{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-04-26_3_StR_164_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-04-26","aktenzeichen":"3 StR 164/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2281 032 17\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Eduard 5 GE au:\nCD: SEE: @, zsboren an 1926\n\nzu\n\nwegen Unzucht mit einem Kind\n\nhat der 3. Strafsenat Ges Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. April 1951, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Scharpenseel\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter (9\nals Urkundsbeamter der Geschäfts-.\nstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil.\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 11. Januar 1951\nwird. verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Anreklagte\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründen\n\nDer Angeklagte wear vormittags vor 11 Uhr in der Zuei-\n\nzimmerwohnung seiner Schwiegermutter ig nit der\ndamals gerade 13-jährigen ilonika Ge ein. ör setzte\nsich mit ikr zunüchst auf das Bett, schloß denn das Tenster und warf die lionika mit einem leichten Stoß auf das\nBett. Zr legte ihre Hände auf den Rücken und drückte sie\nmit einer Hınd fest auf das Bett, so dass sie sich nicht\nmehr wehren konnte. Lit einem Kule hielt er ihre Beine\nfest, mit der freien Hand zog er ihr den Schlüpfer her- '\nunter und legte sich dann auf sie, Er versuchte hierauf\nseinen Geschlechtsteil in den des Kindes einzuführen, wobei es bei ihn zum Samenerauss kam. Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen gewaltsamer Vornahme\nunzüchtiger Handlungen an einem Mädchen unter 14 Jahren\n(§§ 176 Abs 1 Zif£ 1 und 3, 73 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von 5 Monaten verurteilt worden.\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine\nSachbeschwerde, Diese ist unbegründet. .\n\n1.) Was die Revision im Zinzelnen ausführt, liegt ausschliesslich auf dem Gebiet der Beweiswürdigung. E Es wird\ndie Bewertung der Zeugensussagen, insbesondere der Aussagen des 13- -jührigen Opfers beanstandet und weiter seltend\ngemacht, aus der Beweisaufnahme hätten sich Widersprüche\nergeben, die bei der Beveiswürdigung nicht eusgeräunt\nworden seien. Dieser Revisionsaugriff geht fehl.\n\nditu .- -°\n\n3\nN\n\nPER\n\nDie Beweiswürdigung ist nicht von irgendwelchen rechtsirrigen Erwägungen beeinflusst.\n\nDas Landgericht hat nicht verkennt, dass die /[ussagen\ndes betroffenen Kindes allein zur Überführung des Angeklagten nicht ausreichten, da es nach den Gutachten.des\nSachrerstündigen denkbar sei, dsss das Kind durch suggesti.-\nve Fragen zu seiner Darstellung gekommen wäre und an dem i\neinmal Errählten trotz aller Vorhaltungen festgehalten\nhätte, Das Gericht hat deshalb die Darstellung des Kindes\nder Feststellung des Sachverkaltes erst dann zu Grunde gelegt, nachdem es sich auf Grund der glaubhaften und eidlichen Aussagen der erwachsenen Zeuginnen 7] und\nSs von der vollen irahrheit dieser Darstellung überzeugt\nhatte. Dabei hat ein von der Zeugin Hgiß® zenz kurz\nnach der Tat auf der Matratze des zur Tat benützten Bettes\nfestgestellter schleimiger feuchter Fleck eine wesentliche\nRolle gespielt. Diesen hatte die Zeugin, els sie gegen 8 Uhr\nmorgens das Bett machte, an der Matratze noch nicht bemerkt.\nTas Gericht‘ hat daraus gefolgert, dass dieser Fleck inner-:\nhalb der Zeit von 8 Uhr morgens bis 1i Uhr vormittags, als\nüle Zeugin nach dem .lieggang des Angeklagten und der Zeugin\nBD) das Zimmer wieder betrat und den Fleck entdeckte, ent--\nstanden sei. Hieraus hat das Landgericht weiter gefolgert,\ndie Schildezung des Kindes beruhe in dem wesentlichen Punkte,\ndass es bei dem Versuch eines Geschlechtsverkehrs bei dem\nÄngeklagten zun Samenerguss gekommen sei, auf Wahrheit;\nes sei daher auch im übrigen ihre Darstellung des Vorgangs\nglaubhaft. Diese Schlussfolgerungen sind denkgesetzlich und\nnach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus möglich. Die r\nGlaubwürdigkeit der Zeugin Eglß ist vom Landgericht 2\n\nREEL SETS EEE FE TEN\n\n..