{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-04-05_3_StR_12_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-04-05","aktenzeichen":"3 StR 12/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"dr\n\nen.\n\n‚2281 097.\n\nFür das Nachschlagewerk! Zn\n\nBE Due\n\na gel\nGesetz: § 155 Abs 3 StPO. Ye\n\nBe.\n\nRechtsaatzs Zur Einstellung des Verfehrens genüss § 155 “bs 5\nStPO ist dus Revisionsgericht nicht berufen, weil er sick um eine\nouf Grund totsüchlicher Würdi;ung nach billigem ärmessen zu tre?-\nfende Zwecluäscigkeitsentscheidung handelt, der keinerlei rechtsgrundsätzliche Dedentung zukomit. oo.\n\ns\n\n\\ ie) #\nDer von Neichsgericht — in Abweichung zu s.iner friineren Recht-- 9\n. sprechung (RGSt 59, 54) — in Kriege aufgenommenen, im wes.ntlichen '\nmit \"dem gesunden Volksenpfinden\" und dem Erfordernis zur Sparasm- ;\nkeit begründeten entge scngesotgten Übung (XCSt 75, A005 77, 73\nvernag der Senat sich nicht anzuschliessen.\n\nctenseichens 3 3t R 12/51\nUrteil von 5. April 1951 LG ü.-Gladbach\n\nSn.\n\n‚S.8t R A@/st\n\n1\n\nJmn Namen des Yolkxes\n\nJn der Stru2sache\n\ngegen den Kaufmann !ilheim BP, geboren on ED >>\n\nin sg: oanett in Sn (u\n\nvegen Übertretung der Strassenverkehrsordnung\n\nhat der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1951, an der teilgenomzer haben:\n\nSenutsyrisident Dr. Neumann N\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr.Koenigzer\nBunässrichter ° ür.imgels\nZundssrichter Henneka\n\nals beisitzende R-chter,\n\nErster Staatsanwalt Dr. )\nals Vertreter der Bundesanveltechalt,\n\nJustizarges tellter >\nals Urkunäsbec: ser der Geschiftsstelie,\n\nfür Recht erkannt :\n\nDie Kevision dcs Angeklagten ge, en aus Urteil des.\n\nLandgerichts in li.-Cladbach vom lo.iiorember 1950\nwird vervor?en. ,\n\nDie Kosten des Rechtsmitiels hat der Ingeklagte\nzu tragen,\n\nVon kechts wegen\n\nm an ann ne me ee\n\nDer Angeklagte 19% wegen Übertretung Ger Strassenrer- '\nzehrsordnung Terursciit, weil er als Xrafitchrer am lo.ifirs\n1050 innerhaly der geschlossenen Ortschaft li,-Gindbuch üle\nnsch § 9 StVO hüchstzuliiusige Fehrgeschwindigkeit von 4o Stundenkilonetern ilberschritten hat. Die Reviuion der Angeklagten\nrigt die Verletzung ::ateriellen i,chtes: Der Angeklu;ts habe,\nwie ale Feststellungen des- angefochtenen Urteils ergtben,\nentschuläbar anzenomzen, dass er nich nicht ehr innerlcld\nder geschlossenen Ortschaft befinde. Das Rechtsuittel hat\nkeinen Erfolg.\n\nDer Reichsuinister des Jnitern hat durch Runderlass vor.\n50..ri 1939 (MiinBiiV Sp 1227) den Begriff der geschlossenen\nIrtschatt erliiutert und bestimmt, dass für öle ZNVvencung der\nVorscariiten iiper i5chstseschwindigkeiten die geschlossene\nOrtschazt an der auf der rochten Strassenseite angebrachten\nOrtstarel beginnt und on der «uf der linken Strassenscite\nungebrachten Ortstadel endet, die, dem. Ortsinnern zusekehrt,\n\n‚als Aufschrift den lIIsmen Ges ni;chuten verkehrsvichtigen Ories\n(liahziel) an der Strasse Srügt. Diese von Xeicäsilinister\ndes Jnnern — ebeuso iwle die ötrassenverkshrsoränung Beidst -\n\"aut Ssund der gesotzlichen ihm\"chtigung in 3 6 Hr 2 5 des\nKraftfahrzeuggesetzes rechtsuirksan erlassene Anor@nung hat\nebenso allgeueinverbinäliche Kraft wle die Strasscavöriehrsoränung selbst. NIie Grenze der geschlossenen Ortschaft\n%.-Gladbäch war auch. tatsiichlick an der vom Augexlagten penutsyen Strasse durch Aio vorgeschone Ortstx.Zel bezeichnet.\nDiese dcs Eude der ge.chlossenen Ortschaft ü.-Claäd.ich '\nbezeicinende Ortstafel hatte der Augsklastie,\n\nein er bereito scine Gescwiacickeit uf To „sunück-Loncter steigen vu, acch riet; erzelcht. Tino Teulel\n\nstanä vieimehr weiter nach YTiersen zu. Die „bjeltive\n\nZuwiderhandlung gegen $ § 9 Shi ı8t damit hedenkenfooi\nzeutgestellt.\n\nHach Überzeugung der Strafkammer hat der inge-\n‚klagte sich in dem Jrrtun Dezwiden, der inıı ar sich\nbekanate Begri?f der geschlossenen Orsschrit Dichte\nsich nicht nach den aufgestellten Ortsteieln, sondern\nnach den äusseren Ortscha?tsbild. Dabei zcht die\n\nStrofkamier zugunsten des Anzeklagten ersichtlich davon\n\neug, dass er die zsugelissene Iöchstgeschwindi;leit\nnicht überschritten haben würde, wenn er eine zusret-Zende Vorsteliung von dem verkiehrsrechtlichen 3egrit?\n‚der geschlossenen Ortschaft gehabt. hätte.