{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-06-15_3_StR_685_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-06-15","aktenzeichen":"3 StR 685/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 685/51. 2319 007\n\n—\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden PostZacharbeiter Willi CP aus 7 ei - En.\nzeboren am EP 1908 in Deutsch Kae (Westpr.)\n\nwegen Verwsrahrungsbruchs\n\nhai der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Ger\nSitzung vcm 3. April 1952, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr, Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsenwalt En ee\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, -\n\nJustizangestellter in b\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, ü\n\nfür Recht erkamnt: !\n1.) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bi\nLandgerichts in Wuppertal vom 15. Juni 1951 an\n\na) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Ange- .\nklagte wegen Diebstahls in zwei Fällen, davon in n\neinem Falle in Tateinheit mit Vergehen nach den \\\n§§ 348 Abs 2 und 554 StGB verurteilt ist;\n\nb) im Strafausspruch mit den insoweit zugrundeliegen-\n\nden Feststellungen aufgehoben, § 2,) Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3.) Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderwei- .’:\nven Verhandlung. und Entscheidung, auch über die Kosten «+:\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n.. 2 Kae 3\n\nGründeszs\n\nDer Angeklagte ist wegen gewinnsüchtigen Gevalhrsamspruchs (§ 153 Abs 2 StGB) in Tateinheit mit Diebstahl in\nzwei Füllen, davon in einem Talle in weiterer Tateinheit -\nmit Urkundenvernichtung im Amt (§ 348 Abs 2 StGB) und mit\nVerletzung des Postgeheimnisses (§ 354 StGB) zu einer Gesemtstrafe von zehn lionaten Gefängnis verurteilt worden,\nSeine Zevision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und \\\ndes sachlichen Nechts; sie ist teilweise begründet,\n\n1.) Die Verurteilung wegen gevinnsüchtigen Gewahrsansbruchs nach § 153 Abs 2 StGB kann nicht aufrechterhalten\nwerden, In dem einen Falle hat der Angeklagte aus einem\nbeschädigten Postpaket ein Oberhemd, im zweiten Telle ein\nunversiegeltes Wertpaket mit zwei Stoffloupons, von dem\ner die Aufschrift und die Beklebezettel der Post abriss,\nentwendet, Das Landgericht hat entsprechend der früheren “\nAnsicht des Reichsgerichts (RGSt 22, 331; 70, 1B) unter\ngewinnsüchtiger Absicht im Sinne des § 133 Abs 2 StGB\n\ndas Streben nach irgendeinem sachlichen Vorteil verstanden, Inzwischen hat jedoch der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 30. Oktober 1951 (1 StR 423/51)\nentschieden, dass unter gewinnsüchtiger Absicht in § 133\nAbs 2 StGB dasselbe zu verstehen sei wie in § 27a StGB,\nnänlich eine Steigerung des Erwerbssinns auf ein ungewöhnliches, ungesundes, sittlich anstössiges Mass (vgl\n2GSt 60, ..306). Dafür spreche ausser dem Sprachgebrauch\nvor allem die Jrwägung, dass schon der Täter, der sich\nnech § 155 Abe 1 vergehe, in aller Regel irgendeinen\nsachlichen Vorteil im Sinne der früheren Rechtsprechung\nverfolge; es liege daher nahe, in dem strafschärfenden\nXerkmal der gewinnsüchtigen Absicht ein darüber hinausgellendes besonders missbilligtes inneres Verhalten des\nTäters zu sehen, zumal das Gesetz die Aberkennung der\n\n“ «\n> .. ri\nin een dt\n\nee ee 2 A hal ne\n\n-\nUN ter\nTEE ae\n\nie,\n:\n\n8\nPR .