{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-06-21_3_StR_303_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-06-21","aktenzeichen":"3 StR 303/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"„SER. 308/51\n\n2281 083\n\nIm Namen des volke-s\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Kraftfahrer Josef T\n\naus K@, geboren an ii 1915 in ci.\n\nwegen Wirtschafts- und Steuervergehens\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21. Juni 1951, an der teilgenommen habens\n\nfür Recht erkannt:\n\nSenatspräsident Dr. Ncoumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss.\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr, Buldus\nals beisitzende Richter,\n\nOberregierungsrat >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n“\n\nAuf die Revision des Nebenklägers wird das\nUrteil,des Landgerichts in köln vom 21. No-\n\nnung aufrechterhalten, dass’der Angeklagte; .“\n\nDI 22770.- Mehrerlös an die Staateskasserabzufüh--\n\nren hat. SEHR\n-. ge...\n\n. ’ .\n* . on\n\n2.\n\na\n«, 3 72 ah EEE nn\n\nvenber. ). soweit das gegen den Angeklagten\nT gerichtete Verfahren eingestellt\nworden ist, aufgehoben. Jedoch. bleibt die Anord.-\n\n.>..\n\nER\n=\n\n“\n2\ns.\nBER\nTe\n“\n\n.\nER\n\nih\n\nFE Tepe Tree\nur\n\n”. . Fa . -. . De ir\nee Main Rt nr. nn S\nSE, tan ncn 2 A eene s ee\n\nEBENE Ne are\n\nE22\n\n-\n\nee RER». rien\n\nre = NER 9 FEED ur ze\nen\n\npreises von RN 1,15 für jedes Stück nachversteuert zu haben.\n\n1.) einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen Preisvor..\n\nvar .\n\n-2-\n\nDer Angeklagte ist eines Vergehens der Steuergeführdung nach § 402 RAbgO schuldig. Die Sache\nwird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über -\nden Strafausspruch an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat auch: ‚über die Kosten des Rechts.\nmittels zu entecheiden;;'\n\nVon Rechts\" Yegen\n\nFan #: in n de:\n\nDer Angeklagte hat im Jahre 1946 von einem Germers--\nheimer Tabalwarenfabrikanten Zigaretten, auf deren Packung\ndeutsche Steuerzeichen über einen dem damaligen Höchst--\npreis entsprechenden Kleinverkaufspreis von RI -.15 auf.-\ngeklebt waren, in grosser ilenge bezogen und hat davon in\nseinem Kölner Bezirk an verschiedene Abnehmer 16 1/2 Kartons mit je 12 ooo Stück um Ri 1,30 für das Stück, mithin\nunter erheblicher Überschreitung des Höchstpreises weiter\nveräussert, ohne zuvor den Unterschied des kleinverkaufs--\n\nDas Landgericht hat auf Grund dieses featgoatellten Sach-:-\nverhalts angenommen, dass der Angeklagte\n\nschriften nach § 1 der zur Zeit der Tat geltenden\nPreisstrafrechtsverordnung vom 3. Juni 1939 (RGB1 I\n‚3 999), an deren Stelle jetzt die Strafdrohung der\n88 18 und 22 WiStG gemäss § 104 dieses Gesetzes gilt,\nund\n\nre\n\n. hang ergibt, in der Rechtfertigungsschrift nur deshalb\n\n2.) tateinheitlich einer fahrlässigen Abgabenhinterziehung\n(Steuergefährdung) nach § 402 RAO in Verbindung mit\n§ 28 des Tabaksteuergesetzes\n\nsich schuldig gemacht hat. Das Landgericht hat jedoch von\neinem Strafausspruch abgesehen und nach 8 3 des Bundesstraffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 (StFG) das\nVerfahren eingestellt auf Grund der vorläufigen Annahme,\ndass für die Tat eine Freiheitsstrafe von weniger als\n\n6 Honaten und daneben eine Geldstrafe von weniger als\n\n5 000 DM angemessen wäre.. a\n. RE\n\\ 5? N\nDieses Urteil ist nit. der Revision lediglich von\nHaup'tzollamt als 'Nebenkläger angefochten.\n\nDie Revision ist beschrän! xt auf die Rüge einer irrigen\n\nAnwendung des Straffreiheitsgesetzes. Die §§ 1, 392, 395 396, 1\n\n401, 402 Reichsabgabenoränung (RAO) sind, wie der Zusammen. -\n\nals verletzt mitgenannt, weil infolge der Anwendung des\nStraffreiheitsgesetzes eine Verurteilung wegen des Steuervergehens nicht erfolgt ist. Diese Beschränkung der Re\nvision steht im Einklang mit der gesetzlichen Begrenzung\nder Rechtstellung des Nebenklägers (§§ 467 und 472 240\nund § 401 StPO). Hierdurch ist jedoch das Revisionsgericht\nnicht gehindert erschöpfend zu prüfen, ob ausserhalb des\nGebiets des Steuerstrafrechts liegende Rechtsnormen des\nsachlichen Rechts durch das angefochtene Urteil verletzt\nsind (RGSt 65, 60)«\n\nDie Revision ist begründet.