{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-03-12_3_StR_79_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-03-12","aktenzeichen":"3 StR 79/50","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"05 34\n\nFür: das Nachschlagewerk!\nGesetzs § 211 St@B\n\nRechtesatz: Fir die Prüfung des vom Täter mit der Dötung\nverfolgten Zwecks und seiner dadurch erkennbar .\ngewordenen - besonders verwerflichen - Gesinnung\nist es von Bedeutung klarsustellen, ob nach der |\nVorstellung des Täters zur Zeit der Tötungehendlung 1.) die andern Straftaten überhaupt noch zu\nverdecken waren und -zutreffendenfalls- 2.) ob\ndie Tötungshandlung ihm geeignet erschien, den\n\n: beabsichtigten Erfolg der Verdeckung zu bewirken.\n\n\"Jäktenseioben: 3 St R 79/50\n\nUrt. v. 12. März 1951 ;. Schwurgericht in Düsseldorf.\n\n[yes\n\n3.84 .R__79/50\n\n. Im Kamen des Volkes\n\nIn der $Strafnache gegen\n\nden Schlosser Eorst T du ,\nnohnheft in MuHHHHEED, zu ®.\n\ngeboren an EEE 1323 in ze, zur\n\n‚Zeit in Untersuchungshaft im Gefängnis van\n\nGERD.\n\n-\n\n‚wegen Mordversuchs u.4.\n\nbat der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. März 1951, an der teilgenommen haben:\n\n‘ \"Senatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter. Dr. Koeniger\nBundesrichter Dr. Dstterweich\nBundesrichter Dr. Engels\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt Dr. WB .\nals Vertreter der Bundesenwaltschaft,\nJustigangestellter ib\nale Urkundebeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Düsseldorf vom 27. September\n1950, soweit der Angeklagte wegen Mordversuchs verurteilt worden ist, im Schuld- und Strafausspruch,\nsoweit er wegen schweren Diebstahls verurteilt\nworden ist, nur im Strafausspruch aufgehoben. In\ndiesem Umfange wird die Sache zu neuer Verbandlung und Entscheidung-- auch über die Kosten des\nRechtsmittels- an das Schwurgsricht zurückverwiesen. en\n‚ Von Rechts wegen ”\n\n.Gründ SR\n\nDas Schwurgericht hot den Angeklagten wegen eines\nZinbruchdiebstahlse, bei dessen Ausführung er einen Trommelrevolver bei eich trug, nach § 243. N? 2 und 5 StGB\nunter Versagung mildernder Umstände zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und wegen versuchten Mordes nach § 211 Abs 2 letzter Satzteil und\n§ 43 StGB zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren und\nsechs M‘naten verurteilt, woraus eine Gesamtstrafe von\nfünf Jahren Zuchthaus gebildet w“rden ist.\n\nDie Revision des Angeklagten greift hinsichtlich des\nschweren Diebstabls nur die Strafzumessung, dagegen dezüglich des versuchten Mordes den Schuld- und Strafausspruch\nan, und zwar mit der allgemeinen Sachrüge sowie verfahrens-\n\nrechtlich mit der Rüge, § 267 A=s 1 und § 244 Abs 2 StPO\nseien verletzt.\n\nI.\n\n\"Mit den Yerfahrenarigen kann die Revision keinen Er-\n' folg'haben.\n\n\"1: Die Verfabrensrüge ist nach § 344 Abs 2 StPO nur zuläseig, wenn in der Revisionsbegründung die den prozessualen\nMängel enthaltenden Tatsachen angegeren sind. Diesem Erfordernis ist nicht genügt. § 344 Abs 2 StPO erwartet eine bestimmte klare Hervorhebung. solcher Tatsachen. Diese Klarheit\nlässt die Revisionsbegründung vermissen. Die allgemeinen\n kusführungen der Revisionsbegründung lassen erkennen, dass\ntätsächlich gar nicht eine Verletzung des § 267 Abs 1 StPO\ngeltend gemacht werden will in dem Sinne, dass die vom\nSchwurgericht für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen\ndie gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden\nwerden, nicht vrliständig in den Urteilsgründen angegeben\nseien. Vielmehr will die Revision mit ihren Ausführungen\nnur die Richtigkeit .der vom Schwurgericht als erwiesen erachteten,in den. Urteilsgründen angegeberien Tatsachen angreifen. Die Beweiswürdigung ist aber 'in der Revisionsinstanz unanfechttar. Die auf eine Verletzung des § 267 Abs 1\nStPO gestützte Revisionsrüge ist hiernach unzulässig.