{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-04-13_3_StR_599_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-04-13","aktenzeichen":"3 StR 599/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"{IR\n\n2276 092\nIn Namen des Volkes\n\n. In der Strafsache\n2 \" gegen\n\nden Husiker und Koch Wilhelm Franz Christian 5 mE ,\ngeboren am EEE 1924 in CE, wohnnaft in :up\n\nWEEEEEB, @ifasse 8, 2.2t. in Untersuchungshaft im\nGerichtsgefängnis iin\n\nwegen Diebstahls und Betruges\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8. ./ovember 1951, an der teilgenommen\nhaben:\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Xoeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Ur!sundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: j .\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in !!arburg/Lahn\nvom 13. April 1951, soweit der Angeklagte we-—\ngen fortgesetzten schweren Diebstahls (Fälle\nFr 5 bis 33 und 35 der Urteilsgründe) verurteilt ist und im Gesamtstrafenausspruch mit\n\n- den dem Urteil insoweit zugrunde liegenden\n\"Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange\nwird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Zosten des Rechtsuittels der Slaatsanwaltschaft, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklasten wird verworfen.\n£r hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon lechts wegen\n\n-2.\n\nGründ,e:\n\nDer Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten schweren Diebstahls in einem\nFalle (88 243 Abs 1 Ziff 3, 43 StEB), wegen einfachen\nDiebstahle in einem Falle (§ 242 StGB), wegen schweren Diebstahls in drei Fällen, davon in einen Falle\nfortgesetzt handelnä (§ 243 Abs 1 Ziff 2 und 3 StGB),\nsowie wegen Betruges in zwei Fällen, davon in einem\nfalle fortgesetzt handelnd (§ 263 StGB), zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs lionaten Zuchthaus verurteilt worden, auf welche die Untersuchungshaft angerechnet worden ist. Ausserdem wurden ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren\naberkannt.\n\nGegen dieses üÜrteil haben die Staatsanaltschaft\nund der Angeklagte Revision eingelegt. \\Wihrend das\ntXechtsmittel des Angeklagten mit der hüge der Verletzung sachlichen ilechts das Urteil in vollem Unfange angreift, ist die Revision der Sta: tsanwaltschaft auf die Verurteilung des Angeklagten wegen\neines fortgesetzten schweren Diebstahls in den Fällen\nNr 5 - 35 und 35 der Trteilsgründe beschränkt. Zwar\nist in der Revisionseinlezungsschrift der Staatsanwaltschaflt das sachliche kecht schlechthin als verletzt gerügt. Indessen enthält die Levisionsbe;ründung ausschliesslich Ausführungen zu der Annahme des\nFortsetzungszusammenhanges zwischen den unter den\nNummern 5 - 33 und 35 im Urteil festgestellten Dieb-\n\n._ vun un\n\nZune an\n\nIT en\n\n2 ne rn\n\nPur 0 sen Ve a\n\n' Verurteilung des Angeklagten wegen des fortge-\n. setzten schweren Diebstahls bezieht. Da es sich\ninsoweit um einen abtrennbaren Teil der Entschei-\n\n\"Voraussetzungen des $ § 243 Abs 1 Ziff 2 bzw. 3 StEB\n\n. Falle: Ir 1.. Ebenso hat es mit Kecht in den. Fällen\n\nstahlsfällen, wobei einleitend besonders hervorgehoben ist, dass die eingelegte Revision \"wie\nfolgt\" begründet werde. Unter diesen Umständen\nmuss die Revision der Staatsanwaltschaft dahin\nverstanden werden, dass sie sich allein auf die\n\ndung handelt, ist eine derartige Beschränkung des\nRechtsmittels zulässig. Die so beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist auch begründet,\nwährend das Rechtsmittel des Angeklagten nicht\ngerechtfertig st ist.\n\nZutreffend hat das Landgericht in den Fällen\nNr 2, 4a, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 16, 17,.18,\n2l, 23, 25, 26, 27, 28, 29a, 30a, 31 und 33 die\n\nsowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite durch\ndas Vorgehen des Angeklagten als erfüllt angesehen.