{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-04-21_3_StR_555_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-04-21","aktenzeichen":"3 StR 555/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2326 061\n\nın Damen des Volken\n\nIn £er Streaienche\ngegen.\n\nden Xsufmann Karl Ci sus A: Bonoren\n1 EEE 1915 in Su (CHE),\n\nwer.en [ortsusetzsten 3etru,es\n\nast Ger 5. Gtrelcerat des Bundesserichtshofs in der\nSitzun.; von 29. sei 1352, en der teilgenommen heben\n\n3urgerrichter Ir. Yirchner\neis Vorsitzeuder,\nsundesricshter Kreuss\nSundesrichter Ir. Koeniger\nAunleerichter Schrraerseel\nZunüesrichter Dr. Zaidus\nale Yeisitzende Lichter,\nOhsrstisstsern:alt in\n\nals Verireter Ger Jundcsanrialisc..aft,\n\nAuf die Revirionen der Steetsamrialtschaft und\ndes Angeklagten wird das Urteil. des Landgerichts in Giessen vom 21. April 1951 mit den\nzugrunde liegenden Feststeilun,en aufgehoben.\nDie Scche wird zur neuen Verhandiung und „ntscheidung, &auch über die Kosten der Jechtsmitial, en das Lerägericht zurückvervwiesen.\n\nVon Hechts wegen\n\n2.\n\nGründes\n\nDer angelilagte iet wsgen fortgseseizten Tetrv-s zu einer\nGel.n;triestraie vor einen Jehr verurteilt worden. Die Sta.ts-\n\nenwaltschaft und der Angeklugte haben Revision cingelegtz\nbeide Rechtsmittel sind begründet.\n\nI. Zur nevision der Stestsanweltschafts\n\n1.) Die Revision beenstandet in erster Linie die Annehne\neires rtsetzwigszusammenhangs zrischen den einzelnen Detrugshendlunsen. Diese Rüge ist begründet. Die Strefkanmer\nhat eine Zort,esetzte Yandiung angenonmen, weil der Vorsatz\nGes Angeklazter nsch Feinem senzen Verhalten von vornherein\nden Gerantertolg erfasst habe und euf dessen stossweise Ver\nwiriilichung durch mchrere unselbständige ] Vinzelhandlungen\ngerichtet geiesen sei. Tierait beschränkt sich die Strafxa.zıer ohre jede wsitere Ausführung auf ie Wiedergabe der\nin fer reichsgeric'tlichen Rechteyrecnung entwickelten 3e-\n\n.n\n\n„iliebesti..ung Ger Sortgesstzien Steceitat, ven eber der\nSechverhalt, wie im vorliegenden Fell, keine besonderen Anheiltsyunlite Zür einen Gesentvorgats entallt, liegt in der\nblossen Liedergehe Cer Dagriliehestiinnung keine zeusreichende\nund neeimaribere Heristellun,. Ss bseteht zuien die Liöglichkeit, dess ale Straflieiner Gen Aatbssyendlien ion Gercerrterfolg\nder batrgerirchen Tatigkeit mit dem einheitlichen Zweck der\nStrafiaten verwechseit- und diesen zur Annahme des Yortsetzun,s-\n\nr\n\nzusemmenhangs hat genü,en laseen. Dem unnittelber vor dsr\nToststellung\" des Gesamtvorsatzes und in demselben Zus. maenhen bvenerkt die Strafkamuer, dess Ger Angeklagte seine zinkäufe in grossen Unfeng fortgesetzt hebe, um seinen von «f- ,\nfeng an wenig iebensf-nigen Setrieb auf Kosten anderer zu\nerhelten. Dsriit wird aber nur der sllgereine !intschluss des\n\nrn . .\n\nsyn\n— ee\n\n..\n\nzer ee. “\n\n“\n\n—i.\nPL ee TER\n\nA\nEn\n\nnr.