\n\nDie weitere Verfahrensrüge, das Urteil beruhe auf\neiner Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2\nStPO, ist unbegründet. Die Revision meint, das Schwurgericht\n\n4\n\nhabe versäumt, den Schießsachverständigen dei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung auf Widersprüche zu seinem\nfrüher zu den Akten gegebenen. schriftlichen Gutachten hinzuweisen. Aüs dem Sitzungsprotokoll ergibt sich über eine\n‚solche Versäumnis nichts, insbesondere nichts darüber, dass\n. der..Angeklagte in der Hauptverhandlung einen solchen Vor-\n\n‚halt gemacht oder einen entsprechenden Antrag gestellt hätte. Das Urteil. beruht ausschliesslich auf dem mündlich er- )-\nstatteten als, überzeugend bezeichneten Gutachten, dem sich\ndas Schwurgericht in vollem Umfang angeschlossen hat. Die\nUrteilgausführungen zu der Frage, ob der Angeklarte auf\nder Flücht in Richtung auf den. verfolgenden Polizeibeamten\nden Revolver zweimal. abgedrückt hat; sind frei vön Widersprüchen und Unklarheiten. _ u i\n\nIT. Zur Sachrtige: . . k\n\n1.‘ Der Levisionsangriff geht fehl, soweit er gegen die\nAnnahme eines Tötungsversuche gerichtet ist.\n\nDie Ausführungen des Revision bewegen sich durchaus\n'auf dem Gebiet der Beweiswürdigung: Diese ist der Nachprü- N)\nfung durch den Revisionsrichter. entz:’gen. Das. Revisionsvor- |\nbringen iet insoweit unzulässig.\n\n\"Die Schlüssfolgerungen, ‚die das Schwurgericht aug dem\n‚Inbegriff der ‚Hauptverhandlung. zwecks Feststellung des Sachverhalts ESZYgen bat, lassen keinen Verstoss gegen die allgemeine Lebenserfahrung oder gegen die Denkgesetze erkönnen.\nEs ist zwar ‚sehr schwer,aus vollem Lauf unter kurzer Halbrechtsschwenkung des rechten Armes auf einen nahen Verfolger\n\n6\n\nat\n\n- 5. -\narzulegen und einen tödlichen Revolverschuss abzufeuern. Es\nist auch möglich, dass die vom Gericht auf Grund des Sachverständigengutachtens festgestellten Eindrücke auf den Zündplättohen der beiden Patronen nicht vom Abdrücken des Revolvers zur Zeit der Flucht vor den Polizeibeamten herrührten.\nAber der Tatrichter hat diese Möglichkeit, wie die Urteilsgründe zeigen, sorgfältig geprüft, sie auf Grund des Gesamtersebnisses der Beweisaufnahme ausgeschlossen und sich voll\ndavon überzeugt, dass der Angeklagte seinen Revolver zweimal\n\n‚auf den verfolgenden Polizeibeamten gerichtet und abgedrückt\n\nhat, wobei er die Tötung des Polizeibeamten zum mindesten\n\nals möglich: erkannt und beim Abdrücken in Kauf genommen hat.\nDiese %atsächliche ‚Feststellung ist eine nach der allgemeinen\nLebenserfahrung und nach den Denkgesetzen mögliche. Schlussfolgerung aus: den vom Tatriohter festgestelltmmUntertatsachen. Hiernach liegt kein. ‚Rechtefehler vor.\n\n' Der Sachverhalt rechtfertigt die Annahme eines versuchten Totschlage nach.§§ 212,.59 und 45 StGB.\n\n2. Dagegen ist die Annahme, der Angeklagte habe als Nörder nach § 211 StGB gehandelt, nicht frei von Rechtsirrtum.\n\nDer Mörder unterscheidet eich von To'tschläger u.a.