{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-04-11_3_StR_752_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-04-11","aktenzeichen":"3 StR 752/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Kaufmann Werner PO v EEEEEED zus BEEED-GEB, zevoren an EEE 1912 in ,\n\nwegen schwerer Kuppelei u.8.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Pebruar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Scharpenseel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür 2echt erkannt: \" . -\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Berlin vom 11. April 1951 wird verworfen.. .\\\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen. 0\n\n. u Von Rechts wegen\n\ner er ee\n\ns »„” Bl 1\nfi\n‘\n\n|\n| Ä\n\n- wr—\n\nGründe:\nDer Angeklagte ist unter Freisprechun:s und unter\n\nEinstellung des Verfahrens im-übrigen wegen schwerer\n\nKuppelei (§ 181 Abs 1 Ziff 2 StGB), wegen Betruges\n\n(§ 263 StGB) und wegen Abgabe einer falschen eidesstatt-\n\nlichen Versicherung (§ 156 StGB) zu einer Gesamtstrafe\n\nvon zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nGegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte\nmit der Revision und rügt mit ihr die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen sowie des sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht sieht die Revision\nzunächst einen Verstoss gegen die §§ 244 Abs 3, 338 Nr 8\nStPO darin, dass das Landgericht mehrere Beweisamträge\nder Verteidigung abgelehnt habe, indem es entweder die\nRichtigkeit der darin behaupteten Tatsachen unterstellt\noder die Anträge als bedeutungslos bezeichnet oder in\neinem Falle beides angenommen habe und einen weiteren\nAntrag damit beschieden habe, dass ein konkretes Beweisthema nicht ersichtlich sei.\n\nDer Meinung der Revision, die Wahrunterstellung einer\n\nunter Beweis gestellten Tatsache ohne nähere Begründung\nsei unzulässig, weil durch eine derartige Unterstellung .\nder lebendige Eindruck des Auftretens des benannten Zeuzen in der Hauptverhandlung nicht ersetzt werden dürfe,\nsteht die Vorschrift des § 244 Abs 3 StPO entgegen. Diese lässt eine derartige Behandlung eines Beweisamtrages\nausdrücklich zu. Dass das Gericht dafür eine nähere Be-\n\n„ gründung geben müsse, ist nicht vorgesehen.\n\nBL\n\nSA\n\n”\nWr D\nu nut nr\n\n«\nDe ee en a et\nee eo ap yo vetaitre\n\noa\nad\n\nnunn Zane tn det N\n\nnr nn u 1\n\nmtl _\nFrag Bilalacee\n\nwm\n\nvun\n\n«\n\nsr\n\nz\n\nei\ni\n\nis\nnt\n\nis\n\npn\nBEER Cor\n\nne\n\nee\n\nu\nei\n\nSH\n\n2\nw\n\nBE\n\nPO =’.\n\nee\n\net\n\nun\n\nse\n\nEbensowenig ist der Tatrichter gehalten, sich mit\nden als wahr unterstellten Behauptungen in den Urteilsgründen auseinanderzusetzen. Nach § 267 Abs 1 StPO brauchen diese nur diejeniszen Tatsachen zu enthalten, in\ndenen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden wurden. Die Angabe solcher Tatsachen, aus\ndenen der Beweis für jene Umstände gefolgert wurde, ist\nnicht zwingend vorgeschrieben. |\n\nAuch ist es rechtlich nicht fehlerhaft, wenn das\nLandgericht eine Beweistatsache als wahr unterstellt\nund sie gleichzeitig für bedeutungslos erklärt hat.\nDer Tatrichter ist nicht gehindert, eine Tatsache, die\ner für bedeutungslos hält, dennoch als wahr anzusehen.\n\nSoweit das Lan«gericht die in den Beweisamträgen der\nVerteidigung behaupteten Tatsachen als wahr hingenommen\nhat, ergeben die Urteilsgründe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Tatrichter bei der Feststellung des Sachverhalts jene Umstände der Unterstellung zuwider als unwahr\nbehandelt habe.\n\nDie Beweisamträge zu Ziff 2, 7 und 8 sind vom Landgericht mit Recht als für die Entscheidung bedeutungslos\nabgelehnt worden. Die Frage, ob der Kaufvertrag über 'denwanderkinoapparat zunächst zwischen den Zeugen Dr\nund ZB jun. hätte abgeschlossen werden sollen, hat\ndas Landgericht ausdrücklich offengelassen. Es hat nur\nüber das endgültige Zustandekommen des Kaufvertrages‘ “\nFeststellungen getroffen und dabei in einer das Revisions-\n\n“ gericht bindenden ‘ieise angenommen, dass der endgültige\n\nVertragsschluss jedenfalls zwischen Mile jun. und. dem,\nAngeklagten erfolgt ist. Der Umstand, dass Ziemann jun.‘\n\n-äh-\n\nangeblich in Verdacht steht, strafbare. Handlungen begansen zu haben, ist vom Landgericht zutreffend als unerheblich bezeichnet worden, da die Angaben des Zn jun.\ndurch die Bekundungen anderer Zeugen bestätigt worden\nsind. '\n\nDer auf die Herbeiziehung der Strafakten Brei»\ngerichtete Antrag ist vom Landgericht ohne Rechtsirrtum\nals Beweisermittlungsamtrag angesehen worden. Die für\nseine Ablehnung gegebene Begründung ist daher nicht zu\nbeanstanden. .