{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-03-02_3_StR_31_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-03-02","aktenzeichen":"3 StR 31/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"De ie\n\n2231 U4/ rn\n\n| 3 8rR.3y1-\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker #ilfriedä P @EEEED, Gi\n\nS@iBstrasse @, geb. am ED 1925 in iD,\n\nwegen Betruzs u. a.\n\ndat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2. März 1951, an der teilgenormen haben:\n\net ee ten\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\n\nBundesrichter Henneka\n- als beisitgzende Richter,\n\noe. Erster Staatsanwalt Dr. > -\nals Vertreter der Bundesanwalt-\n\nschaft,\n\nJustizangestellter =\n. is Urkundsbeanter der (Geu schäftsstelle ,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf äie Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Aachen vem 12. Oktober 1950 samt den ihm\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung -— auch über\ndie K-sten des Rechtsmittels - an die Vorinstanz zurückverwiesen.\n\n'Ven Rechts wegen\n\n!yergehen; er 'wirde ihnen zur Aufdeckung eines 'Schmuggels\n\"\"verkelfen, und erröichte dadurch die Überlassung des\n\nown\n\nDer Angeklagte stand mit dem Belgier Teussaint >\nin Herbesthal in Verbindung, dessen Kraftwagen von der\n''Zzoilbehörde in Aachen beschlagnahmt und dort hinterstellt\nwerden war. Im Einverständnis mit IP, der für die\nWiederbeıbringung des Wagens 1550,-- DM versprochen hatte, Y\ntäuschte der Angeklagte die Zallbeamten durch das unwahre\n\nKraf*wagens zu einer unter Aufricht der Zrllbeamten am\n20. ‚Juni 195:. vorzunehnenden Fahrt an die belgische Grenze,\nNarbdem er dort den ihn beglsitenden Zollkraftfahrer\ndurch eine irreführende Angabe zum Aussteigen veranlaßt\nhatte, fuhr er nach Belgien und überbrachte das Fahrzeug\ndem ED, der ihm die vereinbarte Belohnung aushändigte,\nAuf Grund diöses Sachverhalts ist der Angeklagte\nwegen Diebstahls in Tateinheit mit Arrestbruch, gewinnsüchtigem Very ıhrungsbruch und Vergehen gegen Art I, .\nIV MilRG 53, Zif® 1, 4 MilRG 161 zu zehn Monaten Gefängnis 9 Ä\nverurteilt worden.\n\nMit seiner Revision macht er Verletzung des Verfahrensrechts geltend und die unrichtige Anwendung des- § 242\nStGB. Ä\n“ 1.) Zur Begründung der Verfahrensrüge:ist unzulässigerweise 'auf' eine sleinhzeitig eingereichte Beschwerdeschrift Bezug genommen worden. Immerhin bestehen gegen\ndie Zulässigkeit des Rechtsmittels insoweit’ deshalb keine\nBedenken, weil die Tatsache der Nichtbestellung’ eines\n Pflichtverteidigers unter Hinweis auf § 141 StPÜ mit\n\n-3-\n\nf,\n\nPr\n\n- 3.\n\ngenügender Deutlichkeit angegeben ist.\nDie Rüge ist jedoch unbegründet.\nZwar war Anklage wegen besonders schweren Betrugs\n\n: mach § 263 Abs 4 St&@n erhoben worden. Aber-.wegen des Vor-\n\nliegens eines die erhöhte Strafbarkeit bedingenden Umstandes im Sinn der genannten Gesetzesvorschrift wird\n\n. das Vergehen des Betrugs noch nicht zum Verbrechen\n\n(vgl R6S+ 69, 49; 77, 188). Also war ein Fall der notwendigen Verteidigung nicht gegeben.\n\nÜbrigens wäre das Ergebnis kein anderes, wenn ein\nVerbrechen in Frage gestanden wäre. Die Beiordnung eines\n\n. Pflichtverteidigers ist mit Recht abgelehnt worden, weil\n\ndie Frist des § 140 Abs 3 StPO versäunt war und keine Um-\n\n. stände in Betracht kamen, welche dem Tatrichter hätten\n\nAnlass geben können, die von ihm geprüfte, Frage des § 14:\n\nAbs 2 StPO zu bejahen.\n\n. 2.) Dagegen dringt die Sachrüge durch.