{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-04-20_3_StR_988_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-04-20","aktenzeichen":"3 StR 988/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2327 098\n\nImNamen des Volkes\nIn der $Strafsache\n\ngegen\n\nden Schriftsteller Cäsar Alexander D EB aus\nTOD. dort seboren an. ED EB.\n\nwegen (Beleidigung), übler lachrede\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2. und 9, Juli 1953, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr, Rotberg\nals Vorsitzender\n\nBundesrichter Xrauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof, Dr, Busch\nBundesrichter Maaß\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 20. April 1951\nim Strafausspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Auflebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\n‘des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen. H\n\nVon Rechts wegen\n\nI\n\n‘\n\nmn\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter übler Nachre-\n\nde in Tateinheit mit einer weiteren üblen Nachrede zu\neiner Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden.\nDen Beleidigten, dem damaligen Oberbürgermeister der\n\nStadt VE, Re, und dem Stadtkämmerer Re\n\nist die Befugnis erteilt worden, den erkennenden Teil\n\ndes Urteils in drci Zeitungen je einmal zu veröffentlichen.\nDie Revision wendet sich gegen das Urteil mit Verfahrens-\n\nund Sachrügen,\nA. Verfahrensrügen\n\n‘I, Die Revision beanstandet zunächst, dass das Urteil\nweder die Einlassung des Angeklagten noch den Inhalt\nüer Zeugenaussagen vollkommen wiedergebe, dass im Urteil\ndie Beweismittel zu jeder einzelnen Tatsachengruppe\nnicht in einer.in sich abgeschlossenen Darstellung gewürdigt seien und dass nicht erkennbar sei, auf welche\neinzelnen Tatsachen sich die Überzeugung des Gerichts\nvon dem im Urteil festgestellten Sachverhalt stütze, Der\nBeschwerdeführer meint, auf diese Weise werde die Nachprüfung der tatrichterlichen Feststellungen ‚unögläch\ngemacht. Dies sei unzulässig und ein Verstoss geben\n\n§ 267 Abs 1 StPO. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben.\nNach § 267 Abs 1 StPO genügt es, dass die Urteilsgründe\ndie vom Gericht für erwiesen erachteten Tatsachen, in\ndenen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden worden sind, genau angeben. Die Umstände, aus denen das Vorliegen dieser Tatsachen gefolgert\nworden ist, brauchen im Hinblick auf den Grundsatz\n\nder freien Beweiswürdigung nicht angegeben zu werden\n(BGH.NYIW 1951, 413).\n\n-—— um 00.-\n\n.—— mr\n\nFE\nPr ’\n\n5-\n\nII: 1.) Unbegründet ist die Rüge (Nr 44 und 45 der\nRevisionsbegründung), das Landgericht habe den Antrag\nder Verteidigung, die ständig wechselnden Aussagen des\nZeugen R@B zu dem Vorwurf der bewussten Vorenthaltung\nungünstiger Nachrichten über Node im Protokoll\nwörtlich festzulegen, zu Unrecht und ohne Begründung\nabgelehnt. Die Prozessbeteiligten haben keinen Anspruch\nauf eine solche Protokollierung. Vielmehr liegt die Entsche\ndung darüber, ob eine Aussage zu protokollieren ist, nach\n§ 273 Abs 3 StPO im pflichtmässigen Ermessen des Gerichts,\nIm übrigen kann das Urteil nicht darauf beruhen, dass\n\ndie Aussage nicht protokolliert ist.\n\n2.) Der Verteidiger hat an den Zeugen ve IL»\n\ndie Frage gerichtet, ob es richtig sei, dass ein Dienststrafverfahren gegen ihn schwebe und dass er von Node.\n“bewirtet worden sei. Der Vorsitzende hat die Frage mit der\nBegründung zurückgewiesen, sie gehöre nicht zur Sache,\nDie Revision erblickt Nierin die unzulässige Zurückweisung eines Beweisamtrages (Nr 52 der Revisionsbegründung).\n. Um einen Beweisamtrag handelt es sich jedoch bei Fragen\nder Prozessbeteiligten an einen Zeugen nicht. Nach § 241\n„Abs 2 StPO kann der Vorsitzende unzeeignete oder nicht\nzur Sache gehörende Fragen der Prozessbeteiligten zurückweisen, Hält der die Frage stellende Prozessbeteiligte\ndie Zurückweisung für nicht gerechtfertigt, so kann\n\ner einen Beschluss des Gerichtes herbeiführen (§ 242 StPO).\nDas haben der Angeklagte und sein Verteidiger nicht getan. Wie das Protokoll berichtet, ist nach der’ Zurüökiei.s\nder Frage der Zeuge im allseitigen Sinverständnis beeidigt\nund ®ntlassen worden. Die Revision kann: deshalb die\nZurückweisung der Frage nicht mehr beanständen.\n\nDon\n\n-A-\n\nDie Revision meint, die Beantwortung der gestellten\nFrage sei für die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen von grosser Bedeutung gewesen, Inwiefern aber seine Bekundungen\nkeinen Glauben verdienen und das Urteil dadurch zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst ist, wird von der\nRevision nicht dargetan, Eine etwa beabsichtigte Aufklärungsrüge wäre demnach nicht oränungsgemäss erhoben\n(§ 344 Abs 2 StPO).\n\n!\n5\n4\n[4\nR\nI\n{\nH\n!\n!\ni\nt\n\n3,) Der Verteidiger hat in der Hauptverhanälung an den\nZeugen No@B die Frage gerichtet, ob er die 25 %\n\ndes Trinkgeldes, die er für sich verwende, alsBein Einkommen versteüere, Die Frage wurde nicht zugelassen, da\nneuerliche Vorgänge bei der Spielbank für das Verhalten\ndes Nebenklägers Re im Jahre 1949 nicht hätten\nnassgebend \"sein können, Die Revision beanstandet dies\n(Nr 64 der “evisionsbegründung).. Ob die Frage nur durch den\nVorsitzenden oder durch Beschluss des Gerichts zurückgewiesen worden ist, lässt das Protokoll nicht erkennen.