\n\nBr\n\nEITTEED\n\n>.\na\n\nPr\n\nBa 7\nBe 7\nST:\n\nre en\n\n. - ut. R .. .\n\nDIABNTT,\n\n„wer.\nPia\n\n(RGBI I S 721) auferlegt. Darnach hat jeder, der mit ver- 4\n\nm.\n\n-4-\n\nGemäss § 12 StTG wird Straffreiheit nach diesem\nGesetz für Steuervergehen nicht gewährt. Da der Rechtsbegritgdes Steuervergehens im Straffreiheitsgesetz nicht näher.\numschrieben ist, muss sein Umfang nach dem Sprachgebrauch.\nder Steuergesetzgebung bestimmt werden. 8 392 RAO bezeich.\nnet als Steuervergehen strafbare Verletzungen von. Pflich-:\nten, welche die Steuergesetze im Inland im Interesse der\nBesteuerung auferlegen. Eine solche Steuerverpflichtung\nist im § 28 des Tabaksteuergesetzes vom 4. April 1939\n\nsteuerten Tabakwaren Handel treibt und zu einem höheren Preis\nverkauft als dem auf der Packung aufgeklebten Steuerzel.-\nchen entspricht, den aus dem Preisunterschied sich er-\n\nrechnenden ilehrbetrag an Tabaksteuer nachsuversteuern. Diese Steuerpflicht des Tabakwarenhändlers wird fällig in dem\nZeitpunkt, da er aus seinen Beständ;an: ‚Tabakwaren gleicher\n\nSorte erstmals zu einem erhönten {Freie | verkauft.\nwet\n\nDurch die Unterlassung: aidser Nachversteuerung vor\ndem Weiterverkauf der Zigaretten 'nat der Angeklagte als\nSteuerpflichtiger die. \"Steuereinnahmen des Staats verkürzt,\nwomit die äussere Tatagite ‚des gesetzlichen Tatbestands\nder Steuergefähräungin nach § 402 RAO verwirklicht ist. Das\nLandgericht hat auch’ aie innere Tatseite unter Beachtung\nder im ersten Revisionsurteil gegebenen rechtlichen Be-:\nurteilung zur Schuldfrage nach § 395 RAO erörtert und\nhiernach zutreffend die fahrlässige Handlungsweise des\n\nAngeklagten festgestellt.\n\n5.\n\nTrotz dieser fehlerfreien Annahme der Schuld des\nAngeklagten nach § 402 RAO hat das Landgericht von einer Verurteilung Abstand genommen, weil das Strafverfahren durch das Bundesstraffreiheitsgesetz niedergeschlagen und daher einzustellen sei.Das Landgericht beruft sich dabei, unter Verzicht auf eine eigene Begründung, auf ein Urteil des früheren Obersten Gerichtshofs\nfür die britische Zone (OGHSt 3, 47). Der Bundesgerichtshof hat bereits in zwei Entscheidungen - 2 StR 13/50 und\n3 StR 89/51 - es abgelehnt, dieser Entscheidung des OCH\nzu folgen. Der erkiennende Senat bleibt bei seiner Rechtsprechung. Bei der klaren sprachlichen Fassung des § 12\nStFG ist kein Raum dafür, im Wege einer \"perichtigenden\nAuslegung\" :des Gesetzes auch Steuervergehen als amnestiert\nzu behandeln. Das Urteil muss daher, da es auf einer irrigen Auslegung des Straffreiheitsgesetzes und einer fehlerhaften Nichtanwendung des § 402 RAO beruht, aufgehoben\nwerden.\n\nDem steht der Umstand nicht entgegen, dass in derselben Handlung, die als Steuervergehen zur Aburteilung steht,\nzugleich eine Zuwiderhandlung gegen das Wirtschaftsstraf-\n\n' gesetz verwirklicht ist,. die wegen des Vorliegens der sonsti:-\ngen Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes der Strafverfolgung entzogen ist (NGSt 52, 270; 53, 50 und. 67,\n\n235). Aus dem Straffreiheitsgesetz folgt jedoch, dass der.\nAngeklagte wegen des tateinheitlich; ‚begangenen \\irtschafts--\nvergehensfnicht schuldig gesprochenfund’die Strafe nur.dem\n\n§ 402 RAO entnommen werden om Gas.\n\nYa\n\nIE\nin\n\nHiernach ist das Urteil, soweit das Verfahren gegen\nden Angeklagten TB eingestellt worden ist,\naufzuheben. Die tatsächlichen Feststellungen bleiben, da\nsie von der irrigen Anwendung des Straffreiheitsgesetzes\nnicht betroffen sind, aufrecht erhalten. Auch die von der\nRevision nicht angegriffene Anordnung, den Mehrerlös abzu-.\nführen, bleibt von der Küfhebung unberührt, da auf liehrer..\nlös selbständig erkannt werden kann. Der Klarheit viegen\nist in der Urteilsformel hervorgehoben, dass der Angeklagte nur nach § 402 Wil schuldig ist. Der Strafausspruch und\ndie Kostenentscheidung tiber das Rechtsmittel. müssen. dem ‚Tatrichter überlassen werden. |\n\nNeumann Krauss Koeniger.\n\nScharpenseel Beläus.\n\nvv...","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-21/3-str-303-51","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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