{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-03-05_3_StR_42_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-03-05","aktenzeichen":"3 StR 42/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2291 037° _ un\n\n‚Für das_ Nachschlagewerk } \n\n“nn [nem ne pen 1 mie un en 3\nBR\n\nGesetzs StPO § 267; StGB 32\n\nRechtssatzs 1.) Wenn das Gericht den Angeklagten die bürgerlichen #£\nEhrenrechte nicht aberkermt, obwohl dies zulässig wäre, .'\n\nse:braucht es sich in den Urteilsgründen nicht darliber E\nauszusprechen,. warum es die kebenstrafe nicht verhängt\nhat.. Eine Verpflichtung hierzu kann dem § 267 StPQ, ‘der : E\nabschliessend die Lrfordernisse, denen die Urteilsgrtinde ;\ngenügen müssen,‘ Tegelt,nicht entnommen werden; vielmehr muss aus. Abs 6 aa0 mittels Unkehrschlusses das, u\n\n5° enteil gefolgert werden. 226g\nSieht das Gericht in einem ?all, in dem es auf i\n‚Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkennen könnte,\nvom Ausspruch dieser Nebenstrafe ab, ohne sich im Urteil.\nüber die Gründe hierfür auszusprechen, se liegt nur. dann-,\neine ‚Verlet:ung des § 32 StGB vor, wenn sich aus den 2\nUrteilsgründen ein sicherer Anhalt daftr ergibt, dass\n\ndas Gericht sich der ihm durch § 32 eingeräumten Möglich\n\nkeit nicht bewusst war.\n\nAktenzeichen: 3 St:R. 42/51\nUrteil vom 5. März 1951 16 Darmstadt\n\nSUR\n\nLa_Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Volksschullehrer Peter ı WB : aus vn -\nSGB. zoo. an GES 1519 1: EEE (zeo-\n\nland), z.2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechen:\n\nhat der 3. Strafsenet des Bundesgerichishofs in der\nSitzung von 5%. Kärz 1951, an der teilgenommen haben;\n\nune en ee\n\nnf\n\nai Ni nt anf.\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Versitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt =\nu als Vertreter .der Sundesanwaltschaft, u\nJustizangestellter Bar\n\" als Yrkundsbeamter der Geschäftsstelle, j\n\nfür echt erkannt;\n\nMr 12.3 SEOEEE\n\nDie kevisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil äes Landgerichts in Darnstadt vom\n\n10. November 1950 weräen verworfen.\n\nDie iiosten des Hechtsmittels des Angeklagten werden\n\nihm, die des siechtsmittels der Staatsanwaltschaft der\n\nStaatskasse auferlegt.\n\nVon Kechts wegen.\n\nGründes\n\n7\n\nDas Landgericht hat den ngeklagten in zwei Fällen\nwegen Unzucht mit äbhängigen, die jünger als 14 Jahre waren,;\nnach §§ 174 Nr 1, 176 Nr 3, 75, 74 StGB zu einer Gesemtstra.:\nfe von 1 Jahr 7. Honaten Zuchthaus verurteilt.\n\nie\n\n1.) die Kevision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen kechts zunächst allgemein mit der Begründung, oO .$\nder im Urteil festgestellte Sachverhalt rechtfertige nicht ° i\ndie Inwendung der kechtsnormen der §§ 174 Ziff 1 und 176 5 jr\nkbs 1 Ziff 3 StGB. Diese allgemeine Sachrüge ist nicht be- Me:\ngründet. Sr\n\nDie beiden angegriffenen Schülerinnen ituth Schollmaier.’\nund Ida Ep standen zur Zeit der Zat in einem Alter von ;\nunter 21 Jakren und waren den ängeklagtien als ihrem Ihrer,\nzur &rziehung und kusbildung anvertraut; die Ruth Sch ;\n@& s;ana während der ganzen Tatzeit - 19. Juli 1946 nis _\n7. November 1946 -, die Ida ip während des grössten\nTeils der üinzelhandlungen - Sommer 1949 bis 5. üärz 1950 3\nin ihrem 14. Lebensjehr, Der Angeklagte hat; dieses für\ndie beiden gesetzlichen Tatbestände wesentliche Alter der u\nbeider ääächen als iebrer dieser Klasse zur Zeit der lat ge-}\nkannt. Diese Kenntnis ist zwar in.den Gründen nicht aus- =\narücklich festgestellt; sie ergibt sich aber uus den Urteil\nzusammenhang. Der Angeklagte hat während der Schulzeit\ndie buiden Schülerinnen je auf Grund Fortsetzungsvorsatzes. . E-\nwiederholt. belästigt, indem er insbesondere an ihren \"\nnackten veschlechtsteil griff, den Finger hineinsteckte\nund daran spielte, womit er jeweils das allgemeine Scham-\n\nund Sittliähkeiisgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzte und seine Sinnenlust befriedigen wollte. Auf Grund\ndieses festgestellten Sachverhalts hai die Strafkammer die\nsämtlichen Tatbestandsmerkmale der missbräuchlichen Ausnutzung des zwischen dem ängeklagtien als Lehrer und seinen\nSchülerinnen bestehenden Abhängigkeitsverhältnisces zur\nUnzucht i.