{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-06-19_3_StR_918_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-06-19","aktenzeichen":"3 StR 918/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"FIRE Se\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen ae\n\non vers\nBer\n\nden Fuhrunternehnmer Georg S (EEEEED\nDO, s@strasse @B, geboren ar\n\n1896 in Bgm\n\nwegen Meineids\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29. November, 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\n..Bundesrichter\n\"Bundesrichter\n\nDr. Neumann\n\nKrauss “\nProf.Dr.Busch “\nScharpenseel\n\nDr. Baldus\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt BD ‚\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter j\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 19. Juni 1951\n\ndurch folgende E\n\nrgänzung berichtigt:\n\n\"Dem Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von einem Jahr aberkannt. Er ist\ndauernd unfähig, als Zeuge oder Sachverständiger\n\neidlich vernomn\n\nen zu werden\".\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte. P\n\nVon\n\nRechts wegen\n\n‘\nN\n‘\nß\n!\n|\n\nERSTEN:\n5\n\nnet \"2\n.. g2\n\n’\n\n’ 6\nZeh, “f 2, Er IRRE\n. E . .\n\nı\n27\n’\n\nan\nAa\n\nBEAT:\n\nORT\",\ner Zar\n\ny..e\nH\n\n-2_\n\n+\n\nGründe: -\n\nDe\n\nDer Angeklagte ist wegen Meineides (§ 154 StEB) k\n\nzu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil lediglich im Strafausspruch und zwar nur insoweit\nan, als nicht gemäss § 161 St@@ auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und auf die dauernde Unfähigkeit des\nAngeklagten, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich\nvernommen zu werden, erkannt worden ist. Sie ist begründet.\n\n..\nms\n\nDer § 161 St®@ schreibt die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für alle Fälle\ndes Meineides mit Ausnahme der Fälle der §§ 157, 158\nStGB zwingend vor. ohne ‚Rücksicht darauf, ob der Angeklagte zu einer Zuchthaus- oder einer Gefängnisstrafe\nverurteilt worden ist. Die Vorschrift des § 32 StGB steht\ndem nicht entgegen. Sie betrifft nur diejenigen Fälle,\nin denen der Verlust der Ehrenrechte durch das Gesetz\nnicht schon zwingend vorgeschrieben ist. Ehrverlust auch\nbei Gefängnisstrafe zwingend vorzuschreiben, ist dem Gesetz’ \"Auch keineswegs fremd. In den §§ 302 d und 302 e\nSteB ist neben der dort allein zulässigen Gefängnisstrafe stets auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat beantragt, auf Verlust\nder bürgerlichen Ehrenrechte auf die lindestdauer von\neinem Jahre zu erkennen (§ 32 Abs 2 StGB). Der Senat\nerachtet im Hinblick auf die besonderen Umstände des\nFalles Ehrverlust von dieser Dauer für angemessen. \"Gemäss\n\n.\nmn\n\n-3-\n\nn\nsw\n\nED\n\nF* 23\n\nun ng\nI\nN\nL\n\n§ 354 Abs 1 StPO konnte deshalb in Wege der ergänzenden\nUrteilsberichtigung auf die Nebenstrafe des Verlustes\nder bürgerlichen Ehrenrechte und auf die Nebenfolge der\nUnfähigkeit, eidlich als Zeuge oder Sachverständiger ver-.\nnommen zu werden, vom Revisionsgericht selbst erkannt\nwerden, ohne dass es einer Aufhebung des angefochtenen\nUrteils und einer Zurückverweisung der Sache an das\nLandgericht bedurfte.\n\nDer Vorsitzende Senatspräsident\nDr.Neumann ist infolge Versetzung\nortgabwesend und so an der Unterzeichnung verhindert.\n\ns Krauss Krauss Busch\nScharpenseel Baldus\n\n..\n\nunge,\n\na N gen\n.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-19/3-str-918-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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