{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-04-20_3_StR_644_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-04-20","aktenzeichen":"3 StR 644/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":">\nIn\n\nStR. 644 FL 2277 049\n\nIn der Strafsache\nBegen\n\n. den Kaufmann Günther D ED zus DEE:\ndort zetoren am (ip 1925,\n\nweger Betrugs U»4.\n.\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung om 9. Oktober 1952, an der teils;enommen haben; Ri\nBundesrichter Dr. Kirchner d\nals Vorsitzender, X\nBundesrichter Dr. Koeniger X\nBundesrichter Prof. Dr. Busch £\nBundesrichter Scharpenseel 3\nN\n\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nÜberstaatsanwalt GEEEB\nals Vertreter der Bundesanwaıtschaft.\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\n\n„2. .r PS\ney .7%\nDH 7: 820\n-\na Ge ER\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Düsseldorf vom 20. April 1951\nwird. verworfen.\n\nDer Anzeklagte hat die Kosten des Rechtcmittels\n\nzu tragen,\nVon techts wegen\n\nGründe:\n\nDer Anseklagte ist wegen eines fortsesetzten Betruges und wegen eines weiteren Betruges zu einer Gesamtgefäöngnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Seine Revision macht Verletzung von Verfohrensrecht urd von sachlichem necht geltend.\n\n1») Die Verfahrensrüge, die Vorschrift des § 60 Nr 3\nStP) sei dadurch verletz%#, dass die Zeugin Hgg vereidigt worden sei, obwohl sie der Beteiligung an dem\nBetrug zum Nachteil DW verdächtig sei, ist begründet. Das Urteil stellt hierzu foigendes fest. Der Anseklazte verizaufte an den Kaufmann BR einen Opelzazen, den er einige Zeit vorher gemeinsam mit der Hg\nin deren Nomen und nit deren Mitteln von dem Oyvelhaus\nin EB \"cuf Teilzanlungen\" zsekauft hatte. Das\nOpelhaus hatte sich das Zigentum an den \\ezen bis zur\nTilgung der Kaufpreisschuld vorbehalten und zur Sicherung den Xraftfahrzeugbrief einbehalten. Zur Zeit des\nVerkaufs an Be ;;aren 600.- DM des insgesamt 3000.-\nDH betragenden Zaufpreises noch nicht bezahlt. All dies\nverschwieg der Angeklagte dem Kaufmenn DW una spi.egelte ihm vor, die Hgg sei Zigentümerin des \\jagens,\nder Kraftfahrzeugbrief befinde sich lediglich zur Umschreibung noch bei dem Opelhaus. Die WB unterzeichnete den Kaufvertrag. ER iV später den Restkaufpreis von 600.- DM an das Opelhaus gezahlt, um in den\nBesitz des Kraftfahrzeugbriefes zu gelangen.\n\nDas Landgericht würdigt das Verhalten des Angzekiagten im Irgebnis zutreffend als Betrug. 2s meint, Din\n\n- 3 -\n\nsei durch den Ankauf des Wagens in seinem Vermögen geschädigt werden, weil er \"makelhaftes\" Sigentum erworben und über den vereinbarten und an den Angeklagten gezshlten Keufpreis von 1900.- DM hinaus weitere 600.- Dü\nan das Opelhaus habe zahlen missen, um im Besitz des\n„agens bleiben zu xönnen. Ob dieser vcm Reichsgericht\nim Urteil RGSt 73. 61 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung entwickelten! Auffassung beizepflichtet werden\nkant. braucht im vorliegenden Falle ebensowenig erörtert zu werden wie die Frage, ob BB grob fahrlässig\nnie HB fir die Eigentümerin des Wagens gehalten und\ndeshalb gemäse § 932 Abs 2 BGB kein Zizentum erworben\nnat. BE ist auf jeden Fall dadurch in seinem Vermögen geschädigt worden, dass er genötigt war, den Restkaufpreis von 600.- Dil an das Opelhaus zu zahlen, um\n\nin den Besitz des Kraftfahrzeugbriefes zu gelangen,\n\nden dieses auf Grund des vertraglich besründeten Zurückbehaltungsrechtes in Händen hatte. Dieses Zurückbehaltungsrecht hatte der Angeklagte dem Käufer DW verschwiegen und ihn durch die Vorspiegelung, der Brief\n\nsei nur zum Zwecke der Umschreibung noch beim Opelhaus,\nin lien Glauben versetzt, er könne als nunmehrizger Jigentümer des „agens den Brief sofort erhalten. Der Sachverhalt ergibt [erner, dass der Angeklagte durch den\nVerkauf des Wagens an ZU si cn einen rechtswidrigen\nVermögensverteil verschaffen wollte. ür war von vornherein nicht zewillt, den Restkaufpreis von 600.