$. von § 174 Ziff 1 StGB und der Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Kindern unter 14 Jehren und deren Verlei-.,\ntung zur Duldung unzüchtiger Handlungen i.$S. von § 176 Ziff\n5 StGB als gegeben erachtet und darnach den äusseren und\ninneren Tatbestand der beiden zueinander in Tateinheit\nstehenden Verbrechen in zwei Fällen (Schi und\nfehlerfrei als verwirklicht angenommen.\n\n2.) Die kevision des Angeklagten will, wie ihre\nweiteren Ausführungen erkennen lassen, im Rahmen der Sachrüge tatsächlich die Deweiswürdigung angreifen. Diese ist\naber der achprüfung durch des tevisionsgericht entzogen.\n\nEs hat nach § 337 StPO mur die richtige Rechtsanwendung auf\nden vox Tatrichter bindend festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen und ist nicht dazu berufen, die — dem Retrichter\nvorbehaltene - tatsächliche Beurteilung des Falles zu Überprüfen, Nur wenn die Beweiswürdigung Verstösse gegen allgemeine Erfahrungseäbze .oder gegen die Denkgesetze erkennen\nlässt, kann eine Verleizung sachlichen Rechts verliegen.\n\nDie in dieser Sichtung gehende zevisiensrüge des Angeklagten\nist unbegründet. j\n\nZum Wesen eines allgemeinen ürfebrungssatzes.\n\ngehört es, dass er allgemein bekannt, vor allem aber, dass er\n - ausnabmslos gült wiig ist. Solche „rfahrungssätze, die bei\n\nder Beweiswürdigung verletzt worden sein könnten, sind nicht\nersichtlich. Ten von der Revision hervorgehobenen zrtahrungs-\n\n.. .\n\na ne\n\n—\n\nENG\n\nah\n\n. f PR an: rs .\n0 Ce} “ “oe . ... . . Em . Kr .\na ie nd : F\n\n-4-\n\nsätzen fehlt die Allgemeingültigkeit. Es ist möglich,\ndass eine als Zeugin vernommene Schülerin, inflelge der\nvon den ilitschülerinnen ausgehenden Suggestion das Ergebnis i\nder Klassenerörterung des Ihemas und nicht ihre eigene 4\nunmittelbare Beobachtung wiedergibt. Es ist auch möglich, 4\ndass jugendliche Zeugen gerne «ine iiclle spielen wollen *\nund deshalb mehr aussagen als sie tatsächlich beobachtet\nhaben. Diese Erfahrung ist gewiss für die Bewertung der\n“ussagen der Schülerinnen von ‚Bedeutung. zs ist jedoch ä\nkeineswegs ausgeschlossen, dass entgegen diesen Zrfahrungs- ES\nsätzen Schülerinnen bei ihrer Zeugenvernehmung sich der 3\nSuggestion des Kreises ihrer Hitschülerinnen entzietien una\nnur das aussagen, was sie selbsi; wahrgenommen haben, Der\nTatrichter war, wie die Urteilsausführungen zeigen, sich\ndieser Beweisangeichen für Unglaubwürdigkeit äurchaus. &\nbewusst und hat die Glaubwürdigkeit der beiden betroffenen =\nSchülerinnen au? Grund ihres persönlichen Eindrucks, sowie |\nnach Anhören der Lehrerin, einer psychologischen Sachverständigen und der iutter der Hauptbetroffenen, Ida np P\nmit ‚besonderer Sorgfalt geprüft. Zine Verletzung der recht $\nlichen Grenzen der dem Tatrichter eingeräumten freien Beweiswürdigung kann nach den Urteilsausführungen nicht Zest- WE\ngestellt werden. Die aus dem Gesamtinhali der Beweisaufnahne 3\ngezogene Schlussfolgerung der Glaubwürdigkeit der beidenbetroffenen Zeuginnen hinsichtlich ihrer in den Lestgestell\nten Sachverhalt übergegangenen Schilderungen der Unzuchthandiungen ist nach den allgemeinen sebenserfahrungen und\nDenkgesetzen möglich. Dem steht der Umstand nicht entgegen; ‘\ndass die Strafkammer den Angeklagisn von der Beschuldigung; ‘ii\nmit weiteren vier \"ıchülerinnen derselben %Xlasse- unzüchtige Fr\nHandlungen begangen zu haben, freigesprochen hat. Darin Liegh;\n\n-5.