{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-02-27_3_StR_55_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-02-27","aktenzeichen":"3 StR 55/50","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Frage, .ob.der Schwörende die ihm gemäss\n55 260 Abs 2, 261 Abs 2 BGB auferlegte Pflicht\nzur Eidesleistung verletzt hat, ist nur nach\ndem Inhalt der vom Richter festgesetzten Eides-\n\nnorm zu besntworten..\n\nDie beschworene Auskunft ist der Auslegung zugünglichz; diese muss sich eber innerhalb der durch .\nErfehrungssätze, Sprach- unä Denkgesetze gezogenen Grenzen halten, wenn sie den Revisionsrich-\n\nter binden soil.\n\nJ Aktenzeichen: 3 StR 55/50.\nUrt.v. 27.Februar 1951 __ .. LG Kleve\n\nIm Namen _ des Volkes\n_ In der Strafsache\ngsgen\nden Bauern Fduardä P WW aus >,\ngebcren am | 1895 in rglD,\n\n. wegen Meineids u.\n\nhat der Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27. Februar 1951, au der teilgenommen\nhaben:\n\n_ Senatspräsident Richter\n. als Vorsitzender,\n_ Bundesrichter Krumme\nBundesrichter De: Geier .\n“ Bundesrichter Dr. Kceniger |\nBundesrichter Dr.. Augustin\nals beisitzende. Richter,\n\nAntsgerichterat aD\n\nals Vertreter der Bundesammaltschaft,\n\nJustizassistent u\n\nals Urkundsbeamter ‚der Geschäftsstelle,\n\n£ür Recht. erkannt:\n. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Kleve ven 5. Oktober:\n\n1950 inscweit aufgehoben, als der Angeklagte\nwegen Meineids verurteilt werden ist. Der Angeklagie wird von der Anklage negen iHeineids\n\n%\n\nsich zur Herausgabe von 1200 brauchbar en Ziegeln ver- E\n\n2. =\n..\n\nfreigesprcchen. In übrigen wird das Verfahren eingestellt,\n\n4 Die Kosten ireffen die Staaiskasse,\nVon Rechts wegen\n\n&rünäe.\n\nDer Angeklagte liess in Frühjahr 1945 von Nachber. 3\ngehöft des demals abwesenden Bäuein Heinrich BR\nin Pfalzdcr£ chne dessen Wissen und Zustimmung eine\ngrössere Anzehl ven Dachziegeln holen und damit das\nDach seines eigenen durch die Kriegseinwirkungen be- %\nschädigten Ansesens decken. Teilweise ver er en der Abe\nhelung selbst beteiligt. HD verklaste den Angeklagien auf Auskwnfterteilung und Herausgabe der Ziegel. QVieser gab nach seiner rechiskräftigen Verurteilung zur Auskunfterteilung in Erfüllung der ihm ..:\nauferlegt","text_plain":"2291052\n\nTür das Nachschlagewerk!\n\nut en man sen men me nme ar mn a a ee mn ne an an en ya\n\n| _— u\n\nnn mn\n\nGesetz: § 154 StGB\n\nRechtssatz: Die Frage, .ob.der Schwörende die ihm gemäss\n55 260 Abs 2, 261 Abs 2 BGB auferlegte Pflicht\nzur Eidesleistung verletzt hat, ist nur nach\ndem Inhalt der vom Richter festgesetzten Eides-\n\nnorm zu besntworten..\n\nDie beschworene Auskunft ist der Auslegung zugünglichz; diese muss sich eber innerhalb der durch .\nErfehrungssätze, Sprach- unä Denkgesetze gezogenen Grenzen halten, wenn sie den Revisionsrich-\n\nter binden soil.\n\nJ Aktenzeichen: 3 StR 55/50.\nUrt.v. 27.Februar 1951 __ .. LG Kleve\n\nIm Namen _ des Volkes\n_ In der Strafsache\ngsgen\nden Bauern Fduardä P WW aus >,\ngebcren am | 1895 in rglD,\n\n. wegen Meineids u.\n\nhat der Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27. Februar 1951, au der teilgenommen\nhaben:\n\n_ Senatspräsident Richter\n. als Vorsitzender,\n_ Bundesrichter Krumme\nBundesrichter De: Geier .\n“ Bundesrichter Dr. Kceniger |\nBundesrichter Dr.. Augustin\nals beisitzende. Richter,\n\nAntsgerichterat aD\n\nals Vertreter der Bundesammaltschaft,\n\nJustizassistent u\n\nals Urkundsbeamter ‚der Geschäftsstelle,\n\n£ür Recht. erkannt:\n. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Kleve ven 5. Oktober:\n\n1950 inscweit aufgehoben, als der Angeklagte\nwegen Meineids verurteilt werden ist. Der Angeklagie wird von der Anklage negen iHeineids\n\n%\n\nsich zur Herausgabe von 1200 brauchbar en Ziegeln ver- E\n\n2. =\n..\n\nfreigesprcchen. In übrigen wird das Verfahren eingestellt,\n\n4 Die Kosten ireffen die Staaiskasse,\nVon Rechts wegen\n\n&rünäe.\n\nDer Angeklagte liess in Frühjahr 1945 von Nachber. 3\ngehöft des demals abwesenden Bäuein Heinrich BR\nin Pfalzdcr£ chne dessen Wissen und Zustimmung eine\ngrössere Anzehl ven Dachziegeln holen und damit das\nDach seines eigenen durch die Kriegseinwirkungen be- %\nschädigten Ansesens decken. Teilweise ver er en der Abe\nhelung selbst beteiligt. HD verklaste den Angeklagien auf Auskwnfterteilung und Herausgabe der Ziegel. QVieser gab nach seiner rechiskräftigen Verurteilung zur Auskunfterteilung in Erfüllung der ihm ..:\nauferlegten Verpflichtung am .\\f&. Dezember 1948 vor R\ndem Amtsgericht Gcch an, er habe persönlich keine\nDachziegel vom Hause des Hg geholt; er schätze\ndie Zahl der ven seinen Leuten entacrmenen: 3 Ziegel :\nauf eima 1000 vis 1200 Stück; mehr seien es auf kei- >\nnen Fall geviesen. Der Rechtsstreit nurde am selben. $\nTag durch Vergleich beende t, in welchen der Angeklagten\n\npflichtete und zu sich weitere Ansprüche, darunten;” IE\nauch das Verlangen des Offenbarungseides vorbehielt. ..\n\nAuf Antrag des 7 leistete der Angeklagte\nem 1. Februar 1949 in einem Gütetermin vor dem Amts-\n\ngericht Gcch den Eid dahin, er habe In der vorausge- \"4\n\nmn . . .\n\nDone a:\nwor.\n\nP\nEn\n\n3.\n\ngengenen. Vernebmung vom 14. Dezenper 1948. so wie\nsie protokolliert worden sei, den Verbleit der,\nvon Grundstück des Antragstellers entnomaenen ziegei so vollständig ‚angegeben, dis er dazu imstande\nsei.\n\nAuf Grund dieses Verhaltens wurde der Anzeklegie vom Dendgericht wegen eines Verbrechens\ndes Meineiäs in Tatmehrheit mit einem Vergehen\ndes versuch ten Betrugs verurt teilt.\n\nSeine hiorgegen eingelegte, auf die Verletzung sachlichen Rechts pestützte Revision ist begründet, soweit Verurteilung wegen Meineids erfolgt ist. |\n\n1.) Der vom Angeklagten geschworene Eid ist\nnicht der Porteieid des 3 452 20. Zwar wurde er\nin einem Gütetermin von Prozessgegner verlangt\nvnd vom Angeklasten geleistet. 23 handelt sich\njedoch nicht un.die eidliche Bekräftigung einer .\nParteierkläruung, £Zür welche die Norm des 5 452\nAbs 2 ZPO dahin festgelest ist, dass die Partei\nnach besten Üissen die reine .ahrheit gesagt und\nnichts verschwiegen bene. Vielmehr wurde der zid\n\n. auf ‚Grund der §§ 260, 261 BGB abgelegt. In üle-\n\nsem Fell bestoht enders wie bei der Leistung des\n\n.Earteieides (vgl RGSt 76, 519) keine Verpflich- .\n\ntung des Schwörenden, ähnlich der des Zeugen, &üles, was ihm vom Gegenstand der Vernehmung bekanıt.\nist u:d mit dem Beweissatz’in erkennbaren Zusammen-\n\n\"wann cu\n\nni. -\n\nhang steht, lückenlos anzugeben. üler ist nach\nwie vor die genüss § 5 260 Abs 2, 261 Abs 2 39\ncm Gericht gewählte Zidesnorn massgebend. Da-.\nher beantwortet sich die „rage, ob dei Angeklagte seine idespflickt; verletzt hat, nur nach den\nInnel5 des von Richter festgesetzten Tiiessstzes (vgl R@St 59, 345).