\nDies bedarf jedoch xeiner Aufklärung. Es ist nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht dargetan, inwiefern die Beantwortung der zurückgewiesenen Frage für\ndie öntscheidung hätte von Bedeutung sein können, Die\nRüge hat demnach keinen Erfolg.\n\nET Anne Me an\n\n4.) Unter Nr 8 macht die Revision geltend, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt,\ndass es nicht von Amts wegen durch Nachforschung bei den\nausländischen Behörden Beweis erhoben habe über die Behauptung des Angeklagten, Na habe im Ausland an\nden Orten, an denen er gespielt und Spielbanken unterhalten habe, nur deswegen jahrelang spielen können, weil\n\nEEE „Euer 2\n\nne et\n\nTRENNEN\n\ner nen ag = 7\nDREH SERRRF\n\nDe rn Ad\n\nun istan nie ter,\n\nwa ra Er TE EAN. a >\n\n‚nicht habe beibringen können, Tatsächliche Anhaltspunkte\n\nSD: VID und BEE unter Gegenüberstellung mit\n\nim Jahre 1949 sich eine Bildreportage über Jags von\n..diesem habe abkaufen lassen. Dieser Beweisamtrag ist im\n\nmen\n\n-5-\n\ner die örtlichen Polizeibeamten bestochen habe, so dass\ndiesetrotz gesetzlichem Verbot den Betrieb einer Spielbank geduldet hätten. Dies gelte auch für die Srforschung\nder Gründe, aus denen Na aus Frankreich ausgewiesen\nworden sei. Der Beschwerdeführer gibt selbst zu, dass er\nZeugen oder andere Beweismittel für scine Behauptungen\n\nfür die Nichtigkeit der Behauptungen des Angeklagten sind\nnirgends ersichtlich, Die Umstände drängten daher keineswegs dazu, von Amts wegen in der vom Angeklagten gezeigten Richtung weitere Nachforschungen anzustellen, nachdem der einzige hierfür zur Verfügung stehende Zeuge\n\nNeB gehört worden war. Die Rüge ist deshalb unbegründet.\n\n5.) Die Verteidigung hatte den ”ventualantrag ge-\n\nstellt, falls der Beweis, Na sei ein internationaler Verbrecher, nicht als erbracht angesehen werde, Dr.\n\nNe als Zeugen darüber zu vernehmen, dass Dr. Sg\n\nUrteil als für die üntscheidung ohne Bedeutung abgelehnt\nworden, weil, wenn es go'gewesen sei, daraus noch nicht\nfolge, dass die Bildreportage der Wahrheit entsprochen\nhabe; Hiergegen ist entgegen den Ausführungen der Revision (Nr 17) aus techtsgründen nichts einzuwenden, Über\nden Inhalt der angeblich abgekauften Bildreportage hat\nder Beschwerdeführer nie Angaben gemacht. Im Grunde handelte .es sich um einen Beweisermittlungsamtrag.\n\n6.) Unbegründet ist ferner die unter Nr 65 und 66\n\nder Revisionsbegründung erhobene Rüge, das Landgericht\nhabe rechtsfehlerhaft den Zeugen CB unter Berufung\nauf § 60 Nr 3 StPO nicht vereidigts Diese Vorschrift wäre\nallerdings verletzt, weın das Landgericht ihn nicht vereidigt hätte, weil es der - irrigen - Meinung war, der\nZeuge habe sich dadurch an der Tat des Angeklagten beteiligt, dass er das Gerücht über die Entlassung des Nebenklägers NeiiEB aus dem diplomatischen Dienst schon\nvor dem Angeklagten weiterverbreitet habe, Ob dies der\nFall gewesen ist, braucht aber nicht untersucht zu werden, weil das Urteil auf der Unterlassung der Verei..-\ndigung nicht beruht, Die Urteilsgründe ergeben, dass das\nLandgericht seine Überzeugung zugleich auf die überein-\n\n-stimmende und nach seiner Meinung glaubhafte u\nfünf anderer gewichtiger Zeugen gestützt hat. Neben:\n\nderen Bekundung wäre eine etwa abweichende Aussage: des.\nZeugen CE nicht in Betracht gekommen. Dafür,\ndass der Zeuge unter Eid etwas anderes bekundet hätte,\n\n. sind im übrigen keinerlei Anhaltspunkte gegeben und\n\nauch vom Beschwerdeführer nicht behauptet..\n\n7.) Der Verteidiger hatte an den Nebenkläger Re®-\nGENE bei dessen zeugenschaftlicher Vernehmung die Fra-\n\n‚ge gestellt, wieso er dazu komme, in seinem Wiedergutma-\n\nchungsamtrage einen Schaden von 430.000,- RM für die\nZeit von 1937 bis 1943 anzumelden und hierin Ersatzansprüche für eine entgangene Aufwandentschädigung und ein\nentgangenes Gehalt als Gesandter einzubeziehen, obwohl\ner diese Tienststellung nicht bekleidet und jenen Aufwand nicht gehabt habe. Der Vorsitzende wies die Frage\nmit der Begründung zurück, für die Prüfung der Berechtigung dieser Ansprüche sei ein besonderes Gericht zu-\n\nur.\n\nui\n\ner iaa.gd.\n\n-\n\nWR TEE PIORE Bene\n\nEt\n\nu ET\n\nDE\n\nRüge kann deshalb keinen Erfolg haben,\n\n. „III. Nicht.der Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO gemäss\n\n‚gierungsdirektor KIm. Es sollte damit bewiesen\n\n“sich, auch bei dem Antrag auf Gegenüberstelluig, um\n\n- 7 -\n\nständig. Auf Antrag des Verteidigers entschied das Gericht. Es wies die Frage zurück, weil diese Umstände\nfür die Schuld des Angeklagten nicht von Bedeutung\nseien. Die Revision beanstandet unter iir 58 diese\nZurückweisung und meint, der Wider:pruch zwischen den\nAngaben, die der lJcbenkläger im Wiedergutmachungsverfahren über sein Ausscheiden aus dem diplomatischen\nDienst gemacht habe, zu den Bekundungen des Zeugen\nHB in der Hauptverhandlung hätte aufgeklärt werden\nmüssen. Es ist nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch selbst nicht dargetan, inwiefern die Beantwortung jener Frage Tür die :ntscheidung von Bedeutung hätte sein können. Durch die Zurückweisung hat\ndas Landgericht deshalb weder seine Aufklärungspflicht\nverletzt noch den Angeklazten in einem für die Entscheidung wesentlichen .Punkte unzulässig beschränkt, Die\n\nerhoben und daher. unzulässig sind die unter \"Ir 47, 59,\n60, 61 und 62 erhobenen Verfahrensrügen.