{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-04-26_3_StR_701_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-04-26","aktenzeichen":"3 StR 701/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"S)\n\n2326 056\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn Jer Strafsache gegen\n\ndan Optikermeister Ernst R iiinEEEEEEEEEEEEn\naus Vo Er icrt geboren arı mn\n1914,\n\nwegen widernatürlicher Unzucht\n\nhat; der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung von \"6 Juni 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Scharpenseei\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter _\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die ievision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 26. April 1951\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, .auch über die Kosten des Rechtsmitteils, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n6l\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetztren Verbrechens\nna:h $ ı75 a Nr 3 StGB zur Gefängnisstrafe von neun Hcnaten 1sıurterlt worden. Seine auf Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gestützte Revision ist\nbegrürdeti,.\n\n..3 Suweit er geltend macht, der Belastungszeuge Klaus\nTC sei in der Verhandlung vom 25. April 1951 auf\nsein Aussageweigerungsrecht nicht hingewiesen worden. kann\ner nichts ausrichten.. Nach dem Prot2kollinhalt ist seın\nVorbringen zwar richtig: Aber mit der Unterlassung der\nBelehrung des Zeugen gemäss § 55 StPO kann er seine Rejisicn nicht rechtfertigen (BGHSt 1, 39).\n\n2 ) Ehensowenig kann das der Angeklagte mit dem Hinweis\ndie Angabe des NEE über die Lage einer von ihm bezeichneten Örtlichkeit sei falsch, seine Zeitangaben seien\nungenau. Insoweit handelt es sich um tatsächliche Feststellungen der Strafkammer, die mit der KRevisicu nich)\nange?cchten werden können.\n\nDie Behauptung des Beschwerdeführers, dass Gänner,\ndie ein Jahr lang zueinander in gleichgeschlechtlichen\nBeziehungen gestanden seien, wenigstens die gegenseitigen\nVornamen kennen würden, mag für den Regelfall zutreffen.\nTrotzdem kann die gegenteilige Urteilsfeststellung, ebensc deren Begründung, dem Angeklagten und dem Zeugen NEE.\nsei nichts an der Kenntnis der beiderseitigen Namen gelegen gewesen, nicht als der Lebenserfahrung widersprechend angesehen werden.\n\nAuch das, was die Revision sonst gegen die Würdigung\nder Ansaage des Vi einwendet, ist unbeachtlich und\nxanın ıhr nicht zum Erfolg verhelfen.\n\n3 : Dagegen greift die Verfahrensbeschwerde insoweit durch\nals sie sich auf Verstösse gegen § 244 StPO beruft\n\nDer Angeklagte hat seine Schuld von Anfang an bestritten und sich damit verteidigt, den Ne nicht zu kensen Die Strafkammer hat ihn für überführt erachtet aur\nGrund der Zeugenaussage, die nach ihrer Ansicht genügenä\nsinzelnejiten enthält, und so einen zuverlässigen Schluss\nauf dis Täterschaft des Angeklagten ermöglicht Über die\nwichtige Bekundung des NEED. der Angeklagte nabe\neinen im Erregungszustand etwas gekrümmten Geschlechtsteil\nhat die Strafkammer auf Antrag des Verteidigers zwar einen\nVersuch der Feststellung durch den Sachverständigen Dr Leu\nvornehmen lassen, der aber zu keinem Ergebnis gefülirt\nhat.\n\nMit Resht riügt die Revision unzureichende Aufklärung-Bei der Eigenart des Falles, dessen Entscheidung allein\n“cn der Glaubwürdigkeit des Nickenich abhing, musste das\nGericht sich aller erreichbaren Beweismittel bedienen,\num den Sachverhalt klarzustellen. Dazu bestand hier im\nKHinblisk auf die Unbescholtenheit des Angeklagten und die\nPersönlichkeit des Belastungszeugen, die von verschiedenen\nanderen Zeugen, namentlich seinen Lehrmeistern, ungünstig\nbeurtej.lt wird, besonderer Aniass.