{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-06-07_3_StR_207_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-06-07","aktenzeichen":"3 StR 207/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR, _20US1 2281 039 |\n\nImNanmnmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Salomon L aus MED\nKgpstr. ©. geboren am 1893 in vB (Rumänien),\n\nwegen Wirtschaftsvergehens UsB.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Juni 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nOberregierungsrat >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär iD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Duisburg vom 4. November 1950\n\n1.) soweit die Einziehung von 43 Ballen Anzugstoff\n&ngeordnet worden ist;\n\n2.) soweit der Angeklagte wegen Vergehens nach\nArtikel IX des Anhangs zum Gesetz Nr 64 der\nbritischen Millitärregierung verurteilt ist,\nim Strafausspruch\n\nsamt den ihm insoweit zugrunde liegenden Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung an die Vorinstanz, und zwar an das Landericht in Düsseldorf, zurückverwiesen, das auch über die\nKosten des Rechtemittels zu entscheiden hat.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n«\n\ner\n\nünde\n\nne\n\n| 6\n\nIo\n\nDas Lendgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe\ngegen § 1 KIVO - nach § 104 WStG ersetzt durch § 1 TStG -\n. „und in Tateinheit damit gegen § 1 a KiVO - ersetzt durch\ng 15 Abs 1 Ziff 2 UStG - verstossen. Es hat jedoch insoweit,\nweil keine höhere Freiheitsstrafe als sechs Monate Gefängnis in Frage komme , unter Anwendung des $- 3 Abs 1 StTG das\n‚Verfahren eingestellt. Gemäss § 39 \\StG, der an die Stelle\ndes § 1 co KWVO getreten ist, und § 3 Abs 3 StFG ist im Ur-\n\"teil die Einziehung der beim Angeklagten beschlagnahnmten\n43 Ballen Anzugstoff angeordnet worden. Weiter ist der Angeklagte wegen eines Vergehens nach Art IX des Anhangs zum\nGesetz Nr.64 der britischen lilitärregierung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und einer Gelüstrafe von 1000\nverurteilt worden, '\n\nDie Revision des Angeklagten greift das Urteil im vollen\nUmfange an und rügt die Verletzung formellen und sachlichen\n: Rechtes. Sie hat teilweise Erfolg.\n\nII,\n\n1. Fehl geht die verfahrensrechtliche Rüge, der § 265 Abs 1\nStPO sei dedurch verletzt worden, dass ohne vorherigen Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes\nwegen böswilliger Bederfsdeckungsgeführäung (8 1 KUVO) ein\n\\irtschaftsvergehen nach § 1 WStG im Urteil angenommen vorden sei, während in der Anklageschrift nur eine \\arenhortung\nals Verstoss gegen, denselben § 1 WStG zum Gegenstand der\nHauptverhandlung gemacht war. Diese Revisionsrüge ist schon,\ndeshalb unbegründet, weil die behauptete Tatsache in Wider-\n\nu\n\n“spruch steht mit dem Inhalt der Anklageschrift vom 12. November 1949. In dieser war der Angeklagte der llarenzurückhaltung o d e r der Beiseiteschaffung von Gegenständen\n\ndes lebenswichtigen Bedarfs und dadurch verursachter Ge-\n\"fährdung der Bedarfsdeckung, \"sowie daneben des verbotenen\nBezugs von Textilwaren ohne Bezugsberechtigung im Kompensationswege beschuldigt worden. Eines ausdrücklichen Hinweises auf das Tatbestandsmerkmal der Böswilligkeit nach\n\n8:1 KWUVO bedurfte es nicht, da der Angeklagte durch § 104\nWStG in Verbindung mit § 2 a StGB rechtlich insofern begünstigt ist, als eine Verurteilung’wegen des vor dem 1. Ok-.\ntober 1949 begengenen Wirtschaftsvergehens nur erfolgen darf,\nwenn das Tatbestandsmerkmal der Böswilligkeit des aufgehobenen $-1 XiVo verwirklicht ist. Dies ist vom Landgericht\n\n‘nicht übersehen worden. Es liegt auch keine Veränderung\n\ndes rechtlichen Gesichtspunktes gegenüber der Anklage-\n. schrift vor. Keinesfalls beruht das Urteil auf der Unterlassung des ilinweises.