- DI an\ndas Opelhaus zu zahlen, Selbst wenn er aber bei Abschluss des Xaufvertrages dieses Willens gewesen wäre,\nsc würde dies an der rechtlichen Beurteilung nichts\n\nA -\n\nDe TEE\n\nändern. BB wäre auch in diesem Falle durch den\nKauf des “azens in seinem Vermög:n gesch'idigt. Denn\naer schuldrechtliche Anspruch gegen die Verkäuferin\nHB auf Verschaffung des Araftfahrzeugbriefes würde\nuch bei gutem “Tillen des Angeklagten oder der TB\ndas Teniser am ’/ert der erbrachten gegenüber der vereinbarten Leistung nicht ausgeglichen haben. Dies \\Weniger las darin, dass der dingliche Anspruch auf Heraussabe des KAraftfahrzeugbriefes geszen das Opelhaus\nmit den Zurickbehaltungsrecht wegen des Restkaufpreises belastet war. Der Vermögensvorteil für den Belrlagten würde darin bestanden haben, dass er das dringend\n\nnötige bare Geld in die Hände bekam.\n*\n\nDie MB ist bei den Verhandlungen über den Verkauf zugegen gewesen. Der Angeklagte hat sie dem Xäufer Bi als die Zigentünerin des ‘Yagens vorgestellt.\nSie hat den Kaufvertrag in dieser äigenschaft unterschrieben. “ie dem Zusammenhang der Urteilsgrinde entnommen werden kann, wusste sie, dass der Jagen, weil\näer Restkaufpreis von 600.- Dä bisher nicht bezahlt\nwar. noch nicht in ihr Eigentum gelangt war und dass\ndas Opelhaus bis zur Bezahlung den Kraftfahrzeugbrief\nzurückbehielt. Da sie in Kenntnis aller äieser Umstände beim Abschluss des Kaufvertrages nit BED als Verkäuferin äurch Unterzeichnung massgeblich mitwirkte,\nist sie der Beteiligung an dem Bstruge zegen DB:\nsei es als Mittäterin, sei es als Gehilfin, verdächtig. Tas wäre auch dann der Fall, wenn sie geglaubt\nhätte, der Angeklagte werde die Restkaufpreisschuld\nbegleichen.\n\n-5-\n\nst,\n\nA ee rn\n _ _ .\n\nH\n\nPre\n.—.\n- u\n\nne\n\nNun ist allerdings die Frage nach der Verdächtig--\nje keit eines Zeugen im Sinne des § 60 Nr 3 StPO in tatsächlicher Beziehung vom Gericht nach seinem freien Er.\nmessen auf Grund der Ergebnisse der Hauptverhandlung zu\nbeurteilen und das Ergebnis dieser Prüfung der Anfechtung im Revisionsverfahren entzogen. Das Sitzungsprotokoil. enthält zwar keinen Vermerk darüber, dass das\n\nLandgericht diese Prüfung vorgenommen hat. Da aber im\nFaile der Verneinung der Verdächtigkeit die Vereidigung nicht besonders begründet zu werden braucht, ist\ndavon auszugehen, dass das Landgericht den Verdacht\n\nder Beteiligung nicht für gegeben 'ansah. Dies kann angzesichts des festgestellten Sachverhalts nur durch eine\nVerkennung des Betrugstatbestandes und der Vorschriften\nder §§ 47 oder 49 StGB und des § 60 Nr 3 StPO veranlasst\nsein. Durch die Vereidigung der Zeugin Hein ist demnach\ndie Vorschrift des § 60 Nr 3 StPO verletzt. Das Urteil\nberuht jedoch nicht auf diesem Rechtsfehler.\n\n—n. nur,\nFyarıe .\n\nTe De Pemame tn N B nu\n\nPi\nPr, e\n\n. Im Falle EEE ist \"das Landgericht, wie dem Zusan- u .\nmenhang der Urteilsgründe entnommen werden kann, bei der.\nFeststellung des Sachverhalts den beeideten Bekundungen\ndieses Zeugen gefolgt. Was die .H@Büber den Verkauf\ndes Wagens ausg gesagt hat, ist‘ nicht ohne weiteres ersicht- “\nlich, Es ist möglich, dass. sie die Bekundungen oo EB F\nbestätigt oder aber eine ‘den Angeklagten entlastende\nDarstellung der Verkaufsverhandlüngen gegeben hat. Nach\nLage der Dinge ist es ausgeschlossen, dass das Landgericht im ersten Falle: gen übereinstimmenden Bekundungen\n\nAr en “\n\net me\n\ner. 34\nm.\n\nen EEE:\n\ner rar\n\nu.\n\nSe\n” er\n\nHy\n=;\n3\n1\n3\n\nRe\n\n\\\n\nder beiden Zeugen keinen Glauben geschenkt hätte, \\ wenn\n\n. 6\n\ndie H@M nicht vereidigt worden wäre. Dass aber eine\nenvlastende Aussage im Falle der Nichtvereidigung einen\ngrösseren Beweiswert gehabt hätte als bei Vereidigung,\nist nicht wchl denkbar.