{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-06-14_3_StR_257_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-06-14","aktenzeichen":"3 StR 257/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2281 062\n\n3 str 297/31\n\nIm ifomen, des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Beuhilfsurbeiter Tilheln 6 GEBEED :\nDB: tree ©, sevoren en > ::\nin ZB, 2.2t. in der Iuftenstelt (Gm,\n\nvresen Blutschende\n\nhet der 3. Ötrafsenat des Bundesgerichtshofo in i\nter Sitzuig vom 14. Juni 1951, an der teilgenomuen\nh&bens N\n\n“\n\nSenstopräsident Dr. Neunenn .\nels Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scher»enseei\n\nBundesrichter Dr. Boldus\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt Dr.\n&ls Vertreter der DundeBenvulischaft,\n\nJustizobersekretär rar\nals Urkundsbeenter er Geschäftoe telle,\n\nfür Recht erkennti\n\n„uf die Revision des Anscklasten wird das\nUrteil des Landgerichts in Kleve vou 31.Janraer.' 1951 im Strefaussnruch sent den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Unfenge zur\nneuen Verhendlung und Entscheidung, euch über\ndie Kosten des Rechtsnittels, an des Landgzericht zurückverwiesen.\nIm übrigen wird die Revision des Angelllagten\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\ntt Fo\n\nwant\n.=\n\n2 mm\n2. >.\n\n2 .s\n\n“ründes\n\nDer Angeiilagte ist -— unter Freisnrechunz im\nübrigen -— als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher '\nvegen einer vollendeten und einer versuchten Dlutschende zu einer Gesamtzuchtheusstrafe von 2 Jahren und 2 lioneten sowie zum Verlust der bürgerlichen ührenrecl:te verurteilt worden; ausserden vwurde die Sicherungsverwahrung engeordnet. Seine Xevision rügt die Verletzung fornuellen und materiellen Rechts. '\n\n1.: In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstendet\ndie Revision, dass die vereidigten Zeuginnen \\ilhelnine und Thea CM. die zuefrcu und eine\nTochter des Angeklasten, zwar über ihr Zeugnisverweigerungsrecht, jedoch nicht über das Eidesverweigerungsrecht belehrt worden seien. Die Rüge ist\nunbegründet. Ausweislich den Sitzungsprotokolls wurden die beiden Zeuginnen vor der Tidesleistung darauf\nhingewiesen, dass sie den Eid verweigern können. Sie\nerklärten sich übereinstimmend zur Eidesleistung bereit,\n\n2.) Die Sachbeschwerde beschränkt sich auf die Rüge einer Verletzung des § 42e StGB. Da der Yerteidiger zu der in solcher Beschränkung liegenden Teilrücknahmce ausdrücklich ermächtist war, ist der\nSchuldspruch einer nateriell-rechtlichen Hechprü-\n\nfung durch das Xevisionsgericht entzogen. Ander-\n\nseits umfasst das Rechtsmittel gegen die Anordnung\nder Sicherungsvervehrung die genze Straffrage (RGSt\n68, 385). Insoweit ist die Revision auch begründet.\n\n- 3.\n\nß\n\n8\nw\n}\n“\n%\nrl\n“\n&\n»\n\nu ET”\n\n- 3.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten als eines\ngeführlichen Geviohnheitsverbrechers wird von den\nbisherigen Feststellungen nicht getragen. Den enselochtenen Urteil sind die materiellen Vorcussetzungen des § 20a StGB nicht zweifelsfrei zu\nentnehmen. Die Strufkcmuer besnügt sich zur Degründung nünlich im wesentlichen mit dem ilinweis,\ndass der Angeklagte seit seiner Zrühesten Jugend\neine Vielzehl von Strafen wesen Diebstahls, lleausfriedensbrudıs, Widerstends, Körperverletzung,\nBeleidisung, Schnuggels, Bezilnstigung usw erlitten habe. \\\n\nDen Uustend ellein, dess der Angeiilagte bisher vielfuch vorbestre..ft worden ist, kann indessen nicht ohne weiteres entnomuen werden, dass er\nzu dem für die Beurteilung ellein massgebenden\n\n. Zeit»unkte der Eguptverhendlung (RGSt 72, 357; 74;\n\n218) .ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher var.\nEine so sunnarische Betrechtungsweise entspricht\n\n. weder der Absicht des Gesetzes noch dem einschnei-\n\ndenden Chsrakter der Rechtsfolgen. Diese erfordern\nvielmehr, dass die Voraussetzungen einer Verurteilung nech § 20 a StGB mit besonderer Sorgfelt und\nKlarheit getroffen, werden (DCH 3 StR 51/50 - 20.2.51;\n3 StR 165/51 - 19.451).\n\n'Die blosse ‘Feststellung, der Angeklaste sei\nnech seinem gunzen Vorleben und nach den jetzt zur\n„burteilung. stehenden Taten ein gevohnheitsmüscoiger\nRechtsbrecher,: der nach keiner Richtung die Schranken des Gesetzes enerkenne, kenn daher nicht genügen. Es ist vielmehr im Urteil selbst die Würdigung\n\n-4-\n\nB 2\n\nN SERREPRRRTER nr aner N. =\n\nZe ı\n2\nB RR N\n\nER TE,\nB BR\n\nev\n\njean\n\nPN\n\n4m\n\n‘der einzelnen Streftaten, sowie der Gescutpersönlicihlieit des Angeklasten so darzustellen, dass\ndem Revisionsgericht eine Nechprüfung möglich ist\n(RGSt 68, 154). Bei jeder einzelnen, zur Begründung in Betracht gezogenen Tat muss ein gleichgeertetes inneres Verhültnis zu dem ll/esen des Tüters nachgeulesen werden, des zerede cuch diese\n\nTat als symptonmetischen jusfluss eines verbrecherischen Hanzes erscheinen lässt (RGSt 68, 149, 1562;\n70. 2145 RG IW 1934, 1666 Hr 29;. Somit ist erforderlich, dass die Strafkamner in jeden einzelnen\ndieser rälle den Beziehungen zwischen der Persönlichkeit des Tüters und der Tat in überprüfbarer\nWeise nechsehtz ücbei koumt es wesentlich ceuf eine Würdigung der üusseren Verhältnisse und inneren Beweggründe, insbesondere de.reuf an, ob die\n\nTet jeweils nach Begehungsart und Liotiv auf einem\n‘fest eingewurzelten Hung beruht (BGH 3 StR 51/50\n\n- 20.2,.51). Bei der ouf solcher Gründlege vorzunehmenden Cesentwürdigung der Täterpersönlichkeit\n\nkann die Eigenschaft als Gewohnheitsverbrecher auch\nderin gefunden werden, dass, des, stra:ibare, Lendeln\nerkennen lüsst, wenn nämlich den Tüter jedes Zmpfinden für die Gebote des Rechtes. und der Sittlichkeit fehlt und er sich berusst gegen alle ihm\nnicht zusagenden Normen der Strafrechtsordnung euflehnt (RG JW 1935, 932 Nr 10).\n\nIB liernach kenn die Verurteilung uls geführ-\n\n= licher Geviohnheitsverbrecher sent der von ihr\n\nr ebhänsigen, ebenfalls einen Teil des Strafaus-\n\n” spruchs bildenden Anordnung der üicherungsver-\n\nK. wahrung keinen Bestend haben.\n\n. sine Verbindung des gezenvrärtigen Verfch-\n\n\" rens mit dem durch Urteil des Bundesgserichtshofs vorn 19.4.51 (3 StR 165/51) en dasselbe\nIırdgericht zurlickvervwiesenen Strafverfuliren\ngegen denselben An;cklagten wegen schweren\n\n. Diebstchls (5 KLs 19/50) erscheint. zweckmäs-\n\nu Neumamı Krauss . ' Koeniger\n\n“. ‚Scharpenseel. ..:'.. Baldus !\n\n$\n\n|\n\nx\n\nA\n\n‘\ng\nm\n»\nfr\nB\n&\nr\n“\n„\nEi","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-14/3-str-257-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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