\n\n‘2. Die Revision hat Erfolg, soweit die Einziehung des 'Anzugstoffes und soweit der Strafausspruch wegen des Vergehens\nnach Art IX des Anhangs zum Gesetz Nr 64 je wegen Verletzung\nsachlichen Rechtes angegriffen ist. Im übrigen ist die Revision unbegründet. :\n\na) Die 'angeoränete Einziehung des Anzugstoffes muss schon\ndeshalb ‚aufgehoben werden, weil sie auf der irrigen Erwä-\n“ gung beruht, diese Einziehung sei zwingend vorgeschrieben.\nDiese Stellungnahme des Landgerichts muss daraus gefolgert .\nwerden, dass es in den Urteilsausführungen lediglich heisst:\n\"Gemäss § 39 WStG waren die sichergestellten 43 Ballen\n\n„4-\n\nAnzugstoff ...eihzuziehentund irgendwelche weitere Begriindung nicht gegeben ist. Tatsächlich ist durch § 39 WIStG wie\nauch durch § 3 Abs 3 StFG der Richter nicht zur- Einziehung\ngezwungen, vielmehr die Einziehung in sein Ermessen gestellt.\n\nDie Einziehung ist überdies nur zulässig, wenn die einzuziehenden Gegenstände äurch eine Zuwiderhandlung gegen\ndas Wirtschaftsstrafgesetz erlangt worden sind und die Tirtschaftsstraftat hinsichtlich der äusseren und inneren Tatseite als Verletzung des sachlichen Rechtes festgestellt ist.\nDie Annahme des Lendgerichts, dass die rechtlichen Voraussetzungen nach dem festgestellten Sachverhalt gegeben seien,\nist rechtlich nicht bedenkenfrei. Es braucht hier nur der\nErwerb der beschlagnahmten Menge Anzugstoff gegen Verschaffung von Kohlen, und die Hortung des Stoffes begangen im\nApril 1946, geprüft zu werden. Danach müssen die säntlichen\ngesetzlichen Merkmale nicht nur der §§ 1 und 15: vwetg: Y..\nsondern auch der §§ 1 und 1 a der'zur Tatzeit geltenden\nKriegswirtschaftsveroränung verwirklicht sein. Bei Prüfung\nder inneren Tatseite war nach § 2a Abs 2 StGB der § 31 WStG\nzu beachten, der bei unverschuldetem Irrtum über das Bestehen\noder die Anwendbarkeit einer rechtlichen Vorschrift Straffreiheit gewährt. Da die Urteilssusführungen keinen Hinweis\nauf diesen § 31 WStG enthalten, ist die Annahme begründet,\ndass das Landgericht sich über die Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht im klaren war. Diese Bestimmung ist von ganz\nbesonderer Bedeutung bei der Aburteilung von Wirtschafts=r.Y:'\nstraftaten, die vor der Währungsumstellung unter den dama-\n‚ ligen, ganz besonderen Umständen begangen worden sind. In\nden der Währungsumstellung unmittelbar vorausgegangenen\n‘zwei Jahren sind in weiten Kreisen des Wirtschaftslebens,\n\n5.\n\nan) Ate=\n\nair\nner,\n\nyo:\n\nNe\n\nLage,\n\nbesonders im rheinisch-westfälischen Industriegebiet, zu\ndem der \\iohnsitz des Angeklagten gehört, die unter Umgehung der Bewirtschaftungsbestimmungen abgeschlossenen\nKompensationsgeschäfte weithin als zur Selbsterhaltung der\nWirtschaft notwendig betrachtet worden, wobei das Unrechts-.\n\"bewusstsein allmählich immer mehr zurlickgedrängt worden ist.\nDa das Geschäftsgebaren); des. Angeklagten beim Absatz seiner\nWaren, wie in den Gründen festgestellt worden ist, offenbar\n‚korrekt war, Üiberdies der Angeklagte vom Leiter des zuständigen 'Wirtschaftsamts zu solchen Kompensationsgeschäften\nangeregt und dabei gefördert worden ist, hatte das Landgericht besonderen Anlass die Entschuläbarkeit des Irrtums\n\ndes Anzeklagten Über die Unrechtmässigkeit der Kompensation des Anzugstoffes gegen Kohlen unter Beachtung der\nUmwelteinflüsse der damaligen Zeit sorgfältig zu prüfen.\nDa.der Sachverhalt llickenhaft ist, muss die Einziehungsanordnung auch wegen möglicher Verletzung des § 31 WötG aufgehoben werden.