{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-04-06_3_StR_554_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-04-06","aktenzeichen":"3 StR 554/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nI. - 1) den Kochlekrling Günter Wilheln M. GE, zevoren\nre REN 1950 in Bu, wohnha?rt in Dumme\nPe ei ig 3\nEr 2) Pen verwituete Telefonistin Paula Trieda largarete\nCE zen. TEE, geboren em z \n1899 in DW, wohnhaft in PD ,\nGB. c: Ei,\n\nbeide zur Zeit in Untersuchungshaft im Untersu-\n\nchungsgefängnis N\n\nwegen Totschlags und Beihilfe zum Totschlag\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der '\nSitzung vom 11, Oktober 1951, an der teilgenommen\nhaben: :\nSenatspräsident Dr. Neunann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Pro?,Dr.Busch\nBündesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Baldus\n'els beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr, bei der Verkündung\n\n’ als Vertreter der Bundes: nwaltschaft,\nJustizangestellter 1\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Berlin vom\n\n6. April 1951 mit den ihn zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache.\n\nwird zur anderweiten Verhandlung und Intscheidung, auch über die Kosten der Rechtsnittel,,\n‚an das Schwurgericht zurückvervwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nsr\nPs;\n\n“ ra i2\n\nDer Angeklagte Günter IB ist wegen Totschlags\n\n(§ 212 StGB) zu sieben Jahren Zuchthaus, seine Lutter,\ndie Angeklagte Paula TOR, wegen Beihilfe zum Tot-\n\nschlag (§§ 212, 49 StGB) zu vier Jahren Zuchthaus\nverurteilt worden. Beiden Angeklagten wurden je sechs\n\n-Monate der Untersuchungshaft au? die Strafe angerech-\n\nnet. Ausserdem sind ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von je fünf Jahren aberkannt, ferner\nist auf Einziehung der bei der Tat bemutzten Schere\n\nerkannt worden.\n\nGegen dieses Urteil richten sich die Revisionen\nder Anseklagten, mit denen verfahrensrechtliche Verstösse sowie die Verletzung sachlichen Rechts geltend gemacht werden. Die Rechtsmittel sind auch begründet,\n\nI. Zur Revision des Angeklagten Günter Tg.\n\n—. u\n\nDie verfahrensrechtlichen Beanstandungen der\nRovision, die in den Schriftsätzen von 7.August und\n3. September 1951 enthalten sind, können sämtlich\nkeine Berücksichtigung finden, da sie nicht innerhalb der in § 345 Abs 1 StPO vorgeschriebenen Frist\nangebracht worden: sind,\n\n” ’ .. >\nSn nm m nn ne nenn en\neen ge =\n\n“ Tee ern\n\nare\n\nEr\n\nme: >\n\nne\n\nDagegen kann der Revision in sachlicher Hinsicht der Erfolg nicht versagt bleiben, Das Urteil\nweist einen die Deweiswürädigung grundlegend beeinflussenden Denkfehler auf, der es in seinem Bestanie erschüttert. Die Revision hat zwar auf diesen denkgesetzlichen Widerspruch, den sie in den R\nFeststellungen des Urteils Über die Bekanntschaft B\ndes Angeklagten mist der Brunhilde H@pund deren bi\nWirkungen auf. sein Verhältnis zu der Zeugin GR\n\nerst, \"in dem nach Ablauf der Revisionsbegründungs- \\\nSrist \"eingegangenen Schriftsatz vom 3.September 1951\nhingewiosen und hat ihn auch nur zur Bogründung einer,\nwegen des Fristablaufs nicht beachtlichen Rüge aus\n8 244 Abs 2 St?O herangezogen. Indessen ist dies\n\"unschädlich. Denn der Verstoss gegen die Denkgesetze E\nbildet eine Verlet: sung des sachlichen Rechts (vgl B\nRGSt Ba 61, 151 1547; OGHSt.Bd 1, 117). Dg. aber\ndie allgemeine Sachrüge mit der Pristgenäss eingegangenen Revisionsbesrtinäung von 6.Juni 1951 erhoben ist, können die Ausführungen der Revision in\n\"Gen nachgereichten Schrifisätzen insoweit Beachtung finden, als sie der Rechtfertigung der Sachrüge dienen, Denn in diesem Rahmen müssten Verstösse\nsachlich-rechtlicher Art auf die rechtzeitig erhobene Sachrüge hin sogar von Amis wegen berücksichtigt\n\nwerden,\n\nZu . Zu der Bekanntschaft des Angeklagten nit der |\nBrunhilde HMM und deren Wirkungen auf seine Bezieh-\n\nnr.\n[u\n\nx\n\nEi BEN\n\ner\nirn.