt\n\n‚ Elbe::ss;,\n\n1904 in\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundeszerichtshofs in der\nSitzung vom 21. Juni 1951, an der teilgenomnen habens\nSenatspräsident Dr. Neumann !\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\n- Bundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nBundesrichter Dr. Iudwis\nals beisitzende Richter,\n\nOberrezierungsrat >\nals Vertreter der Bundesanwalischaft,\n\n. j My; wulrs\nJustizangestellter f\nals Uriunäsbeanter’d\n\ner Goschüftsstelle,\n\nDBaiyE I 2 Sn FR\n\nfür Recht erl:annt: BEE\nAuf die Devision des Angelilagten wird das Urtoil des Landgerichts in Frenkfurt/lain vom\n6. Novenber 1950: hinsichtlich der Verurteilung\nwegen geführlicher Körperverletzung und äücs\nAusspruches’über die Gesanmtstrefe sarıt den ihm\ninsoweit zugrunde liegenden Yeststellungen euf-,\n\ngehoben.\nDas Verfahren wegen der geführlichen Körncerver-\n\n\"letzung, becangen an den Zeugen Josef und Sriod-\n\nrich ‚„ wird unter Überbürdung der kosten\nauf die Staatekasse eingestellt.\n\n..t\n\n13\n4\nn\n\n-2.\n\nVegen der an der Zeugin Ursula II verübten\ngefährlichen Körperverletzung und wegen der\nGesamtstrefenbildung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und öntscheidung, euch über die\nkosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angel:lagte ist wegen Hehlerei, wesen Besitzes\non Diebestserlizeugen und wegen gefüöhrlicher Körperverletzung zu einer Gesamtgefüngnisstrafe von drei Jahren und\nsechs iionaten verurtcilt vorden. Er hat seine ücvision\nzulässigerweisce eu? den Ausspruch Über die Lkörperverletzung beschränlt und sie damit begründet, er sei wegen derselben Tat bereits durch Strefbefehl des Antnzcrickts\n\"rankfurt/iiain von 19. Ol-tober 1950 vochtskrürftig bostraft'\nworden. \"\n\nDem Rechtienittel konnte der ärfolg nicht versagt\nwerden.\n\nDie Frage des Verbrauchs der Straf!:lare ist ebenso\n\nwie die der lochtshüöhgigkoit einer Strafsache nicht nur\neine verfahrensrecht #liche, sondern auch cine sachlichrechtliche (vgl RGSt 67, 55). Da der Angel:lagte die Sachrüge\nerhoben hat, hat das Revisionsgericht die Datsachen, die\nder Einleitung oder Durchführung‘ des Verfahrens entgesenstehen, in jeder Lage von Ants, ‚wegen zu beriicksichtigen.\n\nZu diesen Zweck ist der Tähalt-der Akten und der Seialiten\n\neiner Prüfung zu unterziehen.\n\nEn\na\n\nEN\nww.\n\nDie Anklaceschrift in der vorliegenden Sache ist au\n5. Septenber 1950 eingereicht, Termin zur Iauptverkandiung\nist von Strarkamwervorsitzenden am 24. Septenber 1950 bestimrt worden. Disit var die Rocktshün-ickoit Ger Sache\nvor dem Landgericht begründet worden. Sie stand der vwei.--\nteren Anklegeerhebung entgegen (vgl. RGSt 58, 85 /337 ; 56,\n251). Demnach hütte das snyüter, nämlich orst in O!:tober\n1950 angerufene Amtsgericht über die bei ihm erhobene\nStrafklage nicht sachlich entscheiden dürfen. sondern das\n\nVerfahren einstellen missen (vgl RGSt 55, 186; 67, 55 /567;\n\nDas ist jedoch nicht Geschehen, weil die ?ersonen, '\nwelche die emtsgerichtliche Strafsache behandelten, von\ndem beim Landgericht anhäüngigen Strafverfehren l:eine z“enninis hatten. Deswegen wurde der von der Antsamieltscla?t\nbeantragte Strafbefenl, lautond auf 50 Dii ersatzweise\n10 Tage Gefängnis, en 29. Oktober 1950 erlassen und dem\nAngeklagten am 29. Novenber 1950, also nach seiner am\n6. Noverber 1950 erfolgten Aburteilung durch dus Landgericht,\nzugestellt. Infolge Einspruchsverzichts wurde cr arı rleichen\nTage rechtskräftig.\n\n‚Durch rechtskrüftige Aburteilung einer Tat tritt Verbrauch der Strafklage ein. Doch ist die materielle iechtskraft des Strafbefehls der eines Urteils nicht völlig\n&@leich, weil bein Erlasse des Strafbelchls deu Cericht\ndie jöglichkeit zur Umgestaltung der Strafiilage Zchlts\nEin rechtsiräftiger Strafbefehl hindert die nochr:alige\nBestrafung wegen der nünlichen Tat nur insoweit, als sie\ndurch ihn erschönfend gewärdigt ist. Ist das hinsichtlich\n\na\n\nun en\n\nnamen...