\n\nrn 0%\nRE ET\n\nPr\n\n=\n\n!\n\n- “\n\nmn .is ar\n\nZuccı\n\nehm::\n\n‚schliesst sich dieser Auffassung an, Das Vorliegen einer\n\nWE ze\n| — nr“\n..\n\nrs Rn 2 So\n«\n\n(vel RGSt 55; 269; 16, 385),\n\nbürgerlichen Ehrenrechte gestatte, Der erkennende Senat\n\ngewinnsüchtigen Absicht in dem erörterten Sinne kann nach 3\nden Feststellungen des Landgerichts mit Sicherheit ausgeschlossen werden, Es bedarf daher keiner Aufhebung des\n\nSchuldspruchsz dieser kann vielmehr durch das Revisionsge-;\nricht richtiggestellt werden, Dies hat in der Weise zu geschehen, dass die Verurteilung wegen Gewahrsamsbruchs Überhaupt wegzufallen hat, Denn für den verbleibenden Tatbestan\ndes § 133 Abs 1 StGB besteht sowohl gegenüber § 348 Abs 2 '\nStGB wie auch gegenüber § 354 StGB das Verhältnis der Ge- '\nsetzeseinheit (vgl RG6St 58, 335).\n\n2.) Im übrigen lässt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler!\nerkennen; die Novision enthält insoweit auch keine Ausfüh--\nrungen, ilinsichtlich des § 554 StGB ist zwar die Feststel-:\nJung einer Zröffnung nicht bedenkenfrei; sie geschah nach\nder Sachdarstellung erst in einem Zeitpunkt, als das Paket\nnicht mehr der Post anvertraut war (vgl RGSt 54, 122). Der‘\nTatbestand der Unterdrückung ist aber ohne Zweifel gegeben,\nDass die Xufschrift in Verbindung mit der postamtlichen Be-,\nklebung des Wertpaketes als Urkunde im Sinne des § 348 Abs :\n\n2 StGB angesehen wurde, entspricht ständiger Rechtsprech\n\n3.) Die Berichtigung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhe- :\nbung des Urteils im Strafausspruch, Im ersten Falle enthält § 133 Abs 2 St GB gegenüber § 242 StGB die schwerere\nStrafdrohung, Auch im zweiten Talle ist das Strafnass nöglicherweise durch den Schuldspruch nach § 133 Abs 2 StGB\nbeeinflusst, obwohl § 554 StGB dieselbe Liindeststrafe androht,\n\n. ’\nee a er ak\n\n4.) Ziner Erörterung der weiteren Revisionsrüge, dass § 5%\nAbs 2 StGB im zweiten Fall irrtümlich nicht angewendet und‘\ninsoweit. auch die Pflicht. sur Aufklärung von Ants wegen i\n\nA4-\n\nur ung\n\nDu\n\nverletzt sei, bedarf es nach Aufhebung des Strafausspruchs nicht mehr, Da § 51 Abs 2 StGB nicht die Schuldsondern die Straffrage betrifft (vgl RGSt 69, 110), wird\ndas Lendgericht Gelegenheit haben, in der neuen Hauptverhandlung den von der Revision geltend gemachten Gesichtspunkten Dechnung zu tragen, Die bisherigen Ausführungen\nder Strefkanmer lassen es als zweifelhaft erscheinen, ob\ndie Voraussetzungen einer erheblich verminderten Zurech-\n\nrengstähiskeit ausreichend geprüft worden sind, Hierzu sei\nderau? hingewiesen, dass § 51 Abs 2 StGB auch gegeben sein\nzann, wenn zwar die Tähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen. nicht beeinträchtigt, jedoch die Fähigkeit, nach &..\ndieser Zinsicht zu handeln, infolge übermässigen Alkohol-\n\ngemusses erheblich vermindert war,\n\nKrauss Dr, Dotterweich Werner\n\nScharpenseel Baldus\n\n.\nurn,\nPR Detw\n\n« >»\n.\nPr LE tn\n\nFR\n.. 7a?\n\nwon\n\nir ”\nv\n7): VRR en\n\n4.\ne\n\na\n\na\n\nRi\nur:\n\nea\n\nen ms re.\n\nu Tnnnn ne m —— nn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-15/3-str-685-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-15/3-str-685-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:44.241132+00:00"}}