\n\nIm Talle des fortgesetzten Betruges beruht das Urteil im wesentlichen auf den Bekundungen der Hg.\nGleichwohl berührt der. Rechtsfehler die Verurteilung\nnicht. Das Vereidigungsverbot des § 60 Nr 3 bezieht sich\nnur auf diejenige den Gegenstand der Untersuchung bil--\ndendse Tat, an der beteiligt zu sein, der Zeuge verdächtig ist. Unter Tat ist dabei der gesamte die Tätigkeit\nder Beteiligten enthaltende Vorgang, der den strafbaren\nTatbestand verwirklicht, zu verstehen, und zwar so, wie\ner sich in der Hauptverhandlung darstellt. Stehen mehrere selbständige Straftaten gleichzeitig unter Anklage\nunä soll jemand, der verdächtig ist, an einer von ihnen\nin strafbarer “reise beteiligt gewesen zu sein, über alle\ndiese Fälle als Zeuge vernommen werden, so ist er nur\ndann zu allen Fällen unvereidigt zu vernehmen, wenn die\nmehreren Straftaten sich in einem inneren, sachlichen\nZusammenhang befinden. Ist kein Zusammenhang solcher\nArt vorhanden, sondern nur der äusserliche Zusammenhang,\nden das gleichzeitige Verfahren mit sich bringt, so ist\nder Zeuge zu den Bekundungen zu vereidigen, die er zu\nden Taten gemacht hat,’ auf di® sich der Verdacht der\nBeteiligung nicht bezieht (RGSt 11, 1; Aspr RGSt 7, 98;\nRGSt 49, 358 und 77, 203). Zine strafbare Beteiligung\nder Hein an dem fortgesetzten Betrug, den der Angeklagve zu ihrem Nachteile begangen hat, scheidet aus; 88\n\n- T-\n\n. Rn,“ “.\n\nft “\nu 1.2 7\n\nur\n\nw.\n\nK\nEB\n!\n\n.\n\nSn\n\nar\n\npr\nEv 2\nes\n\ns\n\nnn AI ah er. ne\n\n-\n—\n\nam\n\n2 a ne\n\nD\n\ns\n„\n\nrm u\n. .\n\nbesteht aber auch kein innerer Zusammenhang zwischen\ndiesem fortgesetzten Betrug und dem Betrug zum Nachteile Bis: Insbesondere kann ein solcher innerer Zusammenhang nicht darin gefunden werden, dass die HB,\nveranlasst durch die Vortäuschung der Heiratsabsicht,\ndem Angeklagten den Erlös aus dem Verkauf des Wagens\nüberliess. Die Verbindung der beiden Taten zu gemeinschaftlicher Verhandlung und Entscheidung beruht, wie\nden +atrichterlichen Feststellungen zu entnehmen ist,\nausschliesslich auf der Zweckmässigkeit dieses Verfahrenss\n\n2.) Die Rüge der Verletzung der Vorschrift des § 55\nAbs 2 StPO betrifft nur die Aussage der Hd zum Be-\n\ntrug zum Nachteile BWs- Sie ist unbegründet. Tie\n\nder Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung BGHSt\ni, 40 ausgesprochen .hat, begründet die Nichtbelehrung\nüber das Zeugnisverweigerungsrecht im Falle des § 55\nStPO nicht die nevision. Inwiefern die Vorschrift des\n\n§ 267 Abs 3 StPO -verletzt sein soll, ist nicht ausge.\nführt. Die Revision entspricht insoweit nicht den Anforderungen des § 344 Abs 2 StPO.\n\n3.) Die Angriffe, die der Beschwerdeführer im Falle 2\n\n@&B gegen den Schuldspruch richtet, gehen von einem an\nderen als dem vom Tatrichter festgestsllten Sachverhalt aus. Dass der festgestellte Sachverhalt die Annahme des Betruges rechtfertigt, ist bereits dargelegt.\n\nGegenüber der Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges zum Nachteil der H@B vermisst die Revision eine\n\nBB.\n\nwi.\n\n?Teststellung der einzelnen Betrugshandlungen. Sie\n\nmeirt, die Einzelakte hätten nach Täuschungshandlung,\nIrrtumserregung, Vermögensverfügung, Vermögensbeschädigung und Bereicherungsabsicht einzeln festgestellt wer-\n\nden müssen. Da dies nicht geschehen sei, werde die Annah-\n\nme eines fortgesetzten Betruges durch die tatrichterlichen Feststellungen nicht getragen. Diese Rüge ist unbegründet. “lelche Beträge die Zeugin HE für den Angeklagten ausgegeben oder ihm zur eigenen Verwendung zur\nVerfügung gestellt hat, ist im Urteil ausgeführt. Soweit\nAusgaben für den gemeinsamen Besuch von Vergnügungsstät-\n\nten in Höhe von 700.