\n\nD:e Feststellung über die von NEED behauptete\nAbsonderlichkeit des Angeklagten kann für die Entscheidung\nvon auss.hlaggebender Bedeutung sein. Es kann dallingesteilt\nbleiben, ob der Tatrichter befugt wäre, eine körperliche\n\nUntersuclung dieser Art bei einem Angeklagten remäss 5 8*\n\na StPO anzuordnen Hier hat sich aber der Angeklagte freiwillig zur Verfügung gestellt. Es bestehen daher keine Bedenkan. die kbercits geschaffenen Tatsachen als Beweisgrundlage zu. verwerten. Deren Feststellung durch Vernehmung des\nsachverständigen Zeugen Obermedizinairat Dr New der\nbereits zu Beginn des Verfahrens den Angeklagten untersucht und sich hierüber geäussert hat, konnte die Strafkamrer nıcht umgehen, wenn sie ihrer Verpflichturg zur\nSachau’klärung gerecht werden wollte. Unter Umständen kanr\ndurch den Gutachter die Frage beantwortet werden, ob eıus\nderertrige Gestaltung des männlichen Gliedes puysiologisch\nmöghich ist. Auch die Vernehmung der ihef’rau des Angeklagten über diesen Punkt lag so nahe, dass sich dem Gerıcn! die Ausdehnung der Beweiserhebung nach dieser Richtung\naufdröngen musste.\n\nkusserden war es erforderlich, den Onkel des VE»,\nunter Umständen aush weitere erreichbare Personen über die\nPersönlichkeit und das Vorleben des Belastungszeugen zu\nhören. Die Tatsache, dass dieser nicht im Familienhaushalt\nscıner nahen Verwandten belassen, sondern in ein Lrziehungsheim gebracht wurde, kann für die Beurteilung seiner Glaubvrürdigkeit von Belang sein. Insbesondere können die Gründe\nfür die Entfernung aus der genannten Familie einen inhalt\ndafür bieten, ob gegen die Zuverlässigkeit seiner Bekun-\n“ungen Zweifel bestehen.\n\nDie Revision wendet sich weiter dagegen, dass zu lem\nAntrag der Verteidigung, die Akten des Jugendamtes über\nTEE», insbesondere die Führungsberichte zum Gegenstand\nder mündlichen Verhandlung zu machen, weder in einem Be-\n\n_- 5 -\n\nRE:\n\nrt\n\nPR\n\nm odbasune\n\nwr .:er\n2 A ee. ee\n\nno\n\nm\nPeer\n\nnn\n\ner <\n\ns:lhınss noch in den Urteilsgründen Stellung &Genonmen worden\nsei Das trifft zu Der Antrag is* laut Sitzungsnieders.hrifi entzegen § 244 Abs 3 und 6 StPO nicht beschiedce:.\nwerden. Dieses Verfahren ist nicht bedenkenfrei Zwar\nsind d’e Heimleiter AB und Kap über das Verhalten ds\nYu vernommen worden. Ob aber die Führungsberichte\nven ihnen stammen und ob sie ihnen vorgehalten worden\nsind ;er nichs ersichtlich. 3s mss damit gerecunet,\nwerden, dass infolge ihrer Nichtvericsung deren Inha:‘\nni:-hr berücksichtigt worden ıst Es ist nicat ausgeschLessen dass die Verwertung der Führungsberichte aus den\nJahren 948 und 1949, in denen na:h der Behauptung äer\nRevrisize NEE als \"lügenhaft und einfältig\" und\n\nals \"gewohnheitsmässiger Lügner\" beurteilv wird. zu\n\neiner anderen Bewertung seiner Aussage durch die Sirafkammer hätte führen können.\n\nDass die Entscheidung auf den beanstandeten Ver-Tahrensverstössen beruht. ist nicht zweifelhaft :s\nist möglich, dass im Falle der Erhebung der angebotenen\n\n3eweise das Urteil anders gelautet hätte\n\nzo Misste daher aufgehoben werden, oknc üass es\nnirac Eingehens auf die Sachbeschwerde bedurfte.\n\nEi Eranss ist wegen Erkrankung\nan der Unterzeichnung verhindert.\nKoeniger Koeniger Busch\nScharpenseel Baldus\n\n.- 0. | m","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-26/3-str-701-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-26/3-str-701-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:39.027537+00:00"}}