{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-05-07_3_StR_130_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-05-07","aktenzeichen":"3 StR 130/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"228\n3ER 130/51 1 023\n\n[na Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrzeughandwerker Heinz PD. au: iin\nKrs. BB, Nr. @, geboren an ED 922 in np.\n\nwegen Nötigungsversuchs\n\nhat’ der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 7. Mai 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Dr. ingels\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt Dr. «BD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter J\nais Urkundsbeamter der Geschäftsstelie.\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urieil\ndes Landgerichts in Duisburg vom 27. November 1950\nim Strafausspruch samt den ihm zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben und die Sache in diesem\nUmfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an\n‚das Landgericht, auch über die Kosten des lechtsmittels, zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\nj\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\ngründe:\n\nVer Angeklagte ist wegen zweier Fälle des Nötigungsversuchs in Tateinheit mit Körperverletzung zu insgesamt\ndrei Jahren Zuchthaus und drei Jahren Ehrverlust verurteilt\nworden. Mit seiner Revision rügt er Verletzung des formellen\nunä materiellen Rechts. Aus der verspätet eingegangenen Begrünäung ist ersichtlich, dass der Strafausspruch bekämpft\nwirde\n\nDie Formalrüge ist nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Weise erhoben, weil die den Mengel enthaltenden Tatsachen nicht angegeben sind. Insoweit ist das üechts-\n\nmittel unzulässig.\n\nDie Sachrüge zwingt zur Nachprüfung des Urteils im\nvollen Umfang.\n\nSoweit sie den Schüldspruch betrifft, ist sie nicht\nbegründet. Im angefochtenen Urteil sind die Tatbestandsmerkmale der versuchten Nötigung und der damit rechtlich\nzusammentreffenden Körperverletzung nach der äusseren wie\ninneren Tatseite ohne Rechtsirrtum festgestellt. Darnach\nhat der Angeklagte rechtswidrig versucht, durch Gewalt\n” oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel die beiden vernommenen Mitgefangenen zu Angaben über ihr früheres\nVerhalten im russischen Feldzug zu bringen und sie hiebel\nvorsätzlich körperlich misshandelt,\n\nDer Umstand, dass die Taten im Ausland begangen wurden, hindert deren Verfolgung im Inland nicht, sofern der\nAngeklagte Deutscher ist, § 3 Abs 1 StGB. Diese durch die\nVerordnung vom 6. Mai 1940 (RGBl I 754) eingeführte Vor-\n\n3.\n\n654\n\nschri£t ist weiterhin anwendbar (vgl Urt d BGH v 3. April\n1951, 1 StR 77/50; OLG Koblenz NJW 1950 S 614). Dass der\nAngeklagte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, hat\ner selber engegeben.\n\nHinsichtlich des Schuldspruchs war. daher. die Revision\n\nzu verwerfens\n\nDem Rechtsmittel konnte indessen der Erfolg nicht\nversagt werden, soweit es sich gegen den Strafausspruch\n\nwendet.\n\nNer Erstrichter hat zwei besonders. schwere Fälle an- ,\ngenommen. Ein besonders schwerer Fall liegt nur vor, wenn\nder verbrecherische Wille des Täters besonders stark und\nverwerflich und die Tat wegen ihrer besonderen Umstände\nbesonders strafwürdig ist. Die Beurteilung dieser Voraussetzungen ‘hängt 'zwar \"zu! einem’ erhebtichen-Teil von -tarichterlichen Ermessen ab. Doch handelt es sich nicht um eine\nreine Ermessensentscheidung sondern zugleich um eine Rechts-\n\nfrage (vgl R6St 69, 164 (169)). Angesichts der ausserordent- ed\n\nlichen Höhe der Strafärohung ist die Persönlichkeit des _\nTäters neben den Verhältnissen, die. zu seiner Verfehlung.\ngeführt haben, sorgfältig‘ zu würdigen. Nach dieser Richtung gibt. das angefochtene Urteil zur Beanstandung Anlass,\n\nDas Landgericht hat es als besonders belastend- angesehen, dass .das. Vorgehen des Angeklagten sich gegen wehrlose, körperlich und seelisch leidende kriegsgefangene\nKameraden richtete und dass diese im Falle. eines. Erfolges\nder vom Angeklagten versuchten Nötigung zu langjährigen\nFreiheitsstrafen verurteilt worden wären. Infolgedessen\n\naf\n\nhat es seine Straftaten als besonders schwer erachtet.