\nDasselbe gilt von der Annahme eines versuchten schweren\nDiebstahls gemäss §§ 243 Abs 1.Ziff 3, 43 StGB im\n\nNr 3, 10, 14, 20, 22; 24, 32 und 35 den Tatbestand\ndes. § 242 SteB und in den. Fällen Nr 15 und 19 je\neinen versuchten einfachen Diebstahl ($$. 242, 43 -\nStcB) als ‚gegeben erachtet. Schliesslich ist auch\ndie Auffassung. ‚des Lenägerichts, dass der Angeklagte\nin ‚den Fallen är Kr 29, 30b und 34 durch: sein Ver-\n\nni\n\nI\n\n“ Bi “2\n\nhalten den Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB) ver-\n\nwirklicht habe, nicht zu beanstanden.\nan. - .\n*\". Insoweit werden auch von beiden Revisionen Ein-\n\nwendungen gegen das Urteil nicht erhoben. Nur im\n\nFalle Wr 15 scheint die Revision der Staatsanwaltschaft ‚entgegen der Heinung des Landgerichts das\nVorgehen des Angeklagten als vollendeten einfachen\nDiebstahl werten zu wollen. Sie hat dies allerdings\nnicht besonders \"hervorgehoben, hat jedoch in einer\nZusammenfassung am Schlusse der Revisionsbegründung\nden Fall Nr 15 als vollendeten einfachen Diebstahl\nangeführt. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts\nerscheint indessen auch hier zutreffend. Nach den dazu im Urteil getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte zwar, als er am Tatort überrascht wurde, einen Radioapparat bereits abmontiert. Er hat sich jedoch entfernt, ohne das Gerät mitzunehmen. Line Ansichnahme im Sinne des § 242 StGB liegt aber erst\n\nvor, wenn die tatsächliche Herrschaft über die Sache\nnach der Anschauung des täglichen Lebens ausgeübt werden kann. Wenn das Landgericht unter den festgestellten\nUmständen eine so geartete Herrschaftsgewelt über den .\nRadioapparat bei dem Angeklagten im Zeitpunkt des\nEntdecktwerdens noch nicht als vorliegend angenommen\nhat, so sind dagegen aus Rechtsgründen Bedenken nicht\n& zu erheben. ee trenn\n\nERSTEN\n\n“\n\ngene gann\n\n* EREESUR BDTL,\n\n‚\nph,\n\nDu zu\n\nDs\n\nMit Recht wendet sich indessen die zevision der\nStaatsanwaltschaft gegen die Annahme eines Fortsetzungs-\n\nul EG ...\n. . Beet,\n\n— emo\n\n-5-\n\nzusammenhanges in den Fällen Ir 5 - 33 und 35, soweit der Angeklagte darin des Dicbstahls schuldig\nbefunden ist. Das Landgericht hat den Begriff der\nfortgesetzten Handlung verkannt. Die Feststellungen\ndes Urteils tragen insoweit die Auffassung, es liege\nein einheitlicher Gesamtvorsatz vor, nicht. Hierbei\nhat das Landgericht als entscheidend erachtet, dass\nder Angeklagte sich nach der Geburt seines zweiten\nKindes am EEE 1950 entschlossen habe, nunmehr\nseinen und seiner Familie Unterhalt aus Diebstählen\nzu bestreiten. Ein derartiger allgemeiner üntschluss\ngenügt aber nicht, um den Gesamtvorsatz zu begründen. Ein solcher hätte etwa angenommen werden können,\nwenn der Angeklagte den Vorsatz gefasst hätte, aus\neiner bestimmten Wohnung oder wenigstens aus einem\nbestimmten Lause unter Ausnutzung bestimmter für ihn\ngünstiger Verhältnisse nach und nach bestimmte Sachen\nzu entwenden (so RGSt Bd 72, 211). Davon kann hier\nnach den Feststellungen des Urteils nicht die Rede\nsein. Der Angeklagte ist an verschiedenen Orten in\nverschiedene Räumlichkeiten (Mansarden, „ohnungen,\nLagerräume) eingedrungen und hat sich Sachen verschiedener Art so, wie er sie gerade vorfand, zugeeignet. Der als erwiesen erachtete Sachverhalt lässt\ndaher nicht den Schluss zu, dass jede nachfolgende\nDiebstahlshandlung nur als eine Fortsetzung der vorhergehenden erscheine. Das, was der Angeklagte in\nWahrheit sich vorgenommen hatte, war nichts .anderes\n\nals ein allgemeiner Entschluss, zahlreiche selbständige Diebstähle zu begehen, deren Durchführung nach Ort,\n\nZeit und Art gänzlich ungewiss war. Unter diesen\n\nUmständen war es rechtlich fehlerhaft, die einzel-\n\nnen Diebstahlsakte als eine sogenannte fortgesetzte\nHandlung zu einer rechtlichen Einheit zusamenzu-\n\nfassen. Demnach ist die Revision der Staetsanwalt-\n\nschaft gerechtfertigt.