\n\nen nn in a ha EFT\n\nin\n\nAngeklagten unschricvben, bei sich bietencer Gelesconheit,\nvenn niwlich die Lieferanten eich t.urchen liesscah, weren\nauf unzedec!te Schecks zu beziehen. ir solcher all;seneirer Intschluss ist nicht gleichbedei.tend nit den Ge-\n\nws\n\nsemtvorsotz in Sinne der reichegerich-tlichen Rechtsyrecisng\n= > q z 1} - u '\nder sich der er!ienzende Senst bereits in mehreren Intecheidunzen angeschlossen hzt.\n\nOffenber zleubte sich auca die Strafkamuer bei Ger\nanncme eines Wortseisungssuss Laennengs irrigertoire der\nVersflichtung entroben, genau enzugeben und festzustellen,\nin velchen einzelnen Tätigliciten ein betriigerirches Yorgenen zu erblicken sei. Kin solches sui\\wrirches Vorgehen\n\nist nicht erxugig: Bei den zuefiihrungen zur Nevisien Ges\n\n)\n\nıngeklegten wird dies ncc!. nüher zu erörtern sein.\n\n2.) Die Revision beanstandet Ferner, dase die 5 »otloiier\nnicht ädergelest Acbe, aus telchen Crinden sie von üer invendu.g Ges 5 205 Abo 4 SVC) Ehgerchen Mubs, Dioser Vorvurf ist unbegründet. ü.bgesehen Gevyon, AGsS Ger festgcsteilte sce/yarnalt kelien anlu ivejunin Tar Gss YTorliesen\naines berorders echweren alles bietet, liest in der lichlerörtertun; des § 263 Abs 4 StCB kein Nechisfehler. Debei\nkann dchingestellt bleiben, ob die Dichterürterung verfahrensrechtlich nech § 267 Abe 2 oder nach § 267 L.bes 3\nsetz 1 S+PC zu beurteilen ist. Iü ersten Falle brauchten\nsich die Urteilszründe über die Anwendung des 263 „bs 4\narte nicht Euszusprechen, weil in der Fenptverhandlung\nkeine entsnrechenden Umstände behauntet worden waren, die\nAnwendung seitens der Startsam.altschaft euch nicht beentragt wurde. Im zueiten „alle konnte die ZKrörterung unterbieiben, weil das Gericht nur diejenisen Umetände enzu-\n»öhren het, die für die Zumeseung der Strefe besti.nend\n\ngewesen sind.\n\n- 4- -\n\nSchlies lich richtet sich die Zcvision soren die\nıtenvendung des 53 #2 1 5t&@). I: irgebnis greift ülese\n‚ge durch, wenn cuch ihrer Ie,rtacun:, nicht ;sFfol,t\n\nzerien \\snn. Dis Revision will einen Widerspruch derin\nsehen, äese des Gericht einerseits im Tinblick ou? die\netinäige Zunchae von Detrugsfällen im Intsresse der „1lgemeinncit eine empfindliche Freiheitestrsie Yür erforerlich schelten habe, endererseits aber zu einem Ver-\n»ot der Jerwfrcusübung; keine Veranlasevn; sele. Diese\niuflarewig, iet ver2chlt. Die Verkängun; des 3erufsverbote irt nrch 5 42 1 ste3 an bestim.ite gesetzlich fests;eleste Vorausretzunzen gelnnft, die selbstüncig und un-\n\neyuöngig von den Strefzunessungserrügun,en zu prüfen\nEn}\n\nruf den Seitnunkt Ger Yruptverhendlung, sondern auf den der\nStralverbissung abzustellen ist. Von der Verhängung des\nJerufsve.bots auss 2.2. abgerehen werten, venn zu erwarten\nist, dasr sich Ger Angeklagte Jurca die Verbüssung einer\n\nlinseren Freihsitsstrefe von der Jegehung; weiterer Stra?-\n\ntaten ebhuriten lassen wird.\n\nje\n\nFa\noo\nI ©\n\nDie Rüge muss jedoch deshalb Irlolg heben, neil\nStrafkumner dss beantrogte Verbot der Surufssustibun, .\ndiglich nit dem Linvcis ebgelehnt hat, dass GezUu Leine\nVeranlassung bestehe. Dae ist keine susreichende Jegründung, weil sie dem Revisionsgericht nicht die Dechpriiung\nernörlicht, ob die Strafkammer von zutreffenden rechtlichen Zrmägungen ausgegangen ist. Das Gericht hat, wenn\n3erufsverbot teantragt ist, näher darzulegen. dass und\nvarum die Voraussetzungen des 8 42 1 StGB verneint worden\n\nsind.