\n\n1.) Unter Nr 47 beanstandet die Revision die Ablehnung\ndes Antrages auf nochmalige Vernehmung des Zeugen Staatsanwalt NED unter Gegenüberstellung mit dem Zeugen Re-\n\nwerden, dass NE den KIEW informiert ud ihm dasjenige gesagt habe, was NIE als Zeuge bekundete.\nDas Landgericht hat die Ablehnung damit begründet,\nNerz habe \"eine abgeschlossene eidliche Bekundung gemacht\nDiese Begründung trägt die Ablehnung nicht. Es handelt\n\neinen echten Beweisamtrag (RGSt 58, 79 /807), der als\n\nsolcher nach § 244 Abs 3 StPO zu bescheiden war. Insoweit liegt ein Verfahrensverstoss vor. Die Revision gibt\n‚jedoch nicht an, welche Angaben Nggw gegenüber Zıam\ngemacht haben soll, inwiefern seine zeugenschaftlichen\nBekundungen in der Hauptverhandlung von diesen Angaben\nabgewichen sind und inwiefern die Aufklärung dieses\nPunktes für die Entscheidung von Bedeutung ist. Des-.\nhalb ist der Senat nicht in der Tage nachzuprüfen, 65.” -\ndas Urteil darauf beruht. Die Rüge kann darum weder \"aus’\ndem Gesichtspunkt des § 244 Abs 3 StPO noch als Aufklärungsrüge (§ 244 Abs 2 StPO) Erfolg haben.\n\n2.) Das gleiche gilt für die unter Nr 62 erhobene Rüge, das Lanägericht habe rechtsfehlerhaft den Antrag\nauf Vernehmung des Ministers ZB abgelehnt. Dieser Zeuge sollte darüber gehört werden, dass er auf\n\nGrund eines scharf gehaltenen Schreibens des Rechtsanwalts\n\nKo» dienstlich den Regierungsrat FEW zur Aufklärung\n\nüber seine Aussage als Zeuge \"in diesem Rechtsstreit\" habe\n\nauffordern lassen und dass der Nebenkläger Re@iilb ihn\ngebeten habe, darauf hinzuwirken, dass der Zeuge anders\naussage, als er es im Anfang des Verfahrens getan habe,\n\nweil FED Aussage die Aussage des Oberbürgermeisters un-\n\nglaubwürdig erscheinen lasse. Das Landgericht hat auch\ndiesen Beweisamtrag mit der von der Vorschrift des § 244\nAbs 3 StPO nicht getragenen Begründung abgelehnt, nach der\nabgeschlossenen Vernehmung. des Zeugen Fe seien diese Umstände für die Entscheidung ohne Bedeutung. Dass\nund inwiefern FEW auf Grund der behaupteten Einflussnahme falsche Bekundungen gemacht oder ihm bekannte\nTatsachen verschwiegen hat, ist nicht ersichtlich\nund vom Beschwerdeführer nicht dargetan.\n\n-9..\n\nDie Tatsachen, die den Verfahrensmangel enthalten sollen,\nsind demnach nicht so vollständig angegeben, dass das Re.\nvisionsgericht auf Grund der Revisionsbegründungsschrift\nprüfen kann, ob der behauptete Verfahrensmangel vorliegt\nund ob das Urteil darauf beruht.\n\n3.) Den Beweisamtrag auf Vernehmung der Zeugen La,\nde Br und Kr hat das Landgericht mit der Begründung\nabgelehnt, aus der behaupteten Tatsache könne nicht der\nSchluss gezogen werden, dass der \\ebenkläger 1931 wegen\nVerrats diplomatischer Geheimnisse aus dem Dienst geschieden sei, Das Beweisthema ging dahin, die Zeugen hätten\nvon Rei weder bei ücssen Anstellung als Wirtschafts.\nreferent der Stadt WEB noch danach eine klare Auskunft über die Gründe seines Ausscheidens aus dem auswärti-E\n‘gen Dienst erlangen können, Das Landgericht hat somit\n'äie zu beweisende Tatsache für die üntscheidung ohne Bedeu\ntung erachtet. ‚Niergegen ist aus Rechtsgründen nichts ein\nwenden. Die Rüge Nr 60 kann deshalb keinen Srfolg haben.\n\n4,) Die Rüge unter Nr 59 lässt den Inhalt der abgelehnten Beweisamträge nicht erkennen, Auch aus dem -Hauptverhandlungsprotokoli' können sie nicht entnommen werden,\nda dort ebenfalls auf den Schriftsatz der Verteidigung\nvom 9, April 1951 verwiesen ist. In ständiger R.chtsprechung werden derartige Verweisungen in der Revisionsbegründung für unzulässig angesehen, Aus der Begründung\nselbst muss erkennbar sein, welche Beschwerden erhoben\nwerden (RGSt 29, 411; BGHSt 3, 2135). Die Begründung\n\nmuss in sich vollständig sein,\n\n5.) Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung\nnoch folgende Eventualanträge gestellt:\n\n- 10 -\n\na) Den Stadtkämmerer Rep als Zeugen darüber zu vernehmen,\ndass er im Gerichtsgebäude am 28, Februar 1951 dem Angeklagten gesagt habe, er sei ein Idealist und glaube an die\nReinheit der von ihm verfochtenen Sache,\n\nb) den Staatsminister KEEP als Zeugen darüber zu vernehmen, dass er bei den Verhandlungen über die Konzessionserteilung die Ansicht vertreten habe, No» sei ein\ninternationaler Verbrecher und dürfe deswegen unter\n\nkeinen Umständen die Konzession bekommen, dass er dies\neinem Reporter gegenüber Öö?’fentlich erklärt habe und dass\ndaraufhin eine entsprechende Meldung in der von diesem\nReporter bedienten Zeitung veröffentlich worden sei,\n\nDie Revision macht unter.Nr 30 und 31 geltend,\ndiese Beweisamträge seienzu Unrecht vom Landgericht ab.