\n\nDamit erweist sich aber die levision des Angeklagten, soweit sie sämtliche Diebstahlsfälle\nals eine fortgesetzte Tat gewertet wissen will,\ngleichzeitig als unbegründet. Dasselbe gilt für\ndie Betrugshandlungen des Angeklagten. Auch hier\nist ein Gesamtvorsatz, wie er für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges erforderlich wäre,\naus den zuvor dargelegten Gründen nicht gegeben.\nDeshalb ist die Annahme eines selbständigen Betruges im Falle Ar 4b nicht zu beanstanden. Im\nübrigen ist der Angeklagte aber dadurch, dass das\nLandgericht in den Fällen Nr 29b, 30b und 34 die\nverschiedenen Betrugsnandlungen zu rechtlich einer\nTat zusemmengefasst hat, jedenfalls nicht beickwert.\n\nDie weiteren Rügen der kevision des Angeklagten\ngreifen gleichfalls nicht durch. Insbesondere sind\ngegen die Heranziehung der strafschärfenden Vorschriften des § 20a StGB Bedenken nicht zu erheben. Tie formellen Voraussetzungen des § 20a Abs 2\nStGB sind bei der Vielzahl der von dem Angschilagten\n\n...\n\nur\n\non -\n\nbegangenen Vermögensdelikte ohne weiteres gegeben,\nAber auch in sachlicher Hinsicht hat das Landgericht seine Annahme, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, in zureichender und rechtsirrtumsfreier Weise begründct. Es hat\nim einzelnen dargelegt, er habe aus einem durch\nÜbung erworbenen Hang wiederholt gegen das Vermögen gerichtete Rechtsbrüche begangen und esısei\nauch wahrscheinlich, dass er in Zukunft weitere\nstrafbare Handlungen begehen würde, die eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens mit sich brächten.\nDer hierzu von der Revision des Angeklagten behauptete Widerspruch in den Urteilsgründen liegt nicht\nvor. Zwar hat das Landgericht die Anordnung der \"\nSicherungsverwahrung begen den Angeklagten mit dem\nHinweis darauf abgelehnt, dass eine Gefährdung der\nöffentlichen Sicherheit durch ihn nicht zu erwarten sei. Diese Annahme stützt sich aber darauf, der\nAngeklagte habe bisher noch keine Freiheitsstrafe\nverbüsst und es könne deshalb damit gerechnet werden, dass die gegen ihn erkannte längere Freiheitsstrafe einen genügenden Einfluss auf ihn ausüben\nwerde. Das Landgericht hat somit bei der Prüfung\nder Anwendung des § 42 e StEB zutreffend auf den\nZeitpunkt des Lndes der Strafverbüssung abgestellt,\nwährend es bei der Heranziehung des § 20a StGB mit\nRecht den Zeitpunkt des Urteils für die „ürdigung\nder Täterpersönlichkeit als massgebend erachtet hat,\nDemnach ist der von der TLevision in den Urteilsgründen gesehehe Tiderspruch in /ahrheit nur ein scheinbarer; er ist nicht geeignet,die Vornahme der Strafschärfung aus § 20a StGB als rechtlich fehlerhaft\n\ndarzutun.\n\nAuch sonst lassen weder die Strafzumessung und\ndie Gesamtstrafenbildung noch die auf § 32 StGB gestützte Aberkennung der bürgerlichen Threnrechte einen\nden Angeklagten benachteiligenden Rechtsirrtum hervortreten.\n\nDemnach muss das Rechtsmittel des Angeklagten ohne\nErfolg bleiben, während auf die Revision der Ltaatsanwaltschaft das Urteil. in dem erkannten Unfange aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen war,\ndas auch über die von der Revision des Angeklagten erbetene Anrechnung der Untersuchungshaft nach seinem ürmessen gemäss § 60 StGB zu befinden haben wird.\n\nDer Oberbundesanwalt hatte beantragt, auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil auch insoweit aufzuheben, als der Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges\nverurteilt sei. .\n\nKrauss ° Koeniger Busch\nScharpenseel Baldus\n\n“re. 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