\n\nmo\n\n5.\n\nungen zu der Zeugin Dh führt das Sc! hwurgericht\nbei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten aus,\ner habe nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis die\nBrunhilde U kennengelernt und gaßurch das Interesse an der Zeugin Bl verloren. Scin Verhalten\n\nder letzteren Gegenüber habe sich infolge der. Bekannt--\nscha?t mit der ersteren geändert, Daraus zieht das,\nSchwurgericht, wenn auch unter Verwendung weiterer\nGesichtspunkte, ‚den entscheidenden Schluss, daß den\nAngeklagten aus diesem Grunde das von ihm gezeugte\n\n\"und von dor Zeugin Ei erwartete Kind lästig\n\nerschienen sei und dass er deshalb das lebend zur\nwelt gckommene Kind nach der Geburt mit einer Schere\ngetötet habe, Den steht aber die vom Schwurgericht\nzuvor getroffene Feststellung entgegen, dass der An- '\nseklagte an 29.September 1949 aus den Gefängnis entlassen worden sei und dass er die Brunhilde TI\n\neiva drei liochen nach der Entlassung kennengelernt\nhabe. Danach würde die Bekanntschaft mit der Brunhilde HM um den 20.0ktober 1949 erfolgt sein, Die vom\nSchwargericht als eryiesen erachtete Tötung des Kindes\nist jedoch nach der Beweisannahme des Schwurgcrichts\nin der Nacht vom 14. zum 15.0ktober 1949 geschehen.\nWäre das aber zutreffend, so könnte .die Bekanntschaft\ndes Angeklagten mit der Brunhilde HM zu jenem Zeit-\n\n. punkt auf seine Beziehungen zu der Zeugin Deu und\n‚auf scin Verhelten in dor als Watzeit festgestellten\n\nHecht nicht von Sinfluss gewesen sein. In diesen Darlegungen des Schwurgerichts liegt somit cin unlösbarer\ndenkgesetzlicher Widerspruch. wer Zindet sich dieser\nbei der Wertung und Würdigung der Beweistatvachen, Die\nBevaiswürdigung ist auch gemäss § 261 StPO en sich\n\nGrundsätzlich Wem Tatrichter allein vorbehalten und\n\nkann vom Revisionsgericht nicht in ihren Linzelheiten\nnscheeprüft werden. Indessen ergreift ein Widerspruch,\n\n- weis der von ihm als erwiesen erachteten Tatsachen,\n\nwie der hier vorliegende, auch die Tatsachen selbst, .\nin denen das Schwürgericht dic lierlmale der straf- .\nbaren HKandlung gefunden hat.Denn dieses hat den Be.“\ndass der Angeklagte ein von der Zeugin Del se- -\nborenes Kind kurz nech der Geburt vorsätzlich getötet habe, erkennbar daraus abgeleitet, dass der\nAngeklagte sich infolge der Bekanntschaft mit der R\nBrunhilde H@R von der Zeuein DEE azevandt und.”\ndess darin der Beweggrund für sein weiteres Vorgehen gelegen habe. Bei diesem Widerspruch in den Aus-“\nführungen des Urteils ist aber nicht sicher zu ersehen, welchen Sachverhalt das Schwurgericht der\nVerurteilung des. Angeklagten wegen T Totschlages\nwirklich zugrunde gelegt hat, so dess allein aus\nälesem Grunde 'eine zuverlässige Nachprüfung der\nzutreffenden Anwendung des sachlichen Rechts\ndurch das Revisionsgericht nicht vorgenommen werden kenn.\n\n=\nFi\n\nzin weiterer sachlich-rechtlicher Fehler ist\nauch in dem Teil der Urteilsgründe zu finden, .der\nsich darüber verhält, dass von der Zeugin De\ncin 1ebendes iind geboren worden sei. Den Beweis\nhierfür sicht das Schwurgericht ausser in den Angaben Ger Zeugin EB darin, dass dic standesamtliche Anzeige einer Totgeburt, falls eine solche\nstattgefunden hätte, erfolgt sein würde. Darin liegt.\nan sich ein denkgesetzlich möglicher und damit auch '\nrechtlich zulässiger Schluss. Dabei geht das Schwur-\n\n-71-\n\nGericht jedoch davon aus, dass eine derartige Anzeige ohne Gefahr für dio Beteiligten hätte gemacht\nwerden können. Dem steht aberrdiei imiUrteil:wieder-i.