{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-04-27_3_StR_697_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-04-27","aktenzeichen":"3 StR 697/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des, Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n,-\n\nden Rohproduktenhändler Hans H um .\ngeboren am EEE 1921 in HEMER, wohnhaft in\n\nDEE. St r..55< Gi zur Zeit in\n\nenderer Sache in Strafhaft in der Strafanstalt\n\nwegen gewerbsmässiger Hehlerei u.a.\n\nRi hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nEi: Sitzung vom 8, November 1951, an der teilgenommen ha-R:. ben;\nE' Bundesrichter Krauss\nBi, als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\n\\ Dundsesrichter Prof,Dr. Busch.\nEi Bundesrichter Scharpenseel\nEn Bundesrichter Dr. Baldus\nE.. als beisitzende Richter,\nR.. Oberstaatsenwalt Dr, us\nf als Vertreter der üundesanwaltschaft.\nEr Justizangestellter >\nE:: als Urkundsbcamter der Geschäftsstelle,\n4 für Recht erkamt:\nFR Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\nRe des Landgerichts in Duisburg vom 2. kai 1951\nE}. . wird verworfen,\n4 . Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmity tels zu tragen,\nR. Von Rechts wegen\n\nale\n\nu\n\n>\n\neu\n“\n\nEy\nr\n\n„$\nge\n\nDs\n\n-\ne Fin\nR Fe SER wa’\n\nx\n\nm\nEn\nde\n\n:\n\nde he\nKam\n\nye,\n\n%\n3\n\nET N\nMus vaihe\n\n“ Sa\nx RS\nMS\n\n%. »\nArmy .\nSe § 4\n\nde:\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter geverbsmässiger Hehlerei (§§ 259, 260 StGB) und wegen Anstiftung zum schweren Diebstehl (88 243 Abs 1 Ziff 2, 48\n.StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einen\nWonat Zuchthaus verurteilt. worden. Hiergegen hat er Revision eingelegt, soweit er der fortgesetzten gewerbsmäseigen Hehlorei schuldig befunden ist, und rügt mit\nihr die Verletzung verfahrönsrechtlicher Bestimmungen\n\nsowie des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist\n\nnicht begründet.\n\nRechtsirrig ist die Ansicht der Revision, der\nVerurteilung des Angeklagten vegen fortgesetzter gewerbsmässiger Hehlerei stehe das Urteil des Schöffen- r\ngerichts in Duisburg vom 27. April 1951 (4 Is 6/51\nStA Duisburg) entgegen, durch das der Angeklagte vwe-\n\n\" gen gevohnheits- und gewerbsmüssiger Hehlerei in Tat-Du einheit. mit Vergehen gegen das Gesetz über den Verkehr\nmit unedlen Hetallen sowie wegen Beihilfe zum Diebstahl mit insgesaut einem Jahr und sechs Honaten Zuchtheus bestraft worden ist. Die Strafklage in dem vorliegenden Verfahren würde allerdings verbraucht sein,\n\nvenn die hier abgeurtiilte Tat - begangen im November\n1950 - mit der vom Schöffengericht abgeurteilten Tat\n\n- begangen Znde Dezember 1950 und Januar 1951 - im\nFortsetzungszusemmenhang stehen würde, wie die Revi-'\nsion behauptet. Denn dann. würde rechtlich eine Tat\nvorliegen, und die Hendlungen, die den Gegenstand die-1-7: Verfahrens bilden, hätten in dem ?rüheren Verfah-\n\n&%\n\n.