{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-03-05_3_StR_33_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-03-05","aktenzeichen":"3 StR 33/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk! |\n\n2291.044 - . Be;\n\nwm\n\nSesetz: J§ 20 a, 42 e StGB\n\nZechtssatz: Die Behauptung der Revision, der Begriff des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und die Anordnung der Sicherungsverwahrung sei durch die ne- .:.\ntionalsozialistische Gesetzgebung geschaffen: wor, #27\nden, trifft nur zeitlich zu. Der zugrunde 2iegen\nde 'gesetzgeberische Gedanke: ist viel älter: und\" .\nist bereits in den. Strafgesetzentwärfen von 1925\", ”\nund 1927 verwertet. Der 3. ‚Strafsenat tritt den:.\n\nmüssten.\n\nAktenzeichen: 3 St.R. 33/51 |\nUrt. v. 5. März 1951. 1G. Darmstadt\n\ne\n\nInu NMNanen des Volkes\n\nin Ger Strafsache gegen\n\ngen Hilfserbeiter Heinrich u aus RD.\n\nSyortplatz, geboren az\nin dieser Sache in der Haf tanstalt — in Untersuchunsshaft,\n\nLir\n\nwegen Diebstahls\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1951, an der teilgenornen haben: £\n\nSenatspräsident Dr. ifeumann -\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBSundssrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Dr. Inzsels\n\nBundesricater Dr. Sauer\nals beisitzende Richter,\n\nBurdssanwalt D\nals Vertreter der Bun esanwaltscaaf t,\n\nJustizenges tellter iD .\nals Urkundsbeanter der Veschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision dos Angeklagten wird das Urteil des\nLondgerichts in Dermstadt vom 24. November 1950 im\nStrafausspruch samt den ihm insoweit zurrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Intscheidung — zuch Über die\nKosten der Revision - en die Vorinstenz zurüciverwiesen..\n\nVon Rechts wegen.\n\nE2\n\nGränäe: on Br\n\nver kagel:la ste ist als sefihrlicher Gevohnheitsvorbre.\ncher wegen sciweren Diebstcehls ., B. mit zwei Jchren\nZuchtheus bestra?t worden, .cil er mittels Zinsteigens -\nzus einem Gebäude eine Brieftasche mit 160.- Ei Inhalt\nentwendet hatte. Susserdem ist gegen ihn cie Sicherungsvorwahrung engeorünet worden.\n\nit seiner Revision endet er sich gegen di. Vorsagung Br\nmileernder Unstände und zesen die Anwendung der 88 20.n,.\n42 e StGB. Das nur den Strefaässpruch umfassende (vol\n.ROSt 68, 385; 72, 356) Rechtsmittel hatte Urfolg,, weil\n\ndie Vor: ussetzungen für die verhüngte Sicherungsverwahrung im engefochtenen Urteil nicht genügend dergetan sind\n\nSchon zu der zunächst notwendigen Prüfungs, ob der 7.\n‚seirlagte ein gefährlicher Gowohnheitsverbrecher ist, sind\ndie Darlegangen unvollstündig. der Erstrichter hat suar\ndie iiindestzahl von ärci erheblichen Straftaten gewärdist und daraus zul einen IE ng des ingeklag sten zu wie-Gerholung von Rechtebrächen Seschlossen. Dabei ist aber:\ndie innere Besiehung dieser Straftaten zu dc: \"'esen des E:\nTäters, wonach. sic ols’ Ausfluss dos ihü innerssunenden E\nverbrecherischen ‚enges eriiennber sind, in den Urteilsg) ii\ngründen nicht mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausäruck gebracht. Denn sie enthalten den Einzeis, der ur\nseklagte habe die Üct nicht zuletzt wnter len Lruck sci-.\nner misslichen Yirtschafts- und Fenilienverlältnisse in\neiner gewissen lotlege begcen;zen. Zwar schliesst eine solcc die Titveribnig ato einen verbrecherischen Hang nicht!