{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-04-23_3_StR_589_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-04-23","aktenzeichen":"3 StR 589/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"8 N\n. 6 N\n. 3_StR 589/51. | 2319 009 N\nImNamen des Volkes u A\nIn der Strafsache 3\ngegen 3\nden Verwaltungsangestellten Konrad “ zus A\nVD geboren ar 1907 in 11cm Bez. a\n\nwegen Untreue u.a;\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vo\n27. März 1952, an der teilgenommen habens\n\n’ .\n» .\n’ vn =} et\nFa Un ”\n\n>‘\n» 203,\n’.\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter Scharpenseel\n. Bundesrichter Dr. Baldus\nj Bundesrichter Dr. Iudwig\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter' der Geschäftsstelle,\n\n-\n\nB .\n“,\neen, .., A\nan un\n\nfür Recht erkannt:\n\noa\nF\nA\nA Pa 3\n.t% or .\nIRRE v... \"20% BEER\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nlandgerichts in Limburg/Lahn vom 23. April 1951 im\n\nAusspruch der Gesamtstrafen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu anderweiter\n_ Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\n|\nN\nx\nBe\ngs\n%\nDu |\nut\nA\nl\n\nVon * Rechts wegen\n\n% . \" + 2 Rap\"\n6 >\n\n“ . ’ Ä\n\n. % \" .\n\nGrü nd ee:\n\nDer Angeklagte ist für schuldig befunden worden;\n\na) der Unterschlagung (§ 246 StGB) in vier Fällen:\nb) der Untreue in Tateinheit mit Betrug ( 266, 263, 73\nStGB) in sechs Fällen\n\nce) der Amtsunterschlagung (§ 350 StGB) in einem Falls.\n\nDrei Fälle der Unterschlagung, zwei Fälle der Untreue\nin Tateinheit mit Betrug und der Fall der Amtsunterschlagung liegen vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes\nvom 31. Dezember 1949, die übrigen nach dem Stichtag. Das\nVerfahren ist in zwei Fällen der Unterschlagung nach Zubilligung mildernder Umstände und mit dem Hinweis, dass nur geringe Geldstrafen in Betracht kämen, gemäss § 3 Abs 1 des\nStraffreiheitsgesetzes eingestellt worden. Im übrigen\nsind Einzelstrafen (Gefängnisstrafen von zwei bis fünf\n\n.Monaten und in den üUntreuefällen zusätzliche Geldstrafen)\nfestgesetzt worden. Diese Gefängnisstrafen hat die Strafkammer, getrennt nach der Begehungszeit vor und nach dem\nStichtag des Straffreiheitsgesetzes, auf zwei Gesamtstrafen zurückgeführt. Für die Taten vor dem Stichtag wurde\neine Gesamtgefängnisstrafe von acht’ Monaten, für die Taten,\nnach dem Stichtag eine solche von neun Monaten ausgespro- ax\nchen. :\n\n. “\n- . [3 «\non var ” ‘ \" .. . .> BREI DI\nen he nano an ae un Sa ee Sa er ee\n\nTar\n\nDie Revision des Angeklagten rügt ohne nähere Ausführungen Verletzung des sachlichen Rechts. Die Nachprüfung .\nvon Amts wegen lässt hinsichtlich der Anwendung des Strafgesetzes keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\n-3-\n\nerkennen. Insoweit ist die Revision offensichtlich\nunbegründet,\n\nDagegen ist die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes\nnicht frei von .Rechtsirrtum. Zwar entspricht die Einstellung\nin zwei Fällen der Unterschlagung dem Gesetz, da die Strafkammer insoweit nur geringe Geldstrafen als an sich angemessen erachtet hat, so dass die Einbeziehung in eine\nGesamtstrafe (§ 4 des Straffreiheitsgesetzes) eusschied\nund über beide Fälle selbständig nach § 3 aaO zu befinden -\nwar. Dagegen kommt die Festsetzung zweier getrennter Gesamtstrafen für die Taten vor und nach dem Stichtag nicht\nin Betracht, Die Strafkammer beruft sich für ihre Auffassung\nauf Wortlaut und Sinn des Straffreiheitsgesetzes und macht\nin den Gründen lediglich den Vorbehalt, dass bei Nichtbewährung des Angeklagten nachträglich eine weitere Gesamtstrafenbildung notwendig werde.\n\nDer Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden,\ndass ein bedingter Straferlass nach § 2 Abs 2 oder § 4 Abs 1’\n\nSatz 2 des Straffreiheitsgesetzes verwirkt ist, wenn der\nTäter nach dem Stichtag ein Verbrechen oder vorsätzlichbs'\nVergehen verübt. Tabei ist bedeutungslos, ob dem Täter\nbei Begehung dieser neuen Straftat die damit verknüpfte\nVerwirkung des bedingten Straferlasses bekannt sein konnte\n(vgl Urteile des erkennenden Senats vom 5. April 1951\n\n- 3 StR 65/51 - und vom 17. Jamar 1952 - 3 StR 870/51 -;5\n\nausserdem Urteil vom 10. August 1951 - 4 StR 18/51 -), In\nden ‚Fällen der vorliegenden Art kommt deshalb eine An- .\nwendung des Straffreiheitsgesetzes nur dann in Betracht,\n\n‘wenn für die vor.dem Stichtag begangenen Straftaten eine\n\nGesamtgefängnisstrafe bis zu sechs Monaten für angemessen\n\n -4-\n\nerachtet wird, weil der Straferlass alsdann unbedifgt\nund das Verfahren insoweit einzustellen ist. Da jedoch\ndas Landgericht für diese Gruppe der früheren Straftaten\neine Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis festge- u\nsetzt hat und der unter dieser Voraussetzung nur in Betracht\nkommende bedingte Straferlass vom Angeklagten verwirkt ist,’\nhätten sämtliche Einzelstrafen auf eine einzige Gesamtstrafe zurückgeführt werden müssen. Dass dies nicht geschehen ist, beschwert den Angeklagten. Denn es besteht\n\ndie Gefahr, dass beide Gesamtstrafen nacheinander vollstreckt werden.\n\nDas angefochtene Urteil war daher hinsichtlich\ndes Ausspruchs der beiden Gesamtstrafen aufzuheben;\nim übrigen war die Revision zu verwerfen. Die verhängten Einzelstrafen bleiben bestehen. In der neuen\nHauptverhandlung wird das Landgericht zunächst unabhängig von der bisherigen Würdigung zu prüfen haben, ob\nes wiederum für die vor dem Stichtag begangene:: Straftaten an sich eine Gesamtstrafe von über sechs Monaten\nals angemessen erachtet. Bejahendenfalls ist aus säntlichen verwirkten Einzelstrafen eine einzige Gesamtstrafe\nzu bilden. Andernfalls ist das Verfahren hinsichtlich Be\nder Straftaten vor dem Stichtag einzustellen und lediglich\nfür die späteren Straftaten eine Gesamtstrafe\n\nRan T Dur\nx\n\nen‘\nern\n\n.\n*\n\n.\n\nKt N ‘\n\n.\n\n. \\yy\n\nKg“\n\nwre, Wien\nR in\n\nun.\n\n-5-\nunter Beachtung des § 358 Abs 2 StPO zu bilden.\n\nKrauss Henneka Scharpenseel\n\nBaldus Dr. Iudwig","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-23/3-str-589-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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