\n..\n\n.wa.a\nm man\n\nh..\n\nnach eingehender Prüfung fehlerfrei bejaht worden, Kit den\nwWidersprüchen, welche zwischen den Aussagen des Angeklagten\nund seiner ihefrau einerseits und den Aussagen der Zeuginnen\nHD. > und GB andererseits sich in der Beweis.\neufnahme ergeben haben, hat sich das Landgericht auseinandergesetzt; es hat daraus die bestimmte Überzeugung erlangt,\ndass die Sachdarstellung der Zeugin > der Wahrheit ent.\nspricht. In dem Urteil.:selbst. sind. keinerlei - . .: „ie. leı\nWidersprüche in der Feststellung des Sachverhalts zu erkennen, aıch keine Verstösse gegen die Denkgesetze, gegen die\nallgemeine Lebenserfahrung oder gegen sonstige DNechtsnornen.\nDas Nevisionsgericht darf nach § 337 StPO nur die richtige\nAnwendung der Rechtsnormen auf den vom Tetrichter verbindlich festgestellten Sachverhalt prüfen, darf nicht, wie die\nRevision meint, neue Tatsachen an die Stelle der vom Tat-\n\nrichter festgestellten setzen. Es kann sich daher auch nicht\n\nnit den neven Tatsachen museinandersetzen,. mit denen die Kevision versucht, die Unmöglichkeit des vom Tatrichter festgestellten Hergangs der unzüchtigen Handlung darzutun.\n\n2.) In dem festgestellten Sachverhalt sind die gesetzlichen\n\nTatbestandsmerkmale ü6ss § 176 Abs 1 Ziff 1 und 3 StGB säntlich verwirklicht,\n\nFür die Annahme der \"Gewaltanwendung\" nach § 176 Abs 1\nZiff i ist es ausreichend, dass die Anwendung körperlicher\nAraft zur Überwindung eines bestimmt erwarteten \\iiderstands\ndes Opfers angewandt wird. Dies trifft hier zu auf den Stoß,\nmit dem der Angeklagte das Mädchen auf das Bett zurückwarf.\nUnmittelber anschliessend hat er unter weiterem Aufwand\nkörperlicher Kraft das üädchen auf dem Bett niedergehalten\n\n5.\n\nti. ı0\nPOREER\n\nund gegenüber der alsdann an ihm vorgenommenen unzüchtigen Handlung wehrlos gemacht.\n\nZur inneren Tatseite ist im Urteil nur die wollüstige\nAbsicht des Angeklagten ausdrücklich festgestellt, insbesondere nichts darüber gesagt, dass der Angeklagte bei\nder Tat nach § 176 Abs 1 Ir 3 das jugendliche Alter kannte und sich der Ernstlichkeit des durch seine Gewaltein--\nwirkung gebrochenen \\Widerstends des Mädchens bewusst war.\nDies ergibt sich jedoch aus dem Urteilszusamnmenhang mit\nhinreichender Sicherheit. Der Angeklagte hatte erst\nwenige Wochen vor der Tat das 13-jährige Kind zum ilüten\nseines Kleinkindes angestellt und kannte deher sein\nAlter. Zine ausdrückliche Feststellung Äleser Kenntnis\ndes Alters in Urteil ist im Übrigen, da sie nicht bestritten war, nicht erforderlich. Sie ist auch von der\nRevision nicht in Zweifel. gezogen worden.\n\nDie Strafzumessung lässt keine Rechtsfehler er.-\nkennen. Das Landgericht hat zu Gunsten des Angcklagten\nvegen dessen kriegsbedingter Hirnverletzung seine, erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs 2\nStGB zutreffend angenommen und ist bei der Strafzunessung an die unterste Grenze des nach den §§ 176, 51\nAbs 2, 44 und 21 StGB gebildeten Strafrahmens gegangen.\n\n7\n\nAv\n\n$ — ZUE\n\nZt mu\n\n UT\n\n6\n\nAuch sonst sind Rechtsfehler, durch die der Anzeklagte belastet wäre, in angefochtenen Urteil nicht\nzu erkennen. \" \"\n\nPR\n\nDie Revision war daher mit der aus § 473 StPO sich x\n\nergspenden Kostenfolge zu verwerfen. %\n\n4\n\nNeumann Krauss Koeniger “\nEngels Scharpenseel\n\n%\n\n\\\n.\n\nn\nu\nBB\nei\na\n\n%","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-26/3-str-164-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-26/3-str-164-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:38.961254+00:00"}}