{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-02-27_3_StR_792_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-02-27","aktenzeichen":"3 StR 792/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2275 013 33\n\nJm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\n: gegen\nEi den Fuhrunternehmer Heinz N EEE , zeb. am\nBr GREE 1927 in LE (Pommern), wohnhaft in\n\nen He, COS trasse WE, 2.2t. in Straf-\n\nhaft im Gefängnis Sm;\n\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls\n\nm,’\nza\n\nSr hat der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25.Oktobers1951, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender.\nBundesrichter Dr.Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\n“Bundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr.Baldus\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvwalt un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ®\nals Urkundabeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nLuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Köln vom 27.Februar 1951, soweit auf\nEinziehung des Lastkraftwagens Ford BB. amtliches\nKennzeichen BR o-T erkannt ist, mit den dem\nUrteil insoweit zugrunde liegenden Feststellungen\naufgehoben. In diesem Umfanre wird die bache zur\nenderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels. an das Landgericht\nzurückvervwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPIITFROIREN “% .\nvr gruss, 1 Allee ai petse\n\nf 0,\n» EURER, y- “\n\nS\n\n%\n\n«\n‚ s\nAy\n\nx °\n\nLre7?\n\nIT N\nwre,\n\n- 2.\n\nGründe:\n\n—- —\n\nDer Angeklagte ist zusammen mit zwei weiteren Kitangeklegten wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten\nschweren Diebstahls verurteilt worden. Dabei wurde auch\ndie Einziehung mehrerer zur Begehung des Diebstehls benutzter Werkzeuge ausgesprochen, darunter eines Lastkraftwagens Ford BB, amtliches Kennzeichen BR 5-7,\nausser der in dem \\Vagen eingebzuten Ladebatterie. Gegen die Einziehung des Lastkraftwagens wendet sich der\nAngeklapte mit der Revieion und rügt mit ihr einen Verfehrensverstoss. Dem so zulässigerweise beschränkten\nRechtsmittel konnte der Erfolg nicht versagt werden.\n\n\\iie des Landgericht feststellt, hatten der Ängeklagte und der frühere litangeklagte UllBden Lastkreftwagen von ihrem Echwiegervater SB zeneinschrftlich geksuft. Nach einem von ihnen in der Hauptverhandlung vorgelegten schriftlichen Kaufvertrage vom\n16.März 1950 hatte der Verkäufer sich das Eigentum an\ndem Wagen bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises\nvorbehalten. Der Einlassung der Angeklagten, es seien\nerst 30o DM auf den Kaufpreis -von looo DE entrichtet\nworden und das Eigentum an dem Lastkraftwagen sei somit beim Verkäufer geblieben, ist das Landgericht\nnicht gefolgt. Es hat vielmehr die beiden \\.ngeklegten\nals Niteigentümer des Kraftwagens angesehen, weil sie\nbei einer richterlichen Vernehmung im Vorverfehren sich\nselbst als Witeigentümer des Wegens bezeichnet und weil\nsie’ in dem Zeitraum von Ende Mai bis Ende August 1950\n\nrk\n\nn.\n\nx a\nNR ”„\nnee IN\n\nu)\n\nwe\n\nBE Ende — To.\n\nae\nee\n\nu gg ge ”\n- 7 rn ae ı\n\nm...\n\n! P-\nso hohe Einnahmen gehabt hätten, dass sie ihre Schuld\nan ihren in bedrängten Verhältnissen lebenden Schwiegervater unschwer hätten abtragen können. Daraus hat '\ndas Landgericht den Schluss gezogen, dass spätestens\nmit :blauf des Honats {ugust 1950 der Kaufpreis als iR\nvöllig getilgt und die beiden «ngeklagten seitdem als 4\nEigentümer des Lastkraftwegens zu betrachten seien.