{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-04-23_3_StR_576_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-04-23","aktenzeichen":"3 StR 576/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"An\n.\n\nj\n\nBi Be u. ;\n\n2278 094\n\nlie\n\nIm Hemen, des, Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Konrad A BB = us Ei, .\n\n..\ny’..\n\n-\nx\n\n.*\nstrasse @&, geboren an — 1915 in E\nE ‚ in dieser Sache in der Strafanstalt gt\nDB ir Untersuchungshaft, E\nvegen Sittiichkeitsverbrechens |\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in, “\nder Sitzung von 27. September 1951, an der teilgenomnen heben: . 2 ..|\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\n\nSundesrichter Dr. Roeniger\nSundesrichter Prof.Dr. Busch\nSundesrichter Scharyenseel\n\nSundesrichter Dr. Baldus\nels beisitzende Richter,\n\nObersteatsenvwalt Dr. > . ,\nals Vertreter der Dundesanraltschaft, ‘\n\nJustizangestellter\nels Jrkundsbeanter' der Geschäftsstelle, un\n\n.o.\n. . .\n uu\n\nu\n\nfür. Recht erkennt:\n\nwe ..\nu — Zu .roo\n\nZuf die Revision des Angeklagten wird des 2.\n\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt am .:\n\nEain vom 23. April 1951 in den Fällen et\nund gg unter Berichtigung des\n\nSCH äspruchs dehin, dass die Verurtei-.\n\nlung wegen eines Vergehens nech § 170 d\n\nStGB vı erfüllt, im Strafausspruch, ausser-\n\ndem im Gesamtstrafeusspruch mit den inso-\n\nweit zugrunde liegenden Feststellungen in j\n\naufgehoben, In diesen Unfenge wird die*Sa-.-\n\nche zu. neuer Verhandlung und Entzcheidung;, . r\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, en\n\neos Tarfgericht zuruchverwiesen.\n\nIn übrigen wird die Nevision verworfen.\nVon Rechts wegen,\n\nD Zee DE Se Zee\n\nu\n>\n\nDer Angeklagte ist wegen eines vollendeten.\n\nVerbrechens wider die Sittlichkeit nach S 176 Abs l\n\n2122 3 StGB in Tateinheit mit einen Vergehen der\nKörperverletzung, ferher, wegen zweier versuchter_\nSistlichkeitsverbrechen nach § 176 Abs 1 Ziff 3\nStGB je in Tateinheit mit einem Vergehen nach\n\n§ 170 d StGB zu einer Gesemtzuchthausstrafe von\nzwei Jehren vier lionaten und drei Jahren‘ Ehrverlust verurteilt worden. lit der Revision macht er\nVerletzung von Verfahrensnormen und des sachlichen\nRechts geltend. Bie ist teilweise begründet.\n\nDie Verfahrensrüge führt. nur die Vorschriften\n\nder Strefyrozessordnung en, gegen die nach Ansicht\n\ndes Beschwierdeführers verstossen ist, nicht aber\ndie Teisachen, die den liangel enthalten sollen.\nSie ist daher unbeachtlich, § 344 Abs 2 Satz 2\n3270. j\n\nDagegen kenn der Sachbeschwerde der Erfolg\nnicht ganz versagt werden. , 2\n\nUnbegründet ist gie im Felle des Voigehöni..\ndes Angeklagten gegenüber der 10 jährigen‘ Schenna.\n\n- Sein Verhalten heat der Erstrichter mit.\n\nRecht als ein Verbrechen, der Unzucht mit einen Kin- *\n\nde in Yateinheit nit \"Körperverletzung beurteilt.\n\nIrgendeinen Rechtsirrtun bei der Anwendung des sach-\n\nlichen Rechts auf die für erwiesen erechtete Tat\n\ndes Angeklagten lässt des angefochtene Urteil weder Eu\n\n3.\n\n..\n\n..e\n. un x\nBeige oe “\n\nnn\nD\n\nuna E@®-\n\n- Schliler Herbert x: ausserdem die 13-jährige\n\nin der Würdigung.der Schuld- noch der Straffrage\nerkennen. Insoweit musste also. die Revision ver- -\nworfer. werden.\n\n* kaders ist es in den Fällen der Kinder Rp\n®\nSoweit allerdings der Angeklagte die Feststel-\n\nlung des Lendgerichts bekämpft, er habe die 9- jährige Schülerin Rosemarie O3 5) und den 7-jährigen\n\nSchülerin Wilma Hg zu einen geflissentlichen Betrachten seines vorgezeigten entblössten Geschlechts- 5%\nteils veranlassen wollen, kann er im Revisionsver- FM\nfahren nicht gehört werden. Dieser Angriff richtet\nsich unzulässigerweise gegen die einwandfrei vorgenommene Beweiswürdigung . '\n\n\" auch die von Erstrichter dersus gezogene recht- “ 1\nliche Folgerung, der Angeklagte babe sich dadurch\nin den beiden Fällen je eines versuchten Verbrechens\nder Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren durch deven beabsichtigte Verleitung zur Vornahne einer unzüchtigen Handlung schuldig gemacht, ist im ganzen\nnicht zu beanstanden. Entgegen der von der Revision im