{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-05-10_3_StR_674_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-05-10","aktenzeichen":"3 StR 674/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"=\n+ ..\n\n2318076.\n\nIm Namen des Volkes\n\n. ws\n\nIn der Strafsache gegen ns\n1.) den Bauunternehmer Rudolf Wilhelm I U] ;.\nwohnhaft in Demmmi . “eiiaın WE ze- B\nboren am mE 1894 in Da, ;\n\n2.) den Bauunternehmer Otto August Ferdinand LI i Emm - R\n\nwohnhaft in Beie-Reiie, Kolonie TEE» Nr.\nWE geboren am > 1552 in BreiB Krs. Fra»\n\nar VE\nEr\ng7\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung 4 .\n.» 4\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit- :\nzung vom 1.’ Februar 1952, an der teilgenommen haben: “:\n Bundesrichter Krauss u\nals Vorsitzender, u:\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Scharpenseel Be\nBundesrichter Dr. Baldus =\nals beisitzende Richter, .\n\nErster. Staatsanwalt np\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt: . Su\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil i\ndes Landgerichts in Berlin vom 10. Mai 1951, so- un.\nweit es die Angeklagten Is und Lid betrifft,\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen aufge-\n\n. hoben. In diesem Umfange wird die Sache zur ander- Wu:\n* ,„ _ weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die '\n\" Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurück- Mi\nverwiesen. j Bi:\n\n’ ef\neo“ y\n\nVon Rechts wegen\n\n| ‚\n.\n\nGründes3\n\nDie Angeklagten sind wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB) - in Tateinheit mit einem fahrlässi- '\ngen Vergehen gegen § 330 StGB zu Geldstrafen von je\n300 Dii-West verurteilt worden, an deren Stelle im Falle\nder Nichtbeitreibbarkeit für je 20 DM-West ein Tag Gefängnis tritt. \\\n\nGegen dieses Urteil richten sich die Revisionen\nder Angeklagten. Beide erheben die Sachbeschwerde. Der\nAngeklagte Lip rügt ausserdem Verletzung des Verfah-\n\n‘\n\nrensrechts. .\nDie Rechtsmittel sind begründet.\n\nDie Verfahrensrüge des Angeklagten Li» scheitert allerdings daran, dass die Revision es entgegen\nder zwingenden Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO unterlassen hat, die den angeblichen Hangel enthaltenden Tatsachen zu bezeichnen.\n\nDagegen ist die Sachbeschwerde der beiden Angeklag-\n\nten von Erfolg.\n\nDas Landgericht hält einen fahrlässigen Verstoss\n\nder Angeklagten gegen die Vorschrift des § 330 StGB\n\nund damit gleichzeitig auch gegen aie Bestimmung des\n\n§ 230 StGB für gegeben, weil sie als Bauleiter unter Ver-\n\nletzung ihrer Aufsichtspflicht es zugelassen hätten,\n\ndass bei dem Aufbau eines Baugerüstes durch Einbau von\n\nRingseilen mit zu schwachen Haken gegen die anerkannten\n\nRegeln der Baukunst verstoßen und dadurch nicht nur der\n\nEinsturz des Gerüstes und eine Gefährdung anderer Perso-\n‚nen, sondern auch die Körperverletzung von zwei Arbeitern\n\n-3-\n\n.\nFt\nAIR x\n\n.\nPN ER\n\n<\nBI\n\nFERN\n\n‘ .® .\n. ! 0\nx R 5\nx 2a nd .\n=.\nua\n\nREN\nNL\n- En eh\n\nBr .\nvyrın\nDue? 92)\n\nner ur me.\n\n®\n\n. . .\nvn RE\nPaper\n\nser [203\n...\n\n4\n. ..\n\nren .\nvun“\nnr\n\nverursacht worden sei.\n\nSoweit das Landgericht die Angeklagten als -Bauleiter im Sinne des § 330 StGB angesehen hat, ist seine\nAnnahme rechtsbedenkenfrei. Wie das Urteil feststellt,\nhat der Angeklagte I als Inhaber der Baufirma Ewald\nHB» von dem Bauherrn den Auftrag zur Durchführung aller Maurer-, Zimmerer-, Putzer- und anderer Arbeiten zur\nWiederherstellung der Innenhalle der Kegelsporthalle\nHo erhalten. Hierzu gehörte auch die Erstellung\neines Baugerüstes zur Ausführung der Deckenarbeiten und\nder notwendigen Maurer-, Elektriker- und Putzerarbeiten. \"\nWenn das Landgericht hieraus gefolgert hat, Le habe\ndamit insoweit die Leitung des Baues übernommen, so kann\ndiese Auffassung nicht als rechtlich fehlerhaft bezeichnet’ werden.\n\nDie von der Revision des Angeklagten Lem hiergegen erhobenen Einwendungen gehen fehl. Der Umstand, dass\nein Architekt die ailgemeine Bauaufsicht über das gesamte Bauvorhaben führte, steht der Ansicht des Landgerichts\nnicht entgegen. Dadurch wurde der Angeklagte in seiner\nEigenschaft als Bauleiter im Sinne des § 330 StGB nicht\nberührt.\n\nAuch ist es rechtlich ohne Bedeutung, dass neben\nder Firma des Angeklagten noch andere Firmen mit weiteren zur Durchführung des gesamten Hallenbaues erforderlichen Arbeiten von dem bauleitenden Architekten beauftragt worden sind. \"\n\nOhne Erfolg beruft sich der Beschwerdeführer Lg»\nschliesslich darauf, dass er das Herstellen des Gerüstes\nder Firma Li@@iib weiterübertragen hatte, deren Inhaber\n\n”\n\n-Ah-\n\n+\n\nder Angeklagte Lip war. Mit Recht hat das Landgericht\nangenommen, der Angeklagte IW>sei von seinen Pfiichten als Leiter der Bauarbeiten nicht dadurch befreit\nworden, dass er einzelne der ihm in Auftrag gegebenen\nArbeiten, so die Herstellung des Baugerüstes, in einem\nsogenannten Akkordvertrag der Firma Lip als Subunternehmen überlassen habe. Durch eine solche Vergebung von\nEinzelarbeiten an einen andern Unternehmer wurde der Ange-\n\nklagte I@iB seiner Stellung. als Bauleiter hinsichtlich\n\ndieser Arbeiten nicht enthoben.