\ndurch die im Zweck der Tat erkennbar 'gewördene besonders verwerfläche Gesinnung des Täters. D@s Schwürgericht hat. angenommen, der Angeklagte habe seinen Revolver auf den Polizeibeamten. zu dem Zweck abgeärückt, um durch dessen Tötung eine\n\n_ '&ndere Straftat. zu verdecken,und ‚sei deshalb sls Mörder zu\n\nbestrafen. Dabei hat es als zu verdeckende Straftat die Zu-\n\n'widerhandlung gegen das allgeweine Verbot des Waffenbesitzes\n\nDER\n\non \"ktiv geeignet war,. diese beiden Straftaten zu verdecken.\n\n‚. otellung des Angeklagten zur Zeit des Tötungsversuchs die\n\nund daneben d2® durch das Beisichführen der Waffe nach\n\n§ 243 Nr 5: 8tGB erachwerte Begehungsart des Dieystahls angenommen. Der schwere Dieystahl und der verbotene Waffenbesitz sind @ander® Straftaten\" im Sinne des § 211 n F, Da-.\nrauf kommt es nicht. an, o% die Tötung des Rolizeigeamten ob-\n\n‚.jter ‚für die Prüfung des vom Angeklagten mit der Tötung ver-\n. folgten Zwecke und seiner dadurch erkennbar ‚gewordenen Ge-\n.‚sinnang ist es. von Bedeutung, klarzustellen, ob .nach der Vor- .\n\n:räern ‚Straft&ten überhaupt noch zu verdeöken waren Und zursttendenfarlascl die Tötungshandlung ibm. geeienet erschien,\n\n2on veabsiohtigten. Erfolg der Verdeckung zu $ewirken. Die\n\n.. Feststellungen des Urteils zu dieser inneren Tatseite, der\n\nGesinnung dss Täters und des. tieraus begründeten Zwecks der\n\n?u%, der die bedenkenlose Opferung eines Menschenlehens zwecks\n\n. „bwendung der Bestrafung geringfügi,ger Straftaten erkennen\n\n!iease, sind lückenbaft ‚und widerspruchsvoll. Sie geben\n\n. keine hinreichend sichere tatsächliche. Grundlage für die\n\nPrüfung der schwerwiegenden rechtlichen. Frage, »%b § 211:\n\n. StGB auf den gegebenen. Fall richtig angewendet int.\n\nmungen ursprünglich, als er. auß der Poitseinache tlüichtete\nund kurz darauf in eine Jeitenatrasse einbeg, dahin, ‘den bis\nzu diesem Zeitpunkt noch ‘nicht entdeckten Revolver, unbe-\n‚achtet von’den Polizeibeamten, wegzunerfen, weil der\nPiottz des Revolvers in jedem Pall für ihn belastend war.\nker hat er such auf der ersten Wegstrecke seiner Flucht\n\"ann Revolver in der inneren linken Manteltasche weiter ver-\n\nrorgen gehalten. Luf diese erste Wegstrecke und die\nwährend dieser Zeit verfolgte Absicht kommt es‘ aber bier\nnicht en. Es war aufzuzlären, warum der ingeklagte, nachdem\nsich der. Abstand der Verfolger auf 5 bis 6 Meter verkürzt\nhatte, die Waffe aus der deckenden Tasche ZoE»_ sie dem\n\"\"verfolgenden Polizeibeamten zeigte und auf ihn \"abärtickte.\n'Das Sohwurgericht nimmt an, dass danit der Angeklagte den\nZweck neiter verfolgt habe, den Besitz der Waffe zu verbergen und so die Straftat des Waffenbesitzes zu verdecken.\n\"Diese tatsächliche Feststellung steht im Widerspruch mit\ndem allgemeinen Erfahrungssatz, dass der Zweck des Verj deckens nicht, durch Äufdacken verwirklicht ‚werden kann.\n. : Im übrigen scheidet der Zweck des Verdeckens des’ schweren‘ Diebstahls auch deshalh aus, weil didse Straftat bereite\naufgedeckt ‚Wars. als der angeklagte die Polizeiwache verliese.\n\nu Das Urteil beruht. hiernach, soweit der \"Angeklagte\nwegen Mordes verurteilt ist, auf einen Rechtsfehler ‚und\nmuss insoweit samt.den zugrunäsliegenden tatsächlichen\nFeststellungen. im Schuld- und ‚Strafausspruch aufgehoben werden. Da neue. tatsächliche Feststellungen getroffen werden\nmüssen, erfolgt die Zurückverweisung. Das Schwurgericht\nwird den Zwack neu; zu erforsehen haben. Nach dem bisher\nfestgestellten Sachverbalt- erscheint‘ es‘ \"naheliegend, dass\nder Angekjagte mit dem Zeigen und Abärticken des Revolvers\nden Zweck verfolgte, die Verfolger zu schrecken, 80 N\nseinen Vorsprung Wieder zu vergrössern und sich der Festnahne zu entziehen. Trifft dies zu, 80 kann er nicht als\nMörder bestraft werden.