{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-06-14_3_StR_252_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-06-14","aktenzeichen":"3 StR 252/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2281 073 ss\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rohproduktenhändler Adam August Vierner S\n\n..-—\n\naus W ‚ RB: irasse ©. geboren am «>\n1912 in B ,\n\nwegen fahrlässiger Tötung und Fahrerflucht,\n\nhet der 3. Strafsenat des Bundesgerichtohofs. in der Sitzung\nvom 14. Juni 1951, an der teilgencmnen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\n“ Bundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\nErster, ‚Staatsanwalt Dr.. 0)\naıs® \"Vertreter der Aunäesanualtechaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeanter der Vesonseturiinie,,\n\nfür Recht erkanntı,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteii\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 1. Februar\n\n1951 wird verworfen; jedoch kommt die Verurteilung wegen Übertretung des § 7 Abs 3 in\nVerbindung mit § 49 StVO in Wegfall.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nBe em\n.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in\nTateinheit mit Übertretung der §§ 1, 7 Abs 3, 9 Abs 2, 49\nStVO und mit Übertretung der §§ 2 Abs 1,71 StVZO sowie\nwegen Vergehens gegen § 139 a StGB zu einer Gesamtgefäng.-\n\n.'nisstrafe von einem Jahr und einem iionat verurteilt} worden.\n\nu.\n‘\n\nSeine Kovision rügt Verletzung des materiellen neck: Sürch\nAnwendung der §§ 222 und 139 a StGB. Das Rechtsmittel. det\nnicht begründet.\n\nIr\n\nDer Angeklagte war am Nachmittc.g des 2. Oktober 1950\nin Begleitung weiterer Personen nit seinem Kraftwagen zu\ngeschäftlichen Besorgungen nach \\Wuppertal-Ronsdorf gefahren.\nAuf dem Rückweg kehrten die Fahrtteilnehmer zwischen 16.00 -:\n16.30 Uhr in einer Gastwirtschaft ein und zechten dort bis\netwa 18 Uhr in erheblichem Umfange. Bei dem Angeklagten wurde .\nspäter ein Blutalkoholgehalt von 2,2 %u festgestellt. ‚Gegen\n18 Uhr setzte sich der Angeklagte an das Steuer seines Wa-:\ngens und wollte mit seinen. Begleitern durch die Oberbergi.-\nsche. Strasse nach Barmen fehren. Diose Strasse ist etark abschlissig, 6:8 m breit und hat keinen Gehsteig. Ihre Kauhasphaltdecke wer laubbedeckt: und durch Regen schlüpfrig. Der\nAngeklagte fuhr im 3, und höchsten Gang eine Geschwindigkeit.\n\" von etwa 40 kmj'st. Im 2. Gang konnte er nicht fahren, weil\ndieser defekt war. Bereits nach kurzer Fahrt bemerkte der\nAngeklagte in einer Entfernung von etwa 40 m vor sich auf\nder rechten Strassenseite einen. liann, den 64-jährigen Wilhelm ED. der ebenfalls bergab ging und soeben zwei auf\n\nRn,\n\n' müsse sich um einen. auswärtigen Wegen gehandelt haben, wie.\n\n‚Angeklagte zu seinem Lagerplatz zurück, wo er alsbald von\n\n3.\n\n.\n-\n\nderselben Strassenseite bergangehenden Frauen begegnete.\n\nEr wich den hart am Strassenrand gehenden Frauen nach der\nStrassenmi;te aus. Der Angeklagte fuhr trotz dieser Verkehrs--\nlage scherf rechts. Die beiden Trauen sprangen vor dem\n\nauf sic zukommenden Zraftwagen zur Seite. Er ] wurde\n\nvon der vorderen rechten Seite des Kraftwagens dcs Angeklagten erfasst und zu Boden geschleudert. Bei diesem Anprall wurden die rechte Lampe des Tahrzeuges beschädigt\n\nund die Windschntzscheibe zertrümnert. ze hatte einen\nschweren Schädelbruch erlitten und starb auf dem ege zum\nKrankenhaus. Ein Mitfahrer des Angeklagten trug eire stark\nblutende Wunde an der Nase davon. Der Angeklaste fuhr