\n\n.: Ob die Strazikamner den Jrrtun ‘des ansekla;ten\n\nüber den BegrifZ der goschiossenen Ortschaft 1%\n\n‚Recht als für seine Schurä erheblich angessiien ha\n\n(vel Rast 42, 144; 66, 278), kann unentschieden bleiben.\nYenn sie steilt zutreffend Zest, dass der Irrtum\n\nselbst durch Fohrl& iseigkeit verursacht sei. iülerzu\nzZuhrt sie folgendes auss |\n\n‘Der Angeklagte habe objektiv.das nach der Ing\ndes Falles für ein verständiges Urteil gebosene MESR\nvon Sorgfait nichaht angwwendt. Er hütte. sich als wu\nTig das Bundesgebiet Gurchfahrsuder Xraftlanırer genauer nuch den hier geltenden Verkehrsvorschriiten |\nund den darin entänltenen Rechtsbegriflen erkundigen\n\nB .\neen men»\n\nmüssen. Der Angeklagte habe peil seinen percsönlichen\nFünigkeiten. und seiner »ersönlichen Einsicht den ID-\njektiv zu stellenden / Anforderungen hinsichtlich solcaer Sorgfaltsanvendung auch subjektiv nachkom.ien\nkönnen und missen. Der ärrtum des Angelilagten beruhe\nsa auf pflichtwiärigem Meigel an sorg2slt, indem er\nkeine gerügenden Erkundigungen über die deutschen Terkenarsvorschrifiten und die in ihnen enthaltenen Rechtsbegriffe eingezogen aabe. Da er somit nicht alles zetan hebe, was billigerweise von inm verlangt weräen -\nkönne, sei sein Jrotun nicht entschuldbar\n\n“ Jn diesen Ausführungen tritt ein Rechtsirrtun nicht\nzutage. Die Pfiichtwiärigkeit des Angekla sten erblickt\näle Strafkamaer zutreffend in der Unter vlassung zus.\nreichender Erkundigungs.. Es ist keine Überspannung\nder Sorgfnitspilicht, sondern Tielmehr eine unerlässliche Voraussetzung der Strassensicherheit, dass jeder,\nder durch die Jnbetriebnehue eines Kraftfchrzeugs\nLeben und Gesundheit der übrigen Verkehrsteilnehner\ngefähräen konn, sich über ‘die jeweils geltenden Yerkehrsregeln - und dazu gehören mit in ersier Sinie'\n\n&ie Vorschriften Über le zulüssige Pehrgeschvinälgkeit - auf das Sorgfältigste unterrichtet, ‚Jas hat,\nwie die Strafkammer feststellt, uch der Angeklagte\neinsehen können. Hitte der Angelilagte üle arforüerlichen Erkundigungen eingezogen, vozu er nach seinen\n\n. persönlichen Fühiglielten in äer Lage war, so wäre nach\nder Überzeugung der. Straflemıer sein Jrrtwz iiber die\nBedeutung des Berri?fs der geschlossenen Ortschaft\nausgerliunt worden. Damit ist einwandfrei nachgewiesen,\n\ndass der Jrrtwa durch Yahrlüszigkeit verschuldet ict,\n\nEr kexn den angeklegien somit nicht entschulä-gen.\n\nDass der Angeklagte nach der Beschaffenheit der \"rt-\n„lichkeit und dem Verhalten anderer Araftatirer hätte\n‚annehmen können, die geschlossene Ortschaft bereits verlascen zu haben, kann seine Schuld zwar mildera, ader\n‚nicht ausräumen. | 0\n\nDer Angeklagte ist daher. zu Recht und mit zaıtrs\nZenden Strafzumesswigsceiwiguiien wegen Uhertretung der\nSur assenverkehrsoränung pest.uft worden. j\n\n..\n\nAuch den:von der Revision hilfsveise gestsllien\nAirtrage, das Verfehren gemiss 3153 Abs 5 StIO einiustellen, vermöchte der Scnit als .Revinionsgericht\nselbst dann nicht. zu entsprechen,wenn die erloreerliche ‚Zustimmung der Ütantsanvaltschaft vorläge.' Denn .\neg handelt sich hierbei un eine au? Grund tatelichlicher\n“ Würdigung nach billigen Ermessen zu treffende Zweckmissigkeitsentscheidung, der tiver den Zinzelil: ‚inaUß\n\nLE\n\nkeinerlei rechtsgrundsätzliche Zeücuvung zakommie &\nMir Entschliessungen solcher Ari Aber imt der Focuiz- ®\ngeber das Revisionsgericht : sicht vorgesehen; er weist 2\nsie vislnehr us Guten Grunde dem Tatrichter zu, der r\nden entscheidenden Vorteil unmiitelb..rer Einärticke von u;\nden Menschen und Dingen 5 enieset. Wit-seiner Auflan- 3\n\nsung befindet der Senat sich in übereine timcung nit\n\nden Oberbundesansait und der ülteren Zechts rechung .\nses Reichsgerichts (NGSt 59, 54). Der vom keichsge- _ “r\nricht erst in Kriege «uf;conommenen, im wesentlichen nit\n\nmen\nTORE Iren\n\nden gesunden Voiksempfinden und den Erfordernis zur\nSparsenkeit begründeten entgesenges-tsten Übung AS\n\"73, 400; 77, 75) rermag er sich nicht anzuschliessen,\n\nHach alledem war die Nerision des Angeklı.;ten\nunter Kostenfoige aus § 475 StPO zu verwerZen.\n\ngez.Neumann _ Be 892° Engels \" gez.Kraus .\nDrokoeriger : gez. ilen.ıeko.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-05/3-str-12-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-05/3-str-12-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:38.073666+00:00"}}