\n\nDieser zing im vorliegenden Yell dahin, der\nAngeklagte solle beschwören, dass er nach besten iissen den Verbleib der von Trwmästlick des\nHD entusmnenen Ziegel in seiner Yernemmung\nvor dem Autsgericht Goch em 14. Dezenber 1948\ns> vollstinlig angegeben habe, als er dazu imstande sei. In dieser Form wurde der zid auch.\ngeleistet.\n\nDer Erstrichter ist zur Verurteilung des\nAngekissten gelengt euf Grund der Auffassung,\ndioser nebe in der Auskunfterteilung von 14.Dezenber 1946 in zwei Punkten falsch ausgesagt und\ndie Auskunfterteilung sei Jegenstenü seines iaes gewesen. Ir sie it fest,.die Angabe des. Auzeklagten über die au£ 1000 - 1200 Stück geschätzte Zrul der von Gobäude des ii weggenomienen Ziegel sei unrichtig:gewesen; ebensc\ndie Zrklärwig des Anreklagten, sr selber habe\nyon dort keine Ziegel geholt. Demnach sei die\nkusküunfterteilung nicht vollständig gewesezn.Der\nAngeklagte habe sich durch deren Beeidigung in\n\n.- 5 Land\n\n»\n=\n\nN\n\nE\n\n3\n®\n\nua eo.\n\nwin.\n\n5.\n\nKenntnis ihrer Unrichtigkeit eines Neineides schulgig gemacht.\n\nGegen die Beurteilung des Sachverhalts, der\nAngeklagte habe in seiier Veinehmung an iA. Dezen-\n\nber 1948 in zwei Punkten etzas Unrichtirss ausge»\n\nsast, ist nichts. einzuwenden. Dagegen beruht die\nFeststellung, die Auskunfterteilung im ganzen sei\nGegensiend des Fides gewesen, auf einem Rechtsi-r-.\nTun.\n\nDie Zidesnorm legte dem Angeklagten nur die\nVerpflichtung auf, über den Verbleib der Ziegel\nAuskunft zu geben. Insoweit war aber seine Angabe,\ndiese seien zum- Decken seines Daches verwendet\nworden, nicht unricntig. Der weitere inhalt der\nAussage vom 14. Dezeuber 1948 über die Zahl der\nvom Anwesen des Hg weggenompenen Ziegel und\n\nüber die Mitwirkung des Angeklagten bei deren \"leg\n\nholuag war in die Tidemorm nicht aufgcnomuen worgen. Hätten die Zeti der Ziegel und die Mitwirkung\ndes Angeklagten bei deren Tegnakze von Zid nitınfasst werden soilen, so hätte die zidesnorn darauf?\nerstreckt werden müssen. Das wäre ohne weiteres\nmöglich gewesen, da der Richter die Zidesnorn nam\nden Umständen des Falles bestiuimen kenn, § 261\nAbs 2 BGB. Ienn dem damaliren Antrassteller I\ndie Zahl der Ziogel Gas Üesentliche gewesen ver,.\nso wärc es seine Sache gewesen, auf einc entsprechende Änderung oder Ergänzung der Eidesnorm durch\nGas Gericht zu dringen. Dagegen war es den Angeklagten nicht zsuzumuien, von sich aus seinen Gegner. zu\nunterstützen und ibn darauf aufmerksen zu machen,\ndass äle Eidesnorm die Tatsachen, auf die es dem\nGegner oder.dem Gericht ankem, nicht oder unvoll-\n\n-6-\n\n- et\n\n‚druck bringt, ais gewolit ist, begeht er keinen B\n\n“ legung sich über diese Schrenken hinwegsetst. Nonn\n\nun bad\nRa Pu\n\n6\n\nkommen wledergeb. Selbst wenn der Schwörende erkennt, dass die Ridesnorza etwas anderes zum AUS-\n\nMeineid, sofern nur die in den Zidessatz enthaltenen Tatsachen mit der ‚irklichkeit übereinstimmen {vgl RG, 9.: 1935 S 2369 Ar ai). 