{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-05-31_3_StR_208_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-05-31","aktenzeichen":"3 StR 208/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4\n\n.;.r nun .\n\nSe: \\\nw, .\n\nair ..n\n\nTREE:\nET EEE\n\nPro\n\nEger DR\n\ner\nes\n=\n\n5 2,\n\ney\n\nx\n\nfür Recht erkennts\n\n2281 041 i\n\nIm Namen des Volkes\n\nder Strafsache gegen\n\nrtrud_reb. KB gebo-\n‚ wohnha\nZ.2t. in Untersuchungshaft im Gefünänis\n\n2) den Lendwirt\n\ntzt Maurer Franz K .\n1899 in in Untersu:\nchungshaft im Gefängnis ,\n\nseboren an\n\nwegen Totschlass\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31. Mai 1951, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. .Koeniger:\nBundesrichter Dr. Baldus '\nBundesrichter Scharpenseel\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt Dr. I)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizassistent dan\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der beiden\nAngeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in.\nDüsseldorf vom 26. Juli 1950 werden verworfen.\n\nDie An.seklagten haben die Kosten ihres Rechtsmittels\nzu tragen; die Kosten des Rechtsuittels der Staatsan--\nwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\n[2\n\nln...\n\nnn\n\nBR O\n02 08\n\nDr BT\n\nom\nPR Non 5 SEze 7 SuEE Zur Zn\n\nPo\n\n.n....in\n\nBR 5%\nurn,\n\nim\n\nBu |\nr\ngi\nHe\n7\n\nf\nLi\nIoo\n\nDie Angeklagten sind wegen gemeinschaftlichen Totschlage,\nbegangen an ihrem 3 Monate alten Kind Franz-Jochen, zu: eine\nZuchthausstrafe von je 8 Jahren sowie zum Verlust der bin. 3\ngerlichen Ehrenrechte verurteilt. Die Revisionen der Staaten, :\nanwaltschaft und der Angeklagten rügen Verletzung des sach.\n\nlichen Rechtes; die Angeklagten erheben ausserdem die ver.\nfahr enebeschwerde .\n\n‚ı\n\nls Am dritten Verhandlungstage, dem 20. Juli 1950, erklän.\nte der beigezogene ärztliche Sachverständige Dr. „Fuhrmann, .\n: dass: er eine nochmalige Untersuchung des Angeklagten ie j\nEB. in deren Verlauf er auch psychologische Fragen zu\nstellen habe, für erforderlich halte; ohne diese Untersu- ME\nchung, die nicht vor dem 22. Juli durchgeführt sein könne, B 3\nsei er nicht in der Lage, ein abschliessendes Gutachten zu\nerstatten. Sämtliche Prozessbeteiligten erklärten sich mit\nder Untersuchung und einer Aussetzung der Verhandlung ein- \\\nverstanden. Am nächsten Verhandlungstage, dem 24. Juli 1950, 8\nwurde Dr, Fuhrmann sowohl als Zeuge wie auch als Sachver- :\n\nständiger vernommen; Einwendungen zegen seine Vernehmung als\nZeuge wurden von keiner Seite erhoben...\n\nDie Revision des Angeklagten KW vertritt äie Auf-:\nfassung, dass eine weitere Untersuchung des Angeklagten nur\nin der Hauptverhandlung durchgeführt, nicht aber dem unkon:\ntrollierbaren Handlungsbereich des Sachverständigen habe\nüberlassen werden dürfen; das geübte Verfahren verletze den\nGrundsatz, dass die Verhandlungsleitung und die Beweisauf-\n\nx\n\nBE\n;.\n\nı.\n\n\\\n\nN\nBr\n.\nP\nCo\n1%\nA\nL\n\nnahme durch den Vorsitzenden zu erfolgen habe, und dass die\nHauptverhandlung in ununterbrochener Gegenwart der zur Ur--\nteilsfindung berufenen Personen stattfinden müsse (§§ 226,\n238 Abs 1 StPO). Die Rüge ist unbegründet.