\ngelehnt worden. Denn sie seien für das Maß der Schuld\ndes Angeklagten von Bedeutung gewesen.\n\nDas Landger'.cht hat diese Beweisamträge im\nUrteil mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellten Tatsachen, dass Re den Angeklasten\nan einem der ersten Verhandlungstage für einen Idealisten gehalten haben solle und. dass KW von Na eine\nShnlich’* schlechte Meinung gehabt hätte wie der Angeklagte, seien für die Schuld- und Straffrage. ohne\nBedeutung. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden, Das Landgericht hat auch nicht angenonmen,.dass\nder Angeklagte den Nebenkläger Re@ilB in der Spielbankangelegenheit angesriffen hat, um einer anderen\nInteressentengruppe den Weg zu ebnen. Diesem Vorwurf\nwollte der Angeklagte mit den Beweisamträgen auf Vernehmung\ndes Nebenklägers xp und des Ministers XD entzegentreten. Die Revisionsrüge geht dehalb fehl.\n\nne\n\nann\nm.\n\ntue\n\n. ..0.\nee a hr a, „2\n\n- 1-\n\nIV. 1) Unbegründet ist auch die Rüge unter \\r 9. Der\nVerteidiger hatte den Eventualantrag gestellt, über\n\ndie Behauptung, Na@B habe 1925 als letzter Direktor der Spielbank in Riga unter Mitnehmen der Kasse\nLettland plötzlich verlassen, einen gewissen Ad»\n\nzu vernehmen, der damals an der Spielbank in Riga tätig\ngewesen sei. Tas Landgericht hat üjesem Beweisamtrag\nnicht stattgegeben und in den Urteilsgründen dazu\nausgeführt, diese Tatsache sei für die Entscheidung\nohne Bedeutung, Selbst wenn sie bewiesen würde, würde\ndies den Schuldspruch nicht in Frage stellen, Der Nebenkläger habe seinerzeit von dem Vorhandensein des Zeugen\nAmamDB keine Kenntnis gehabt und sich deshalb bei ihm\n\n‘keine Gewissheit über die Gründe für die Schliessung\n\nder Spielbank in Riga verschaffen können. Es könne\ndeshalb durch die Vernehmung dieses Zeugen keinesfalls\nbewiesen werden, dass dem Nebenkläger Rei irgendwelche Hab belastende Umstände aus dessen Rigaer\nZeit bekannt gewesen seien. Er habe auch keine Anhaltspunkte gehabt, die ihn auf AD als Informationsquelle hätten hinweisen müssen. -\n\nHiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.\nZutreffend führt das Urteil an anderer Stelle (S 9) aus,\nes genüge zur Führung des Wahrheitsbeweises nicht, dass\nder Beschwerdeführer beweise, dass Na ein internationaler Verbrecher sei. Die den Gegenstend des Verfahrens bildende Äusserung des Angeklagten ging dahin,\nRe habe pflichtwidrig gehandelt, indem er den\nSpielbankvertrag mit Na@MlB geschlossen habe. Zr habe,\nals er mit Na verhandelte, gewusst, dass Naciiiib\n\n- 12 -\n\nein internationaler Verbrecher sei, oder aber er sei\ndoch trotz Vorliegens erheblicher Anhaltspunkte dafür\n leichtfertig über die gegen Jade erhobenen Anschuldigungen hinweggegangen,. Diese Auffassung teilt auch\ndie Revision ( Nr 56 ). Die Berechtigung dieses Vorwurfes\nkonnte durch die Bestätigung der mittels des Zeugen A»\nunter Beweis gestellten Tatsache nicht bewiesen werden.\nAuch für die Strafzumessung wäre es ohne Bedeutung gewesen, wenn AMD das in sein Wissen Gestellte bekundet hätte, Damit wäre zwar bewiesen, dass die Behauptung\ndes Angeklagten, Nac@B sei ein internationaler Verbrecher, der Wahrheit entsprochen hätte, nicht aber, dass\nRe seine Prüfungspflicht leichtfertig varletzt\nhätte, Es ist '’also auszuschliessen, dass das Landgericht\ndie Strafe in diesem Falle geringer bemessen hätte.\n\n2,) Aus eben diesem Grunde ist auch die Rüge unter Nr 56\nunbegründet, dass das Landgericht den Beweisamtreg der\n\nVerteidigung, den früheren lettischen, lechtsanwalt Alfons\nSci über üasselbe Beweisthema zu vernehmen, aus den\n\n‘. gteichen Gründen abg=lehnt habe,\n\n3.) Endlich ist aus demselben Grunde die unter Nr 61\nerhobene Rüge betreffend die Ablehnung der zeugenschaftlichen V:rnehmung VE verfehlt. VOREED hatte in dem\n1937 stattgefundenen Ermittlungsverfahren wegen angeblichen Falschspiels «ow in Baden-Baden den grössten\nTeil seiner Behauptungen als falsch zurückgenommen und\nkeine Wahrnehmungen über ein Falschspiel To» be-\n\nkunden können. Das Ermittlungsverfahren war damals nach Ver.\nnehmung VE eingestellt worden. Bei dieser Sachlage könnte\nsich kein Vorwürf gegen Rel> ergeben, wenn VER jetzı\nandere Angaben machen würde als in dem damaligen Ermittlungs.\n\nverfahren.\n\nde 3 tr 1 le en lien een en ENT ST EEE Fe 1 Tai AS EL EEE\n\nPESEPTR .\n\nne m . ©\n\nen an de TE\"\n\n‚hätte aus den festgestellten Tatsachen auch andere Schlüsse\n\n‚eriffe lediglich gegen die Beweiswürdigung und die Fest-\n. stellungen des Tatrichters.Das ist unzulässig, Das Revisions-#\n\n Hin:nachprüfen (§ 337 StPO). Aus diesem Grunde gehen die\n\n: spreche den Denkgesetzen, dass das Landgericht annehme,\n‚seine fragen bezüglich des Stadtkämmerers RE und be-\n\n- 13 -\n\nB. Sachrügen\n\nI. 1.) Soweit die «evision geltend macht, das Landgericht\n\nziehen können als diejenigen, die es gezogen hat, der\nSachverhalt könne euch anders liegen, als.das Landgericht\nangenonmen habe, die Bekundungen der Zeugen könnten auch\nanders ausgelegt werden, als es im Urteil geschehen sei,\nund soweit sie Tatsachen vorbringt, die den Urteilsausführungen