{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-06-14_3_StR_248_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-06-14","aktenzeichen":"3 StR 248/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3.844 248 '51\n\nIn Zenen des Volkes\n\nm. nn 20 wi mtr mn! mu ame meer nn nn an en\n\nIn der Strafseche gegen\ncen Lokomotivhoizor ärnst Paul FD .\n\nGeboren am 1908 in i4 D\n‚ P@DEr. ’\n\nvohnheft in\nvıogen Unzucht nit Abhängigen\n\nhat der 3. Strafsenet des Zundesgarichtsho?s in der Sitzung\nvom 14. Juni 1951, an der. tallgenonmen haben:\n\nSensetspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\nRundesrichter Krauss\nBundsesrichter Dr. Xoeniger\n‚Bundesrichter Schervpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzerde Kichter,\närster Staetsamvalt Ir. «\nals Vertreter der SUundesamieltschaft,\n\nJustizobersekretär ED A .\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n?ür Recht erkannts\n\nAuf die Revisior des Angeklagten wird cas Urteil. der.\nLendgerichts in Giessen vom 15. Februar 1951 mit den\nihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die.\nSache wird zur enderveiten Verhandlung und Antscheidung,\n\n- 2 m\n\nSenn ar ... FE\n\nPB BAER\nFE\nDER ERRL 5.2.79\n\nar\n\nF RE le\nTR En ana ne ne\n\n2.2e\nine\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittols, an\ndas Lendgericht zurückverulesen.\n\nVon Rechts wegen\n.EEUNAS:\n\nDer Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen § 174 Hr 1\nSteR zu einer Gefängnisatrafe von einem Jahr und drei lionaten. verurteilt worden, auf die drei :ionate Untersuchungshaft\nengerechnet worden sind. Hiergesen wendet sich die Revision\ndes Angeklagten, welche die Verletzung sachlichen Rechte\nrügt, Das Rechtsmittel ist begründet,\n\nNach den Darlegungen des Urteils entwickelte sich an\neinen Spätsomnernachmittag des Jahres 1949 zuilschen dem Anpoklagten und seiner damals in seinen iiaushalt lebenden 17 Jahre\nalten liochter Gisela ein kleiner ‚ortnechsol, in dessen Ver- \\\nlauf der Angeklagte die Tochter 'anfasste und kitzelto. Beide\nkemeri auf eine Chaiselongue zu liegen, und zuar der Anreklagte auf die fochter. In jenem Augenblick, so. hat der\nAngeklagte bei seiner Vernohmung durch den Armittlungsrichter\ndem Wortlaut nach zugegeben, sei er geschlochtlich erregt\njorden und habe denn das iiädchen mehrfach über den Kloidern\nen der Brust und am Geschlechtsteil berührt und ihm auch mit\nder liend an den entblössten Geschlechtstoeil gegriffen.\n\nDiese von dem Armittlungsrichter als Zeugen bekundete\nÄusserung des Angeklagten über seine geschlechiliche Erregung,\nule sie das Landgericht seiner Beurtsilung zugrunde legt, kann\n\n-3-\n\nh,!\n\nni .\nku\nBL\n\n4\nEh\n\n.\n\nin vorlicgenden Tallo nicht ohne nciteres wörtlich übernonnen\nund zum hachteil des Angeklagten ausgnlegt werden, Denn die\nRevision behauptet, dass der Ermittlungsrichter kurz zuvor die _\nDochtor des Angeklagten als Beschuldigte und nicht els Zeugin vernommen, sie auch nicht über des ihr zustehende Aussageverwolgerungsrecht belekrt habe, obwohl sie nach ihrem\nAlter, selbst aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Blutschande ($ :173 StGB), als Beechuldigte nicht hätte in Betrocht kommen können. Angesichts dieses Revisionsvorbringens ist bei der ürdigung jener Angaben des Angeklagten eine Prüfung dahingehend unerlässlich, ob die Vernehnung der Tochter des Angeklagten so geschehen ist, wule die\n2evision behauptet, und ob im Hinblick darauf, dass die\nTochter in der Hauptverhandlung als Zeugin ihro Aussage\nverseigert hat, der durch des Zeugnis des Tirmittlungsrichters bekundeten Selbstbezichtigung des Angeklagten\nnoch eine entscheidende Bedeutung beigemessen werden kann.\nDess eine Prüfung in dieser Kichtung durch des Landgoricht\nvorzenonmen worden ist, zeht aus dem Urteil nicht hervor,\n„ilein deshelb konnte dieses keinen Bestand haben. Lg\nmusste den Lendgericht vielmehr Gelegenheit ‚gegeben; nierden,\nauch die hierzu notuendigen Feststellungen zu\" treffen und\nden Sachverhalt einer erneuten umfassonden Trörterung zu\nunterzichen, Illerbei wird auch nicht unberücksichtirt\nbleiben dürfen, dess, wie das Urteil feststellt, es sich\n\n- wenigstens zunächst - um eino Neckeroi zuischen Veter\nund Tochter gehandelt und dass der Vorgens sich in einem\nZimmer abgesviolt hat, das an die Küche grensto,in der:\nsich ein Tail der anderen Xinder dos Angeklagten zu jenen\nZeitpunkt aufhielt, so dass das Hinzutreten einer dritten\n\nBe 277%, Ai ne Du 3 2ER\n\nFI\n\nFr - ..\n\nan\nu\n\n«\nDer\n\n. ieh\n\nbe\n\nPerson jedorzeit möglich ver, Abgesehen davon, vnird des\nLenögericht in rechtlicher Beziehung zu beachten haben,\n\ndass nicht jede, selbst auf Sinneslust beruhende oder\ndereuf abziolende Zerührung oder handgreifliche Zudringlichkeit unter den Begriff der unzüchtigen Eandlung im\nSinne des Gesetzes fallen muss (vgl R6St Bd 67, 170/”173_”).\nDas gilt vor allem denn, wenn ein derartiges Vorgehen nur .\naus Spass oder zun Scherz geschehen ist (RG DR 1944 5 767).\n\n. Zu beanstanden ist ferner die Tendung in den Strafzumossungsgründen des Urteils, der Angsklagte habe infolge\ndes Verhaltens seiner 17-jährigen Tochter merken müsson,\ndass diese mit seinem Vorgeken nicht sinverstanden gevosen\nsei. Die Auffassung, dass der Angeklagte geviisse Unst!inde\nhabe erkennen müssen, erweckt den Verdacht, als wenn das\nLendgericht, was die innere Natsceite des Verbrechens nach‘\n§ 174 Sr 1 StGB enlengt, Fahrlässigkeit als ausreichend\nerachtet hätte, vo doch Vorsatz notmendig ist,\n\nAus Ciesen Gründen ver das Urteil aufzuheben und die\nSeche zur neuen Verhandlung und Entscheidung ar. das Landgericht zurückzuvermeisen.\n\nNeumann _ - Krauss Dr. Koeniger\nScharpenseel Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-14/3-str-248-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-14/3-str-248-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:43.856921+00:00"}}