\n\nEbenso wie der Zeuge im Prozess Bekundungen über Tatsachen zu Machen hat, die Gegenstand seiner sinnlichen \\Wahrnehmung vor der Hauptverhandlung waren, ist es bei dem Sach:\nverständigen nicht erforderlich, dass er die eigenen \\lahr-:\nnehmungen, aus denen er auf Grund seiner Sachkunde die\nSchlussfolgerung zieht, d.h. die Tatsechenunterlazen für\nsein Guiachten in der Hauptverhandlung selbst gewinnt. Denn\ndas wesentliche der Beweisaufnahme ist die Wiedergabe den\n\nWahrnehmungen und der gutachtlichen Schlussfolgerungen durch .\n\nden Zeugen oder Sachverständigen; aus dieser Wiedergabe ge\nwinnt der Richter seine ärkenntnisse für die Urteilsfindung.\n\nWenn es daher dem ärztlichen Sachverständigen Dr. Fuhrmann\n\nauf Grund seiner bisherigen Beobachtungen in der Hauptverhandlung zur Beurteilung der geistigen und seelischen Verfassung des Angeklagten I] geboten erschien, ausser--\nhalıh der Hauptverhandlung eine nochmalige Untersuchung die-.\nses Angeilagten vorzunehmen, so bestanden gegen eine solche\nUntersuchung ebensowenig verfahrensrechtliche Bedenken, wie\nsj.e gegebenenfalls gegen eine Untersuchuns des Gceisteszustandes in der Heil- und Pflegeanstalt oder gegen eine kör.:\nperliche Untersuchung im ärztlichen Ordinationsraum gemäss\n§§ 81, 81 a StPO bestehen würden. Durch eine solche Unter-.\nsuchung wurde weder die Verhandluns;sführung des Vorsitzenden,\n\nnoch die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme beieinträchtigt.\n\n4.\n\n2\nar}\n\n‘sondern gegen seine tatrichterliche Beweiswürdigung. Ein Ab-\n\nDenn es wurde dem Sachvers;t.indigen nicht etwa ein Teil der \"\nBeweiserhebung Überlassen, sondern lediglich die nach seiner:\n- übrigens von allen Prozessbeteiligten ausdrücklich gebil-:\n\nligten - Auffassung erforderliche Möglichkeit zur Gewinnung“\nweiterer Unterlagen für das von ihm in der Heuptverhandlung .\nzu erstattende Gutachten gewährt. 2\n\nSr\n\n2. Die Revision des Angeklagten KEEEEED rüst Zerner\nunzulässige Beschränkung der Verteidigung, weil einer der .\nVerteidiger den Angeklagten am 22. Juli 1950 auf Anordnung Ri\ndes Staatsanwalts nicht habe sprechen können. Auf eine solche D:\nAnordnung kann indessen die Revision nicht gestützt werden. :\n\nEine im Revisionsverfahren beachtliche Beschränkung der\nVerteidigung könnte vielmehr gemäss § 338 ziff 8 StPO nur _\ndann vorliegen, wenn sic durch einen Gerichtsbeschluss bewirkt worden wäre. Eine gerichtliche Entscheidung aber ist, ::\nwie das Sitzungsprotokoll ergibt, insoweit veder ergangen\nnoch beantragt worden,\n\n3. Vergebens rügt die Revision des Angeklagten Km 2\n‚schliesslich, der ärztliche Sachverständige Dr. Fuhrmann ; a\nsei nicht völlig unbefangen gewesen. Diese Rüge wendet sich ‘ %\nnicht gegen das vom Schwurgericht beobachtete Verfahren, =\n\nlehnungsgesuch ist von Angeklagten nicht angebracht worden.\nDas Schwurgericht durfte daher das Gutachten als Beweismittel verwenden. Die Frage aber, ob das Schwurgericht den Beweiswert des Gutachtens zutreffend beurteilt hat, ist der\nNachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.\n\n-5.\n\nET TESTEN\n\nPR 27\n\na” - Kr z.\n\n8 3;\n\nT\nun\ner RL T\n\nur\n\n4 Die Revision der Angeklagten De] rügt in prozessrechtlicher Hinsicht nur die Verletzung des § 267 StPO. Die Rüge\nist unbegründet, weil die Urteilsgründe die für erwiesen\nerachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale des semeinschaftlichen Totschlags gefunden worden sind.