{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-05-17_3_StR_190_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-05-17","aktenzeichen":"3 StR 190/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 190/51.\n\nm _N&\n\nen _des elkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt Heinrich Ü I) aus >. K@Betrasse.\n\n®, sevoren en GE 1905 in vg»\n\nwegen ‚leinelds\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 17. Mai 1951, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Scharpenseel\nals beisitzende Richter,\närster Staatsanwalt dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJuetizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird..das gegen ihn\nerlassene Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom\n11. Jamuar 1951 - unter Verwerfung seiner Revision\nim übrigen -— im Strafausspruch samt den ihm insoweit\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die\nSache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Hechtemittele, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon kechts wegen\n\n=- 2.\n\nGründes\n\n.\n\nDer Angeklagte unterhielt in der Zeit vom 12. August 1947;\nbis ände August 1948 mit der damals bei ihm beschäftigten\nHausgehilfin Annemarie Ep. zunnehr verehelichten u :\nein Liebesverhältnis mit Geschlechtsverkehr. Später trat e\ndiese zu dem Schlosser Willi HB in Hochheim/ilein in\nnähere Beziehungen, die ebenfalls zum Geschlechtsverkehr führ.'\nten. Das am 10. Oktober 1949 von der Ep unehelich geborene u\nKind Georg ilikolaus erhob gegen 1] Klage auf Festatel- nr, \"\nlung der Vaterschaft und Leistung des Unterhalts. In: diesem.\n\nRechtsstreit beschwor der als Zeuge vernommene Angeklagte\nam 14. ärg 1950 ver dem Amtsgericht Hochheim; er habe mit\nder Kindesmutter keinen Geschlechtsverkehr gepflogen. Auf\nGrund dieser Aussage wurde er vom Landgericht Wiesbaden wegen.\nleineids zu einem Jahr sechs .lonaten Gefängnis und drei Jah- %* a\nren ührverlust verurteilt. Ausserdem wurde auf dauernde BidesE.\nunfähigkeit erkannt. Eh\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung des\nsachlichen Rechts. IR A\n\nIn erster Linie wendet er sich dagegen, dass sein Verhal- |\nten als iieineid beurteilt worden sei, ür ist der Ansicht,\ndass es nur als fahrlässiger Falscheid oder als uneidliche\nFalschaussage hätte angesehen werden dürfen. Das angefochtene Urteil lässt jedoch in dieser Hinsicht einen durchgrei-\n\nfenden Rechtsirrtum nicht erkennen.\n\nDem Benchwerdeführer ist zwar zuzugeben, dass die Fassung.\nder tiber seine Vernehmung im 'Unterhaltsprozess aufgenommenen -\nNiederschrift seiner Verteidigung nicht ontgegensteht., Diese\ngeht dahin, er habe mit seinen \\/orten nur bekunden wollen,\n\nzu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte die Antwort\n\ndass er innerhalb der zwischen dem 12. Dezember 1948 und dem\n12. April 1949 liegenden ämpfüngniszeit mit der Ep nicht\ngeschlechtlich verkehrt habe. Dem Beweisprotokoll ist etwas\nGegenteiliges nicht zu entnehmen, Es enthält nämlich zunächst\ndie Antwort des Angeklagten auf die Trage, ob die m] innerhalb der Zmpfüngniszeit abgesehen von HD noch nit anderen lünnern geschlechtlichen Umgang gehabt habe. ‚Anschliessend „ringt es seine Antwort auf die weitere Frage, ob er\nselbst mit ihr Geschlechtsverkehr unterhalten habe, Es wäre\nalso möglich, ja sogar naheliegend, dass der Angelilagte der\nMeinung war, die Beantwortung der zweiten Frage beziehe sich\nebenfalls auf Cie Empfängniszeit, zumal nur dieser Zeitraum\nfür die üntscheidung dee. bürgerlichen Rechtsstreits von Belang war. Denn der Schwörende muss sich bewusst sein, dass\ndas Beschworene unter die für die eidliche Aussage bestehende Wahrheitspflicht fällt.\n\n:2.