nickt zu entnehmen sind, richten sich ihre An-\n\ngericht darf das angefochtene Urteil nur auf Rechtsverletzung\n\nBeanstandungen unter Ir 3, 4 ,„ 5, 11, 12, 15, 14, 16, 20,\n29, 32, 42, 43, 46 und 57 fehl. Insbesondere gilt dies\nvon dem Einwand Nr 3, es sei nicht überzeugend und wider-\n\nsüglich des Ausscheidens Re EEE aus dem auswärtigen\nDienst seien keine @hten Fragen, sondern in die Frageform gekleidete Tatsachenbehauptungen. Dass eine Tatsachenbehauptung im Sinne des § 1§ 6 StGB in die Form einer Frage gekleidet werden’ kann, steht ausser allem Zweifel\n\n(ReSt 60, 373 3747). Die Auslegung, ob eine derartige\nÄusserung nach Wortlaut und Sinnzusänmenhang eine Tatsachenbehauptung: enthält, ist Tatsachenfeststellung und\ndeshalb der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen,\nsofern sie nicht etwa gegen Denkgesetze verstösst. Dass\nales der Fall wäre, kaun dem Urteil nicht entnommen werden. Die Auslegung ist möglich. Zwingend in dem Sinne, dass\njede andere Auslegung denkgesetzlich ausgeschlossen wäre,\nbraucht sie nicht zu sein, Der Senat hat sie deshalb sei-\n\n’\n\n—\n\n- 14 -\n\nner Nachprüfung des Urteils zugrunde zu legen.\n\n2.) Unter Nr 6 beanstandet die Revision die Ausführungen\ndes Urteils zur inneren Tatseite des § 1§ 6 StGB. Insbesondere macht sie geltend, es. hätte dargelegt werden\nmüssen, dass und warum dem Angeklagten bewusst gewesen\nsei, dass seine Fragen das Aufstellen von tatsächlichen\nDehauptungen darstellten. Das Urteil enthält hierzu\nallerdings nur den Satz, der Angeklagte habe in allen\n\ndrei Fällen mit Tätervorsatz gehandelt; denn ihm seien\nsämtliche zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Tatumstände bekannt gewesen. Indessen srgibt der Zusammenhang\n\nder Urteilsgründe ausreichend deutlich, dass der Beschwerdeführer gewusst hat, welche Äusserungen er machte, dass\n.sie geeignet waren, die Nebenkläger verächtlich zu.ma-\n‚chen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, sowie dass er sie Öffentlich aussprach, Die Nichterweislichkeit der Wahrheit der behaupteten Tatsache ist nur\nBedingung der Strafbarkeit. Ihre Kenntnis gehört deshalb\nnicht zum inneren Tatbestand. Der irrige Glaube an die\nWahrheit der behaupteten Tatsachen schliesst den Vorsatz\nder üblen Nachrede nicht aus. Unter diesen Umständen durfte sich das Landgericht auf die knappe Feststellung beschränken,\n\n5.) Im Urteil ist ausgeführt, das Landgericht habe sich\nin der Hauptverhandlung, unterstützt durch den eidlich\ngehörten Sachverständigen Kriminalrat ve@ L@&B, selbst\n\ndavon überzeugt, dass Nachmann in dem amtlich geführten \"Al- '\n\nbum internationaler Verbrecher\" nicht aufgeführt sei. V@\nLM ist jedoch, wie das Sitzungsprotokoll ergibt, als Zeuge vernommen worden. Die Revision beanstandet deshalb mit\n\nre a a nn\n\n- 15 -\n\nGrund (Nr 16), ve IMDB Aussage sei fehlerhaft als\nÄusserung eines Sachverständigen gewertet worden. Das\nUrteil bietet jedoch keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass\nder Aussage dieses Zeugen deswegen grösserer Beweiswert\nzugemessen worden wäre, weil er im Urteil irrig als Sachverständiger bezeichnet worden ist. Das Urteil kann demnach auf diesem Mangel nicht beruhen.\n\n4.) Irrig ist, darin ist der Revision (Nr 19) ebenfalls\nbeizupflichten, die Meinung des Lanägerichts, die den\nOberbürgermeister herabsetzenden Behauptungen des Angeklagten hätten nur dann eine \"logische Grundlage\", wenn\nRe in der Spielbankangelegenheit aus eigensüchtigen Motiven gehandelt hätte, Indessen beruht das Urteil weder auf dieser . Ansicht noch auf den Festistellungen, die das Landgericht über die Uneigennützigkeit\nder Beweggründe Re bei der Vergebung der Spielbankkonzession getroffen hat.\n\n5.) Nach allem ist die Annahne des „andgerichts,\n\nder Angeklagte habe durch die über die ‚lebenkläger\ngemachten Äusserungen den äusseren und inneren Tatbestand\n‚des § 1§ 6 StGB verwirklicht, frei von Rechtsirrtum.\n\nII. 1.) Zu Badenken geben dagegen Anlass die Erwägungen, mit denen das Landgericht dem Angeklagten den Schutz\ndes § 193 StGB versagt. Das Urteil führt hierzu aus, der\nAngeklagte habe nach der Überzeugung des Gerichts mit\n\n.... geinen Äusserungen nicht seine wirklichen 'oder vermeint-\n\nlichen Interessen wahren wollen, vielmehr seien sie ihn\n. ein Mittel in seinem kommunalpolitischen Kampf \"gegen\ndie ReiillB-Cligue\" gewesen, die er zu Fall habe\n\n-16 -\n\nbringen wollen. Dies folge zwingend aus einer Gesanmtbetrachtung seiner Äusserungen sowohl in der Versammlung\nvom 25. August 1950 als auch in den Flugblättern. Dieses\nBestreben sei auch in der Hauptverhandlung, immer wieder\nzum Ausdruck gekommen, Es sei dem Angeklagten darauf .angekommen, insbesondere den Oberbürgermeister, aber auch\ndie anderen Magistratsmitglieder seiner Partei. (ReB-\n@B-Cligue\") tabzuschiessen\", Es könne daher keine Rede\ndavon sein, dass er zum Zwecke der Wahrnehmung berechtigter Interessen seine ehrverletzenden Äusserungen\ngetan habe. Diese Ausführungen können. von Rechtsirrtun\nbeeinflusst sein.