-\n\nDie Verfehrensbeschwerden der beiden Angeklagten greifen\nsomit nicht durch.\n\nII.\n\nAuch materiell-rechtlich rechtfertigen die getroffenen\nFeststellungen den Schuldspruch gegen beide Anselklagte, as\nderen Revisionen in sechlicher Hinsicht vorbringen, erschöpft sich in unzulässigen Einwendungen gegen die in sich\nwiderspruchsfreie und auch mögliche Beweisylirdigung durch Fe\nden Tatrichter. a\n\nNach den mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Feststellungen des Schwurgzerichts haben die beiden Angeklagten, ge--\ngen deren volle Verantwortlichkeit keine Bedenien: bestehen,\ndie Tötung des Kindes im voraus miteinander besprochen und\ngemeinsam den vorbedachten Plan verabredet, dem Kinde das \\\nLeben zu nehmen und ala Todesursache einen durch Rattenbisse\nverursachten Unglücksfell vorzutäuschen. Dem steht nicht ent.\ngegen, dass der Tötungsplan von ihnen nicht in allen Sinzel.:\nheiten festgelegt, insbesondere der Zeitpunkt der Tat offen\nselassen wurde. Aus einem spontanen Entschluss erhob sich\ndann die Angeklagte RD an 12. November 1949 gegen 5 Uhr\nmorgens, ergriff-ein sm Ofen liegendes Stocheisen und führte u\n\n>e\n\n.— ren.\n\n“Auch er hatte, wie das Schwurgericht feststellt, den TötungeE\n\nkörperlich und seelisch hinter ihr und teilte durch seine\n\ndamit zur Ausführung der verabredeten Tötung 4 bis 5 Schläge, i\nauf den Kopf des schlafenden Kindes, die seinen sofortigen “\nTod zur Folge hatten. In diesem Augenblick sprang auch der MW.\nAngeklagte KGB von Bett auf und ärängte die Angeklagtı h\nRB nit den Worten beiseite: \"Mach dass Du wegkomnst, das E\nandere mach ich\". Während jetzt die Angeklagte RP die\nNachbarn durch ein Gespräch von ihrem '/ohnraum fernhielt un\nso dem Angeklagten KB Gelegenheit gab, inszwischen\ndort den Unglücksfall, wie verabredet, vorzutäuschen, brach- #\nte dieser dem Kinde mit einem schneidenden !lerkzeug eine .#.\ngrosse Anzahl von Schnitten im Gesicht und auf den Kopfe bei;ß.\num den Anschein von Rattenbissen zu erwecken. }\n\nDiese Feststellungen ergeben, dass die Angeklagte ng;\ndurch die Schläge mit dem Stocheisen den Tod ihres Kindes A\nverursacht und dass sie diese Schläge gegen den Kopf .des\nKindes in der Vorstellung und mit dem Willen geführt het,\ndadurch den Tod des Kindes velbst herbeizuführen.\n\nDer Angeklagte xD hat die Tötungshandlung der\nAngeklagten Reg vor ihrer planmässigen, die Vortiluschung\nvon Rattenbissen einschliessenden Beendigung dadurch gefördert, dass er dem bereits. getöteten Kinde verstünmelnde\nSchnitte beibrachte. Er handelte so auf Grund des mit der\nAngeklagten RD verabredeten gemeinsamen Tötungsplanes.\n\nvorsatz in sich aufgenommen, weil auch er das Vorhandensein\ndieses Kindes els unerwünscht und lästig empfand, Er stand\nwährend der Tötung des Kindes durch die Anzeklagte N)\n\nY}\n\neigene WWillensrichtung die Ausführung des Verbrechens mit\nder Rp in littäterschaft.\n\nMit Recht hat daher das Schwurgericht beide Angeklagte\nder zemeinschaftlichen vorsätzlichen Tötung eines Menschen\ni§ 212 StGB) für schuldig befunden. Dass der gesetzliche\nTatbestand des Totschlags bereits erfüllt war, als der Anzeklagte rg auch noch mit seinen \\erkzeug =ingriff,\nist ohne Belang, weil die konkrete Tötungshandlunz nach dem\ngefassen Plan noch nicht beendet war (vgl RGSt 71, 194;\n\nRG JW 1934, 837 Nr 85 RG HRR 1940 Nr 469) und der Hittäter.