-\ngegebene Linlassung des Angeklagten anlässlich seiner\npolizeilichen Vernehmung von 2, Dezember 1949 entgegen,\nwonach die Geburt - und zwar eine lotgcburt - unter\nder Zinwirkung von drei Chinintabletten eingetreten\nsei, die der Angelilagte der Zeugin Di Sezeben\nhabe, An einer Würdigung der Angaben des Angeklagten\nüber die liingabe der Chinintabletten fehlt es im Urteil. Insbesondere ist nichts darüber gesagt, ob das\nSchwurgericht der Erklärung des Angeklagten insoweit\ngefolgt ist oder nicht, Es bleibt somit die liöglichkeit offen, dass es Gie Linlassung, soweit es sich um\nGie Zuführung der Chinintabletten handelt, als nicht\nwiderlegt ongesehen hat. VEre das aber der Fall, so\nkönnte. nicht ausgeschlossen werden, dass für den Ansceklagten, zum mindesten in seiner Vorstellung, eine\n\n. Cefahr, und zwar die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung bestanden und dass er deshalb von einer Anzeige\nbei dem Standesamt abgesehen hätte, So könnte der\nAngeklagte, wenn er den Sintritt der Geburt auf die\nvon ihm der Zeugin Dow Sezebenen Chinintebletten\nzurückgeführt hätte, angenommen haben, sich etwa einer\nAbtreibung schuldig gemacht zu haben, Dagegen spricht\nnicht, Cass die medizinische Sachverständige cine Abtreibung in dem Schwangerschaftsstadium, in dem die\nzeugin Du sich befunden habe, als ausgeschlossen\nbezeichnet hat, Denn massgebend würde sein, welche\nVorst:llung der Angeklagte sich von seiner Tage gemacht\n\n&\n\n Köglichkeit in den Kreis seiner Erwägungen einbezo-\n\nAnn 5 zu § 261). Von einem solchen kann das Urteil‘ 5\n\n8-\n\nhütte. Dafür, dass das Schwurgericht bei der Vertung\nund Vürdigung der Tatsache, dass die standesamtliche\nAnzeige einer Totgeburt unterblieben sei, auch Üiese\n\ngen hat, geben die Urteilsgründe keinen Anhaltspunkt,,\nWenn jedoch eine für erwiesen erachtote Tatsache auf E:\nmehrere Ursachen zurückgeführt werden kann, der 'Tat- Ri.\nrichter aber die mehreren Möglichkeiten nicht erkennt :\nund deshalb euch nicht erwägt, so liegt darin ein be- hi\nachtlicher Rechtomangel (vgl RG I 1932, 30705 OLG f\nCelle NdsRpfl 1949, 162; Kıeinknecht-MHüller-Reitberger‘\nhier beeinflusst sein. Das, Schwurgericht hat zwar seine\"\nSchlussfolgerung auch auf’die Bekundung der Zeugin ah\na ::stützt. Indessen hat es deren Angaben unter Zu?!\nGrundelegung der sutachtlichen Äusserung der medizinischen Sachverständigen im‘ allgemeinen als unglaubızüräig\nund nur insoweit als verwertbar bezeichnet, wie sie\ndurch sachliche Befunde und andere von der T Person Ger\nZeugin DEM unabhän;ige Beweismittel gestützt oder u\nbestätigt würden. Deren Aussage ollein hätte sonit. den\nSchwurgericht nicht ausgereicht, die Geburt eines lebenden kindes als erwiesen anzusehen, Seine Beweisanehne beruht damit entscheidend darauf, .dass im Valle\neiner Totzeburt eine stendesamtliche Anzeige erfolgt\nwäre, weil diese ohne Gofahr für die Beteiligten hätte\nvorgenommen werden können, Da aber die Darlegungen des,\nUrteils Cie Nöglichkeit offen lassen,dass der Angeklag- |\nte die Anzeige einer etwaigen Totgeburt bei dem Standesamt unterlassen haben könnte, weil er die Gefahr %\neiner strafrechtlichen Verfolgung befürchtet hätte, 4\n\nund da das Schwurgericht an diese llöglichkeit nicht\n\n-— wenigstens nicht erkennbar - gedacht hat, licost die\nAnnahme nahe, dass das Schwurgericht zu der von ihm\ngezogenen Tolgerung aus der irrigen Weinung heraus gelangt ist, das Unterbleiben einer standesemtlichen\nAnzeige lasse nur den Schluss zu, dass ein lebendes\nKind geboren worden Sci.\n\nDa somit die Ausführungen des Urteils denkgescetzliche \\lidersprüche und Verstösse aufweisen, die es zweifelhaft machen, welche Feststellungen das Schwurgericht\nim einzelnen getroffen und seiner äntscheidung zugrunde gelegt hat, ist es dem Revisionsgericht verwchrt zu\nprüfen, ob das Schwurgericht den Sachverhalt in. recht»\nlich zutreffender Weise beurteilt hat. Deshalb musste\ndas Urteil gegen den Angeklagten IM auf;;choben werden.\n\nIl, Zur Revision der Anrsieklagten Pavla MM.\n\nAuch die Revision der Angeklagten ?aula ie\nist begründet. Zwar sind die verfahrensrechtlichen\nRügen der Revision nicht gerechtfertigt. Line Verletzung des § 338 Ur 7 St?O ist nicht gegeben, weil,\nwie die Revision meint, die Intscheidungsgründe des\nUrteils unzureichend seien. Ein Verstoss gegen diese\nBestimmung würde nur dann vorliegen, wenn das Urteil\nentweder keine oder etwa in sich völlig unverständliche Gründe aufweisen würde. Davon kann jedoch nicht.