{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-06-08_3_StR_745_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-06-08","aktenzeichen":"3 StR 745/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7\n2\n5_StR_745/51\n\n2277 029\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsachs\ngegen\n\ndie Ehefrau Christine H\n\n1 aus\n\neborene SB\n‘920 in\n\nwegen falscher uneidlicher Aussage\n\nverw.\n‚ Eerboren am\n\nhat der 3. Srafsena* ä=2s Bundesgaerishtshofs in der\nSitzung vom 18. Septemter 952, an der veilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Krauss\n\nais Vorsitzender,\nBundesrihtsr Dr. Koeniger\nBundesrimn:ser Prof. Dr. Bush\nBundesrishter Scharpenseei\nBundesrirnter Dr. Baidıs\n\nais beisitzende Richter,\nLeaägeri bh 3raV\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nIns-izangesieil.er\n\nais Urkundsbesmier der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wuppertai vom 8. Juni 1951\nim Strafausspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufnekung wird die Sarne zur neusn\nVerhandlung und Entscheidung, auch üner die Kosten des Rechtsmittels, an as Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n“ns ir oh\n\nur 0 Aa\n\nir\n‘\n\nr\nFe\n22\nEi\n9\n\nin ig\nMar\n\nPRIZE EETE\n\n2 97\n\nDie Angeklagte ist wegen fortgesetzter wissentlicker\nFais-haussage zu ach“ Msnaten Gefängnis verurteili wurden.\nIhre auf Verletzung on Verfahrensvorschrifien und ös5s\nsarn.ichen Rechts gestütize Revision ist nur zum Teil begründet.\n\nı. Fenl geht die Rüge, das Landgerich; habe arins\nAufklärungspf_i.ont verietzt.\n\nEin Antrag auf Beiziehung der Akten des Jugendamtes\nSEE is: iu dcz Hauptrernandlung nicht gasteiit worden. Sie von sich aus neizuziehen, hatte die Strafkamner\nkeinen Anlaß. Übrigens ha; sis die Taisashe, die aus dem\nAkteninhalt bewiesen warden soli, üvämlich Aaß der Zeuge\nHeinz EB früher über enewidrige Beziehungen der Angeklagten zu Kurt HB nich:s auszusagen gewuß“ hat, ıhren\nErwägungen zugrunde gelegt und rechtstedenkenfrei gewürdigt.\n\nZur Beurteilung, zu welcher Frage ein Sachverständiger hätte vernommen werden sollen, sagt die Revisionsbegründung nicht, Deshalb ist ihr Vorwurf, das Landgericht\nhabe dadurch gegen § 244 Ats 2 StPO verstoßen, daß es ohne\nGutachten entschieden hate, unbeachtlish. Abgesehen davon\n\nist ein solcher RBeweisamtrag in der Haup\\verhandlung nicht\n\ngestellt worden.\n\nAuch äle Unterlassung der Einnaume eines Augenscheins\nwird zu Unrecht keanstandet. Der Erstrich;er hat auf Grin\nder Darstellung der Tatzeugen ein klares Bild gewonnen.\nIhm drängte sich äie Ausdehnung der Beweiserhebung auf.\n\ner\n\nse\n\nzen!\n\nnis\n\nI\n\nsten\n\nER\nun TR\n\n.\n\nNET\n\n» B, Tr\n“oe ee\nE\n\nnt,\n\n.\n\nAugenschein und Hörprobe nicht auf. Die Verteidtgung hat\nsie nicht Deantragt\n\n. Was dis Revision im übrigen an dem Verfahren bemängelt, ist nichts anderes als ein unzulässiger Angriff auf\ndie Beweiswürdigung, die ir keinem Punkt den Denkgesetzen\noder Erfahrungssätzen widerspricht.\n\nMit dem Vorbringen neuer, im Urteil nicht ent;haltener\nIE Tatumstände kann die Angeklagte im Reyisionsverfahren nicht\ngehört werden. j\n\n2. Aush die Sachbeschwerde führt zu keinem Erfoig,\nsowei‘; sie si:n gegen den Sznuiäspruch richie:.\n\nu Der für srwiesen erachtete Sachverhalt rechtfertigt\nwe die Annahme eines fortgesetzen Vergehens der wissentlian chen Falschaussage. Von einer Verletzung des Grundsatzes,\nBe das Gerich“; müsse im Zweifel zugunsten des Angeklagten\nentscheiden, ist keine Reäe, Das Landgericht war von der\nSchulä der Angeklagten überzeugt.\n\nDagegen kestehen Bedenken gegen dan Strafausspruch.\n\n| Eidesnotstand ist der Angeklagten mit Recht zugebil- -\nWo. ligt. Sie wendet sich jedoch zusreffend gegen andere Er-\n\n. wägungen, die für das Strafmaß bestimmenä gewesen sind.\n\nDer Erstrishter ha: als. strafschärfenä in Betrach“ g920-\ngen, die Angeklagte habe die ihr obliegende Wahrheitspflicht gröblich verlptät; außerdem sei eine strenge Bestrafung falscher Zeugenaussagen erforderiich, damit die\nWürde des Gerichts gewahr:; und eine richtige Rechtsprechung gewährleistet werde. ' ARE.\n\nNit dem ersten Grund wird unzulässigerweise das Tatbestandsmerkmal der Verietzung der Wahrheitspfli:h* als\nStrafschärfungsgrund. verwertet, Selbst wenn man aber durch\n\n24-2 0. 2\n\n<\n\ndi.e Beifügung des Wortes \"gröblich\" den Fehler as ausgeglirnsn ansehen wollte, weil das Landgericht nich:\ndie Verletzung der Wahrheitspfiichi an sich, sondern\nderen Schwere habe treffen wollen, so könnte wegen dss\nzweiten Grundes das Urteil ni-ht aufrech;erhalten werden. Er- enthält ais Strafschärfungsgrund ohne jede Einschränkung den Gesetzeszweck, der bereits im Schuldspruch\nberücksichtigt wird und nicht nosh ei:mmal im Strafnaß zv-\n:ungunsten des Angeklagten ins Gewicht failen darf.\n\nDas Ur;eii war daher im Sirafaussprurn aufzubeben,\nwährend die weitergehende Rerision verworfen weräsu mußte.\n\nKrauss Koeniger Busch\nScharpenseel Baldıus\n\n»”\n\nu%\n3\n\n..\n““ CORE GREEN.) 7\n\nES\nP.\n\nEN OR\n\nDV An\nbad: 2 02\n\n...","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-08/3-str-745-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-08/3-str-745-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:43.636631+00:00"}}