mi,\nunverminderter Geschwindigkeit weiter nach seinem „800 :Mı.v.:\nentfernt liegenden Lagerplatz. Dort bestieg er einen Lastkraftwagen und fuhr'mit diesem alsbald zur Unfollstelle\nzurück. Er wollte dort: den Verletzten mitnehmen, wurde jedoch von enderen Personen daran gehindert. Daraufhin Zuhr der\nAngeklagte, ohne seine Beteiligung em Unfall zu erwähnen,\n\nzu der Gaststätte zurück und erklärte dort einem’ Bolizyiwachtmeister, der den beteilig ten PEW-Fahrer suchte, es\n\ner aus der Zulassungsnumier erkannt habe. Dann fuhr der\n\nPolizeibeamten in einen abgestollten Güterwagen der Bundesbehn gefunden wurde.\n\nZu \"IE: no\nWachdem die Strafkammer das Verhalten des Angekla;ten\nzunächst dahin gewürdigt hat,.er habe sich eines fahrlässi-\n\n4.\n\ner\nF\nx\nH\nB\n\n.\n\nm 4d-\n\ngen .Verstosses gegen die §§ 1,7 Abs 3 und 9 Abs 2 StVO\nsowie eines: Verstosses gegen § 2 StVZO schuldig wemacht,\n\nwirä von ihr weiter ausgeführt, dass er durch sein Fahren trotz\n\nstarken Alkoholgenusses und durch die Übertretung der genennten Bestimmungen den Tod des BEE !ahrıässigerveise verschuldet und verursacht haba +Zu dem Zusamienstoss\nwäre es nach der von der Strefkammer gewonnenen Überzeugung\ninsbesondere nicht gekomnen, wenn nicht der Angeklagte so\ndicht an DEE vorbeigefahren wäre, de bereits eine ge-\n\nringe Bewegung ur nach der Strasse hin zum Zusammenstoss\n\nhebe führen müssen. Die Stra? kammer kommt zu dem !;rgebnis, dass der Angeklagte den Tod des zB durch\nAusserachtlacsung der im Strassenverkehr erforderlichen\nSörgfelt und durch die Übertretung der genannten btrassenverkehrsvorschriften verursacht habe. üs treffe ihn der\nVorwurf der Fahrlässigkeit; denn er habe wissen und damit\nrechnen müssen,. dass er bei derartigen Verstüssen gegen die\nVerkehrsordnung einen Fussgänger tödlich verletzen konnte.\n\nDie Revision vermisst in den Ausführungen der Strafkamner\n\n. eine ausreichende Feststellung der Fehrlässigkeit des’\n\nAngeklagten hinsichtlich der Todosverursachung. Es\nrechtfertige sich der Verdacht, dass der Strafkamner Tür\ndie Feststellung des Verschuldens irgendein Verschulden\nanlässlich des Todeserfolges genügt habe. Denn die Strafkammer habe die Fahrlässigkeit hinsichtlich dieses ürfol.-\nges in der fahrlässigen Übertretung der Strassenverkehrsordnung und der Strassenverkehrszulassungs-Orädnung erblickt.\n\nhe\n\n>\n\nvor ct Fi\n“ Rx BE\n\na FOR SR a — :\nww nt te PL NEE De ı ha irrt z\n\n. TERRENT 5\n\n5...\n\nDas reiche aber zur Annahme einer Fahrlässigkeit im Sinne\ndes § 222 StGB nicht aus. Schliesslich habe die Strafkamner\ndie Fahrlässigkeit auch nicht darin erblicken dürfen, duscs\nder Angeklagte zu nahe an Se» vorbeigefahren sei. Ter\nVerpflichtung, euch mit unbedachtem oder verkehrswidrigem\nVerhalten der anderen Verkehrsteilnehmer zu rechnen, genüge\n\n‚cin Kraftfahrer, wenn er sich auf ein solches Verhalten einrichte, mit dem zu rechnen triftige Veranlassung bestehe.\n“ Zu dieser Frage der Voraussehbarkeit des Erfolges habe das\n\nUrteil keine Überlegungen angestellt.\n\nDiese Einwendungen müssen jedoch ohne Erfolg bleiben.