\n\n—. il\n\n—r\n\nm nn it RRTTT\n\nnn ann .\n=. “Tuer.\n\nTEE ES,\n\nTun.\n\nEn\n\n.\n\nu.\n\n— un\n\n-5n\n\n]\nJ\n\nII. Zur\n\nIn\n'r\n\nwvision des Angeklagten.\n\nermıe — .\n\n1.) Die Verfahrensrüge der unzulässigen Ablehnung eines\nReweisamtrages greift äurch und führ“ zur Aufhebung des\nUrteils.\n\nMech Ger Sitzungsniederschri?t hatte der Verteidizer des ingexiagten folgenden Beveisamtrag gestellt:\n\ndie Kontoauszüge der Volkebenk zum Bevicise dafür\nzu überprüfen, dass in den Fällen, in denen die\nVolksbank die Schecks des Angeklagten nat rlatzen\nlassen, von dem Angeklagten Gie Gegenwerte bei der\nBank jeweils rechtzeitig eingezahlt worden seien.\n\nDieser intreg ist durch verkündeten Gerichtsbeschluss\nmit Folgender Begründung ebgelehnt worden:\n\nDie Strs?kemmer unterstellt als waar:\n\nders nech dem 25. iärz 1950 und auch vorher guf äem\nKorto des Angeklagten durch vinzehlun,en Zewegungen\nvorgekommen sind, dass die Bank vor und auch naclı\ndes Schreiben von 25. “ärz 1950 bis zum 19. dertenber 1950 teils Schecks des angeklagten eingelöst,\nteils die Ziniösung von Schecks vervieigert hat.\n\nDie Revision macht mit Recht geltend, dass diese Jblehnung durch § 244 Abs 3 StPO nicht gedeckt ist. Die\nWahrunterstellung geht an dem Inhalt der Beweisfrage vorbeis erschöpft sie zum mindesten nicht. wie aus dem Zusamaenhang der sonstigen Feststellungen des Urteils hervorgeht, Danach haben die Vorstandsmitglieder der 3auk\nschon im Februsr 1950 wegen des hohen Sollsaldos und\nder Totsache, dass das Geschäft immer mehr mit Verlust\narbeitete, dem Angeklagten wiederholt deutlich zu verstehen gegeben, dass er seine Schuld unbedingt herab-\n\n.. ob Y\nB x j\n=\n\n6 -\n\ndrücken nisse unä Schecks nur noch eingelöst würden, wenn\nsie gedeckt seien, wie Überhaupt die Bank den ängekiagten\n[6\n\njeveiis schriftiich darauf hinwies, wenn ungedeckte Schecks\ncufl sie gezogen wurden, dass er wegen Lkreditüberschrei.-\nsung zwu:Ächst dern Gegenwert beschaffen „üisse. Auch in den\nSchreiber vom 25. ;ärz 1950 mechte die 3ank dem angeklagsen lie Auflase, seinen Schuldsel3o in einzelnen Ivarpen\neuf 5000 Dii zurückzuführen, und wies bei dieser Gelegen- .\nheit erneut darauf hin. dass sie bei überzogenen Konten\nkeireriei !ntnahmen mehr zulasse. wern nicht gleichzeitig\nder entevrechende Gegemiert in bar oder Schecks angeschaf?t\nsei. Im !inblick euf diese Feststellung ging der Deweisamtrag offensichtlich dehin, dass der Angeklagte bei der Ausstellung der Schecks diese Bedingung der Dank eingehalten\nhebe. weii die Gegenrerte jeweile rechtzetig bei der Bank\neirgezallt gewesen seien, dass eber die Zank die Jinzehlung\nnicht zur Tonorierurg der gleichzeitig ausgestellten Schecls,\nsondern zur Verriügerung der Schulä verwendet hede. zuar\nwer die Bank an die erwähnte Bedingung nicht onne zeitiche Grenze gebunden. Sie konnte jeäerzeit erklären, dass\nsie Schec’s solange überhaupt nicht mehr einlösen werde.\nbis die Schuld auf den eingeräumten Kredif ermässigt sei.