\n\na) Die Verurteilung des Angeklagten.wegen\nArrestbruchs in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Verwehrungsbruch - §§ 133, 137, 73 St63 - unterliegt keinerlei rechtlichen Tedenken. ‚Dagegen testehen s:lche gegen\n\n„die Annahme einob“ Vergehens ‘des Diebstahls. _.\n\n.. Der Erstrichter ist der Meinung,. der Angeklagte\n\nhabe bei dem Bruch des Z31l1gewahrsans in der Absicht ge-\n\nhandelt, sich den Kraftwagen rechtswidrig zuzuaignen. Er\nhabe diesen seinen Sachwert nach für sich ausgenutzt und\nerst hernach dem Eigentümer übergeben. Deshalb stehe\n\n; . der. Umstand, dass der Wagen dem EP gehört habe, der\n\nAnnahme eines Diebstahls nicht entgegen.\n\nBD;\n\n-4-\n\nDem kann nicht beigetreten werden.\nDen Angeklagte wurde im Einverständnis mit dem\nu Eigentümer des Xraftwagens tätig. Infolgedessen kann ein\nDiebstahl. nicht angenommen werden. Es fehlt an dem Tatbestandsmerkmal der fremden Sache, weil der Kraftwagen\n„gerade. für len Eigentümer aus der Verwahrung der Zoll-\n. behörde. weggeholt werden sollte. Das stünde außer i)\nZweifel, wenn io) selber die Handlung ausgefüh.v ‚hätte.\nEs kann aber nicht anders sein, wenn das ein anderer\nfür ihn setan hat.\nAus diesem Grunde hatte der: Angeklagte auch nicht\ndie Absicht rechtswidriger Zueignung. fr wollte sich\ndadurch, dass er der Zollbehörde den ven ihr beschlagnahmten Kraftwagen entzog und dem Eigentümer wieder überbrachte, lediglich die von diesem in Aussicht gestellte |\nBelehnung verdienen. Die Annahme des angefochtenen Urteils,\n‚ der Angeklagte habe den Willen gehabt, den Kraftwagen\nseinem Sachwert nach für sich auszunutzen und ihn hernach\ndem Eigentümer zukommen zu lassen, ist mit dem festge- ) {\nstellten Sachverhalt nicht vereinbar, u\nDer. in der angezogenen: Entscheidung ROSt 57, 199\nerläuterte Pali, ‚liegt inscfern anders, als dort die Sarhe\nehne Kenntnig. und gegen den Willen des Eigentüners weggenommen worden. war; ob und an wen sie’ später veräußert\nwurde. war dort so wenig von Belang wie in jedem anderen\nDiebstahlsfall. Hier hingegen war der Eigentümer in den\nPlan des Angeklagten von vornherein eingeweiht. Er wollte\nseinen Eraftwagen unter Mithilfe des Angeklagten aus den\n\n-5.r\n\n@.\n\n-5.\n\nGewahrsam der Zollbehörde herausbekommen. Der Wille des\n\nAngeklagten war ebenfalls nur darauf gerichtet,\nDemnach hat dieser sich keines Diebstahls schuldig\n\ngemacht. Die Verurteilung hierwegen kann also nicht be-\n\nstehen bleiben. Der vorliegende Rechteirrtum nötigt zur\n\nAufhebung; des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, da hierdurch die Straf-\n‚zumessung beeinflv 4 sein kenn.\n\n\" .d) Der Erstrichter wird bei der neuerlichen Würdigung\n\ndes Sachverhalts zu prüfen haben, ob in dem Verhalten des\n\n\"Angeklagten nicht ein Vergehen des Betrugs zu erblioken\n\n' ist.\n\n. Er hat Ads verneint, weil der Angeklagte durch seine\n\n\"Täuschungshandlung und Irrtzmserregung noch keine ver-\n\nmögensschädigonde oder -gefährdende Verfügung der Zoll-\n\n behörde herbeigeführt habe. Seine Ausführungen geben jedoch\n\nzu Zweifeln Anlaß, ob er nicht den Begriff der Ver-\n\n' mögensverfügung zu eng aufgefaßt hat. .Dieser umfaßt\n\njedes ‚Handeln, Dulden oder Unterlassen, das eine Vermögensminderung im wirtschaftlichen Sinn bedingt, Es ist\nnicht erforderlich, dass die durch den Irrtum veranlaßte\n\n\"Willensbetätigung eine unmittelbare rechtliche Wirkang\n\n0.\n\nhervorbringt (vırl RG, JW 1926 S 586 Nr 6).