{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-03-08_3_StR_451_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-03-08","aktenzeichen":"3 StR 451/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"D\n.ah.-\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden\n\nU\nU\n\nID: =: @: geboren zn ED 1925 in\n\nf}\n4\n\nwegen Tortgesetzter gewerbsmässiger Hehlerei u.a.\n\nhat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSltzung vom 2.\n\nie\n\n| TL ur\n\nAugust 1951, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nais Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\n\nBundesricenter Dr. Koseniger\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr, Baldus\n\n. als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt a\n\nsls Vertreter der Bundesanvialvwscha:!,\n\nJustizassistent ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Lendgerichts in Krefeld vom 8. März 1951 mit\nden.ihm zugrunde liegenden Feststellungen insoweit\naufgehoben, als der Angeklagte wegen fortgesetzter\ngeverbsmässiger Sechhehlerei in Tateinheit mit\nVergehen gegen die 9% 5 und 16 des Gesetzes Über\nen Verkehr mit unedälen lietallen verurteilt worden\n\n. 2\n\nBe RT AT er =\n\n[a\nkerer\n— — ei: —\nee i _\nnn . iii '\n- nn FREE\n\nist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhendlung und Entscheidung, auch über. die\nKosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht\n\nI.\nPa Pe ua\nPR\nKB Pu u)\nun,“\n\nzurückvervwiesen. . |\n\nvıda\na Be BE |\n. F\n\nVon Rechts!imegen \\\n\nFL ER Zu\n\nN\n\nGrüiünce\n\n&\n|\nin we dee rn rn feier Fee\n\n1.) Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter geverbsmässiger Sachhehlerei in Tateinheit mit Vergehen\ngegen die 8% 5 und 16 des Gesetzes über den Verkehr\nmit unedlen Metallen sowie wegen eines Vergehens gegen\ndie 88 1 und 16 und eines weiteren Vergehens gegen die\n68 6 und 16 desselben Gesetzes zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und zu zwei Geldstraien von je 100 Di\n\\ verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten ist zulEssigerveise auf die Verurteilung wegen fortgeseizter\ngevierbsmässiger Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen\ngegen die 9% 5 und 16 des genannten Gesetzes beschränkt,\n\nar Mh er\n\na .\n- -- 4 = ve. .ı arur I na ar ı am -eı nmar.a\n- -.r hi = mn gm ı dt tr Pt Jar no. .r0. .. -\nrun uw . [r . - —\na En U nr u A a - SO\n\nso dass die Verurteilung wegen zweier weiterer selb-\n\nständiger Vergenen nach dem genannten Gesetz in Rechts-\n\nkraft erwachsen ist. Auf den Gesichtspunkt der Geverbsein kann das Rechtsmittel nicht beschränitt\ne\n\nmässigıxelit al\n1\n\nerden, da Ss] inen untrennbaren Bestandteil der Sscnauld-\n\nrage bildet\n\nıy Fr \"au nn \". Da ni I. \" Fi IE “ur [Eu 1 „under ma on et FTrruM rer .- = rr\nww ar - . - -- - -\n\nklagte betreibt seit Juli 1950 einen Rohproduktenhendel,\nder jedoch erst an 6. November 1950 von der vevierbe-\n\nend In PER\n\nPET SuEiTıE (u u DEE & BEER\n\npolizei genehmigt wurde. Eine Erlaubnis zum Handel\nin Nichteisenmetallen hat er bisher nicht erhalten.\nDie vorgesc \\riebene nintragung seiner Ankäufe von\nAltmetallen hat er erst nach der zur Anklage ste-\n\nhenden Tat vorgenommen. Nach den Fe ststellungen der\nStrafkammer hat der Angeklagte von minderjährigen\nDieben zolgende Altmetallmengen angekauft:\n\na) Hitte September 1950: 1 Regenabflussrohr\nvon 1/2 m Länge Tür\neinen sgserinsen Preis:\n\nb) Ende September 1950: 1 2m langes Regenab-\n. tlussrohr für Z Dis\n\nce) em 6. Oktober 1950: 1 grösseres Abflussrohr\nzür 8 Di;\n\nd) gegen Mitte Oktober 1950: 16 kg vlattgeschlagene Dachrinnen für\n\n1 DE.\nDie Strafkammer hat diesen Sachverhalt als fortgesetzte gevierhsmässige Eehlerei, begangen in lVsateinheit mit einem Vergehen gegen die 98 5 und 16 des\n\nGesetzes über den Verkehr mit unedlen lietallen gewertet. Die Feststellungen des Urteils rechtfertigen\nJedoch diese Schlussfolgerung nicht. Rechtsirrig ist\n\nzunächst die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges\nmit der vom Lendgericht gegebenen Begründung, der\n\nAngeklagte habe aus einem einheitlichen Gesamtvorsatz\n\nsenandelt, weil er die Absicht, sich eine Tortlaufen-\n\nGe zinnahmeouelle zu verschaffen, wiederholt betätigt\n\n_ A.