\n\nBei der neuen Verhandlung wird auch die Frage zu Üüberprüfen sein, ob bei diesen Geschäft -— nur darauf kommt es für\ndie Einziehung an - die Annahme gerechtfertigt ist, der Angeklagte habe im Sinne des § 1 KWVO böswillig die Deckung\ndes Bedarfs an Kohlen und Anzugstoffen gefährdet. In diesem\nZusammenhang ist von besonderer Bedeutung, dass der für die\nBewirtschaftung dieser Güter im Bezirk > in\nerster Linie verantwortliche Leiter des Wirtschaftsamtes\ndiese Geschäfte angeregt und. gefördert hat, Die in dem angefochtenen Urteil gegebene Begründung der Bösnilligkeit wir\nreicht nicht aus. Sollte das Landgericht auf Grund der neuen\nVerhandlung zu dem Ergebnis gelangen, dass die sämtlichen\n\n-6-\n\nMerkmale des gesetzlichen Tatbestandes der ss und 1\nKUVO und 8$ i und 15 WStG verwirklicht und. 5 31 Abs 1\nWStG nicht sachlich begründet seien, so wird bei Prüfung\nder Frage, ob die Einziehung nach § 39 angebracht ist,\n\ndie Tatsache nicht übersehen werden dürfen, dass seit\n\nder Tat fünf Jahre vergangen sind und dass seitdem, wie\nauch die gesetzliche Entwicklung zeigt, die allgemeine\nRechtsanschauung über Verstösse gegen die damaligen Bewirtschaftungsbestimmungen sich grundlegend verändert hat.\n\nb) Die, Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte sich\ndurch eine weitere selbständige Handlung einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen § 8 des Art IX des Gesetzes\n\nNr 64 der britischen Militärregierung schuldig gemacht habe,\nist frei von Rechtsirrtum. Die Revision wendet sich besonders gegen das Strafmass, aber auch dagegen, dass insoweit\ndem Angeklagten nicht Straffreiheit gewährt sei. Das Bundesstraffreiheitsgesetz ist nach § 12 aa0, der diesen Anhang\nIX zum lllitärregierungsgesetz ausdrücklich nennt, auf\n\n‚solche Zuwiderhandlungen nicht anwendbar. Die Revision be-\n\nruft sich aber auch zu Unrecht auf § 18 des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (WiGBl S 205). In § 18 Abs 4\nZiff 1 ist ausdrücklich bestimmt, dass die in diesem Gesetz\nfür derartige Zuwiderhandlungen besonders gewährte Straf-\n\n‚Zreineit nicht eintritt, soweit dem Abgabepflichtigen -vor\nder Berichtigung seines Bestandsverzeichnisses über Vorrats-\n\nvermögen durch die zuständige Behörde eröffent worden ist,\ndass gegen ihn eine Untersuchung wegen solcher Vergehen bereits eingeleitet worden sei. Der Angeklagte hat aber nach\n\n. dem festgestellten Sachverhalt überhaupt nicht innerhalb der\n\ngesetzlichen Frist (20. August bezw. 20. Oktober 1949) das\n\n7-\n\n“>\ncr\n\nen\nie ru ltiem\n\nRR\n\nPIE U RE\n2.\n\nvon ihm eingereichte Verzeichnis berichtigt, Überdies die\nStraffreiheit dadurch verwirkt, dass vor tatsächlicher Berichti.gung ein Steuerstrafverfahren gegen ihn eingeleitet\nund ihm dies bekanntgegeben worden ist. Mit der blossen\nAbsicht des Angeklagten, eine solche Berichtigung einzureichen, von welcher der Angeklagte spricht, konnte er\nsich nicht die Straffreiheit nach dem Soforthilfegesetz\nverschaffen.\n\nNur soweit die Revision die Strafzumessung rügt, hat\nsie hier Erfolg. Der § 8 des Art IX des Anhangs zum Gesetz\nNr 64 bedroht die vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung zunächst lediglich mit Gelästrafe in unbeschränkter\nHöhe. Erst im zweiten Satz wird strafschärfend für den Fall\ndes Vorsatzes vorgeschrieben, dass neben der Geldstrafe auf\nGefängnis zu erkennen ist. Daraus ergibt sich bereits, dass\ndas Schwergewicht der Strafdrohung auf der Geldstrafe ruht\nund ‚dass die Gefängnisstrafe nur eine zusätzliche ist. Bereits aus: diesem Grunde hätte das Landgericht es besonders\nbegründen müssen, warum es neben der Geldstrafe eine Gefängnisstrafe und dazu noch eine so hohe für erforderlich hielt\nund warum es keinen Gebrauch gemacht hat von der Möglichkeit,\ngemäss § 27 b StGB anstelle einer an sich verwirkten Freiheitsstrafe auf Geldstrafe zu erkennen. Bei Steuerstrafen\nwird die Geldstrafe in der Regel geeignet sein den Strafzweck eher zu erfüllen als eine Freiheitsstrafe. Anders\nliegt der Fall, wenn es sich etwa um schwerere oder um\nbeharrliche Verfehlungen gegen die Steuergesetze oder um\neine ehrlose Gesinnung handelt. Da eine in dieser Richtung\n1llegende Begründung in dem Abschnitt der Urteilsgründe,\n\n-8-\n\nder diese Strafzumessung betrifft, nicht erithalten ist,\njedoch bei der im Urteil vorausgegangenen Begründung der\nfür die Wirtschaftsstraftat in Betracht gezogenen Strafe\nals strafschärßend hervorgehoben ist, der Angeklagte habe\nsich \"gewissenlos\" über die Bewirtschaftungsbestimmungen hinweggesetzt, er habe \"kaltblütig\" als Kaufmann diese Bestimmungen missachtet, so erscheint es nicht ausgeschlossen,\ndass diese Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten,\ndie das landgericht bei der Beurteilung seines \\lirtschaftsvergehens angenommen hat, die Strafzumessung für das Steuervergehen beeinflusst hat. Dies wäre ein Rechtsfehler.\nHiewegen muss der Stratausspruch :äufgehoben: wörden..-Der.Vorwurf der Gewissenlosigkeit und der Kaltblütigkeit steht\nschon bei Beurteilung des \\iürtschaftsvergehens in Widerspruch mit den im Urteil an anderer Stelle enthaltenen\nAusführungen, wonach der Angeklagte bis zum letzten Tag vor\nder Währungsreform nach dem Rate des Wirtschaftsamtes auf,\ndie ihm vorgelegten Bezugscheine Waren an die Kundschaft\nabgegeben hat, und weiter mit ler Feststellung, dass dem\nAngeklagten ein Handeln aus Gewinnsucht nicht nachgewiesen\nsei. Die Bestandsverzeichnisse über das Vorratsvermögen\nsind seitens der Gewerbetreibenden seinerzeit in weitem\nUmfang nicht oder nicht vollständig eingereicht worden.\nWenn gegen den Angeklagten nicht besondere Vorwlirfe auf\ndiesem steuerrechtlichen Gebiet erhoben werden können,\n\nso erscheint es unhaltbar, ihn in diesem Zusammenhang als\ngewissenlos und kaltblütig zu bezeichnen und ihm aus diesem Grunde die iohltat des § 27 b StGB zu versagen.\n\ne) Su.-Soweit die Revision auf Grund der allgemeinen Sachrüge die wegen der Wirtschaftsstraftat. nach dem Straffreiheitsgesetz erfolgte Einstellung des Verfahrens bekämpft,\n\nkanf .sie.keinen:Erfolg: neben; und' zwar. aus --=---=--\n\n-4-\n\nmr\n\n- I.\n\nex.\n\nverfahrensrechtlichen Gründen. Der Angeklagte ist\n\ndurch das Einstellungsurtoil nicht beschwert, da er nach '\\\ndem Sitzungsprotokoll in der Hauytverhandlung des Lond- k\ngerichts von § 6 Abs 1 des Straffreiheitsgesetzes, wonech er unter der DBehcuptung seiner Unschuld die Durch- E\nführung des Verfehrens beentregen konnte, keinen Ggebreuch gemacht hat. Dass der Anzekleste durch die Einstellung des Verfelhrens sich nicht beschwert gefühlt\nhat, gelit auch dcrcus hervor, dass in der ievisionsrecht?ertigungsschrift nur unter dem Gesichtspunl:t der\nfehlerhaften Einziehung die Innchnie des üusseren und\ninneren Tetbostendes eines Wirtsc.acttsvergehens bekänpft,\nnicht die Freis»rechung beantrast worden ist. us diesen\nGründen ist im übrigen die Revision zu verwerfen.\n\nSoweit Aufhebung erfolgt ist, muss die Zurückvcrweisung der Sache en die Vorinstanz erfolgen, da weitere tetsächliche Feststellungen getroffen werden müssen.\nüs erschien angezeigt, die Sache an das benachbarte\nLendgericht Düsseldorf zurückzuverweisen.\n\nLog\n\nNeumann Krauss Koeniger\nScharpenseel Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-07/3-str-207-51","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"KI-VO","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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