\n\nren mit abgeurteilt werden können und müssen, auch\nohne dass sie ausdrücklich in die Anklageschrift oder\nin den Eröffnungsbeschluss \"aufgenommen waren (so RGSt\nDad 73; 41). Hiernach ist entscheidend, ob der Sachverhalt, welcher der jetzigen Verurteilung zugrunde\nliegt, in den Fortsetzungszusammenhang fällt, wie ihn\n\ndas Urteil des Schöffengerichts festgestellt hat. Das\n\nist aber nicht der Fall, Letzteres hat nämlich, obwohl\nes eine im November 1950 erfolgte polizeiliche Verwar- -\nnung des \"Angeklagten wegen des Ankaufs gestohlenen\nlietalls sowie die von diesem liitte Dezember 1950 vorgenommene Abmeldung des Gewerbes;als Roh-i ı u x\nproduktenhändler:- in den Urteilsgründen erwähnt, nur\n\nHehlereihandlungen des Angeklagten in. der Zeit zwi-\n\nschen dem 29. Dezember 1950 und dem 17. Jamuar 1951\nzum Gegenstand seiner Verurteilung gemacht und nur\ninsoweit einen Gesamtvorsatz des Angeklagton angenommen. Damit ist der vom Schöffengericht festgestellte\nGesamtvorsatz des Angeklagten auf die Einzeltaten in\ndem Zeitraum zwischen Ende Dezember 1950 und Eiitte Ja- .\nnuar 1951 beschränkt. An diese’ Beschränkung, wie sie\nseitlich @Uch dem Eröffnungsbeschluss in dem schöffengerichtlichen Verfahren entspricht, ver und blieb das\nLandgericht. gebunden, Somit war durch das Urteil des\nSchöffengerichts vom 27, April 1951 ein Verbrauch der\nStrafklage und damit ein Prozesshindernis in dem hier.\nvorliegenden Verfahren nicht eingetreten. Infolgedessen war das Landgericht nicht nur berechtigt, sondern\n\nauch verpflichtet, das bei ihm anhängig gewordene Ver-\n\n-\n\n-4-\n\nDr\n\nERREREPER\n\nfehren gegen den Angeklagten wegen der im November 1950\n\n varübten IIehlereihandlungen durchzuführen und, sofern es\n\nauf Grund des von ihm als erwiesen erachteten Sachverhalts zur Feststellung seiner Schuld kam, den Angeklag-\n\n.ten auch zu verurteilen, Deshalb kenn von einer will-\n\nkürlichen Aufteilung der beganscnen Straftaten durch\ndas angefochtene Urteil nicht die Rede sein, Es kamn.\nnicht darauf ankommen. vie ein Richter geurteilt hät-\n\n.te, der über sämtliche Hehlereiakte des Angeklagten\n\ngleichzeitig zu befinden gehabt hätte. Ebenso kommt\neiner angeblichen Erklärung des in einer früheren\n\n Heuptvorhandlung tätig gewesenen Vorsitzenden einer\n\nStrefkamner; wonach alle Straftaten des Angeklagten in\neiner Verhandlung ebgeurteilt: verden würden, keine Bedeutung zu. Rechtlich unerheblich ist es in diesem Zusammenhange auch, dass das Landgericht in Rahmen der\nPrüfung der Geverbsmössigkeit des Hendelns des Angeklagten die Tatseche mitberücksichtigt hat, dass dieser\nwenige Wochen später erneut. fortgesetzt von Jugendli-.\nchen gestohlenes Altmetall angekauft habe.\n\nOhne \"rfolg muss schliesslich der Hinweis der\naevision auf die frühere Rechtsprechung des Teichsgerichts bleiben, wonach mehrere gewerbsmässig begenzene strafbere Handlungen eine sogenannte Sammelstraftat, also rechtlich eine Einheit. bildeten, so\n\ndass die. St trafe mur einmal verwirkt wäre und die Ab- .\n\nurteilung. alle bis. zur Verklindung des tatrichterlichen\nUrteils geschehenen Einzelfälle decken würde. An dieser Rechtsauffassung hat das Reichsgericht seit der\n\n-5.\n\n5.\n\nEntscheidung des Grossen Senats für Strafsachen in R6G$t\n\n- dad 72, 164 ff nicht mehr festgehalten, vielmehr angenom-:\nmen. dass mehrere geverbsmüissig begangsne Hendlungen\nrechtlich selbstündige Teten blieben. So hat es auch hinsichtlich der gewerbsmüs sigen liehlerei im Sinne des 8 260\nStcB dehin entechia2den, dass di. einzelne llehlereihce.ndlung nicht dedurch die Eigenscheft ciner selbständigen\nTet v:rliere, dass sie gewerbsmäseig began;en werde\n\n'2cst Id 72. 285). Diese geläuterte llechtsauffaersung\n\nist in der Rechtsprechung herrschend geworden. Ihr hat\nsich auch der Dundesg>»richtshof in dem Urteil vom 20,\nFebruar 1951 angeschlossen (BGliSt Bd 1. 