\n\nhabe, Denn nach ständiger Rechtsprechung des Beichsgerichts und des Bundesgerichtshofes gehört zum\nFortsetzungszussmmenhang ein Gesamtvorsatz, der sich\n\nvon vornherein auf einen gesens+ändlich und zeitlich\nvorgestellten Gesamterfolg erstreckt. Ein Gesamtvorsatz in diesem Sinne ist nicht festgestellt. as\ndas Landgericht beschreibt, ist lediglich die Ab-Sicht, bei künftiger Gelegenheit die gleiche Straftat zu wiederholen. Durch die rechtsirrige Aulrassung der Straikammer wird der Angeklagte indessen\nniert beschvierv.\n\nJasegen rügt die Revision mit Recht, dass die Ce-\n\niskeit der hehlerischen Handlungen nicht ausestgestellt sei. Die Strafkammer führt insowelt aus, die Tatsache, dass der Angeklagte bereits in\n\nvler Fällen innerhalb kurzer weit derartige Geschäfte\n\ntäitigte, zeige die Absicht, sich durch wiederholte\n\nAufkäufe von| den liinderjährigen eine zusätzliche, fort-\n\n-. an ir m En tn la ee\n\nlaufende, längere Zeit andauernde, günstige Einnahneouelle zu verschaffen. Hierbei ist schon bedenklich,\ndass die Strafkammer von vier hehlerischen Finzelhendlungen ii\n\nsgeht, obwohl an anderer Stelle des Ürteils gesagt wird, bei dem ersten Ankauf !ütte VEepvember 1950 (1’2 m Regenabflussrohr) möge es noch\n\nangehen, vienn der Angeklagte seine Kenntnis.von 4\nder unredlichen Herkunft des lietalls in Abrede stelle, —\nDiese Ausführungen können nur dahin verstanden werden, 3\n\ndass die > rafkenner den Vorsatz des Angeklagten in\n\ne nicht als nachgeviesen erachtet hat.\n\nDes halb durfte dieser Tall auch nicht bei der Hast\n\nBi\n\nstellung d\n\nr Geverbsmässigkeit verwertet werden, Im\n\nübrigen legt die kurze Formulierung der Strafkamner\n\ndie Vermut\n\ng nahe, dass der Begriff\n\nkeit im Sinne des § 260 StEB verkannt ist, und dass\nschon die Wiederholung des hehlerischen Ankaufs der\n\notraikemner\nmöässigkeit\n\n|\n\nAnkaufs ist\n\n(D\n>\n\ndenfalls\nnicht, dem\nCHTS\n\nerıtv en\n\nlungen nich\n\ngenügt hat, die Cewerhsanzunehmen. Wiederholung des hehlerischen.\n\nirrigerweise\n\ngenüsen die Ausführungen der Stralkammer\nRevisionsgericht die keachprüfung richtiger\nlung zu ermöglichen. Der Ta\n\nig, venn er mit\n\nver hande 1%\ndem Ansichbringen der\n\nnachen einen Zrverbszweck verriolgt, also\nht, Aurch die wiederholte nehlerische\nne zsortwährende »sinnahmeoueile zu er-\n\n‚vgl insbesondere REST 77, 329). Zs muss\n\nAbsicht bestanden naben, aus dem ständigen\n\nAnkauf ein Geverbe zu machen, während der blosse JISS-\nbrauch eines Geyerbes\n\nzu gelegentlichen Hehlereihand-\n\naber weder erforderlich noch ausreichend.\n\nder Gewerbsnässig-\n\nügt (vgl Leipz Komm 6, u. f. Aufl § 260\n\nw\n\n1 1). Insoweit triff+ Ges angefochtene Urteil keine\n\nausreichend\n\nn Neststellungen. Wenn auch die drei in\n\nBetracht kommenden nehlereihandlungen in einen beii-\n\nraum von zvei\n\ninsgesemt um so Seringtügige\n\nWochen fallen, so handelt es sich doch\n\n„engen mit so kleiner\n\n_6_\n\n= =\nab\":\n\nnp —— sr\n. —\nr u. ru. “\nEn U 0a\n[on IP EFEE -\n— eig \" L D\n\nVerdienstmöglichkeit, dass schon deshalb erhebliche\nzueilel an einer den Begriff der Geverbsmässigskeit\nQ\n\nEi\nriüllenden Absicht des Angeklagten auftauchen müssen, e\n\n= \" -_'-.\nP——--\nm—_ 1.\n\nzumal ee Tatsache einer zweimaligen Yieder- R:\n\nrn ee Ver\n\nen\n\n. .. Ir Er \\ ” Eu on „\" ur re u An „\"\n. ee nn u. ET\n\n[2 Fr an Fk, EHE r\n\n# Fe\n\nnolung der Straftat weitere Beveistatsachen für eine\n\neH.\n\nsolche Absicht nicht Testgsestellt sind.\n\nDa somit die Anwendung des § 260 StGB durch\nden bisher. festgestellten Sachverhalt nicht aus-\n\nreichend nn ist, die Geverbsmässiekeit.\naber einen untrennbaren Bestandteil der Schuldfrage\nbildet, war das Urteil in dem angefochtenen Umfeng\n\naufzuheben.\n\nDer Vorsitzende Dr. Kirchner\nim Urlaub ortsabwesend und\n\nso an der Unterzeichnung\nverhindert.\n\nKrauss Krauss Koeniger\n\nJr. otterveich Baldus\n\nci\n\n. ir\nFu Be ae Kt\nLI \"A\n|\n.\nrue\nı","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-03-08/3-str-451-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-03-08/3-str-451-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:37.480238+00:00"}}