{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-06-14_3_StR_254_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-06-14","aktenzeichen":"3 StR 254/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2281 036\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\ndie Büglerin Frieda GEB cc. rin\nver. SC, geboren ar > 19:5\nin CB romern, wohnhaft in DD,\nBB: trasse @\n\n>\n\nwegen „leineids Hr\n\nKL\nhat der 3. Strafsenat des Bundescerichtshofs in der\nSitzung vom 14. Juni 1951, an der teilgenorımen haben;\n\nSenatsprüsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt Dr.\nals Vertreter der BundeSähveltschaft,\n\nJustizobersekretär ort\n„als Urkundsbeanter eschüftsstelle,\n, für Recht erkarnts\n\nAuf die Revision der Angeirlagten wird das\nUrteil des Landrerichts in Bonn vom 8. Febmar 1951 mit den ihm zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache wird\n-zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die ıosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVox Rechts vegen - 2.\n\n-2-\n\nge ründes\nDie Angel:lagte ist wegen Heineids (§ 154 StGB) zu\neiner Gefäüngnisstrafe von 8 ü&onaten verurteilt worden.\nIhre Pevision macht einen Verstoss gegen verfahrensrechtliche Bestinmungen sowie die Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\nDie verfahrensrechtliche Beanstandung der kevision\nscheitert allerdings daran, dass die die angeblichen „üngei enthaltenden Tatsachen entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO nicht angeführt worden sind.\nDagegen führt die Sachrüge zum Erfolg.\n\nSchon die Darlegungen des Urteils zum äusseren Tatbestand des § 154 StG3 vermögen die Verurteilung der Ancekleagten nicht zu tragen. Das Urteil komt zwar zu der\nabschliessenden Feststellung, die Angeklagte habe entgegen ihren Angaben, die sie bei ihrer Vernehrung als Zeugin in dem Ehesckeiäungsrechtsstreit Ge an 3. ärz 1950\nvor dem Lendrericht in Bonn gemacht habe, ehewidrige Beziehungen zu dem Ehenann Ge vor ihrer eidlichen Anhörung unterhalten. Ob diese Schlussfolgerung aber auf\nrechtlich zutreffenden Erwägungen beruht, geht aus den\nAusführungen des Urteils nicht in hinreichend deutlicher\nWeise hervor. Das Urteil leidet schon daran, dass die Aussage der Angeklagten als Zcugin nur in einem sehr Irnapp\nGehaltenen Auszuge wiedergegeben ist. Dem Levisionsgericht\nfehlt bereits deshalb die Köglichkeit, der ihm obliegenden\nAufgabe gemäss zu prüfen, ob das Landgericht die ganze\n\nx\n\n- 3.\n\nAussage der Anscklagten als Zeugin im Zusammenhang \"seiner\nrechtlichen Würdisung unterzogen hat und ob diese in rechtsirrtunsfreier Vcise vorgenommen worden ist. Dabei ist auch\nzu berücksichtigen, dass der Begriff \"ehewidrige Beziehungen\" nicht nur ein tatsächlicher, sondern auch ein rechtlicher ist. Aus diesen Grunde kann es nickt genügen, wenn\ndas Urteil sagt, die Kamrer halte es für erwiesen, dnss\n\ndie Angelilagte vor den 3. _ärz 1950 mit dem Zeugen GB\nehewidrige Beziehungen unterhalten habe, die weit über die\nTatsache einzelner Übernachtungen des cD in ihrer \\ohnung\nohne jede nüheren Beziehungen nur wegen seiner .Jagenkrämyfe\nhinausgegangen seien. Worin diese Beziehungen bestanden\nhaben und welche Tatsachen das Landgericht insoweit als\nnachgewiesen angesehen hat, ist dem Urteil mit Sicherheit\nnicht zu entnehmen. Ss wird zwar erwähnt, das Verhalten\n\nder Angelilagten - wohl in dem Ermittlungsverfahren und in\nder Hauptvcerliandlung - sei nur sozuerkliren, dass ihre Beziehungen zu GP doch weit über das Erlaubte hinausgegangen\nseien. Was daran nicht mehr erlaubt gewesen sein soll,\n\nwird indessen nicht ausgeführt. An einer anderen Stelle\n\ndes Urteils heisst es, es widerspreche aller Lebengerfahrung,\ndass die Angetilagte mit Ge viele Abende bis in die Nacht\nhinein in der Wirtschaft gemeinsam gezcecht und diese Lüchte zusammen in der Wohnung verbracht habe, ohne dass es\nzwischen beiden nicht mindestens zu Zäürtlichkeiten, Küssen\noder Liebkosungen gekommen sein sollte. Ob diesc engeführten Intimitüäten als bewiesen gelten sollen oder ob sie\n\nvom Lenäcericht nur für möglich erachtet werden, ist nicht\nhinreichend deutlich zu crkennen. Das würe aber erforder-\n\n-L-\n\n- 4 -\n\nlich gewesen, un sagen zu können, ob ehewidrige Beziehungen zwischen der Angce!:lagten und cD bestanden haben,\n\nda der Begriff \"ehewidrige Beziehungen\" keineswegs ein\nfeststehender und einheitlicher ist und es im Zinzelfalle\ndurchaus zweifelhaft sein kann, ob ein bestimmtes Verhalten einer Person als ehewidrig zu bezeichnen ist oder\nnicht.