{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-04-26_3_StR_182_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-04-26","aktenzeichen":"3 StR 182/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":". 203 3\n\nd.\n\n\\\n\n3_gtR 182.\n\nIm Nanen des Volkes\n\nTa der Strafsache\ngegen\n\nden Verkäufer Otto H aus iD.\nAllee geboren am 1927\nIn\n\nwsgen Notzucht\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. April 1951, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Weumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Dr. 'Engels\nBundesrichter Scharpenseel\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt Dr. >\n. als Vertreter der 3undesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter «\nals Urkundsbeanmter der Geschäftastelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Kassol vom 16. Januar 1951\n\nwirä verworfen.\nDie Kosten des Rechtmit'tels hat der Angeklagte\n\nzu trugen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDe»)\ni\n\nxy\n\neründe\n\n8\n4 men u u\n\nDer Angeklagte brachte am 3. Septerber 1950 nachts\netwa 2 Uhr die damals 21-jährige Christa DD von. einen\n\nTanzvergnügen der Flüchtlingsvereinigung weg auf dem, Soziussitz seines Hotorrades nach dem Schlosspark \\\n\nNech vorausgegangenen mehr oder weniger ha-mlosen. Zärtlichkeiten schob er die DD auf ein Rasenstüick neben der\nStrasse, umfasste sie mit beiden Armen und drückte sie,\nwährend sie sich gegen seine Schultern stemmte und ihn\nabzuxv:ehren suchte, nach unten, so dass beide auf die üräe\nfielen. Dabei kam der Angeklagte auf die > zu liegen. Diese wehrte sich heftig gegen seinen Versuch, ihr\nden Rock hoch zu heben, und bat unter hoftigem Weinen immer\nwieder, sie doch los zu lassen. Der Angeklagte drückte\n\nmit seinem quer über der Brust des !lädchens liegenden\nrechten Untererm ihre beiden Arme fest auf den sräboden\nund verhinderte so jede handgreifliche Abwehr; gleichzeitig drückte’er mit dem knie die zusammengepressten Jeine\ndes wesentlich kleineren, körperlich schwachen „üdchens\nimmer wieder auseinander. Es gelang ihm ‚schliesslich durch\ndas Hosenbein der Keilhose Ges wiädchens den Geschlechisakt durchzuführen. Auf Grund dieses festgestellten Suchverhalts hat das Landgericht den Angeklagten wegen Not--\nzucht (§ 177 StGB) unter Zubilligung mildernder Umstände\nzu einem Jehr und drei Monaten Gefüngnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt eine Verletzung\nmateriellen und formellen Rechtes, insbesondere de: §§ 177\nund 51. StGB und des § 267 Abs 3 StPO. Das Rechtsmittel\nkann keinen Erfolg haben.\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nTe\n\nDie Verfahrensrüge einer Verletzung des § 267 Abs 3\nStPO ist unzulässig. da sie entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO nicht klar erkennen lässt,\ninwiefern die Rechtsvorschrift für die Begründun;; eines\nStrafurteils verletzt sein soll, auch die einen solchen\nllangel des Verfahrens enthaltenden Tatsachen in der Rechtfertigung der Revision nicht angegeben sind.\n\n.\ner\n\n*\n\n[7 ‘ .\n\nRER\n——,\n\nIT.\n\n\"a.\n..\n\nDie Sachbeschnerde ist unbegründet.\n\n1) Die gesetzlichen Tatbestanäsmerknmale für die Kussere\njatseite des § 177 StGB sind durch den festgestellten\nSachverhalt verwirklicht,\n\ns\n...\nDE 3 ®\n\n..