- DM in der ersten ‚woche der Bekanut-\n\nschaft und später zur Begleichung gemeinsam gemachter\nSchulden in Betracht kommen, ist eine Vermögensbeschädigung nicht deshalb zu verneinen, weil die H@@M das\nfür das Geld Erworbene mitgenossen hat. Sie hat diese\nAufwendungen nach den tatrichterlichen Feststellungen\nnur im Hinblick auf das für ernst genommene Heiratsversprechen des Angeklagten gemacht und ist deshalb auch\ninsoweit in ihrem Vermögen geschädigt. Im übrigen hat\ndas Landgericht ‚festgestellt, dass die Hin allen\nFällen dem Angeklagten das Geld im Hinblick auf die\nkünftige she zur Verfügung gestellt hat, die nach den\nVorspiegelungen des Angeklagten binnen kurzen geschlossen werden sollte, dass der Angeklagte sich bewusst\nwar, die H@Bnicht heiraten zu können, weil ein Scheidungsprozess gar nicht schwebte und dass er sie gleichwohl durch Aufrechterhaltung des einmal erregten Irrtums\nimmer wieder zur Hingabe von Geld veranlasste. Damit\nist der fortgesetzte Betrug nach der äusseren und nach\nder inneren Tatseite nachgewiesen.\n\neen rn: je DW Sa u\n\nPe\n\nern nme\n\nu:\n\nor aan\n\nEr; ge\n\nernten,\nRe\n\n&\ni3z.\ngr\n\nE\ner\n:\n\n<\n\na Die Revision rügt ferner, dass insbesondere im Fal-\n\n‚der Umstände verneint, weil nach seiner Meinung der Ver.\n\nDie übrigen Ausführungen der Revision richten sich\nnur ‚gegen die Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, Insbesondere behaupten sie eine\nAnzahl neuer Tatsachen, die die Glaubwürdigkeit der\nH@MB erschütterr. sollen, Das ist unzulässig, Die Revi.--\nsior kann nur auf die Verletzung von Rechtsnormen gestützt werden (§ 337 StPO). Eine solche wird von der\nRevision nicht behauptet .und-ist auch nicht ersichtlich,\nDer Tatrichter ist auch’ keineswegs. - wie der Beschwer-:\ndeführer annimmt — verpflichtet, im Urteil auszuführen,\naus welchen Gründen er einen Zeugen für glaubwürdig erachtet {vgl § 267 StPO). '\n\ne BB nicht - unter Zubilligung mildernder Umstände\noder doch nach § 27 b StGB - lediglic h auf Geldstrafe\nerkannt sei. Das Landgericht hat das Voriiegen mildern-\n\ntrauensmissbrauch \"grob\" ist. Darin ist kein Rechtsfeh..\nler zu finden. Die. Wertung der Schwere der Tat und des -\nGrades der Schuld und die Ausmessung der Strafe inner.\nhalb der durch. den Strafrahmen gesetzten Grenzen ist\nder revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen (§ 337 StPO)»\nDiese Grenzen. sind hier nicht überschritten.\n\nDie Frage, ob der Strafzweck an Stelle der verwirk\nten Gefängnisstrafe von ‚zwei Monaten durch eine Gelästrafe erreicht werden könne, hat das Landgericht aus zwei\nGründen verneint: 1. ) der Rechtsverkehr bedürfe eines\nerheblichen Schutzes, 2. ) der Angeklagte sei eine zwei\n\n- 10 --\n\n- 10 -\n\nfelhafte Persönlichkeit. Damit bringt es seine Überzeugung zum Ausdruck, die zum Zwecke künftiger Verbre- IL\nchensverhütung erforderliche Abschreckung der Aillgemein- “\nheit und erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten\n\nkönne nicht durch eine Geldstrafe, sondern nur durch eine\nFreiheitsstrafe erreicht werden. Beides sind anerkannte\n\nDie Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten be-\n\nx\nStrafzwecke, Ein Rechtsirrtum liegt auch hier nicht vor. ua\na\n\ndurfte angesichts des festgestellten Sachverhalts kei.- }\n\nner weiteren Begründung.\n\nEndlich ergibt die Nachprüfung im Falle des Betruges zum Nachteile der H@B keinen Anhaltspunkt für einen\nRechtsfehler. .\n\n5,) Nach allem ist die Revision unbegründet.\n\nKirchner Koeniger . Busch\nScharpenseel en Baldus\n\nEr 62 x Re 3","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-20/3-str-644-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 932","ref_norm":"932","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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