\n\nNicht gerechtfertigt ist der weitere Vorwurf der\nRevision, das Landgericht habe unter Verletzung der ihm\nnach § 244 Abs 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht es\nunterlassen, durch Befragung des Zeugen rn) den Sachverhalt weiter aufzuklären und im übrigen die Beweisaufnahme überhaupt auf alle diejenigen Tatsachen zu erstrekken, welche entscheidend gegen die Glaubwürdigkeit der\nZeugen Br und ZB jun. in den Beweisamträgen\nvorgebracht worden seien. Da der Zeuge PM in der Hauptverhandlung vernommen worden ist, war der Angeklagte ohne\nweiteres in der lage, die nach seiner Ansicht zu seiner\nEntlastung dienenden Fragen an MB zu richten. Im übrigen scheitert die Rüge daran, dass die Revision entgegen\nder Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO diejenigen ‚Tatsachen\nnicht näher bezeichnet hat, deren Aufklärung das Landgericht pflichtwidrig unterlassen haben soll.\n\nUnrichtig ist schliesslich die Auffassung der Revision, § 59 StPO sei dadurch verletzt, dass die Zeugen,\nderen Beeidigung vom Landgericht beschlossen worden sei,\n\n« nicht jeweils unmittelbar nach ihrer Vernehmung vereidigt,.\n\n-5-\n\n„54\n\n.\n\nn Zur\n\nun er\n\nRn.\n\n—\n\n.\nIWiz oe\naan\n\n|\n\nsondern dass sie erst nach Abschluss der Beweisaufnahme\nvorgerufen worden seien und alsdann den Eid geleistet\nhätten. Daraus, dass in § 59 StPO die Vereidigung der\nZeugen nach ihrer Vernehmung vorgesehen ist, kann nicht\nentnommen werden, dass die Vereidigung der Vernehmung unver- _\nzüglich nachfolgen müsse. Es wird im Gegenteil häufig\n. . zweckmässig sein, die Vereidigung erst später vorzunehmen, insbesondere dann, wenn Widersprüche zwischen den\nAngaben verschiedener Zeugen zu erwarten sind und diese.\nmöglicherweise erst durch eine Gegenüberstellung der Zeugen einer Aufklärung zugeführt werden können. Die von der\nRevision hervorgehobenen Gesichtspunkte: vermögen eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Abgesehen davon\nsei bemerkt, dass ausweislich der gerichtlichen Niederschrift die Vereidigung der Zeugen ordnungsgemäss erfolgt\nist.\n\nDie Sachbeschwerde ist ebenfalls unbegründet.\n\nZutreffend hat das Landgericht in dem Vorgehen des\nAngeklagten gegenüber seiner Ehefrau die Tatbestandsmerkmale des § 181 Abs 1 Ziff 2 StGB sowohl zur äusseren wie\nzur inneren Tatseite als gegeben erachtet. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte, der selbst an-.\nderen Frauen zustrebte, dem Verlangen seiner Ehefrau auf\nAufnahme ihres Liebhabers Brei in die eheliche Wohnung\nentsprochen und beiden ein Zimmer zur gemeinsamen Benutsung und zu gemeinsamem Nächtigen eingeräumt. Der Hinweis\nder Revision auf die Entscheidungen des Reichsgerichts\nin Strafsachen Bd 58, 98 und 226 geht fehl, da der Sachverhalt hier anders gelagert ist. Während in den reichsgerichtlichen Erkenntnissen die Frage zu prüfen war, ob\n\n-6-\n\nweg 1...\n\ndem Ehemanne, der ein Einschreiten gegenüber dem Unzuchttreiben seiner Ehefrau unterlassen hatte, ein’ solches\nüberhaupt noch möglich geviesen sei, hat hier der Angeklagte\ndas unzüchtige Vorgehen seiner Ehefrau nicht nur geduldet,\nsondern es durch eigene Handlungen unterstützt und ermöglicht.\n\n“\n\nEAN\n\nEZ\n\nEbensowenig lässt die Annahme eines Betruges einen\nRechtsirrtum erkennen. Tie das Urteil feststellt, hat der\nAngeklagte dem Zeugen EEMEP jun. die Lieferung eines\nWanderkinoapparates g>2gen Zahlung von 20 450 DM-Ost und\n2 500 DM-West zugesagt und sich diese Beträge in Raten\nzahlen lassen, obwohl er von vornherein weder willens 8\nnoch in der lage war, dem Zeugen einen solchen Apparat 4\nzu verschaffen. Damit hat der Angeklagte durch sein Ver- =\nhalten den Tatbestand des § 263 StGB erfüllt, so dass\ndie Verurteilung des Landgerichts irgendwelchen rechtlichen Bedenken nicht unterliegt.\n\nEy\n\nud\n\nDasselbe gilt hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen\nVersicherung. Nach üen vom Landgericht getroffenen Fest- . HT\nstellungen hat der Angeklagte in einem Arrestverfehren -\nvor dem Amtsgericht in Spandau eine in mehreren Punkten\nwnrichtige Versicherung an Eides Statt wissentlich falsch\nabgegeben. Da auch das Amtsgericht Spandau in einem Arrestverfahren eine zur Abnahme einer Versicherung an Eides\nStatt zuständige Behörde im Sinne des § 156 StGB ist,\nsind die Voraussetzungen. dieser Bestimmung vom Landgericht\nin rechtsirrtumsfreier Weise bejaht worden.\n\nPa\n\niu ale u Sn mie ee\n\n’ arte .\nnen Tun .\nBe\n\n- 7-\n\n»”\n\nAuch im übrigen, insbesondere hinsichtlich der Strafzumessung, hat die Jberprüfung des Urteils keinen Rechts-\n£Zehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Seine Revision ist somit als unbegründet zu verwerfen.\n\nKoeniger Busch\nDr. Sauer j Scharpenseel\n\nKrauss\n\nN un\nRS\nm ah","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-11/3-str-752-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-11/3-str-752-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:38.259878+00:00"}}