\n\nInsbesonderehat das Landgericht den Begriff der \"Gewalt.-\nanvendung\" als Littel der Wötigung zur Duldung des\nausserenelichen Beischlafs nicht verkannt, Die Revision\nberuft sich zu Unrecht auf die in der JW 1939, 400 abgeäruckte Entscheidung des Reichsgerichts, wonach die araftaufwendung ausser 3stracht bleiben müsse, wenn die den Begriff der Gewalt erfüllende Handlung mit der den Begriff\nder unzüchtigen Handlung erfüllenden Tätlichkeit zusammen.-\nfalle. Jener Entscheidung liegt ein anderer Sachverhalt zu\nGrunde. Tort hat der Täter in wollüstiger Absicht das\nOpfer am Unterleib mit ijesserstichen misshandelt.Im gege--\nbenen Fall ist durch die Gewaltanwendung zuerst der wWiderstand des Opfers gebrochen und alsdann erst der ausserche- |\nliche Beischlaf vollzogen worden. Die beiden Handlungen\nw.nd hiernach nicht zusammengefallen,\n\n. .\nzer ern\n\na. «\nB\nHE.\n\n.A-\n\nDie Revision macht weiter geltend, das Lundgericht\n\nhabe irrigerweise angenommen, dass durch die Gewaitanwendung das !lädchen zur Duldung des Deischlafs \"genötigt\" worden\nsei. Der Revision ist zuzugeben, dass eine zolche Nötigung\nund damit die Anwendung des § 177 entfüllt, wenn bei Besinn des Beischlafs das Opfer aus freiem Willen der Vereinigung der Geschlechtsteile zugestimmt hat. Diese Frei.-\nwilligkeit ist aber im festgestellten Sachverhalt eindeu-\n\ntig verneint. Unmittelbar bevor der Angeklagte sein Glied\n\nin die Scheide des -i&dchens einführte, hat es mit seinen schvechen Eörperkriften immer wieder die Beine zusamnenzupressen\nversucht, während ihm jede handgreifliche Abwehr unterbunden war. Eine Abwehr durch Beissen war unmöglich, da das\n.iädchen erheblich kleiner ist als der Angeklagte; dieser\nGrössenunterschied ist im Urteil hervorgehoben und ist,\nwie sich aus dem Urteilszusammenhang ergibt, bei der „rwägung der Nötigung mit berücksichtigt worden, Darnach war\nbei dem Mädchen jede freie Willensbetätigung, die den Beginn\ndes Geschlechtsverkehrs hätte hindern können, zuvor durch den\nkraftaufwand des Angeklagten völlig unterbunden, Die Annahme der kötigung des Opfers zur Erduldung des Geschlechtsakts ist durch den festgestellten Sachverhalt eindeutig gerechtfertigt, '\n\n2) Zur inneren \\!atseite gehört das Bewusstsein des\nAngeklagten, dass das Opfer mit dem Geschlechtsverkehr nicht\neinverrtanden war, hiergegen ernstlich weiteren \\iderstand\nzu leisten versuchte und im Zeitpunkt des Beginns des Ge-\n\nschlechtsverkehrs nur der zwingenden Gewaltanwendung erlag.\nDie Revirion macht geltend, der Angekla;te habe den «iderstand des „üdchens auf dem .irdäboden, insberonäere nachdem\n\ner versucht hatte, ihm den Kock hoch zu heben. nicht els\neinen ernetlichen, über das übliche weibliche Sich-Zieren\nhinausgebenden empfunden. Tas Landgericht hat auf Grund\nder Bevreisaufnahme diere Jinlassung des Angeklagten als\nwiderlegt betrachtes., 2s war voll davon überzeugt, dass der\nAngeklagte den Abwehrwillen des “üdchens als ernstlich\n\nmit Sicherheit in dem Zeitpunkt erkannt hat, als er dem\nfortwährend weinenden ıiädchen trotz heftiger Gegenwehr äle-Deine mit deu «nie auseinanderdrückte um schliesnlich in\nsen weiblichen Geschlechtsteil einzudringen,, Diese Bewveiswürdigung ict Zrei von rechtsirrigen srwägungen,\n\nGegenüber diesen