\n\nWenn das Gesetz in § 193 StGB von Wahrnehmung bereehtigter Interessen spricht, so ist damit bei sinngemässer Auslegung die berechtigte Wahrnehmung von Interessen zu verstehen, Voraussetzung für eine solche\nist, dass. die wehrgenommenen. Interessen den Täter najhe angehen. Der Revision ist hier darin beizupflichten,\n. \"dass der Angeklagte als Bürger der Stadt Weis das\n_ Recht hatte, Mißstände in der Stadtverwaltung und,. so\ndarf hinzugefügt werden, auch die Personen, die für\ndiese. Mißstände in erster Linie verantwortlich sind,\nmit den zulässigen und gebotenen Mitteln zu bekämpfen.\nEs ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Wohl\nund Wehe der Stadt jeden Bürger der Stadt angeht (RGSt\n25, 363, 365; 64, 10, 13). Die Frage, inwieweit sich der\neinzelne hierbei des Mittels der Kränkung der ihre\nanderer bedienen darf, ist nach dem für alle Fälle\ndes Interessenwiderstreites geltenden Grundsatz der\nGüter- und Pflichtenabwägung zu beantworten (BGHZ 3,\n270 /2817; RGSt 62, 83, 93; 63, 202, 204; 64, 10, 13;\n\n. .. .\n. u. Fa u DEP eR Pre\nre a in nt Et.\n\n.. - .\nre TTTRERE\n\n- 17 -\n\n65, 422, 427; 66, 1 /2,37). Eine berechtigte Wahrnehan mung von Interessen liegt nur dann vor, wenn derjenige, der\nzur Wahrnehmung der Interessen befugt ist, sie wirksam\nnur durch ®ingriff in ein fremdes Rechtsgut zu wahren\nvermag und dasjenige Mittel wählt, das den geringsten\nSchaden verursacht. Rechtsverletzende Äusserungen sind\ndaher nur dann durch Wahrnehmung berechtigter Interessen\ngedeckt, wenn sie objektiv nach Inhalt, Form und Begleitumständen das gebotene und notwendige Nittel zur \\rreiu chung des rechtlich gebilligten Zweckes bilden. Auch\ni eine Flucht in die Öffentlichkeit ist unter Umständen\nI zulässig, da es Fälle gibt, in denen das betroffene\n= Interesse nur in der Öffentlichkeit gewahrt werden kann\nE (RGSt 25, 363 /3657; 59, 414 /#16/; 63, 202 /2037). Auch\ni wenn Mittel und \\iege, deren sich der Täter hierbei be-\n\nj dient, im gegebenen Falle zur Wahrung der in Trage\n\nstehenden Interessen objektiv als ungeeignet und ver-\n\n! fehlt anzusehen sein sollten, kann sie der Täter für\ngeboten und geeignet gehalten haben und das kaın ihm\nmöglicherweise nech § 59 StGB zugute gehalten werden.\nDieser Irrtum vermag ihn jedoch dann nicht zu entschul-\n\n- digen, wenn es ihm nicht ernstlich auf die Wahrnehmung\nder betroffenen Interessen ankam, sondern der Zweck\nseiner Äusserung allein die Ehrenkränkung seines Gegners gewesen ist (RGSt 59, 414 /4167). Ob der Täter\nlediglich diesen Zweck verfolgt, ist eine Frage tat-\n\nv sächlicher Art. Hierfür kann gerade die Wahl des ein-\n\n: geschlagenen Weges einen Beweisgrund abgeben.\n\nTe nn a ne\n\na a tn\n\n-n.- un\nar\n= ey\n\n3 Wenn es also so wäre, dass der Angeklagte nit seinen\n\\ Äusserungen allein die Threukränkung der Nebenkläger be-\n{ absichtigt gehabt hätte, so würde es für die Entscheidung\na in der Tat ohne Bedeutung sein, ob der von ihm gewählte\nWeg unter dem Gesichtspunkt der Güter- und Pflichtenab-\n\n- 18 -\n\nwägung erforderlich war oder ob er ihn dafür gchulten\nhat. Tas Urteil Tührt zwar an andarer Stelle aus, es\n\nsei unwahrscheinlich, dass der Anscklaste sich otwa\n\nüber äie tatsächlichen Voraussetzungen oder dis Gren-\n‘zen des X;chts zur Yahrnehmung geirrt hebe, zin solcher\nIrrtum könnte auch ur danı bedeutsam werden, wonn der\nAngeklagte wenigstens die Absicht gehabt hätte, durch\nseine ehrverletzenden Äusserungen Interessen wahrzu-.\nnehmen. Der letzte Satz legt die Vermutung nahe. das\nLandgericht sei der Jberzeugung. der Angeklagte habe\nseine herabsetzenden Äusserungen zum alleinigen Zwecke\nder ihrenkränkung getan, Indessen lässt sich eine solche Annahme tatsächlicher Art den Urteilsfeststellungen\nnicht mit Sicherheit entnehmen. Der Umstand, dass der\nAngeklagte einen komununalpolitischen Kampf gegen den\nOberbürgermeister und seine Freunde im Rathaus führte,\nwie das Landgericht feststellt, und der Beschwerdeführer\nselbst immer betont hat, bedeutet keineswegs, dass der\nAngeklagte lediglich das Ziel verfolgte, den Oberbürgermeister und den Ötadtkämmerer in ihrer ihre zu 'kränken,\nWer Mißstände in der Stadtverwaltung bekämpft, wird dies\noft nicht anders tun können als in der Form eines Xom-\n\n| nunalpolitischen Kampfes: gegen die leitenden Beamten\n\nder Stadtverwaltung, sofern er-diese für äie YHißstände\nfür verantwortlich halten darf, An anderer Stelle führt\ndas Urteil aus. der Angeklagte fühle sich in diesem Verfahren als der Arkläger ‚als der alleinige Verfechter der\nGrundsätze von Sauberkeit und Anstand in der öffentlichen\nVerwaltung. Ihn davon abzubringen. habe sich das Gericht\n\nvergeblich bemüht. Dies spricht gegen die Annahme, er nabe\nnicht Interessen waarnehmen, sondern nur kränken wollen. Die\n\nberechtigte Wahrnermung von Interessen brauchtnicht der\n\nan\n\n..t un\nnn en nn\n\na nn mn nn\n\n- 19 -\n\neinzige Zweck der herabsetzenden Äusserungen zu sein\n(RGSt 34, 217). Entscheidend ist, ob für den Täter die\nWahrnehmung berechtigter Interessen ein Beweggrund\nseines Handelns war. Das kann das Landgericht übersehen haben. Deshalb tragen diese Ausführungen des\nIrteils die Versagung des Schutzes des § 193 StGB nicht.