Anschluss ‚an Schönke (StGB 5. Aufl 8176 m\nIV2c) vertretenen Auffassung, dass die Verleitung wu 7\nzum aufmerksemen Retrechten des Geschlechtsteils, \"\nden Tatbestund des § 176 Abs 1 218735 SteBinicht!:\nerfülle, ist en der Rechtsprechung, des se er 2\nrichts und neuerdings des Bundesgerichtehöfs. ist “\n\n. B -4A- [2 we:\n\n-4-\n\n73, 2465 BGRSt 1, 168) festzuhalten. Ällerdings\nhat das Landgericht nicht beachtet, jedenfalls\n\nin Urteil nicht hervorgehoben, dass der Angeklag-\n\nte im Falle xD zwei Kinder durch seine .. kufforderung beeinflussen wollte, demnach tatein-\n\nheitliches Zusammentreffen zweier Sittlichkeits- .\n\nPu\n\nverbrechen in gleichertigor Idealkonkurrenz vor-\n\nlag. Doch würde dieses in Ergebnis offenbar bedeutungslose und den Angeklagten nicht beschwerende Versehen den Bestend der angefochtenen Entscheidung nicht erschüttern, lägen dagegen nicht\nweitere, Bedenken vor.\n\nZu: solchen gibt das Urteil Anless insoweit,\nals es in den beiden vorerwähnten Eandliungen des\nIngeklegten ausserdem noch ein teteinheitlich zusarmentreffendes Vergehen gegen § 170 d StGB erdlickt het. Worin die Gefährdung des sittlichen\n\\ohles seiner am 27. Hürz 1945 geborenen Tochter\nBrigitte liegen soll, ist nicht mit genügender\n\nKlarheit zum Ausdruck gebracht. Die Urteilsgrün- '\n\nde sagen mur, dass das Verhalten des Angeklagten\n\nfür sein Kind schädliche Folgen heben konnte. Es\n\nfehlt jedoch eine Feststellung darüber, ob die- j\nges Kind von den Vorgängen überheupt etwas wahrgenommen hat und ob der Angeklagte sich dessen.\n\nbewusst war. Bei Fürdigung dieser Frage muss ins- _\n\nbesondere des Alter der Brigitte AP zur Tatzeit - als solche wird vom Erstrichter die erste\n\n5.\n\n»\n“.\n\n‘\n\nn, .\nDR er\n\nBe 63 ?\nER nt ? P\n\n2\nno. x\nu: ETF\nDre PER \"2005\n\nwas\n\n.\ner\n\ny\nx\n\n.\nBey\nH\n\n. FE F\n., , \\\nel IR\n\n>\nr\nB7\n\nSäle:\n\n. x\n“un rtv 8%\n\nwu.\n\nertiel\n\n-5.\n\nHälfte des Jahres 1949 oder Sommer 1948 angenon- .\nmen — berücksichtigt werden und ihre daraus sich\nergebende Unfähigkeit, die Handlungen des Ange- ER\n“ klagten körperlich wahrzunehmen und geistig zu er- Br\nfassen. Im Hinblick euf das geringe. älter des Kindes, auf die Entfernung .des Angeklagten von ihm im „.\nZeitpunkt der Tat und auf die sonstigen tatrich-. B\nterlichen Feststellungen, die bei Erneuerungidert.:\nBeweisaufnelme .zu Ungunsten des Angeklagten nicht\nergänzt werden körinen, kann auf seiner Seite eine\nstrafbare Handlung gegenüber seiner Tochter nicht ...\nin Betracht kommen.. Übrigens wäre eine solche auf m\njeden Fall nur nach §§ 174 Ziff 1, 176 Abs 1 it? 3, : WE\n13 StGB zu beurteilen gewesen, nicht nach § 170 d . °. 3\nStGB, weil diese Bestimmung nur subsidiäre Geltung 3\nhat.‘ Die durch deren rechtsirrige Anwendung entstendene Unrichtigkeit des Schuldspruchs konnte. von R7\nhier aus beriohtigt werden. .\n\nP%2\n\nRE RR, SS\n\nEee 7\n\nDieser Rechtsfehler wurde bei der Strafzunessung zum Nachteil des Angeklagten verwertet. Das\nangefochtene Urteil musste daher in den Fällen\n ] und HD in Strafausspruch aufgehoben werden,\n\nDa die hierwegen verhängten Einzelstrafen in Eu\ndie Gesemtstrafe einbezogen sind, konnte auch der _ Es 2\n\n2\n\n_6-\n\n‚|\n\num em > ne > I GEREEBRE ES — ze en B U\n. DW et. . pP n\\ . N s, K3 . , .\n‘2 TRETEN N ei EL SET ATMEN re N NM en I WEL\n. Er “ . Di na #5, TTS, un“, werten “ “rn . un s N, A nl? -\n’ “, ‘ en . > - “ ’ \"ut » N‘ . “ \\ zr‘ .. x . x N * .r .s are, ”\n- , a ” . . .. . ” ® .\n‘ , wre eg n .. ee. . . . .. Fun s .® . , . R ., “ PRO\n.„.._ . PAESERF ZI 2 , .. . 2% I x . , , R .,:\n. . x - . . . ’\nSL % E \"\ns ” .\n.’ .\nK3 ’ .\na - .\n. . - > .\n’ - '\n’ = ”\n. v ”\n. “\nB , “ R\n. . F . s . - C\n,\n.\n.\\ - ®\n.\n’ . ”\na\n\" . 2 a\nF g\n» x “\n. 3\n.\n[2 - .\n' .r . . x .\n. . & .\no. . A\nv ’.\n‚\nü x - .\nHe oo.\n| | “\n‘ .\nBi “\n\nKoeniger\n\nsee1.\n\nrpensee\n\nScha\n\nben.\n\ni\n\nhierüber ergengene Ausspruch nicht bestehen\n\nble\nKreuss","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-23/3-str-576-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-23/3-str-576-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:38.808423+00:00"}}