tatsächlichen Feststellungen, welche\ndi.e Annahme des Vorsatzes nach § 177 StGB tragen, macht\ndie a. vision geltend, der Sachverhalt sei nicht ausreichend\ngeklärt. Diese Rüge kann nur dann zur Aufhebung des Urteils\nführen, wenn der Sachverhalt so lückenhaft oder wider-\n\nspruchsvoll sein sollte, dess auf dieser Grundlage die Trage,\n\nob die 3% 177 und 59 StGB richtig angewandt seien, nicht\nordnungsgemäss geprüft und entschieden werden könnte,\n\nDas trifft hier nicht zu. Dei dem Vorwurf der Wotzucht\n\nist allerdings nit besonderer Sorgfalt die wehrhsit zu erforrchen, da nach der uebenserfahrung die Grenzen zwischen\neinem ernstlichen und einem nicht ernstlichen \\Widerntand\ndes beteiligten ‚ädchens flüssig sind und so beim .ıann leicht\nein Irrtun über die ü&rnstlichkeit des von Hädchen geleisteten widerstanäs bestehen kann, Das Landgericht hat alle die\nUmstände. die für die Prüfung eines I:rtums des Angeklagten\nüber die .„rnntlichkeit des iiiderstands von Bedeutung sind,\nsorgfältig zeprüft. Dabei hat er in der unmittelbaren\n\nVorgenchichte der Tat Umstände festgestellt, die darauf hin-\n\n-6-\n\nu. .\nEZ 2 .*\n»\n\nten gay 2\nTue um.\n\n»0..\nnen EEREE 0 ddr\n\nh 22;\ngr BERFEE\n\ndeuten, dass die vB >: ihrem Zusammensein mit dem\nAngeklagten sich dessen Zärtlichkeiten nicht entschieden ab.-\n\ngeneigt gezeigt hat. Es hat daher für diese erste Zeit wegen\ndes anfinglich nicht eindeutig ablennenden Verhaitens des\nMädchens die Einlassung des Angeklagten, er habe be’! seinen\nunzüchtigen Vorgehen den Widerstand ais nicht ernsslich angesehen, als nicht widerlegt betrachtet. Entscheidend ist aber die\nVorstellung des Angeklagten von der Ernstlichkeit des Widerstands des liädchens, in der dem Beginn des Goschlechtsverkehrs\nunmittelbar vorausgegangenen Zeitspanne, als er das .„ädchen zu\nScden gedrückt hatte, auf ihr lag und ihr gewaltsam die Deine\nauseinanderdrückte. Für diese Zeitspanne hat das Landgericht\nmit grosser Bestimutheit die Überzeugung ‚ausgesprochen, dass\nder Angeklagte über die Ernstlichkeit ihres gegen den Geschlechts\nverkehr gerichteten Widerstandsnicht im Zweifel war, vielmehr\nden ernstlichen Adwehrwillen mit Sicherheit erkannt hat. Als\nerstes Beweisanzeichen hierfür ist festgestält die Heftigkeit\nund die Fortdauer der körperlichen Gegenwehr mrt den Beinen.\nvor allem aber das fortwährende Weinen des Opfers, über das\nsich der Angeklagte in Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs nit\ndem gefühlsrohen Zuruf hinwegsetztes \"sei ruhig, jetzt vird gevö:\ngelt\", Als weiteres Beweisanzeichen für das schlechte Gewissen\ndes Angeklagten hat das Lrnägericht den Umstand gewertet, dass\nder Angeklagte cinige Stunden nach der lat die Zeugin fragte,\nob sie ihrem Schwager und seinem.Vater etwas üper ihr ürlebnis erzählt habe, Derartiges brauchte der Angeklagte, wie das\nLandgericht zutreffend hervorkebt, nicht zu befürchten, wenn\ner der Überzeugung war, das wädchen habe sich ihm willig hingese.\nben. Auf Grundseiner eingehenden Beweisaufnahme war das |\n\n1.\n\nLandgericht voll davon Ünerzeugt, dass der Angeklagte sich\n\nzur Zeit der Tat dem. umstlichkeii-' des Widerstands des Opfers\ngegen die Beiscrlafsvollziehung bewusst war. Daher war eine\nweitere Lıforschung des Sachverhalts nicht mehr erforderlich,\nks liegt insnweit keine Verletzung der Aufklärungrpflicht vor.