{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-06-01_3_StR_620_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-06-01","aktenzeichen":"3 StR 620/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Zn — - u\n\n/ 3 StR 620/51\n\n“ Im Nemen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\nden Bauarbeiter Hans Alfred Bruno WB zus\n\nB , D, \"> Str. © geboren am (ED\n1891 in Dep.\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 3. Strafsenet des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung von 27. September 1951, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger j :\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende Rickter,\nOberstaatsanwalt Dr. a»:\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter &\n\nals Urkundsbeenter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: j\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil .\ndes Landgerichts in Berlin vom 1. Juni 1951\nwird verworfen; jedoch wird das Urteil dahin\nberichtigt, dass der Angeklagte im Falle’\n\nIngo BED nur wegen Sittlichkeitsverbrechens\ngemäss § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB verurteilt ist.\n\nDie Xosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 -\nGründe:\n\nDer jetzt 59 Jakre alte Angeklagte ist wegen\nSittlichkeitsverbrechens gemäss § 176 Abs 1 Ziff 3\nStGB in vier Fällen sowie in einem weiteren Falle\n\n- = ‚Ingo DERD - wegen Sittlichkeiteverbrechens gemäss\n\n8 176 Abs 1 Ziff 5 StGB in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 175 a Ziff 3 StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr sechs Konaten vorurteilt\nworden. Seine Revision, die Verletzung des § 58 Abs 1.\nStPO sowie des sechlichen Rechts rüst, konnte keinen ,\n\n- Erfolg haben.\n\nDie Bestimmung des § 58 Abs 1 StPO, wonach die\n\n- Zeugen einzeln und in kbwesenheit der später ebzuhören-\n. den Zeugen zu vernehmen sirid, ist lediglich eine. ‚Ord- ln\n\nnungsvorschrift. Lin Verstoss gegen sie begrünäst nicht,\ndie Revision (R6St 54, 297). nn 5 2\nDie Annahme des zanägerichts, dass der Angeklagte\nin allen festgestellten Fällen mit den fünf noch nicht\n14 Jahre alten Kindern unzlichtige Handlungen im Sinne .\ndes § 176 Abs 1 Zi£f 3 StEN vorgenommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch in den Fällen Doris\nzn und Klaus > | wird die Verurteilung nach\n§ 176 Abs 1 SiST 3 StGB durch die Feststellungen des\nLandgerichts getragen. Der 8 jährigen Doris Zn\nhat der Angeklagte wiederholt beim: Schaukeln mit der\nHand zwischen ihre Beine und, wenn auch über dem Aöschen, an der Geschlechtsteil gefasst. Dass hierin. die\nVornahme einer unziichtigen Handlung mit dem Kind lag,\n\n\"Art nach über eine unbedeutende Zudringlichkeit erheb-\n\n- STEB ergibt, zestgesetzt. Es wäre gerade fehlerhaft\n\nbedarf keiner Ausführung. Dem 8 Jahre alten Zeus Tg»\nhat der Angeklagte, nachdem der mit einer kurzen Hose\nbekleidete Knabe seine Aufforderung, zuf die Fensterbank seines Zimmers zu klettern, befolgt hatte, in\nwollüstiger Absicht an nackten Oberschenkel geleckt\nund in ihn hineingebissen. Auch diese Handlungsweise\ndes Angeklagten geschah in wollüstiger Absicht und hat\ndas allgeneine Schem- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzt. Sie geht schon ihrer\n\nlich hinaus.\n\nRechtlich einwandfrei hat das Landgericht eine\n2ortgesetzte Kandlung nur insoweit angenomien, als sich\nder Ansgcklagte an demselben Kinde mehrfach verging.\nBeim »issbrauch mehrerer Kinder liegen rechtlich\nselbständige Handlungen vor\n\n_ Auch die Strafzumessung wird von der Revision zu\nUnrecht angegriffen. Das Landgericht, das dem Angeklagten sowohl den Schutz des § 51 Abs 2 StGB als auch\nmildernde Umstände im Sinne des § 176 Abs 2 StGB zugebilligt hat, hat die Einzelstrafen innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, wie er sich aus der zusammentreffenden Anwendung der §§ 176 Abs 2, 51 ‘Abs 2, 44\n\ngewesen, wenn das Gericht zunächst die Strafe, auf die\nes ohne die ililderung des § 51 Abs 2 StGB erkannt heben würde, festgesetzt und dann die so gefundene Strafe\ndach den ss 44, S1 Abs 2 StCB ermässigt hätte.\n\nLediglich insoweit enthält das angefochtene =\nUrteil einen Rechtefehler, als der Angeklagte/im?: m\nFalle Ingo Blaeck wegen eines mit einem Verbrechen. a‘\nnach § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB rechtlich zusammen- '\ntreffenden Verbrechens der schweren Unzucht mit\n\n‘einer männlichen Person (§ 175 a ziff 5 StGB)\n\nverurteilt ist. Yach den Urteilsfeststellungen\n\nhat der Angeklagte dem 8 Jahre alten Ingo 2 mehrmals\ndje ‚Hose heruntergelassen, ihn am nackten Körper\ngekitzelt und Güabei auch am Geschlechtsteil ge-\n\nküsst und gebissen. Dass der verführte Knabe die\n\nHandlungen des Angeklagten als geschlechtlich en-\n\npfunien hat, ist zwar möglich, wird aber nicht ausdrücklich festgestellt. Zur Anwendung des § 175 a\nziff 3 StGB gehört jedoch, dass der Verführte den\nTatbestand des § 175 StGB nach der äusseren und\ninneren Tatscite erfüllt (BGH Urteil v. 26. Juli\n1951 - 2 StR 358/51 - im Anschluss an RGSt 74,\n77). Insoweit konnte jedoch der Schuldspruch üurch\ndas Revisionsgericht in entsprechender Anwerdung\ndes § 354 Abs 1 StPO berichtigt werden, da die\nrechtsirrige Anwendung des § 175 a Zif? 3 StB\nauf das Strafmass ersichtlich keinen Einfluss gehabt het. Das Lenägericht hat die Strafe gemäss\n§ 73 StGB allein den §§ 176 Abs 2, 44, 51 Abe 2°\nStEB entnommen und die gleiche Strafe - sieben\nKonate Gefängnis - wie im Falle Doris iD\n\nrer et\n\nu... EN\nNun\n\neu u de\n\na\n\n.\n.®\n\n> %\nde\" _\n\n2\n\n“..\n”\nEC\n\n. . «\n\n” Ey\nnen es\n\n5.\n\n‚verhängt. Deshalb schied eine Zurückverweisung der\n\nSache an den Tatrichter zur erneuten Festsetzung\n\nder Strafe aus. -\n\nKrauss\n‚Scharpenseel\n\nKoeniger\nBaläus\n\n\"Busch\n\nsr\nPaaN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-01/3-str-620-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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