{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-04-26_3_StR_191_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-04-26","aktenzeichen":"3 StR 191/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"vroy\n\n2281 021\n\nJm Naiıen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen den Blckergenell en Jose? S erg aus\n\nvesen Sittlichkeitsverbrechens,\n\nnt der 3. Strufsenet des Bundesserichtshofs in der\n\nSitzung vom 26. April 1951. an der teilgenommen heben: , \\\n\nSenatspräsident Dr. HJeunann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger \\\nBundesrichter Dr. Iingels\nBundesrichter Schurpenseel\nals beisitzende llichter,\n\nErster Staatsanwalt vr. >\n\nals Vertreter der Bundeoanvaltschuft,,\nJustizong gestellter )\nels Urkundsbesuter der Geschäftsstelle,\n\nu\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLendgerichts in ‚Frankfurt/ifain vom J...Dezember \"1950\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat äie Kosten seines Nechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nwaRti. =\n\nX\n“\n\nrer\ners\n\nren. ?\n\nRechts gestützt. Aus den zur Begründung geuachten Aus- '\n\n\"2 -\n\nGründer\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht, verübt an seine!” :\nfünfjiihrigen Nichte Lye EB. zur Gefüngnisstraie von”\neinem Jahr und sechs lionaten verurteilt worden. Seine\nhiergegen eingelegte Revision führt nicht zum Erfolg, \"\n\nDiese wird auf die Verletzung des sachlichen\n\nfilirungen ist jeloch ersichtlich, dass nit dem Rechts- ”\nmittel, wenn nicht ausschliesslich (vgl RGSt 67, 197), n\nso doch uindestens zusätzlich ein Verfuührensverstoss. .\ngeltend gemacht wird. Es ist nämlich beanstaudet, dass\"\ndie Feststellungen des angefochtenen Urteils nur auf \"\nmittelbaren ‘Beweisen beruhten, die der Erstrichter\nnicht hätte verwerten dürfen.\n\n..\nBL\n\nDiese gemäss § 344 Abs 2. Satz 2 St_O zuliissige\nProzessrüge greift nicht durch,\n\nDie Tatzeugin Iy > konnte in der ılauptver- j ; ’\nhandlung zur Suche nichts mehr angeben. Düs Lenage- 4 Be\nricht hat deshalb die eiälichen Ausuugen der Zeuson\n0) und denen das Kind den zum Ge:;jenstand der.\nAnklage gemachten Vorfall erzählt hatte, seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es A:t im Anschluus en das 5\nGutachten der sachverständigen Kriminal. psychologin-Dr. ) aus. der wiederholten, in gleicher \\elne den.’\nbeiden Zeugen gegen\"'ber gegebenen Schilderung des Kin- :\ndes gefolgert, dass es den von ihm wiedergegebenen \\\nVorfall auch wirklich erlebt hat.\n\nDieses Verf.:hron war nicht unzulässig. Der licinuwiß]\nder Revision,.der hier vorliesende Fall !-önne nicht\n\n-3-\n\nanders behandelt werden als die in der !lsuytveräundlung\nerklärte Aussagewei;erung eines Zeugen, der in sruittlungsverf:.hren den \\ngeklagten belastet habe, kann nicht\nbeigetreten werden. Unnittelbap ist § 252 St2O nicht\nenwendbar, weil die Aussage nicht verweigert vurde. Bine\nentsyrechende Anwendung komut nicht in Betracht, weil\nder Fall der Wichterinnerung eines Zeugen in § 253 S4TO\ngesondert und völlig abweichend von § 252 StPO geregelt\nist. Deornach kann das Frotokoll {her seine frilliere Vernehuung seilweise oder gunz (vgl RGSt 57, 377) verlesen\nwerden. Diese Ausnahme von dem Grundsatz’ der .indlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens 1isst erliennen,\ndass der in § 252 StPO zum Ausdruck gebri:chte Rechtsgedunke -— Entbindung gewisser Versonengrun;en von der Zeugnispflicht und Kichtverwertbarkeit ihrer ?.üheren .Ingaben — im Falle des Ged’ichtnisuengels eines Zeugen\nnicht Platz greifen soll. Denn nier will der Zeuge die\nAussage nicht verweigern, sondern leisten. \"Um diese\nLeistung in sachgemüsser Weise zu ermöglichen, Ast der\nGesce';zgeber im Juteresse der Aufklärung des Suchverhalts eine Erleichterung der sonst für die !lauptveriundlung vorgeschriebenen form zugelassen.\n\nWer aber schon die Verwertung der Vernelumungsniederschrift gestattet (vi. RGSt 59, 144), so kann noch weniger\ngegen die Bertickeichtisung von Zeugenaussagen eingeviendet\nwerden, welche die in diese Niederschrift cüfgenozmenen\nTıisachen betreffen. D:s yeriigte Vorgehen des Erstrichters widersprach dcher nicht den Verfohrensvorschriften.\n\n-4-\n\nL\n\nWas die Revision gegen die ous den Zeugenaussagen.\nfür die Schuld des Angeklagten gezogenen Scurüsse vor- -\nbringt, liest auf dem Gebiet der tatrichterlichen Be- \\\nweiswürdigung, Gie der lachnr’ifung durch das Revisiong-\"\n- gericht entzogen ist, sofern nicht dabei ein Rechtsver-\"\nstoss unterlaufen ist. Das ist nicht der Full. Denk- “\ngesetze und allgeneine ürfahrungssütze sind nicht ver-\n\nPR\nKr\n\nDa auch die Anwendung des Strafgesetzes auf den\nfür erwiesen eruchteten Sachverhalt keinen Rechtsfehler :\nenthält, war äie Revision mit der Kostenfolge des u\n\n8 473 Abs 1 Satz 1 St?0 zu verwerfen.\n\nER\nut m\n\n-\n°. .\n\nNeumann Krauss Dr.Koeniger\nEngels Scharpenseel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-26/3-str-191-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-26/3-str-191-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:39.007703+00:00"}}