{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-06-14_3_StR_258_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-06-14","aktenzeichen":"3 StR 258/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2281 063 j\n\nZn.Namen_4des_\\Lolkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n.hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der. Sitzung\nvom 14. Juni 1951, an der teilgenommen haben: e\n\nEngine\n\n3% 2) .\nEEE EFF ER nn.\n\n»\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel .\nBundesrichter Dr. Baldus\n\"els beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt Dr. >.\n. als Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n‘ für Recht erkannt:\n\nDi.e Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lendgerichts in Düsseldorf vom 7. Februar 1951 wird vervnorfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtzmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nden Gemüsehändler Jakob S aus Do _]\ngem ©. zev. em 1909 in Din\n\ney par FE or\nSRTBRRREHET 0\n\n2 -\n\ner un ge:\n\nDer Angeklagte ist wegen eines Verbreckens der Unzucht\nnit Zbhängigen zur Gefäöngnisstrafe von 9 iionaten verurteilt\nworden, wegen gefährlicher und leichter Körperverletzung\nzu Geldstrafen von 100 DI und 50 Di, ersatzweise 20 und\n10 Tagen Gefängnis. Er hat zunächst des Urteil in vollem .\nUnfeng engefochten, die Revision aber zulässigerweise euf die\nVerurteilung wegen des Sittlichkeitsverbrechens beschränkt. u\nEr mecht Verletzung der Verfahrensvorschriften sowie des sach-:\nlichen Rechts geltend. Demit kann er nicht durchdringen. 5\n\nDie Formalrüge ist unzulässig, weil die Tatsachen nicht\nengegeben sind, die den lienfel enthalten sollen.\n\nAuch der gegen die Bejahung eines Sittlichkeitsver-\n. brechens nach § 174 Ziff 1 StGB erhobene Angriff scheitert,\n\nOhne Erfolg wendet sich der Angeklagte zunüchst degegen, u\n‚dass der Erstrichter dem von der Zeugin Iuzia in der\nEzuptverhendlung abgelegten Zeugnis den Vorzug gezeben habe\nvor ihren früheren Erkl&rungen gegenüber anderen Zeugen.\nDie Beenstandung der Beweiswürdigung wäre. nur dann beachtlich, wenn diese widerspruchsvoll wäre oder sonst gegen die\nDenkgesetze oder die Lebenserfahrung verstossen würde, wie\nes die Revision behauptet. Das ist jedoch nicht der Fall.\nDie Schlussfolgerungen, die das Lendgericht aus den Zeugenaussagen gezogen hat, sind nach der Sechlage möglich, ja soger,\nnaheliegend. Zuingend müssen sie nicht sein.\n\nAus den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass der Arstrichkter die Schuld des Angeklegten nicht bezweifelt het, sondern davon überzeugt ist. Der Grundsatz \"im Zweifel zugunsten\n\nHH\n\nder Aneccklagten\" ist deker - entgegen der lieinung der Revision -\n\nnicht verletzt worden.\n\nAuch die Anvendung des Strafgesetzes auf den. für ‚erniesen erachteten Sachverhalt lässt einen Bechtsirrtum nicht\nerkennen.\n\nDer Eovision ist zuzugeben, dess in der blossen Verwertung der Lrbeitskreft einer minderj&hrigen, in den Haushalt\neufgenommenen Angestellten der Haus- oder Landwirtschaft\nein /nvertreutisein zur Erziehung usw. noch nicht erblickt\n\nwerden kenn. Die lLieus- und Arbeitsgemeinschaft mit dem Dienst-\n\nherrn begründet nicht ohne weiteres ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Ziff 1 StGB. Es müssen Umstinde hinzukorrsınn, auf Grund deren der Dienstherr oder Haushaltungsvorstenä als vernflichtet anzuseken ist, die gesamte Lebensfihrung der bei ihm beschäftigten minderjährigen Person einschlissslich ihrer sittlichen Haltung und ihrer geistigen\n Intvicklung zu überwachen und zu leiten, und er selber sich\nhiefür.l; verantwortlich fühlen muss (fCSt 71, 274; 74, 276;\nRG T 2 1941, 2289 Ir 1). Ein solches Überordnungsverh&ält-\n\nnie kenn sich ohne besondere Abmachung zwischen den Tltern\ndes !inderjährigen und dem Übernehmer der Erziehungsvflicht\naus der Csetaltung der gesamten Umstände ergeben. So war es\n\n3\nNach den Feststellungen des Ersturteils war die Luzia ai:\nels l4jühriges liädchen in den Dienst des Angeklagten getreten \"*\nund dort im Eeushalt sowie in der Landwirtschaft tätig. Da u;\nihre Eltern in der Ostzone lebten, wer sie deren Einfluss weit.