\nvıs (RGSt 73, 46).. \\ber es wäre immerhin denkbar, dass\n\n- 5-\n\nZolzert 5 srden enn, kormen u. a.. Häufigiteit und Schwere,\n\na\n\nsie die ausschliossliche oder überwiegende Ursache für\n\ndie erneute Verfehlung des Anzeiilagten geworden ist, was\nder Anwenduns des § 20 a StGB entzegenstünde (.ICSt 68,\n149 (157); RG, IRR 1941 ür 726). Jedenfalls bedarf die\nFrage, ob der Angeklagte trotz Vorliegens einsr Notlage\ninfolge seines verbrecherischen Henges aus Schiwiche oder\nLissachtung der ilcchicordnung dem Anreiz zur strafbaren\nBetätigung nachse;;eben hat, einer nöheren Unt.rsuchung\nund Erläuterung. |\n\nJbergangen ist ferner der Gesichtspuniit der Gefähr- N\nlichkeit. Zu desson Erörterung bestand namentlich’ im Hin- ö\nblick auf die festgestellte !Motlage und den von Angeklag- :\nten in letzter Zeit bewiesenen rbeitswillen besonderer. -\nAnlass. Geführlich ist ein Gewohnheitsverbrecher denn, '\n\n. venn eine bestimmte „ahrscheinlichkeit dafür bostelt, dass’\nPr}\n\ner auch in Zukunft durch . :eitere, us seinem Hong ent- “\nspringende Stroftaten den ilechtsfrieden erheblich stören\nwird. Lis Umstände, cus denen diese Wenrscheinlichkeit ge\nder bisherigen Straftaten in Betracht (vgl 2CSt 72, 356).\n\nIm sngefochtenen Urteil ist nur die jleigung des Angeklag-.: E\n\n\"ten zur Verbrechenswiederholung festgestellt. Dagegen ist: 4\n\nnichts darüber ausgeführt, dasg die Künftig zu erwarten- :\nGen Straftaten des Angeklagten wegen ihrer srheblichkeit\neine nicht unwesentliche Störung des Rechtsfriedens be- “ F\n\nZürchten lassen. u he 1\n\n|\n|\n|\nSind die so umschriebenen Voraussetzungen des § 20a:\n\nStGB bejalt, dann ist zu prüfen, ob die öffentliche 'Si- Be\n\n-4 -\n\ncherheit die Verwahrung ücs Verurteilten erfordert. „uch\nhierzu ist die ütellungnakne des Ersturteils unzulänglich,\nis sagt wohl, dass der Angeklagte in seiner charekterli.. i\nchen ibartigkeit und seiner enthemmten psychopathischen g\nVerenlagung bei der erstbeuten Gelogenheit wieder strat- :#!\nfällig werden und dadurch die öffentliche Sicherheit beärohen werde. Z.ber es spricht sich nicht darüber aus, od ®\ndie Gefährlichkeit des Angeklagten noch im Zeityunit der\nEntiassung eus der ütrafhaft sich durch erhoblichere ne\nsriffe auf geschützte Rechtsgüter auswirken wird und’ob F\nnicht etwa andere lassnehmen oder Ums stöude einen ausrei--\n‚ enenden Schutz der Allgemein..eit verbürgen werden (vgl\nRGSt 68, 271).\n\nDic Wleinung der Revision, der Begriff des gefährlichen\nGewohnheitsverbrechers und die Anordnung der Sicherungs+-\nverwshrung Sei durch den nationelsozialistischen ‚Gesetz- |\ngeber geschnifen worden, trifft nur hinsichtl.ich der Zeit &\ndieser strafgesetzlichen Negelung zu. Der Gedanke, durch, %\neine Sicherungsverwahrung sie Allgeneinheit vor gefähr-.. 1;\nlichen: Gewohnheitsverbrechern zu schützen, ist schon sehr\nalt. Er wurde lange vor 1955 bei den Beratungen iber die\n. Reform der Strafgesetzgebung erörtert und fand als Gonc®\nzesvorschlag Aufnahme in den amtlichen Entwurf eines all-:\ngemeinen deutschen Strafzesetzbuchs von 1925. Infolgedes-'\nsen kann den Ausführungen der Nevision, der 3esrif? des -\ngefährlichen Gewohnheitsverbrechers müsse heute enger ._\nsetasst werden, als des Zrüher die Absicht des Gesetzge- :\nbers gewesen ein mag, nicht gefolgt werden. llassgebend\nsind nach wie vor die von der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu den §§ 20 a, 42 e StGB entwickelten Grundsät-\n\n“ RZ zer 20 er br air sorz\n\n-5_\n\ne\n\nze, cn denen festzuhalten ist.\n\nDeren Anwendung euf den vorliegenden Fall führt im Hinvlick auf die oben darsclegten Mängel zur Aufhebung ües u\nangs?ochtenen Urteils im Strafaüusspruch und zur Zurückverweisung an das Landgericht.\n\ngez.: Weumann gez.: Krauss gez.: Dr.Koeniger.\ngez.: Engels gez.: Dr. Sauer\n\nR? ” ’.\nam nn\n\n; .\nein van nf A NEE an","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-03-05/3-str-33-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-03-05/3-str-33-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:37.410091+00:00"}}