\nsine solche nitteilung der Bank ist aber nicht geschehen.\nDie Beveisfrage war aiso auch von ausschlaggebender 3edeutung für die innere Matseite, indem der iängeklagt® gegebenenfalls annehmen konnte, dess die Schecks eingelöst\nwirden, fslls er sich an die gesteilten Bedinzungen halte\nund jeweils die Gegenwerte rechtzeitig einzchle. varaus\nZolgt. dass die‘ \"ahrunterstellung die Zeneisfrage nicht\n\nerech5p?t. Denn es kan nach ihren dergelegten Sinn nicht\n\n.\n\n-T-\n\nentscheidend darauf an. dess die Bank die Schecks des ingeklegten tsils eingelöst, teile nicht eingelöst habe und\ndass in der freglichen Zeit euch Dinzahlungen ües Angeklasten erfolgt seien —- von diesen Tatsachen gelıt der Beweisamtrag gerade aus -. sondern allein darauf, ob diese\nSinzerlungen in unuittelbarem zeitlichen Zussmmenheng mit\nden Scheckeusstellungen standen und warum die Bank äic\nSchecks unterechiedlich behandelt hat. Dies aufzuklären,\n„ar Ger Zweck des 3eveisamtrags. Die Strefkemner ist ihm\nunter Verletzung des § 244 Abs 3 St20 nicht gerecht geworden.\n\n2.) Aus ühnlichen Erwägungen erweist sich, auch dic üge\neiner Verletzung der \\ufklärungspflicht als begründet.\nTach fer Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger ein\nSchreiben des -iinisters für Arbeit und Wohlfahrt vom 12. ai\n1950 überreicht, des zurückgegeben wurde. Die levision behsuvtet, dass mit diesem Schreiben die Bewilligung eines\nzueiten Staatskredits ir Löne vor :b.000 Di abgelehnt wurden sei. Infolgedessen habe der Angeklagte, als er Anfang\n1959 den Geschädigten Schwab unä Veit erklärt habe, er erwarte einen Stastrkredit' von 15.000 Di, die Wshrheit geszsgt-Da das Protokoll den Inhalt des Schreibens nicht ausweist,\nmuss die Behauptung der Revision als richtig unterstellt\nwerden. Denn aber lag es nahe, die näheren Umstände des\n\nER |\n\noder ob er nicht nach den bestehenden Vereinbarungen mit\nser 3ank ohne weiteres zur Zbdeckung der Schuld verwandt\nworden vlüre. Denn das Urteil stellt fest, dass die 3cık\nden Angeklagten im Hinblick auf seinen bisher günstigen\nUnsatz und in Arzertung eines nochmalisen Staatskredits\nvon sich zus einen Kredit eingerkunt hebe.\n\nDie : eiteren Verfeh srensrligen sind offensichtlich un-\n\na\n'\n\nyesiindet.\n\n3.) Auch die Sachbeschwerde het Erfolg. Die Revision wendet sich zwar mehrfach in unzulässiger Weise gegen die\nWeststellungen des angefochtenen Urteils, mit Recht aber\ndagegen, dass die Strefkamner sumnarisch und ohne weitere\nDarlegun; fir alle Sinzelfälle die Täuschungshandlung in\n\n. dem Verschweigen der misslichen Vernögenslage erblickt bat,\n\nZur Jez;rändung, wird lediglich bemerkt, es sei die Haupt-\n»flicht eines ordentlichen Keufmgnns, seine Glüubiger über\nJie Vesishtende Lage eingehs rd zu wnterrichten. YWorrus ls\nStrafkermmer diese \"Je uptpflicht\" herleiten will. ist nicht\n\nsruennber, Des TVerschweigen, i.ı. äle Vorentnalturg der\nVrhrheit Züilt nur dann unter den Detbestand des u 263\n\n\"StG3, wenn eine Rechtepflicht zur Of/enbarung und demit\n\nzur Verhinderung des Irrtung besteht. Diese braucht nicht\nausdrücklich Curch Ge setz bestimmt zu sein; 'sie kann sich\nsnen eus snieren Sesichtspunlten un& tatsächlichen Verhältnicsen ergeben. So besteht eine „ect htspflicht zur\nC’fenbarung bei allen Vertraucnsve Yiltnissen (RG8t 65;\n107: 75. 