\nMit dem Vorbringen, das Lendgericht hätte den “\nSachverhalt weiter erforschen und den Verkäufer Sms:\n@ üzriber hören missen, ob der Kaufpreis gezehlt\nund demit der Tagen in das Eigentum der Angeklagten\nübergegan ‘en sei, macht die Revision eine Verletzung\nder Aufklärungspflicht im Sinne des § 244 Abs 2 StPO\n\ngeltend. Der Vorwurf ist begründet.\n\nDie Einziehung eines zur Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens gebrauchten Gegenstendes gemüss § 4o StGB ist nur zulässig, wenn dieser.-:\ndem Täter oder Teilnehmer gehört. Das Eigentum mıss .\ndsher zuf Grund der Hauptverhandlung festgestellt\nwerden, wobei für die Beweiserhebung die allgemeinen\nRegeln des Strafverfahrens anzuwenden sind. Als der\nAngeklagte und der frühere WHitangeklagte U destritten, Eigentümer des Lastkraftwagens zu sein, und\nsich auf die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts be- -!\n\nlichen Keufvertrage niedergelegt ist, wer, sofern das -\nLandgericht ihren Ingaben nicht folgen wollte, eine 8\n\nweitere Aufklärung der Eigentumsverhältnisse an dem\nBe 5 .\n\nKR\nD\n8\nRz\n”\n\n.zrer\n2\n\n-\nFH\n\nwe\nkr BER\nir\n\nv\n\nLastkraftwagen geboten. Denn der Tatrichter ist gemäss\n8 244 kbs 2 StPO gehalten, die Beweisaufnshme auf alle\ndiejenigen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken,\ndie für die Entscheidung von Bedeutung sind. Für die\nKlärung des Eigentums an dem Lastkraftwagen kem aber\ndie zeugenscheftliche Vernehmung des Verkäufers bevorzugt in Betracht. Gerade sie komnte geeignet sein, dem\nLendgericht die notwendige Grundlage für die Entscheidung derüber zu geben, ob dem Angeklagten das Eigentum\nan dem Lastkraftwagen zusteht. Dabei ist es insoweit\nohne Bedeutung, dass es sich bei dem Verkäufer um den\nSchwiegervater des fngeklagten hendelt. Die Frage,ob\nseiner Aussage Glauben zu schenken Sei, vienn er als\nZeuge gehört würde, kann erst nach seiner Vernehmung\nbeantrortet werden. Jedenfalls war die Anhörung des\nVerkäufers des Wagens ein Beweismittel, dessen Gebrauch nahe lag und sich dem Landgericht geradezu\naufärängen musste. In der Unterlassung der Vernehmung des Verkäufers des \\iagens als Zeugen liegt daher\nein Kangel, auf dem auch das Urteil beruhen kenn. Denn\nes lässt sich so nicht mit hinreichender Sicherheit\nausschliessen, dass das Landgericht zu einer enderen\nrechtlichen Beurteilung der Eigentunsverhältnisse an\ndem Lastkraftwagen gekommen wäre, wenn es zuvor den\nSchwiegervater des Angeklagten über das Zustendekommen des Kcufvertrages, ler die darin vereinbarten\nBedingungen und über die Bezahlung des Kaufpreises\n\nals Zeugen gehört hätten.\n\nu,\n”\n\nnn\n\nor .\n2 RR ee\n\nPoEscd “$ \\\n\nYe\nEr\n\n. .\n\nun\nDe Ei\nLu\n\nBf\n\n. .\nRR)\nDAT\n»\n\ner |\n\na\n\n.\n+ .\n> ”\nDEE 27 zur\n\na\n\n-5-\n\nAus diesem Grunde musste das Urteil, soweit darin\nauf die Einziehung des Lastkraftwagens erkennt ist, auf.\ngehoben und die Sache in diesem Umfenge zur neuen Ver.\nhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückver.-.-\nwiesen werden.\n\na”\n\nRN SE Seen\n\nKrauss Koeniger Busch\nScharpenseel Balaus\n\nnem.\n\n’ ” vr\nendet\n\n”\nPEN)\nI 672\n\n“.\n\n;\nEra ge\n\nAT zIrZ Zee\n\n0,\n.\n\n_\n\n‘ * [77\n\nA P\nee","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-27/3-str-792-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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