\nein Tatbestandsmerkmal. nicht zu verwirklichen braucht (RGSt\n\n. 71, 24; RG JW 1938, 2193 Nr 2).-\n\nDa auch die Strafzumessungsgründe, insbesondere die Versagung mildernder Unstände, einen Rechtsfehler nicht erkennen lassen, waren daher die Revisionen der Anselirlagten unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.\n\nIII,\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die die Nichtanwen- ‚\n\ndung des § 211 StGB rügt, ist gleichfalls unbegründet.\n\n\"Die öffentliche Klage hatte die Tat der Angeklagten des:\nhalb als Mord beurteilt, weil sie das Kind heimtückisch und\ngrausam getötet hätten. Heimtücke und Grausamkeit der Tötung\n\nhat das Schwurgericht indessen mit rechtlich zutreffender Be:-\n\ngründung verneint, gegen die auch von dem die Revision ver.\ntretenden Oberbundesanwalt keine Angriffe erhoben werden.\n\n. men. :\n7 VER SRRSEEEN: ei\nER E\n\na SE UA\nFr un nn\n\n”\n\nrn\n\nu 13\n\n“oT 1 nn nn. .\n\n. Au ms.\n\n..\n\nB ut urn\n\nDas Schwurgericht hat weiter geprüft, ob die Angeklagten \"i#\naus niedrigen Beweggründen getötet haben, und dazu folgen- :\ndes ausgeführt: Ein niedriger Beweggrund zur Tat könnte darti Be:\nerblickt werden, dass sich die Angeklasten in vertrerflichen .\nEgoismus über ihre Elternpflichten hinweggesetzt hätten, um“ Ei\"\nsich durch die Beseitigung des Kindes bessere Lebensbedingungen zu schaffen. Dazu wäre es jedoch erforderlich, dass\nsich die Angeklagten dieses verwerflichen Beweggrundes bei\nder Ausführung der Tat bewusst gewesen seien. Diese Feststel- x\nlung aber hübe auf Grund der Hauptverhandlung nicht getrof.. n\nfen werden können. Vielmehr sei der Angeklagten RB nicht je\nzu widerlegen, dass sie sich, ungeachtet der vorangegange: u‘\nnen allgemeinen Erörterung der Tat, am Morzen des 12, Noven..E:-\nber 1949 spontan zur Tötung des Kindes entschlossen habe, “\nohne über das Motiv der Tat nachzudenken. Dieser Entschluss \"ff.\nhabe auch den Angeklagten a) unervartet zum Handeln j 25\ngezwungen, so dass auch bei ihm unbeschadet der Verzerflich FF.\nkeit seiner Handlungsweise ein niedriger Beweggrund nicht ‚E\nfestzustellen sei. f\n\nDiese Begründung reicht nach der Auffassung des Oberbun--\ndesanwalts zur Ausräumung des Handelns aus niedrigen Boweg- --:\ngründen nicht aus. Nach den Feststellungen des angefochtenen: 3\nUrteils hätten die Angeklagten seit langem die Tötung des\nKindes verabredet gehabt, ohne allerdings einen ‚Zeitpunkt\ndafür festzulegen. Der eigentliche Tatentschluss sei daher i\nnicht erst auf Grund einer spontanen Aufwallung oder Vorstel-\n\"lung der Angeklagten rn entstanden; spontan sei vielmehr ;\nnur der Zeitpunkt der Tat festgelegt v:orden. Ein derartiger WE.\n\nrt\n\n“.\n\na\n\nplötzlicher antschluss schliesse aber begrifflich keineswegs\naus, dass sich der Täter im Augenblick der Tat der Niedrigkeit seiner Beweggründe bewusst sei, Die Gleichgültigkeit,\nmit der die Angeklagte ag das von ihr bereits getötete\nKind dem Angeklagten MED zur :eiteren Behandlung über.