\nDer Begriff der strafrechtlichen Fahrlässigkeit ist nicht\nverkannt. Das Urteil hat sich nicht mit der Feststellung\nbegnügt, dass der Angeklagte die im Strassenverkehr erforderiiche Sorgfalt ausser acht gelassen habe; die Strofkemner ver-\n\nmisst auch die Sorgfalt, zu welcher der Angeklagte nach seinen\n\npersönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande war. Das ergibt sich eindeutig aus. den Ausführungen\nüber die bisherige lange Tehrpraxis des Angeklagten,\n\nvor allem über seine Tätigkeit bei der Wehrmacht als\nSchirrmeister und Fehrlehrer,. die ihm besondere, ürfehrungen\nim Kraftfahrwesen vermittelt habe. Auch im übrigen ist die\nFeststellung fehrlässiger Todesverursachung rechtlich bedenkenfrei gewonnen worden. Der Verdacht der lcovision, die\nStrafkamner habe irgendein Verschulden anlässlich des\nTodeserfolges genügen lassen, wird durch den Zusammenhang\n\nder Urteilsgründe ausgeräumt. Is wird keineswegs nur gesagt,\ndass der Angeklagte durch die festgestellten Übertretungen\nder StVO und StVZO den Tod des DEE verursacht hebe,. viel.-\n\nua!\n.\nPe\nb\n..\n.\nBY\n‘\nı\nEr}\n\"\n“\nerh\n‘\nII $\n‘\n.\nä\ni\n\n7\ner\n\n».\n\n. . Der\naz Wähets Due Re 2\n\nr\nni\n\nKIDS. 2 0m un.\n\n.\ns\nFi\nY\n\n. beim Vorbeifahren an einem Fussgänger ein Zwischenraum\n\n6:\n\nmehr wird ausdrücklich und zutreffend dargelegt, dass die\n\nzu hohe Geschwindigkeit auf der schlüpfrigen und abschüssigen\n\nStrasse, das nahe Vorbeifahren an dem Getöteten und die durch\n\nerhöhten Alkoholgenuss beeinträchtigte Fähigkcit zur Beur--\nteilung der Verkehrslage für den Unfell ursächlich waren,\n\nund dass weiter der Angeklagte diese Folge seiner Handlungs- u\n\nweise bei genügender Sorgfelt auch habe voraussehen können.\n\nDass die Strafkammer die Fahrlässigkeit bei den Übertretungen '\n\nzugleich els eine Vehrlässigkeit im Hinblick auf den Todes--\nerfölg erachtet kat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nTenn schliesslich die Revision meint, das nahe Vorbeifahren an | stelle sich nicht ohne weiteres als\nein fahrlässiges Verhalten dar, weil der Angeklagte nicht\ndemit habe rechnen ’nüssen, dass DEE unmittelbar vor .\ndem Kraftwagen einen Schritt zur Geite machen. werde, 80 gehen such diese Ausführungen fehl. Mit einen uber ach en. und\nverkehrswidrigen Verhalten des erwachsenen Fassb.ng Den\nbraucht zwar der Xraftfehrer im allgemeinen nur“ denayen,,\nrechnen, wenn er die Gofahr eines verkehrswidrigen” Verhaltens rechtzeitig erkennt, die Unbedachtssmkeit sich vorher\nin irgendeiner. Weise: ankündigt. Dies gilt indessen nicht;. '.\nsoweit es sich. nach 'allgemeiner Lebenserfahrung um gewisse:\ntypische Verkehrswidrigkeiten handelt. Es entspricht aber et\ndieser allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fussgänger beim =\nBegehen der Fahrbahn angesichts plötzlich auftretender\nVerkehrsgefahren sich häufig unzweckmässig oder falsch\nverhalten, insbesondere ihre Richtung plötzlich ändern.\n\\ieil dies der Kraftfahrer in Rechnung stellen muss, ' ist\n\nSr\n\nIp\n\nBEER BESSERE u\n\n=\n\nvun mindestens 1 m zu lassen, damit nicht versits\" in’ ein:\nziger Schritt zum Zusaumenstoss führt (vgl RG VAR 1941 S 31\nund S 80). Dass der Angeklagte mit dieser Sorgfalt nicht gefehren ist, stellt das Urteil ausdrücklich [est..\n\nNach allem bestcht der Schuldspruch wegen Lahrlässiger\nTötung zu Recht. Er bedurfte nur insoweit einer Berichtigung,\nals der Angeklagte zugleich einer tateinheitlich begangenen\nÜbertretung des § 7 Abs 5 StVO für schuldig befunden wurde.\nDenn § 7 Abs 3 enthält nur einen allgemeinen Hinweis auf\ndie Pflichten des Kraftfohrers aber keinen festunrissenen\nTatbestand und damit keine selbständige Strafrechtsnorn, euf\n@ie ein Schuldspruch gestützt werden könnte (vgl RG VAE 1942,\n94). Inzoveit war daher die Verurteilung aus § 7 Abs 3 StVO,\ndie ersichtlich auf das Strafmass ohne Einfluss ‚geblieben ist,\nin Vegfoll zu bringen.\n\nir.