\n\nFehlt es somit in dem Urteil schon zum äusoeren Tat--\nbestande des § 154 StGB cn ausreichenden Feststellungen,\nso sind die Diirlegungen zur inneren Tatseite ebenfalls\nnicht genügend, un die Verurteilung der Angeilagten zu\nrechtfertigen. Des Urteil sagt zwar, die Angeklagte habe\nauch gewusst, dass ihre Beziehungen zu Ge chevidrig\nund deshalb ihre Aussage vor Gericht unrichtig Sewesen\nwüoren; denn sie sei mehrfach von den vernehmenden llichter\nüber den Begriff der zshewidrigkeit ausdrüclilich belehrt\nworden. In übrigen habe sie auch in der Hauptverkandlung\neindeutig erklärt, dass der Begriff der Ehewidrigxeit\nihr durchaus vertraut sei. Da dieser eber nicht immer\n\"eindeutig\" umschrieben werden kann, hätte das Landgericht prüfen müssen, was die Anzelilagte untor ehewidrigen Beziehungen verstanden hat. Dazu wäre es erforderlich gewesen zu klären, in welcher \\eise die Anfeirlagte\nvor ihrer Vernehmung als Zcugin über den Berriff der ehewidrigen Beziehungen von dem vernehmenden Fichter belehrt\nworden ist und vor allem welchen Inhalt diese Belehrung\nSehabt hat. Dareus hätten sich Anhaltspunkte dafür ergeben können, was die Ange!-lagte sich bei ihrer Aussage als\nZeugin unter ehewidrigen Beziehungen tatsüchlich vorge-\n\n-5-\n\na:\n\n-5- A\n\nstellt hat. Denn allein aus ihrer Vorstellung über den\nBegriff der Ehewidrigkeit im Zeitpunkt ihrer Vernehmung .\nlässt sich die Frage beantworten, ob die Angeklagte x\ndurch das Bestreiten ehewidriger Beziehungen zu ef ] \"\nvorsätzlich etwas Falsches bekundet hat. Insoweit lassen !\naber die Ausführungen des Urteils nicht erkennen, dass ..\n\" das Landgericht die in dieser Richtung notwendige Auf- R\nklärung und Prüfung des Sachverhalts vorgenommen hat. Es x\nist infolgedessen nicht auszuschliessen, dass auch zur 4\ninneren Tatseite möglicherweise das Vorliegen eines -lein- “\neids vom Lanäcericht zu Unrecht bejaht worden ist. . “Ä\nf\n\nNach alledem lassen die nur lückenhaften Feststellungen des Urteils jedenfalls eine einwandfreie Prüfung ;\ndurch das Revisionsgericht dahingehend nicht 'zu, ob das “\nLandgericht die Voraussetzungen des § 154 mit Recht als\nerfüllt angesehen hat. Die Revision der Angeklagten erweist sich somit also begründet, so dass die nur bilfswei-\n\nse erhobene, gegen die Strafzumessung gerichtete ttüge f\nder Revision keiner i.rörterung bedurfte. 3\n\nDas Urteil war demnach aufzuheben und die’ Sache zur\nneuen Verhandlung und Intscheidung an das Landgericht n. R\nzurückzuverseisen, das damit Gelegenheit erhält, seine\nFeststellungen in der erforderlichen weise neu zu treffen\nund zu ergänzen, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass P\ndie Aussage der Angeklagten, die sie als Zeugin gemacht ;\nhat, im ganzen und in ihrem Zusammenhange zu werten und\nzu würdigen ist. Dabei kann, falls sich herausstellen .\nsollte, dass die Anrfellagte trotz klarer Vorstellungen\n\n-6-\n\nüber den Begriff der \"ehewidrigen Beziehungen! deren Bestehen zu GP vorsützlich zu Unrecht in Abrede gestellt\nhat, gegebenenfalls die Beachtung des § 158 StGB geboten\nsein, sofern festgestellt werden sollte, dass die weiteren\nAngaben der Angel-lagten bei ihrer Vernehmung etwa eine\n\nBerichtigung des Leugnens der ehewidrigen Beziehungen\nbilden.\n\nNeumann Krauss Koeniger\n\nScharpenseel Baldus\n\n“r\\\n\n. .\nek Pate Di\neo# .\n\nha en [7","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-14/3-str-254-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-14/3-str-254-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:43.897155+00:00"}}