170). iiöglichen: meise wollte die Strafkemner ein\nsolches Vertravuengverlältnis zuischen dem Angeklagten und\nseinen Verküufern daraus herleiten, dass er nit iimen seit\neiniger zeit in Genohüftoverbindung stand. Die zeitliche\n\n. ul\n\nee 2\n\nLo\n\num\n\nne:\n\nou un,\n\nwin.\n\nAm nenne nn une is\n\nve\n\na\n\nTE net\n.. 5\n\nYan ne ne an\n\n-9 ..\n\nDeuer der Geschöfteverbindung allein vermag. aber dieses\nVertrauensverhältnis mit Offenbarungspflicht nicht zu )estünden; sie ist nur geeignet, es anzubehnen oder zu ver.\ntie’en. Es aüssen besondere, das Yertrauen rechtfertiscenäe\nund Sordernde Unastünde hinzutreten, über die aber des\nUrseil richte entkält unü die such eus den Zusazrienheng\nGer Gründe nicht erkennber sind. Ohne solche besonderen\nUmstände, d.n. in Ger Regel, begründen Kreditgeechäfte\nkeine „ufxiirungspllicht des Kreditne'ners kinsichtlich\nder Jatrachen. die seine Kreditwirdi teit zweifelis?t erecheinen lassen (RG5t 51, 2105 70, 154).\n\n4) Zutiällt sber die 1öslichkeit, die Tlus:chun;,shondlung summerisch für alle Jinzelfälle in dem Verrchrieizen\nder niselicheı Vermügerslage zu sehen, dann er«ibt sich,\nvie dies bereits zur Xevision der Staatsamwaltschaft hervorgenoben wurde, die fHotwendigkeit, bei jedem einzelnen\nKrecitkeuf die üerkmale des 5 263 StGB zu erörtern und\nfestzustellen, was die Strafkamner neben den Verschvweisen\neis Täuschun;shandiung äurch Vorssiegelun; feststellt,\ntriiit nur Zlür einen Teil Cer Yinzelflile zu und ist daser nicht geeignet. den betrigeriecher Charakter ailer\nsrecitiiufe derzuten.. Liöglicherveise hat der ingekleste\nin den einzelnen Fllen in dem Jerrusetsein der Zehlun:,3-\nunfiinigkeit auf Kredit zekauft oder in kauf genorrien, Jase\ner nicht werde bezehlen körnen und sich deaurch des }evrugs schuldiy genscht. „uch insoweit können die zensu\nzu ermittelrden Geläberiegungen suf dem zonto des .ngekleyten ein geeignetes Dereisuittel sein, weil sie „ulschluse derüber geben, wie Ger ingellagte üle Arlöüse aus\nden weiterver!auften Waren verviendet het.\n\n[er\n10 -\n\nSchlieselich mecht das Urteil nicht Ceutlich erliennb>r.\nvon welche: Zeitpunkt ab die Kreditküufe bei den einzelnen\nGrosshündlern als betrügerirsch angesehen viorden sind; das\nsilt insberondere von den Üreditl-Fufen bei dem Zeugen sc\nAuch diese Unklarheit beruht auf der rechtsirrigen Annahme\neines Fortsetzungszuscmenkengs, äurch die sich die Strafke:mer der Vernflichtung entheben glavbte, bci jedem einzelnen Kreditkeuf die ijer!male des § 263 StGB zu prüfen.\n\nTech allen musste das Urteil euf beide Revisionen aufzehoben werden. Die Untröheidung entezricht dem Antrag des\nOberbunäescentalts.\n\nDr. Kirchner Krauss koeniger\nScherpenseel 3eldus\n\nun","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-21/3-str-555-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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