\nFame -\n=\n\n‚Das Landgericht ist jedoch auf Grund der Hauptverhandlung,\n\nauf die zweite Frage ohne zeitliche Beschränkung gegeben habe\nund sich dessen bewusst gewesen sei. Die Bekundung des\nZeugen zu ist zwar nicht geeignet, diese Überzeugung zu\nbegründen. Denn es kommt nicht entscheidend darauf an, ob\nder Angeklagte -eine zeitliche Beschränkung seiner Aussage\ndem vernehmenden Richter gegenüber zum Ausdruck gebracht hat,\nsondern nur darauf, ob die an ih:. gerichtete Frage die. zeitliche‘,\nBeschränkung enthielt bzw. ob er seine Aussage auf die\nEmpfängniszeit beschränkt wissen und den -id nur darauf\nleisten wollte. Aber der ärstrichter stützt sich ausserdem\nauf die Angabe des Zeugen Gewalt, der Ange:’lagte habe\n\ndie ausdrückliche Frage, ob er ausserhalb der £mpfängniszeit\nmit der ig geschlechtlich verkehrt habe, verneint. Die Aussage dieses Zeugen trägt die tatrichterliche Feststellung, W\nder Angeklagte habe--einer'Angabe , ‚beschworen; die mit: dem: ‚objekting | i\n\nven Sechverhalt niheh übere nstimmt;; und, ‚er. habe diese, a!\ntigkeit erkannt. ' -A- \\\n\n-4-\n\nSoweit die Revision sich gegen diese seurteilung des |\nSachverhalts wendet und nur die Voraussetzungen des fahrlässig,\nFalscheids für gegeben erachtet, greift sie die Beweiswürdigung an. Damit könnte sie nur durchdringen, wenn der. E\nürstrichter gegen ürfahrungssätze oder. Denkaesetan rfsgeehnen, u\nhätte. Tas ist aber mindestens hinsichtlich der Bewertung...\nder für die Öntscheidung ausschlaggebenden Bekundung des: .\nZeugen Gewalt nicht der Fall. Gegen die Verurteilung wegen\nlieineids können daher berechtigte Bedenken nicht erhoben\nwerden,\n\nFehl geht insbesondere die Rüge, der Angeklagte hätte\nnicht auf Grund des § 154 StGB, sondern wegen wissentlich\nuneidlicher Falschaussage verurteilt werden müssen. Gegenstand der üidesleistung war die Aussage, wie sie am 7. Lärz\n1950 abgegeben und schriftlich festgehalten worden war. Da- ;:\ndurch dass sie beschworen wurde, ist sie eine eidliche. ge- . ul.\nworden. War sie falsch, so konnte eben wegen der..Sidesleistung,, “\neine Verletzung des § 153 StGB nicht mehr in Betracht kommen. ,,\nDass sie wissentlich falsch war,. hat der ürstrichter ohne\nRechtsirrtum festgestellt.\n\nDer gegen den Schuldspruch gerichtete Angriff. konnte: ao=4, .\nnach nicht zum srfolg führen. *E:\n\n. Dagegen wird die Versagung, der streternüngtgungyden § 15H, Mi\nStGB von der Revision mit Recht beanstandet.\n\nas angefochtene Urteil weist darauf hin, dass. für ‘den... :f.\n: Angelilagten vielleicht objektiv eine Zwangslage gegeben gewesen sei. Eine solche ist hier anzunehmen, Der. Angeklagte:\nhä!te sich bei wahrheitsgemässer Aussage der Gefahr einer\nStrafverfolgung wegen Verführung, . „hebruchs,,, möglicherweige: - -\nauch wegen Sittlichkeitsverbrechens nach 5 174 Ziff 1 StdE\nausgesetzt. Die löglichkeit einer derartigen Gefahr genügt.\n\n-5-\n\n-5.\n\nAllerdings reicht das zur Gewährung der Strafmilderung des\n\n§ 157 StGB noch nicht aus. Der Schwörende muss die Unwahrheit\n\ngesagt haben. um von einem Angehörigen oder von sich selbst\ndie Gefahr der gerichtlichen Bestrafung abzuwenden.\n\nHierzu ist in den Urteilsgründen eusdeführt, der.An- ;j =\ngeklazte habe die Zveangslage nicht hinreichend in seine innere\nVorstellung aufgenonmen;z deshalb könne nicht festgestellt\nwerden, dass die falsche Aussage ellein in (ier' Absicht der\nAbwendung sorichtlicher Scestrafung gemacht sei, Die darin\nzum Ausdruck gebrachte Auffassung ist nicht frei von kechts-\n\nirrtum, ßs ist nicht erforderlich, dass allein wegen der Gefahr der gerichtlichen 3estrafung die unwahre Angabe beschvoren\nwurde. Wenn daneben andere Umstände wie die Rücksicht auf\n\ndie Femilie den üintschluss des Angeklagten beeinflusst\n\nhaben, so schliesst das die Anwendung des § 157 StGB nicht\naus. Die Absicht, die Familie zu schonen, kann sehr wohl\n\nauf der Furcht vor einem im Falle der \\ahrheitsangabe zu\nerwartenden Ütrafverfahren beruhen, Gegenüber der Verteidigung\n\n‚des Angeklagten, der sich auf videsnotstand berufen hat, muss\n\ndas Gericht klar die tatsachen feststellen, die diesen ausschliessen, Das ist nicht ausreichend geschehen.\n\nInfolgedessen war das Urteil im Strafausspruch aufzuheben\nund die Sache insoweit an die Vorinstanz zurückzuverweisen.\n\nNeumann Krauss Dr. Koeniger\n\nBaldus Scharpenseel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-05-17/3-str-190-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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