\nliess, und ihr völlig gefühlloses Verhalten im weiteren Ver--\nlauf des Tat-Tases, schlössen ein Handeln im Affekt völlig\naus. Die plötzliche Tlahl des Tatzeitpunktes allein aber rei.:\nche nicht aus,. das Bewusstsein der Verwerflichkeit des Be\nweggrundes auszuschliessen. Die gleichen Erwägungen träfen\nauf den Angeklagten KB zu. Sein überlestes Tun im\nunmittelbaren Anschluss an die von ihm erwartete Tat spreche\nnit Sicherheit gegen ein Handeln im Affekt.\n\nZutreffend geht das Schwurgericht davon aus, dass, wer\nvorsätzlich tötet, sich geines verwerflichen Bewrezgrundes\nbei Ausführun;; der Tat bewusst sein müsse, damit die Tat\nals Liord angesprochen werden kann. Dieses Erforäernis er.:\nsibt sich bereits aus dem allgemeinen, in § 59 Abs I StGB '\nniedergelegten Grundsatz, dass der Vorwurf des Vorsatzes\nnur auf Umstände gegründet werden kann, deren der Täter sich\nbei seiner Handlung bewusst war. Vollends bedingt der Mord\nals eine den schwersten Schulävormir? begründende Hendlung\nein in jeder Hinsicht bewusstes Handeln. In Jbereinstimmung.\nmit der Rechtsprechun; des Obersten Gerichtshofes für die\nBritische Zone (OGHSt 2, 177, 345) hat daher such der Bun.\ndesgerichtshof es als Voraussetzung für eine Bestrafung we:\ngen Mordes bezeichnet, dass der Täter sich - insbesondere .\nauch hinsichtlich des niedrigen Bewessrundes — der tatsäch--\n\n“er. nen\ner En Wi\n\n‘ .\n< ac...\n\n10.\n\nlichen Umstände bewusst gewesen ist, welche dio Tat gegenurä®®\ndem Totschlag als Mord kennzeichnen, - hier also den Antrieh X\nzu seinem Handeln zu einem besonders ver.serflichen mechen' :\n(BGH 3 StR 1/50 - 5. Dezember 1950). >\n\nDem Schwurgericht ist es bei der tatrichterlichen Würdi.. FH\nzung des ihm vorliegenden Verhandlungserzebnisses zweifel- \" s\nhaft geblieben, ob die Angeklagten sich bei der Ausführung E\nder Tat ihres - möglicherweise als niedrig zu erachtenden - %\nBevreggrundes bewusst gewesen sind. Gewiss schlicosst- die ®\nspontane, plötzliche wahl des Tatzeitpunktes bei der Ange- WE:\nklagten RP und der unerwartete Zwang zum Handeln bei den W;;\nAngeklagten rg es begrifflich keineswegs aus, dass _\ndie Angeklagten sich im Augenblick der Tat ihres Bevreggrun-.\ndes hätten bewusst sein können. Eine gegenteilige fehlerhaf\nAuffassung liegt indessen dem Gedankengans des angefochtenen Fr\nUrteils ersichtlich nicht zu Grunde. Das Schwurgericht geht\n‘ vielmehr nur von der liöglichkeit aus, dess’ spontaner Ent- wi\nschluss oder unerwarteter Zwang zur so?ortigen Durchführung ®\neiner früher einmal terminlos verabredeten Tat zur Folge he-#&\nben könne, dass die Täter sich bei der plötzlichen .Durchfüh- i\nrung ihres Planes der ursprünglichen Beveggründe nicht mehr\nbewusst werden. Diese Beurteilung ist denktesetzlich möglich®\n\n- 11 -\n\nso dass der tatrichterliche Zweifel am Vorliegen des erfor-.\n derlichen Bewusstseins mit Rechtsgründen niclıt angreifbar\nist.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.\n\nner\nrn .\n“.e\n\nRT\n\nr\nnee.\n\nNeumann Krauss Koeniger\nBaldus Scharpenseel\n\nEAN\n\nEEE\n\nB on PR\nwi DD NV 7720 u.\n\ner\n\ner Sen\nEi ORSREZE\n\nwit\nec R E22\n\nle! en ”\nae >\ngap 7 97T 0 2 7 Deienk\n\nEr\nLER\n\n=\n\nest\n\n%","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-05-31/3-str-208-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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