-\n\nkein denkgesetzlicher Widerspruch. Daraus ergibt sich wur,\nmit welcher Sorgfalt die Strafkammer in jeden Einzelfall\ndie für und gegen den Angeklagten sprechenden Tatumstünde\ngeprüft und gegeneinander abgewogen hat.\n\n\" Die Wertung der Persönlichkeit des Angeklagten hat\n\ndie Strafkammer nach dem Urteilszusammenhang weder bei\nder Beweiswürdigung, noch bei der Strafzumessung ausser\nacht gelassen. 28’ war nicht erforderlich, diese irwägungen\nin den Gründen des Urteils ausdrücklich hervorzuheben.\n\nAuch sonst sind keine Rechtsfehler in der Begründung\ndes Schuläspruchs und des Strafausspruchs zu erkenneu. Daher war die kevision des Angeklagten als unbegründet zu\nverwerfen mit der sich aus § 473 StPO ergebenden Kostenfolge.\n\nIl.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist in rechtlich\n\n' zulässiger weise darauf beschränkt, dass in der Urteilsformei und der Begründung nicht ausdrücklich zu der Frage der\nAberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach § 32 StGB\nStellung genommen ist. .-\n\nDie „evision ist, scweit sie einen Verstose gegen\n- Verfahreüsgrundsätze rügt, nicht begründet.\n\nNach § 267 StPO, der von dem wesentlichen Inhalt der\nUrteilsgründe handelt, ist der Tatrichter in Abs 6 nur bezüglich der illassıegel der. Sickerung und Besserung verpflichtet, in den Urteilsgründen sich darüber auszusprechen, weshalb eine solche ‚lassregel angeordnet oder — einem in der\nVerhandlung gestellten Antrag entgegen — nicht angeordnet\nworden ist. Hinsichtlich der überkennung der bürgerlichen\nEhrenrechte fehit eine entsprechende ausdrückliche Bestinmung in § 267 3tPO. Taraus felgt, dass, da der Inhali der\n\n-6-\n\noe, .\nnon\n\n2 ED are ee nn\n\n”\n“3\nTa\n\nman de men eh ed de\n\nni Tech mn Se edmn wnnen\n\n. . D4 ne\nOH FERR RD EEE ER. 92 7° SEE Peer\n\nu;\n\nPe\n\n.\nA er\n\n6.\n\nUrteilsgründe in § 267 Abs 5 und 5 abschliessend\ngeregelt ist, der Tetrichter nicht Terpflichtet ist,\nüber die Gründe der äberkennung oder der Nichiaberkennung der bürgerlichen ährenrechte in den Urteilsgründen sich auszusprechen. Eine Verletzung von üechtsnormen des Verfahrensrechtes lieg; hiernach nicht vor.\n\nAuch § 32 StGB ist nicht verletzt. Neben der\nZuchthausstrafe auf den Verlust der bürgerlichen ührenrechte zu erkennen,ist in das ürmessen des latrichters\ngestellt. Kine Verletzung der rechtlichen Grenzen des\npflichimässigen ürmessens ist nicht zu erkennen. Der\nAnklagevertreter hat, wie sich aus dem Protokoll ergibt, kurz bever sich das Gericht zur Leratung zurückzog,\nausdrücklich den Antrag gestellt, dem Angeklagten die\nbürgerlichen Ehrenrechte abzuerkennen. Daher ist es\nausgeschlossen, dass .das Gericht etwa die Bestimmung\ndes § 32 nicht gekannt, in der Beratung des Urteils\ndie Prüfung dieser Frage übersehen und so den § 32\n‘durch Nichtanwendung verletzt hätte. Aus dem Urteils-\n\n- zusammenhang ergeben sich hinreichend Gründe dafür,\n\ndass die Strafkammer im xahmen ihres pflichtmässigen\nErmessens davon abgesehen het, dem Angeklagten neben BR\nden kraft Gesetzes (§ 31 StGB) eintretenden Shren?olgen der .Zuchthausstrafe auch noch die bürgerlichen shrenrechte abzuerkennen,\n\nDie Zevision der Staatsanwaltschaf .t war daher als\nunbegründet zu verwerfen mit der aus § 473 StPO sich\nergebenden Kostenfolge.\n\ngez. Neumann gez. Krauss gez. üngels\n\ngez. Dr. Sauer gez. koeniger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-03-05/3-str-42-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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