\n\nEbensowenig sind Bedenken dagegen zu erheben,\ndass das Landgericht auch den Angeklagten Li» als\nBauleiter im Sinne des § 330 StGB bezeichnet hat.- Nach\nden Feststellungen des Urteils übte Li@ib eine leitende Tätigkeit bei der Errichtung des Baugerüstes und bei\nder Durchführung der weiteren von seiner Firma übernömmenen Arbeiten aus»\n\nNicht geeignet, die Verurteilung der Angeklagten\nohne weiteres zu .tragen, sind indessen die Darlegungen\ndes Urteils darüber, dass die Angeklagten allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zuwidergehandelt hätten,\nindem sie mit zu schwachen Haken ausgerüstete Ringseile\nverwenden liessen. In dem Teil der Urteilsgründe, der\nsich auf das Verhalten der Angeklagten bezieht, sagt\ndas Landgericht zwar, durch den Gebrauch derartiger\nHaken sei gegen allgemein anerkannte Regeln der Baukunst\nverstoßen worden. Kine nähere Stellungnahme dazu, ob\ndie Regeln der Baukunst, welche die Angeklagten nach der\nAnnahme des ‚Landgerichts verletzt haben, allgemein anerkanntwaren, lässt es jedoch vermissen. Das wäre aber er-\n\n-5-\n\nAz\n\nrı.\n\nforderlich gewesen, um dem Revisionsgericht die ihm obiiegende Prüfung dahin zu ermöglichen, ob das Landgericht\ninsoweit von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Dies gilt um so mehr, als das Urteil im\nRahmen der Würdigung der Handlungsweise des Mitangeklagten Sch» endungen enthält, die gegen die Auffassung des Landgerichts sprechen, dass hier ein Verstoss gegen allgemein anerkannte Regeln der Baukunst vorliege. Wie das Reichsgericht ausgesprochen hat, ist\n\nder Begriff der allgemein anerkannten Regel der Baukunst\nnicht schon dadurch erfüllt, dass eine Regel bei völliger wissenschaftlicher Erkenntnis sich als richtig und\nunanfechtbar darstellt, sondern sie muss auch durchweg\nin den Kreisen der damit praktisch befassten Techniker\nbekannt und als richtig anerkannt sein (vgl RGSt Bd 44,\n175 ffg7). Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind,\nmuss, worauf die Revision des Angeklagten Is mit\nRecht hinweist, zumindest zweifelhaft erscheinen, Denn\nein Angehöriger der Baupolizei hat, wie es im Urteil\nheisst, sein Erstaunen über die Feststellung des Sachverständigen zum Ausdruck gebracht, dass die ‚Sicherung\ndes Gerüstes durch den Gebrauch derartiger an dem Ringhakenseii befindlicher Haken zu gering sei. Diese Bemerkung des Urteils gibt der Annahme Raum, dass der\nMangel, den die benutzten Hakenseile nach den getroffenen Feststellungen aufwiesen, in den massgebenden .\nKreisen des Baugewerbes nicht so bekannt und auch nicht\nals so bedeutsam erkannt war, dass der Gebrauch solcher\nHakenseile ohne weiteres als ein Verstoss gegen allgemein anerkannte Regeln der Baukunst angesehen werden\nkönnte, Unter diesen Umständen kann jedenfalls die\n\n- 6 -\n\nkurze Bemerkung des Urteils, die Angeklagten hätten,\nindem sie die Benutzung der zu schwachen Haken bei\ndem Gerüstbau zugelassen hätten, in fahrlässiger Weise\nallgemein anerkannten Regeln der Baukunst verletzt, allein nicht ausreichen, um die Verurteilung der Angeklagten wegen Vergehens nach § 330 StGB zu rechtfertigen. \"\nDieser Uangel muss zur Aufhebung des Urteils in\nvollem Umfange führen, soweit es die Angeklagten Li»\nund Lid betrifft. Zwar berührt er unmittelbar nur\ndie möglicherweise fehlerhafte Heranziehung des § 330\nStGB. Indessen ergreift er auch die Verurteilung der\nAngeklagten aus § 230 StGB, weil das Landgericht in\ndem von ihm angenoumenen Verstoss gegen die anerkannten Regeln der Baukunst zugleich das fahrlässige Verhalten der Angeklagten hinsichtlich der Körperverletzungen gesehen hat, welche die bei dem Einsturz des\nGerüstes zu Schaden gekommenen Arbeiter davongetragen\nhaben. Im übrigen würde aber auch die Annahme der\nTateinheit zwischen den beiden Vergehen eine teilweise Aufrechterhaltung des Urteils nicht gestatten, da\ndie Beschränkung der dieselbe Straftat betreffenden\nEntscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt unzulässig ist. Demnach ist das Urteil bezüglich der beiden Angeklagten aufzuheben und die Sache insoweit\n\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nKrauss Koeniger Busch\nScharpenseel Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-05-10/3-str-674-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330","ref_norm":"330","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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