\n\n- BB -\n\n3. Soweit der ingeklagte wegen schweren Diebstahls nach\n.§ 243 Nr 2 und 5 StGB verurteilt worden ist, ist der Schuldspruch nicht angegriffen. Der Revisionsangriff gegen den\nStrafsausspruch ist begründet. |\n\nNach § 267 Abs 3 StPO müssen die Gründe einer Versagung mildernder Umstände sowie die Strafzumessungsgründe\nsorgfältig geprüft und in den Urteilsgründen dargestellt.\nwerden. Diese im Urteil gegebene Begründung iet nicht susreiche,), Ik\n\nDer ingekla;te war vor den am 9. Mai 1950 begangenen,\nbier abgeurteilten Straftaten noch nicht gerichtlich‘ destraft. Diesen Umstand bat das Schwurgericht naöh den Urteilsgründen zu Gunsten des Angeklagten weder bei der allgemeinen\n| Prüfung, ob.mildernde Umstände zu bewilligen sind, nöch bei\n“ der Entscheidung über das Strafmass berücksichtigt. Die Versagung mildernder Umstände ist im Urteil ausschliesslich\ndauit begründet, dass der Angeklagte \"schon seit längerer\nZeit als Einbrecher tätig\"sei. Diese Feststellung steht\nnicht im Einklang mit der weiter als Strafschärfungsgrund\ngetroffenen Feststellung, der Anreklagte habe sich \"in verhältnismässig kurzer Zeit zum Berufevorbrecher entwickelt\".\nVor allem stehen diese beiden Feststellungen im Widerspruch\ndamit, dass im Strafregister noch keine gerichtlichen\nStrafen eingetragen sind. Die Beurteilung des /ngeklagten\nals \"Einbrecher\" und \"Berufsverbrecher\" beruht nach den\nUrteilsausfübrungen lediglich darauf, dass der Angeklagte\nin der Hauptverbandlung gestanden hat, eine grosse Zahl\nanderweitig verfolgter schwerer Diebstähle ausgeführt und\nbei einem dieser Diebstähle eine Schusswaffe bei sich\n\nB)\n\n- 9 -\n\ngeführt zu haben. Es ist rechtlich bedenklich, auf Grund\neines solchen beiläufigen Geständnisses, bevor die andern\nStraftaten gerichtlich untersucht und abgeurteilt sind, in\ndem ersten bier zur Aburteilung stebenden Fall eines\nschweren Diebstahls bereits den Angeklagten als Berufsverbrecher zu charakterisieren und demgemäss unter Versagung mildernder Umstände zu einen Jahr 6 Monaten Zuchthaus zu verurteilen. Die Urteilsausführungen lassen eine\ntiefere Persönlichkeitswertung vermissen, die bei der\nerstmaligen Aburteilung eines 20-jährigen Diebes erforderlich ist. Nach dem Gesamtinhalt der Strafzumessungsgründe ist es nicht ausgeschlossen, dass der Strafausspruch wegen Diebstahls, wie die Revision meint, zu Lasten\ndes Angeklagten durch den - nun 'äufgehsbenen - Schuld- und\nStrafausszruch des Mardvorsuchs mit beeinflusst worden\nist. “ |\nDer Strafausspruch war daher, weil er auf Rechtsfehlern beruht, soweit der Angeklagte wegen schweren Diebstahls verurteilt ist, samt den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben unter Zurückverweisung der Sache\n\nan die Vorinstanz, die hierzu neue Feststellungen wird\ntreffen müssen.\n\nDer Oberbundesanwalt hatte Verwerfung der Revision\nbeantragt. | 0\n\ngoz. Neumann gez. Krauss gez: Dr. Koeniger\ngez. Dotterneicb gez. Engels.\n\nrn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-03-12/3-str-79-50","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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