\n\nee gan.r\n\nu\n\nee ee\n\nPR wu: uns. PPRT\nUT RE re\n\nu.\n\neines rechtlichen. CGesichtspunktes nicht geschehen, der\neine erhöhte Strafbarieit begründet, so steht in diesen\nUmfang einer erneuten Aburteilung nichts im wege.\n\nHier ist der Strofbefehl erlassen worden wecen eines\nVergehens der gefährlichen Körperverletzung, becanten durch\niiisshendlung der Zeugen Jose? und Friedrich N: des angefochtene Urteil kommt ebenfails zur Bejahung eines Vergehens der gefährlichen Körperverletzung, alleräincs verübt durch !üsshandlung der Zeugen Josef, Fricodrich und\nUrsula DB. Darüber, warum trotz des Anzrifls eu? neiivere\nPersonen nur ein einziges Vergehen der Körporverletzung\nangenummen worden ist, hat sich weder das Amtsgericht im\nStrafbefehl noch das Landgericht im Urteil Geiiussert. Beide Tatrichter haben sich über die Prüfung und Srörterung\nder Krege hinwegscsetzt, ob etwa unter dem Cosichtspuni:tder. natürlichen Handlungseinheit das Verhalten des Angeklagten als tateinheitliche Verletzung der drei ?ersonen\nangesehen werden kenn.\n\nFür eine solche Annahme ergeben sich aus den angefochtenen Urteil keine zureichenden Anhaltspunkte. Werden mehrere. Personen durch Handlungen eines oder mehrerer Tüter körperlich verletzt, so ist regelmässig Tatmehrheit gereben.\nAuch im vorliegenden Fall spricht der üussere Ablauf des\nVorgangs, wegen dessen der Angeklagte der aörperverletzung\n. beschuldigt wird, eindoutig für diese Auffessung. ..er Angeklagte wäre also dreier sachlich zusammentrefTendor Ver--\ngehen der geführlichen Körperverletzung für schuldir zu erkennen Geyresen.\n\n-5.\n\n7\n\nSoweit er im Strafbefehi wegen des Angriifs auf Josef\nund Friedrich | - obwohl rechtlich unzutreffcrd wegen\nnur eines Vergehens der geführlichen Körperverletzsun; -\nverurteilt worden ist, darf gegen ihn nicht noch cinrel\neine Strafe verhüngt werden. Der Unstand, dass Ger Strefbefehl erst nach dem Ürlasse des lendgerichtlichen Urteils\nzugestellt worden ist, ist ohne Beleng. NMasszebend ist die\nEntscheidung, die zuerst rechtskräftig geworden ist (168%\n30, 340). Durch die Kechtskreft des Strafbefckls wurde der\nvorherigen landgerichtlichen Aburteilung des Änzekilagıen\n\nwegen llisshandlung des Josef und des Friedrich FI :n2o1-\n\nGe Verbrauchs der Strafklage der Boden entzogen.\n\nAnders liegt die Sache im Falle der Ursula Tg Ihr\ngegenüber ist die Tat von einem unbekannten Sc£gleiter des\nAngeklagten verübt worden. Dieses Verhalten hat das Landgericht mit llecht dem Angeklagten zur Last gelert, weil\njedem von mehreren gemeinschaftlich handelnden ittü.iern\ndes Tun des anderen Beteiligten strafrechtlich zuzurechnen\nist. Die Verletzung der Ursula N] war nicht Gegenstand\ndes amtiszerichtlichen Strafverfahrens. Insoweit handelt\nes sich um ein von Strafbefehl nicht erfasstes selbstündi-\n\nges Vergehen, gegen dessen gesonderte Bestrafung - gegebe- -\n\nnenfalls Behandlung nach § 154 StPO - schon nach allcgcneinen Grundsätzen keine Bedenken bestehen.\n\nDa der im angefochienen Urteil über Körperverletzung\nergangene Ausspruch nicht aufrechterhalten werden kann,\nmusste das Urteil in dicsem Umfange und wegen dos Ausspruchs über die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Wegen der\nllisshandlung des Josef unä des Friedrich NP var das\n\n- 6 -\n\nRR\n\nFar\n\n-;\n\n.-\nsu\n\nm rn sn\n\n.\nun\nk)\n\nIS\n\nuna\n\n-6 -\n\nVerfahren einzustellen. Wegen der kisshendlung der Ursula\n\n> und der Neubildung der Gesamtstrafe war Zurückver- .\nweisung der Sache an das Lendgericht geboten.\n\nSoweit Rinstellung erfolgt ist, treffen die Kosten\ndie Stastskasse, § 467 Abs 1 StPO.\n\nNeumann Dr. Koeniger Scharpenseel\nBaldus Ludwig\n/","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-21/3-str-325-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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