\n\nWohl aber rechtfertigen den Schuläspruch die Hilfs.\nerwägungen, das Vorbringen der Beschuldigungen gegen\nRe und REM in der Öffentlichkeit sei nicht\ndas angemessene Mittel zur Beseitigung der von ihm\nvermuteten Mißstände gewesen, auch habe er sich\nnicht im gebotenen Maße über die \"ahrheit seiner Behauptungen erkundigt. Das gilt zunächst uneingeschränkt\nhinsichtlich der Behauptungen, der Stadtkämmerer IT\nhabe 60.000,- RM Entschädigung für Bombenschaden erhalten und Re@iib sei wegen Verrats diplomatischer\nGeheimnisse aus dem Dienste des auswärtigen Amtes ausgeschieden. RE hatte bei einer Vorsprache auf seinem Lienstzimmer dem Angeklagten gesagt, er solle\nsich keinen Bären aufbinden lassen, es sei ja jeder.\nzeit beim Schädenamt nachprüfbar, was er an Entschädigung\nerhalten habe. Wenn der Angeklagte gleichwohl der Richtigkeit dieser Erklärung misstraute, so durfte er mit\nseiner Behauptung nicht einfach an die breite Öffentlichkeit treten. Vielmehr musste er sich an die für\ndie Nachprüfung in Betracht kommenden städtischen\noder staatlichen Organe wenden. Das gebot schon die\nSchwere des Vorwurfes, Ebenso verhält es sich mit der\nBehauptung, Re@Bb habe diplomatische Geheimnisse\nverraten und sei deshalb aus dem auswärtigen Dienst\nausgeschieden. Erst wenn er auf seine Zingaben von\n\n! ;\nun .\n’ e-\n\n- 20 -\n\nden angegangenen Stellen keinen Bescheid erhielt,\ndurfte er in Erwägung ziehen, die Angelegenheit\n\nin der Öffentlichkeit zu erörtern, Aber auch dann\n\nwar nicht jede Form der öffentlichen Erörterung\n\ndurch den Zweck der berechtigten \"ahrnehmung von\nInteressen erlaubt. Die Revision macht hierzu geltend\n(Nr 22 und 23 ), der Angeklagte habe sich schon vor mehr\n‘ als Jahresfrist mit sachlichen Eingaben an behördliche\nStellen gewendet. Dieser Angriff scheitert daran, dass\nnach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte in dieser\nRichtung nichts getan hat, um die Berechtigung seiner\nVorwürfe gegen Rei und REEB zu prüfen. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass bei öffentli-\n.chen Beschuldigungen strenge Anforderungen bezüglich\n\n. der Erkundigungspflicht an den Täter zu stellen sind\n(BGH NIW 1952, 194; 5 StR 382/52 vom 26. Juni 1952;\n\n4 StR 452/52 vom 16. Oktober 1952). Wenn diesen Anforderungen nicht genügt ist, kanı sich der Täter nicht\ndarauf berufen,er habe. diese Form der Öffentlichen Behauptung zur Wahrnehmung der betroffenen Interessen\nfür erforderlich gehalten. Aus dem Zusammenhang der\n\nUrteilsgründe ergibt sich, dass der Angeklagte mit seinen\n\nBehauptungen bestenfalls umlaufende Gerüchte ohne jede Prüfung weitergegeben hat und nicht einmal die\nQuellen nennen kann, aus denen er zeschöpft hat. Er\nhat seine Beschuldigungen demnach leichtfertig erhoben. Das Landgericht hat ihm deshalb im Srgebnis mit\nRecht insoweit den Schutz des § 195 StGB versagt.\n\n2.) Anders läge die Sache, vorausgesetzt dass der\nAngeklagte zum Zwecke der. Wahrnehmung berechtigter\n\nnu mnn ce\n\nun\n\n».\n\nI .\nnn nn\n\n- 21 -\n\nInteressen gehandelt hätte, bei der Behauptung, Re@-\nGEB sei kein feiner Mann, er schliesse mit internationalen Yerbrechern wie «aD Verträge ab. Schon\nwährend der Vorarbeiten der Spielbankkommission waren\ngegen die Person Nail erhebliche Angriffe erhoben worden, die zu zwei Dringlichkeitsamträgen in der\nStadtverordnetenversammlung geführt hatten, Der Innenminister hatte von seiner im Spielbankvertrag vorbehaltenen Befugnis Gebrauch gemacht und auf Grund nachteiliger Behauptungen, die der Journalist Sch unter\neidesstattlicher Versicherung ihrer Richtigkeit über\nNe gemacht hatte, mit Erlass vom 11. November 1949\ndie am 4. Juli 1949 erteilte Genehmigung des Spielbankvertrages widerrufen und erst am 17. August 1950 diesen\nErlass zurückgenomuien. Der Angeklagte hat sich dahin\neingelassen, auf einer Forumversammlung im November\n1949 sei eine Entschliessung. gefasst worden, in der\ndieselben Äusserungen wegen der Zusammenarbeit Re@®-\nGEB it dsm Speilbenkdirektor Yale enthalten\ngewesen seien, Gleichwohl habe der Oberbürgsrmeister\nRei darauf nicht reagiert. Das Urteil beschränkt\nsich auf die Wiedergabe dieser Winlassung und legt nirgends dar, dass sie widerlegt oder doch unglaubhaft\nsei. Es muss dehalb davon ausgegangen werden, dass\n\nsie den “atsachen entspricht. Angesichts des Schweigens\ndes Oberbürgermeisters konnte sich der Angeklagte für\nberechtigt halten, die Angelegenheit lee er-\n\nneut, diesmal in einer Versammlung der von ihm geleiteten \"Interessengemeinschaft der Vi Arbeitslosen\", Öffentlich zur Sprache zu bringen, ohne\nsich dem Vorwurf der Jeichtfertigkeit auszusetzen. Es\n\n- 22 -\n\nist nicht ersichtlich, welche Mittel dem Angexlagten\nzur Verfügung gestanden hätten, sich über die Richtigkeit der gegen Na@lB erhobenen Vorwürfe und seiner\nVermutung, Re sei leichtfertig über sis hinwesggegangen, zu unterrichten, Wenn er freilich am\n\n25. August 1950 als er die Äusserung tat, wusste,\n\ndass der Innenminister nach erneuter Prüfung der\n\ngegen Nocb erhobenen Vorwürfe den Widerruf des\nSpielbankvertrages zurückgenommen hatte, so hätte\n\ner sich zu seinen Äusserungen über den Oberbürgermeister hinsichtlich des Spielbankvertrages nicht\n\nmehr für berechtigt halten können, Die bisherigen\nFeststellungeu bieten jedoch noch keine Yruuälage da_\nfür, ihm insoweit den Schutz des § 193 StGB zu versagen.