\nZur Begründung hat es noch angeführt, dass für ihn kein\nZwang zu seinen üblen Ausschreitungen vorgelegen habe.\n\nZur Strafzumessung ist ausserdem darauf hingewiesen\nworden, dass der Angeklagte deswegen so gehandelt habe,\num sein eigenes Schicksal auf Kosten seiner Kameraden\ngünstiger zu gestalten und bei den Russen einen möglichst\nguten Eindruck zu machen.\n\nDiese Darlegungen sind nicht. geeignet, die ausgesprochene Entscheidung zu tragen.\n\nEs fehit schon an einer eingehenden Würdigung der\nPersönlichkeit des Angeklagten. Hierüber findet sich\nnur ganz nebenher bei den Strafzumessungsgründen eine\nflüchtige Bemerkung über seine bisherige Straflosigkeit.\nÜber sein sonstiges Vorleben und sein Verhalten anderen\nGefangenen gegenüber ist im Urteil nichts festgestellt.\nDa der Täter sich der Umstände bewusst sein muss, welche\ndie Arnehme eines besonders schweren Falles rechtfertigen,\nwäre eine Stellungnahme hierzu geboten gewesen.\n\nAusserdem hat der Erstrichter unzulässigerweise ein\nTatbestandsmerkmal als straferhöhenden Gesichtspunkt ver:\nwertet. Er stützt seine Auffassung, das Verhalten des Angeklagten sei besonders verwerflich gewesen, darauf, dass\ner nicht gezwungen gewesen sei, sich zu seinen Ausschreitungen hinreissen zu lassen. Der Angeklagte wird aber:\ndeshalb, weil er ohne Zwang gehandelt hat, wegen Nötigungsversuchs und wegen Körperverletzung. bestraft. Andern--\nfalls hätte er sich auf Notstand berufen können. Daher kann\nder fehlende Zwang nicht als Grundlage für die Bejahung\n\n5.\n\nvY\n\nder besonderen Schwere genommen und so noch einmal für\ndas Strafmass berücksichtigt werden. Zur Begründung eines’\nbesonders schweren Falles dürfen auch keine Umstände herengezogen werden, die zu den Tatbestandsmerkmalen einer\n\nmit der besonders schweren Ötraftat rechtlich zusamuentrefrenden Straftat gehören (vgl RG DR 1943, 757 Nr 18).\n\n: ie\n\nÜbrigens hat der “rstrichter selbst hervorgehoben, aase,,\nder Angeklagte sich in einer gewissen snangslage befunden- Eu\nhaben mag, weil er sich im Falle der Ablehnung der ihm nie |\nsonnenen Tätigkeit weiteren Vernehmungen und gegebenenfalls .\neinen Strafverfahren durch russische Gerichte ausgesetzt u\nhätte. Diese Feststellung ist nicht vereinbar mit.dem.als , a\nstraferschwerend herangezogenen Gesichtspunkt, der ‚Angekläg- in\n\nYet, i\n\nte sei desvegen so vorgegangen, un seine eigene lage auf ‚Ko\n\nsıen ' se! nerKameraden zu verbessern, Worin diese Verbesserun\n\na\nne\nSR ER\n\nbestanden hat, ist ausserdem nicht dargetan. \"24\n\nDiese zu Gunsten des Angeklagten bis zu einem, gewissen, &\nGrad anerkannte Zwangslage spricht entscheidend gegen: die oe\nAnnahme besonders schwerer Fälle. Denn der Druck wirkte sich‘ |\ngerade auf die #rzielung von Geständnissen aus, somit auf,\nden latbestand der Nötigung. Selbst wenn also ee\n“rschwerungsgründe vorliegen, so ist damit die ‚Annahne.\n\nDenn eine schwere Straftat braucht noch- nicht besonders ”\nschwer zu sein (RG DR 1941, 2443 Nr 6). .\n\nDas dem Tatrichter eingeräumte . örmpesen in- der Straf-,..;\nfrage ist kein schrankenloses, Sind die‘ Strafzumessungstät- ;:\nsachen nicht ausreichenä festgestelit, sind. die. Tunessundeerwägungen widerspruchsvoll oder verstoss en sie, sonst ‚gegen\n\nrien\n\n”\n\nwe\nYe\n\ndie Denkgesetze, so liegen Rechtsfehler vor, die zur\n\nUrteilsaufhebung nötigen. Dazu gehört auch ein rechtlich\n\nnicht einwandfreier Ermessensgebrauch, .der.:däriniliegen\n\nkann, dess die Strafe in keinem Verhältnis zur Schwere\nder Schuld und der Psrsönlichkeit des Täters steht,\nAuch dieser Gesichtspunkt ist in dem angefochtenen Ur-\n\nliegt es im Strafausspruch der Aufhebung.\nNeumann. Krauss Dr. Koeniger\n\nEngels Dr. Dotterweich\n\nteil nicht genügend beachtet worden, Infolgedessen unter-.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-05-07/3-str-130-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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