\n\n- 10 -\ndie Rede sein.\n\neidigung der Zeugin Dog deshalb zu beanstanden,\n\n.weil sie selbst im Vorverfahren der Straftat dringend\nverdächtig gewesen sei. Dice Bestinmung dcs 8 60 ZifE 3\nStPO - diese ist wohl von der Revision geneint, obwohl\nsie die Vorschrift des § 56 St?O anführt - würde ver- '\nletzt sein, wenn das Schwurgericht im Zeitpunkt der Vereidigung die Zeugin der Tat ver@ächtig gehalten hätte,\n. die den Gegenstand des Verfahrens bildet. Dafür er-\n\ngeben jedoch weder die Urteilsgründe noch die Verhandlungsniederschrift einen greifbaren Anlialtspunkt.\n\nDie Sachrüge der Revision muss dagegen schon aus\ndenselben Gründen durchgreifen, aus denen dem Rechtsmittel des llitangeklagten Günter In stattzugeben\nvar. Denn die in den Ausführungen zu dessen Revision\naufgezeigten läängel berühren ja die Tatsachen selbst,\nin denen das Schwurgcericht die ilerl:male der vorsätzlichen Tötung Gesehen hat, zu der die Angeklagte nach\n‚der Annehme des Schwurgerichts Beihilfe geleistet haben #\nsoll. 2\n\n. Die Verurteilung der Angeklagten unterliegt. aber\nauch noch aus einem anderen Gesichtspunkt durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Schwurgericht sieht den’\nTatbeitrag der Angeklagten zu der von ihrem Sohne\nvorgenommenen Tötung des Kindes darin, dass sie diese\nhabe geschehen lassen, obwohl sie dabei gewesen sei,\n\nwobei es eine Rechtspflicht der Angeklagten zum\nHandeln deshalb für gegeben hält, weil diese ihren\nSohn gegen die Zeugin DE und gegen das von\n\nihr erwartete Kind in einer Weise ‚beeinflusst habe,\ndie unter Berücksichtigung des lahilen Charaliters\nihres Sohnes eine Gefährdung Tür das Kind bedeutct\nhätte. Ein Einschreiten der Angeklagten war nach\n\nder Auffassung des Schwurgerichts zunindest in dem\nAugenblick geboten, als sie geschen hätte, dass ihr\nSohn dem Iiinde die Schere hätte in den Kopf drücken\nwollen. Dazu hat das Schwurgericht bei der Wiedergabe\ndes Sachverhalts angeführt, der Angeklagte Günter\nVER Habe das Kind in die Küche gebracht und sich\ndort wit ihm beschäftigt. Worin diese Beschäftigung\nbestanden hat, ist nicht dargelegt. Vor ellem fehlt\nes an jeder näheren Angabe darüber, ob der Angeklagte Günter IWW, bevor er dem Kinde die Schere in\nden Kopf drückte, sich mit diesem in einer Weise zu\nschaffen gemacht habe, dass die Angeklagte daraus\nhätte schliessen müssen, ihr Sohn wolle das Kind töten.\nDenn nur, wenn die Angeklagte das erlannt hätte,\nwürde ihr unter den vom Schvurgericht angenommenen\n\nweiteren Voraussetzungen eine strafrechtlich vorwerf-\n\nbare Unterlassung zur Last gelegt werden können,\nSollte dagegen der Angeklagte Cünter IM aus einen\n»lötzlichen Entschluss heraus oder aber in einer Art\nvorgegangen sein, die für die Angelilagte ein Tötungsvorhaben nicht olıne weiteres hätte erkennbar werden\nlassen, so wäre nicht ersichtlich, wie die Angeklagte die Tötung des. Kindes noch hätte verliindern sollen.\nJedenfalls vermag Ale Patsache allein, dass der An-\n\n“\n\n>\n\nnn\nEee\n\nre EIER\n\n— [mn\n\ngeklagte Günter DW, vie das Schwurgericht annimnt, dem Kinde die Schere in den Kopf geärückt\nhabe, ohne dass die Angeklagte Faula In den\nentgegengetreten sei, die Annehne einer durch\nUnterlassung gewährten Beihilfe in Sinne des § 49 StGB nicht zu rechtfertigen.\n\nSomit. war die Aufhebung des Urteils auch insoweit geboten, als os die Angeklagte Paula IM\nbetrifft, so dass die Sache in vollen Umfange zur\nerneuten Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurlickzuverweisen war.\n\nNeumann . Kreuss . Busch\nScharpenseel Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-06/3-str-554-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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