\nDas gilt zumindest für Gie in der Versammlung am 25.\nAugust 1950 getane Äusserung. Ob es auch bezüglich\n\n‚der ‚Verbreitung durch Flugblätter zu gelten hat, kann\nnach den bisherigen Feststellungen nicht gesagt werden.\nDies könnte dann zu verneinon sein, wenn Re ED\noder die stadtverwaltung auf die Äusserung in der\nVersammlung inzwischen \"reagiert\" hätten und dem Angeklagten dies bekannt gewesen wäre oder wenn er zur Zeit\nder Verbreitung der Flugblätter Kenntnis von der Entscheidung des Innenministers gehabt hätte,\n\nAn dem Schuldspruch würde es. freilich nichts ändern, wenn der Angeklagte wegen seiner Äusserungen in\nder Angelegenheit Tas wezen berechtigter Wahrnehmung\nvon Interessen gerechtfertigt und deshalb straffrei wäre, Denn nach der zutreffenden Annehme des Tatrichters\nhat der Nebenkläügerden Tatbestand des § 1§ 6 StGB gegen --\nüber. dem Angeklagten Hl) jeweils - sowohl am\n., 25, August 1950 in der Protcstversammlung wie im Oktober\n\nLyun > u. -\n\nare\n\n„me.\n\n=\n\nune =\n\nn:\nPR\nPN\nBi\n\n- 23 -\n\n1950 in den Flugblättern - durch die Behauptung von\n\nzwei Tatsachen verwirklicht. Er hat neben seiner den\nVertragsabschluss mit Name betreffenden ÄAusserung\nbehauptet, Rei sei in Jahre 1951 wegen Verrats\ndiplomatischer Geheimnisse aus den auswärtigen Dienst\nausgeschieden. Beide Behauptungen zusammen stellen jeweils eine einheitliche üble Yachrede dar. Der Tatbestand\ndes § 1§ 6 StGB entfällt deshalb nicht, wenn er hinsichtlich der Behauptung zum Falle Nacw nach § 193 StGB\nstraffrei bliebe, Dies könnte jedoch den Schuldvorwurf\nmildern und deshalb zur Zumessung einer geringeren Strafe führen. Der sachliche Mangel zwingt deshalb dazu,\n\ndas Urteil im Strefausspruch aufzuheben und die Sache\ninsoweit in die Vorinstanz zurückzuverweisen,\n\n. Die Beanstandungen, die die Hevision insbesondere\nunter Nr 7, 21, 30, 33, 34, 41, 48, 49, 51 hinsichtlich der Strafzumessung erhebt, brauchen daher nicht erörtert zu werden, Der Beschwerdeführer wird in der neuen\nVerhandlung Gelegenheit haben, diejenigen Gesichtspunkte. .\nhervorzuheben, die er für die Strafzumessung als wesentlich erachtet. Es besteht jedoch Veranlassung, darauf hinzuweisen, dass die Strafzumessung innerhalb\ndes gesetzlichen Strafrahmens in pflichtmässigen Ermessen des “atrichters liegt. Das Gesetz schreibt auch\nkeineswegs vor, dass das Urteil zu sämtlichen in der\nHauptverhandlung zutage getretenen Umständen dahin Stellung zu nehmen habe, ob sie für die Strafzumessung von\nBedeutung sind. Es sagt auch nicht, dass im Urteil al_\nle Umstände, die bei der Strafzumessung verwertet worden sind, angegeben werden müssten. Mit dem sicheren\nBlick für das praktisch Mögliche und Notwendige verlangt der Gesetzgeber in weiser Beschränkung nur die An-\n\n- 24 -\n\ngabe derjenigen Umstände, die für die Zumessung der\nStrafe bestimmend gewesen sind (§ 267 Abs 3 Satz 1\nStPO).\n\n3.) Fehl geht die Rüge unter Nr 7, das Landgericht\nhätte das Verfahren insoweit einstellen müssen, als\n\nder Strafantras zurückgenommen worden ist, d.h. hinsichtlich des Vorwurfes der Verdunkelungsmanöver und\n\nder Gekeimdiplomatie, Diese Äusserungen stellen keine\nselbständigen Taten nach § 1§ 6 StGB dar. Sie sind nur\n\nein Teil der ein einheitliches Ganzes bildenden Äusserung\ndes Angeklagten.\n\n4.) Irrig ist die Meinung des Landgerichts, die Vorschrift der Notverordnung vom 8. Dezember 1931, Achter\n\n| Teil Kapitel III über die Verstärkung des Ehrenschutzes\n'ı sei zur Zeit der Tat nicht mehr in Geltung gewesen\n\n(BGHSt 1, 185; BGH 4 StR 452/52 vom 16.10.1952). Indessen konnte sie keine Anwendung Zinden, weil beide\nNebenkläger nicht zu den daselbst geschützten Personen\ngehören (RGSt 67, 101). Die Entscheidung BGH NJW 1952,\n194 steht dieser Auffassung nicht entgegen, Sie gewährt einem Landtagsabgeorädneten mit Rücksicht auf die\nBedeutung der Landtage als der höchsten Spitze des eigenen deutschen politischen Lebens und der deutschen\nGesetzgebungsgewalt den verstärkten Ehrenschutz der\nNotverordnung und hebt ausdrücklich hervor, dass dies\nauch vom Boden jener Entscheidung des Reichsgerichts\nrechtens sei, Die weitergehende Vorschrift des § 187 a\nStGB, deren Tatbestand an sich durch die Äusserungen\ndes Angeklagten verwirklicht ist, kann nicht angewen-\n\n|\n\naan an\n\n- 25 -\n\ndet werden, weil sie zur Zeit der Tat noch nicht erlassen war;\n\n5.) Im übrigen ergibt die “achprüfung auf die allgemeine Sachrüge hin keine Hechtsfehler.\n\nRotberg Die BR Krauss und Dr, Koeniger\nsind infolge Urlaubs ortsabwesend und daher verhindert zu\n\nunterschreiben.\n\nRotberg\nBusch Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-20/3-str-988-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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