\nDie 3eweiswürdigung lässt keinen Ermessensmissbraucn oder sonstige Rechtrfehler erkennen. Der nach § 337 StPO vom Tatrichter\nverbin lich festgestellte Sachverhalt enthält weder uücken noch\nwidersprüche, reicht daher aus, um dem Revisionsgericht :!\ndie Priifung und die Bejehung der richtigen Anwendung der § 3 1.77\nund 59 StGB zu ermöglichen, Die Revision ist insoweit unbegründei;\n\n5) Die Revision rügt zu Unrecht eine Verletzung des § 51\n\nStGB durch Tichtanwendung.\n\nDie Urteilsbegründung hierzu ist allerdings sehr knapp.\nAber eine “'erletzung der Begründungspflicht nach § 267 Ans 2\nStPO licgt schon deshalb nicht vor, weil die in § 51 StPO\n\nbesonders vorgesehenen Umstünde, weiche die Strafbarkeit ausschlies-\n\n“en oder vcraindern, in der Hauptverhandlung von keinen Prozessbeteiligten behauptet worden sind. Die Hevision rügti da-\n\nner selbst nicht eine Verletzung des Abs 2 von § 267, viel-\n\nmehr nur eine solche des Abs 3. Dieser zwingt dazu, in den\nUrteilsgründen die Umstände anzuführen, die für Gie Strafzumessung bestimnend gewesen sind. Dazu gehören die Umstände,\nwelche nach § 51 Abs 2 StGB die Strafbarkeit vermindern können.\nIn den Urteilsgründen ist als solcher möglicher Umstend cer\nAikoholgenuss des Angeklagten genanr.t, jedoch die Seri.cksichtigung\ndieses Umatands nach § 51 StGB abgelehnt, Dabei hat sich das\nüendgericht nicht, wie die Revision meint, nit einer ullgemeinen\nFormel begnügt. vielmehr zur Rechtfertigung darauf hingewiesen,\n\n8 -\n\nß\n«\n\n-\ner\n\nANnwe®\n. : R\nwerner\n\n24\n\ndass die Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte für eine H\nFeststellung der in § 51 StGB vorausgesetzten Auswirkungen\ndes Alkoholgemusses ergeben haben, überdies der Angeklagte\nselbst sich darauf nicht berufen habe,Damit ist der Begrün..\ndungrspflicht gentigt. Dieser liinweis zeigt auch, dass das\nLandgericht Cie Anwendung des 9 51 StGB erwogen hat, und\nreichtnoch aus, vm dem Revisionsgericht die Nachprüfung und di\nBejahung der richtigen Anwendung dieser Jesti.mung zu ermögiichen. Pe\nDie Revision weist zutreffend darauf hin, dass das “\nGericht von Amtswegen den Sächverhalt unter dem Gesichts--\npunkt des § 51 StGB erschöpfend zu klären hat. Das Lanäügericht hat aber diese Verpflichtung nicht vorkannt. Wie der\nUrteilszusammenhang zeigt, hat es die Tatsache, dass der\nAngeklagte sich nicht auf § 51 StGB in der Huuptverhandlung\nberufen hat, nur als Beweisanzeichen für eine unbedeutende\nAuswirkung des Alkoholgenusses auf die Klarheit des Bewusstseins des Angeklagten hervorgehoben, Diese 'Beweiswürdigung 18%\ndurcheus möglich. Die Revision meint, die in den Urteilsgründen festsestellte Tatsache, dass der Angeklagte in\nden letzten Stunden vor der Tat sieben Schnäpse und fünf\nGlas Bier getrunken hatte. hütte das Gericht veranlassen müssel\ndie Auswirkung dieses erheblichen Alkoholgenusses auf die\nAurechnungsfühigkeit des Angeklagten von Amtswegen weiter\nzu erforschen. vollends da in zZrmittlungsver?fahren der Angeklagte sich als 2.21. der Tat\"angeheitert\"und die Zeugin vu ihn als \"etwas angetrunken\" bezeichnet hatter\nOb das Landgericht dies in der Hauptverhandlung getan oder\nunterlassen hat, lässt sich aus der Urteilsbegründung nicht\nersehen, auch nicht, ob die Schlägerei. in die der Angeklagte nach der arstellung der Revision kurz vor der Tat in den\n\nger\ne\nBe\n\na ar. - ..