\n\nAuch die’ gegen die Anwendung des § 139 a StGB gerichte- .\n\nte Sachrüge ist unbegründet.\n\nDie Revision meint, das Urteil verkenne das Tatbestandsmerkmal der Flucht. Nachdcom der Angeklagte zunächst\nzur Versorgung ceinos Mitfahrers weggefahren sei, hätten\nzwar die späteren Handlungen des Angeklagten die Feststellung seiner Beteiligung am Unfall verhindern sollen, diese\nVerhinderung sei aber nicht mehr durch Flucht erfolgt. Die\nRevision will also offenbar geltend machen, dass sich die\nzweite Entfernung vom Unfallort und die Lüge gegenüber dem\nPolizeibeamten leäiglich als straflose Selbstbegüns tigung\n\n: darstelien.\n\nRE hs\n\nat:\n\n. un.\" ... .\nee ee ng Si Seo reinen\n\nelle,»\nAN TTEETII NG ee ı\n\n.\nPRPERGR> rer)\n\ndc,\n\n- . ee. . » °\n2 \"age - ” 2 ee a\nKeen ungen en tete\n\nar\n\nx DEP\n\nKr\nSs\nare,\n\nbe =\nu\nYA\n\n-8-\n\nDer Strafkammer ist sber im ürgebnis beizupflichten. Sie\nsieht zwar die Einlassung des Angeklagten, er habe seinen\nvermeintlich schwerverletzten litfehrer zunächst versorgen:\nwollen, nicht als widerlegt an und erhebt aus diesen Grunde\nkeinen Schuldvorwurf' wegen des Weiterfahrens, weilıder; 3 Angeklagte’sich hierdurch der Foststellung nicht Bang\nhen wollen. Die Schuld wirä jedoch darin erblickt,;: dass‘;\nder Angeklagte sich nach seiner nückkehr. pflichtwidrig\nnicht als der lahrer des Unfallfahrzeuges zu erkemnen. .\ngab, sondern sich alsbald wieder von dem Unfellort entfernte\nzu dem Zwecke, sich der Feststellung seiner Person und\nseiner Beteiligung en dem Unfall zu ‚entziehen. Ein Rechtsfehler ist in diesen Ausführungen nicht zu erkennen. Nach\nständiger Rechtsprechung kann Tahrerflucht nicht nur am Unfellort selbst, sondern such an einem anderen Ort begengen\nwerden, den der Täter auf der, bisher entschulübaren, Teiterfehrt erreicht (vgl RG JW 1937, 2645; RG DR 1939, 1435). Die\nStrafburkeit nach § 139 a StCB ist also erst recht begründet,\nwenn sich der Täter, nachdem er sofort zum Unfellort zurück-\n\n. gekehrt ist, ein zweites Kal entfernt, und zwar nunmehr in der\n\nAbsicht, sich den Feststellungen zu entziehen, Damit ist der\n\n‚Angeklagte bewusst über dus liass dessen hinausgegengen; was\n\"zur Versorgung seines: verletzten llitfahrers erforderlich war.\n\nDer Sachverhalt ist ebenso zu beurteilen, wie der wiederholt in\nder Rechtsprechung erörterte Fall, dess der Täter sich von\n\nder Unfallstelle entfernt, weil er tätliche Angriffe seitens\nder Beteiligten fürchtet. Auch hier hat das heichegericht zum.\n\nAusdruck gebracht, dass der Täter nicht mehr tun darf, als zur\n\n-9.-\n\nrun - Dar\n\n—.. .\n\nte\n\nwi\nYe\nErad\n%a .\n“.\ni\n\nKir ar\n\nBE\n\nAi\n\nI\nm\nPa\nya\n\n-9-\n\nBeseitigung des Wotstands erforderlich ist (vgl RGSt 63,\n\n18; RG DR 1939, 1435). Der Angeklagte war also verpflichtet,\nsofort zum Unfallort zurückzukehren, um hier dic “estetellungen zu ermöglichen. Ilur dann besteht eine solche Verpflichtung nicht, wenn der Täter erst nechträglich Xenntnis von\nden Unfr11 erlangt (vgl R@ VAE 1941, 205). Eier aber hat dor\nIngseklagte den Unfell sofort bemerkt.\n\nMach allem musste die Revision erfolglos bleiben.\nLediglich der üchuldspruch aus § 7 Abs 3 StVO war in !legfall zu bringen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.\n\nNeumann _ Krauss Koeniger\n\nScharpenseel Baldus\n\nnr SEE, ARE ET\n\nu\n-\n\n-r.\n\n»..\nu.\n\n”","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-14/3-str-252-51","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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