\n\n“Schon die Herausnahme des Kraftwagens aus \"seinen\nAnter antlichem Verschlu3 befindlichen Verwahrungsart\nund dessen Überlassung an den Angeklagten stellte eine\nerhebliche Lockerung des ‚vorher absolut gesicherten Besitzes und der uneingeschränkten Verfügungsmöglichkeit des\ngetäuschten Vertreters der Zollfahndungsstelle Ag dar.\n\n„UT VW. 27\n\nKraftwa,sens in dem Zollgebäude keineswegs nleich, Durch\n\nGefährdung des von der Zollbehörde verwalteten Vermügens\n\n Ersuchen, er nöze beim Zurüickst\"ßon des Wagens flilfe ®\n\n-6-\n\nDie Berleitung des Angeklasten durch den Zollkraftfahrer\nsg und die Überwachung der Fahrt durch weitere Zellbeamte, die in einem anderen xraftwagen in einigem Abstand\nfılgten, war keine genügende Sicherung ihres Gewahrsams\nund kam der vorheri’en Aufbewahrung des beschlagnahmten\n\ndessen Ausamtwortung an len Anpeklagten tr:t bereits eine 9% €\n\nein, die bei dem Vorhaben des Anreklagten eine gegenwärtige Vernögensmindarung enthielt.\n\nDiese Annahme wird bestätigt durch den weiteren Aklauf\ndes gessuten entsprechend dem “iillen des Angeklagten. sich\nabspielenden V;rgangs. Dem Angeklagten, der auf Grund\nseiner falschen Angaben den Wagen _ wennrleich noch\nunter Aufsicht — in Händen hatte, war es nun nur noch\ndarum zu tun, am ‘entscheidenden Ort für ganz kurze Zeit\nvöllig freie Verfüzung über das Fahrzeug zu erhalten. Diese\nerlanetce er durch Täuschung des EP, den er durch das\n\nleisten, zum Aussteigen veranla%se. Danit war dem\nAngeklarten die. durch sein ganzes Vorgehen erstrebte und\nfür den frfolz seincs Handelns entscheidende Möglichkeit\nverachaf”t, mit.dem seiner - nunmehr alleinigen — Führung\nüberlarsenon Kraftwagen davonzufahren, die er seiner\nversefaßten Absicht gemäss ausnutzte, Diese Möglichkeit\ntedeutete für die Znllbehörde praktisch bereits den vellen\nVerlust des Gewahrsans und damit eine Vermögensbeschädigang.\nder Umstand, daß der Angeklagte schlieglich durch\n\n-1-\n\n- 7,\n\nsein Wegfahren, also durch sein eigenes Eingreifen den\nKraftwugen der Zellbehörde endgültig entzog, kindert\ndie Anwendung des § 263 StGB nicht. Denn er hatte schon\nverher sein Ziel, die freie Verfügung über das Fahrzeug\nan der belgischen Grenze, durch Täuschung erreicht und\ndadurch dic Vermögensbeschädigung herbeigeführt,\n\nDaß. die übrigen Tatbestandemerkmale eines Vergehens\ndes Betrugs nach der äußeren wie der inneren Tatseite\nvorliegen, bedarf keiner besonderen Hervorhebung.\n\nce) Der Angeklagte ist unter anderem auch wegen\ntateinheitlich zusammentreffonder Vergehen gegen\nArt I, IV MilRG 53, Ziff 1, $ MilRG 161 verurteilt worden.\nDie Strafe ist dem Art VIII MilRG 53 als dem schwereren\nStrafgesetz entnommen worden.\n\nAus den Gründen der angefochtenen Entscheidung\nist ebensnwenig wie aus dem übrigen Akteninhalt ersichtlich, ob den deutschen Gerichten die Befugnis zur\nStrafverfolgung der gegen die Gesetze der Bosatzungsmächte\ngerichteten Vergehen zusteht. Das neu zu erlassende erstrichterliche Urteil wird sioh darüber auszusprechen\nhahen, rb die Genehmigung zur Ausübung der deutschen\nGerichtsbarkeit für diesen Fall oder allgemein -— allenfalls für den dortigen Bezirk — erteilt worden ist,\n\n-B-\n\n-8-\nYäre das nicht der ?Pall, se wäre dazu Stellung zu\n\nnchmen, ob es einer solchen Genehmigung: nicht bedurfte.\n\ngez, Dr. Neumann gez, Dr. Engels\nBez. Krauss gez. Henneka\ngez. Dr. Koeniger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-03-02/3-str-31-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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