«\n. HET, ..\n.\n\n>\n\nEP EE\n\n. un de\nri .\n\n.-\n\n!\n!\nR\n\n- 9 _\n\nTanzlokal verwickelt gewesen sein soll, in der Hauptverhandlung erörtert worden ist. Das Landgericht hat auf Grund\n\nseiner DBeweisaufnahme die Jberzeugung erlangt, dass keine\nAnhaltspunkte für eine Annahme der tateüchlichen Voraussetzunsen der Anwendung des § 1 oder 2 des § 51 StGB vorlie-\n\ngen. und hat auch eine Ausdehnung der 3eweisaufnahme auf diesem Gebiet nicht für erforderlich gehalten, üs fehlen bestimm..\nte sichere Anzeichen dafür, dass damit das Gericht reine gesetzliche Verpflichtung (§ 244 Abs 2 StPO) zur ürfor.\n\nscnung der Wuhrhei' verkennt oder ihr, obwohl. äle Umstände\n\nzum Gebrauch weiterer Beweismittel drängten, zuwidergehandelt\nhätte, Dass eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich\nwar. mag das Landgericht zutreffend auch daraus gefolgert\nhaben, dass -— wie rich aus dem Sitzungsprotokoll, aber auch\naus der Revisionsbegründung ergibt .- der Angeklagte und sein\nVerteidiger vor dem Schluss der liauptverhandlung keine entsprechenden Beweisamträge gestellt hatten, Da der Angeklagte\nim rmittlungsverfahren nur von seiner Angetrunkenheit gesprochen und sich in der Hzuptverhandlung auf keinerlci Ausvirkungen des genorsenen Alkohols berufen hatte, war es nicht\nerforderlich. von Amtsvegen einen ärztlichen Sachverständigen\nzur Begutachtung der Tolgen einer blossen Angetrunkenheit zuzu-\n\nziehen,\n\nSonstige Rechtsfehlor, auf denen der Schuld- und Strafausspruch beruhte, sind nicht zu erkennen.\n\n4) Die Revision ist auch, soweit sie die Strafzumessung\nangreift, unbegründet. Die Umstünde, die für die Zunmessung\nder Strafe bestimmend waren, sind in den ÜUrteilsgründen angegeben. Zur Begründung der Zubilligung mildernder Umstände\nist im Urteil ausdrücklich nur auf die Jugend und dan\n\nyarr \"\n\n..\n« . Y\n“ana. . mn aim. 0.\n\n [u u\n\n. ..\n. BA ER\n> g Fi in un mn\n\nnn Burn\n\nmildernd berücksichtigen, da der Angeklagte sich nicht entschüj\n\n- 10 -\n\nR.\na)\nstraflcse Vorleben des Angeklagten hingewienen, Daneben ist, 3\n\nwle {ie nahe, der unteren Grenze des Strafrahmens des % 177 Abas\nStGB ausgeworfene Strafe zeigt, bei der Strafzumessung das 3\nim ersten Abschnitt der Urteilcgründe zeusführlich geschilderte ;\nLebensschicksal des “eimatvertriebenen strafmildernd berücksichtigt worden, Die kurz nach der Tat ausgesprochene\nBereitschaft des Opfers, dem Angeklagten, falls er sich ent.\nschuldigt, zu verzeihen, konnte das L.ndgericht nicht straf-\n\ndigt und auch :onst nichts zur ülede:grtnachung seines M\nUnrechts getan hat. Ebenso unbegründet ist die Rüge, die\n\nnur 3 uonate Über der gesetzlichen „.indeststrafe liegende\nötrafe sei unangemessen hoch.\n\nDa das Urteil auf keinem .:echtsfehler beruht, war die\nRevision als unbegründet zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO,\n\nNeumann Krauss kKoeniger\n\nüngels Scharpenseel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-26/3-str-182-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-26/3-str-182-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:38.984441+00:00"}}