41 ff). Zwar bezieht sich diese Entscheidung nur auf gevierbsmässig verülte Abtreibungen, Indessen rechtf-ortizen die derin hervorzehobenen Gesichtspunkte diese lieinung euch für gevorbsulsciz eusgeführte Nehlereihandlunsen, Der Insicht\nder Revision, dass diese neue lechtsprechuns mit dem\nVortleub und dem Sinu des Gesetzes in !idersyruch stehe,\nkenn nicht beigetreten werden, leder der wortlaut noch\nder Sinn des Gesetzes geben für die von der Nevision vertretene Leinung irgendeinen greifberen \"nhaltspunkt, der\n„secriff der Saommelstreftat war. ohne dass er dem Gesetz\nentnomien werden konnte, in der Rechtsprechuns und im\nSchrifttum in der Arnalme entwickelt worden, damit den\nDedürfnissen des Lebens besser gerecht zu weiden, Tass\ndas in Wehrheit nicht der Fell war, die heute herrschende Auffassung vielmehr der Gerechtigkeit entspricht, ist\nin der angeführten Intecheidung d»2s Lundesgerichtshofs\n\nim einzelnen dargelest. Auf diese Ausführungen, denen der\neritennende Senat voll beitritt, wird verwiesen,\n\n-6-\n\n6.»\n\nAuch im übrigen hat die überprüfung des Urteils,\ndie auf die allgcneine Sachrüge hin vorzunehmen var, einen den inzgellasten zu Unrecht benachteiligenden Rechtsirrtum nicht ergeben, Die von dem Landgericht getroffenen\nDeststellunsen rechtfertigen die Verurteilung des Angeklasten wegen fortgesetzten Verbrechens gegen 8 259, 260\nStCB sorohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite, Die\nSirefzunessunssgründe der für die fortgesetzte gewierbsnössise Ilehlerei eriimnten Einzelstrefe sind gleichfalls\naus Rechtisgründen nicht zu beanstanden, Insoweit hat\nauch die ltevision Einwendungen gez>n das Urteil nicht erhoben,\n\nEndlich ist im Gegensatz zu der Ansicht der Revision kein Rechtsfehler darin zu finden, dass des Lendgexicht von der Vorschrift des 5 79 StCB keinen Gebrauch\ngenecht und die in dem Urteil des Schöffengerichts und\nin dem ansefochtenen Urteil erkennten Einzelstrafen nicht\nauf cine Gesamtstrefe zurückgeführt hat, Zwar ist diese\nB stimmng insofern erfüllt. als die durch des angefochtene Urteil bestr.fte Tat vor der früheren Verurteilung\nbegengen war, Zuch ist, worauf die llevision nicht zu Unrecht himveist, für den Tatrichter das Verfahren nach § 73 StGB arringınd vorgeschrieben, wenn dessen Voreussetzungen gegeben sind. Jedoch muss das erst2 Urteil im\nZeibounkt der Vorkündung des zweiten Urteils rechtskräftig sein (TG Jü 1925, 57). Das Urteil d>s Schöffengerichts het abr :rst mit den Ablauf der R chtemittelfrist am 5. iii 1951 Rechtskraft erlangt, Infolgedessen\nver das Lerdgericht am 2, ilei 1951 zur sildung einer\nGesemtstrete nach 9 79 StGB nicht berechtigt, Deren\n\n- 1-\n\nER.\n\nne ge mn\n\nel\n\nrestsetzung muss beider Sechlage, vie sie hier gegeben\nist, der in 4 460 St2ZO vorgesehenen Ilechtragsentscheidunz als dem vom Gesetz gewollten Trsatzuittel vorbe-\n\nhalten bleiben (uGSt 34 34, 267).\n\nDemit ervreist sich die Revision des ingeklagten in\nvollen Unfange als unbegründet und war daher zu vervier-\n\nfen a\n\nKrauss Koeniger Busch\nScharpenseel Baldus\n\n.\nPh] w\n\n?\nPR u\n.. %","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-27/3-str-697-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-27/3-str-697-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:39.138125+00:00"}}