\ngehend, wenn nicht völlig entzogen. Sie bedurfte daher der 5\nStütze und des Schutzes. Beides fend sie beim Angeklagten.\nSie hatte mehr als die übrigen Arbeiterinnen engen Anschluss .\nen seine Femilie, wurde bei ihm gut gehalten und bei der Ver- :\nw2ndung ihres Lohnes von ibm sowie seiner Ehefrau beraten.\nZver interessierte sich euch der katholische TFürsorceverein\ndurch den Kaplan GB für ihre sittliche und leibliche\nEntsicklung, überliess aber die Sorge dafür dem Anszelrlagten\nund beschränkte sich auf gelegentliche Erkundigungen. ‘/enn\nder Ürstrichter aus-dieser besonderen Lage, nementlich aus dem E\nJugendlichen Alter .der ) und ihrer Familiengemeinschaft .\nmit dem Angeklagten schloss, die Hohn sei dem Angeklagten zur,\nErzichung envertraut gewesen, dieser sei für ihre gesarıte\nLebenseliihrung mindestens neben den eigentlichen Erzichungsberechtigten mitverantwortlich gewesen, so lässt sich degegen\nrechtlich richts einwenden.\n\nDie Revision bringt hiegegen vor, der Angeklagte habe\ndurch den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit der >\neine So vneitgehende Verpflichtung wie die verantwortliche\nÜberwachung des Lebenswendels der = weder übernehmen ;\nwollen noch können; er habe auch nie daren gedacht, nach dieser\nRichtung Einfluss euf das l&dchen zu nehmen.\n\nDamit kann sich der Angeklagte jedoch nicht entlasten.\n„enn er die erst 14-jährige ) als Arbeiterin annahrı, so\n\n-5.\n\nentstend daraus für ihn neben den dienstrechtlichen Verpflichtungen auch die Aufgabe, ihre ganze sittliche und\ngeistige Entnicklung zu überwachen. Andernfalls wäre sie\nbei der weiten Entfernung ihrer Eltern von ihren Aufenthaltsort praktisch ohne Aufsicht und Erziehung gevesen,\nein Ergebnis, das im Hinblick auf ihr Alter und das erhebliche öffentliche Interesse an der Verhütung der\nVerzahrlosung Jugendlicher nicht gebilligt werden kenn. ,\nTer katholische Jugendfürsorgeverein hat durch die vlederholte Nachfrage über die Verhältnisse aer m dem Angeklag-:. &\nten ie Notwendigkeit ihrer Erziehung in sittlicher Hinsicht\nzur Kenntnis gebracht. E:\n\nPorn ..\n\nw | Auch die Bejahung der inneren Tatseite durch den oo\ni Arstrichter nird zu Unrecht bemängelt. Sie erfordert nur “\ndie Kenntnis des Angeklagten von den Tatsachen, aus\n\ndenen sich seine Erzieherpflichten ergaben (vgl AG$t 76, 391%\nDass er sich deren bewusst war, ist im angefochtenen Ur- IN\nteil unter kinweis auf seine Behauptung, er habe die .\nAufsicht über die & gehebt, und seine Erklärung, die\n& werde wie ein Kind behandelt, rechtlich bedenken- „\nfrei festgestellt. lit dem Revisionseinwend, die letztgenennte Bemerkung habe sich erkennbar auf die materielle\nFürsorge für die ® bezogen, kann der Beschwerdeführer\nnicht gehört werden. Denn dem Geistlichen var ee entsprechend der ihm auf Grund seiner Stellung obliegenden\nScelsorget# tickeit in erster Linie und hauptsächlich\n\nhf\n\n-6- ee;\n\nERER\n\nDue Due Be re\n\nFM\n\nTC a Suin\" ©\n..\n\nur.\n\nud,\n\ndarum zu tun, eine einwandfreie religiös-sittliche\nEntwicklung des Kindes zu sichern.\n\nAus all diesen ärzägungen musste die Revision\n\nmit der Kostznfolge des § 473 Abs 1 Satz 1 StPO ver=-\n\nvworfen werden.\n\nNeunann Krauss Dr. Koeniger\n Scharpenseel Baldus\n\nim)","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-14/3-str-258-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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