23\n\nDass die Zahl der dem Hetzel wsggenormenen N\nZiegel und Ale Beteiligung des. Angerlesten an\nderen ‘/egnehme nicht .zun Gesenstäand der Eidesnorm '\ngemecht worien waren, ist aus ihren “ortlaut klar\nzu entnennen. Nur über den Verbleib der Ziegel\nmusste der Angeklagte schwören. Dass er hierüber\netwas Unwabr2s angegeven hat, hat das angelocaiene ürteil nicht festgestellt. z\n\nEm Bi BICRN Fr\n\nkllerdings :;hat sich der Tatrichter nicht nur\nbuchstäblich an den iu Eidessatz enthaltenen “Tort- |\nlaut zu nelten, Denn auch eine beschworene Austrunft B\nist der Auslegung nach aligemeinen Rechtsgrundsät- E\nzen zuginglich und beäürftig (R6St 63, 49 (S1)). u\nSoweit der \"atrichser nierbei innerhalb der ihn\nAurch die Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze gezogenen Grenzen:bleibt,ist seine Ausle-\n‚gung als tatrichterliche ;ürdigung mit der Zevision\nnicht angreifbar. Anders ist es jedoch, wenn die Aus- .\n\nliegt eine-Rechisverletzung vor; eine au? ihr beruhende Feststellung ist Zür äas Revisionsgericht nicht .\nbindend (R6St 61, 151 (154); 64, 250 i251)).\n\n- 7 -\n\nHier hat das Landgericht unter den Begrift\n\ndes \\ortes \"Verbleib\" der Ziegel auch deren Zehl\nverstenden. So weit dusfts es nicht gehen. ?s konnte nicht dem sort \"Verbleib\" sine Deutung geben,die\nmit dem gemeingebräuchlichen “jortsinn unvereinbar\n\nist und len Begrifi vülilg veränders. Verbleib\nweist nach dem Sprachgebrauch auf die Grtlichkeit\nhin, an cer sin Sache gelassen worden is%, in\nübertragenen Sinn auch au? deren Schicksal; mit dem\nBegrifl der Henge hat jedoch der Assdruck Verbi>2ip\nnichts zu %un. ‚Jenn ibn aso der Srstrichter in\nSinne von Zahl auslezie, so dchnte er den .iortinhalt über den voniimm unfasıten Bezri?f hinaus in\neiner ‚leise aus, die gegen sprach- unü denkgesetzliche iegein verstiess und dewit gegen das Gesetz.\n\nteil sonach nichts UnricnYiges beschworen\nwurde, fehlt es am äusseren Tatbestand des !leineides. Auch für einen Versuch üjeses Verbrechens\nsind aus dem angefocutenen Urteil keine Anhalispunkte ersichtlich. Insbasoaitern 1&ss5 sich Neraus\nnicht entnennen, dass der Angelllaste glaubte, Über.\nden Verbleib der Ziegel etwas Falsches zu beschrören, .obwobl seine Aussase mit den Tatsachen Übereinstimnte.\n\nNie auf der Gesetzesverletzung beruhense. Verurteilung wegen Jeineidsg kann sonach nicht aufrecht\nerhalten werden.\n\nat Ze . Fe\n\n-8-\n\nDurch eine Zurückverwreisung Jer Sache an das\nTanägeri.cht ist eine weitar2 Aufklärung des Tachverkelts auch in der Richtung, ob staa ein veisuchtes Verbrecaen des Heineids vorliegt, nicht\n»ı eruwerten. Infoigedessen konnte das Revisionsgericht zur Anklage wegen Meineids selbz3 die Antscheidung treffen, le inrzireit ohne weisere tTaisächliche irörterungen auf Jrcisprechung zu erkennen ist, $% 354 Abs 1 3%20.\n\n2.) Nie gegen die Verurtsilung wegen Betrugsversuchs zerichtete Seachrüge befasst sich Üüberwiegend mit der Bekämpfung der Beweiswürdisung durch\nden Erstrichter.. Dessen Festssellung, der Angeklezte habe em 14. Dezenber 1948 vorsätzlich eine\nfeilsche Auskun?t über dle enge der ww eggenomnenen\n7iegel erteilt, um den Prosessgegner Ag u\ntäuschen und zu einer ihn schädigenden Vermögensverfügung zu bestimnen, sich seldrt aber einen\nrechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,\nist auf Grund der Bewsiserhebung in rechtlich einwanäfreier ‚eise getroffen worden. Der Jastand, daß -\nin dem Vergl:ich dem iD weitergehende Ansprüche\nvorbehaiten woiden sin‘, schlicsst nicht aus, dass\nder Angeklagte durch seine Aussage einen Verzicht\ndarauf erreichen wolite. yas itevisionsgericht ist\ndesheib an die tatsächliche Türdigung dieser Vorgänge durch das Landgericht gebunden. Dengegenüber-.\nist die Behauptung der..evision, der Angokiegte ha-\n\n. *\n. Pr\n\nbe seinen Gegner nicht zu einer Aufgabe seiner Ausprüche veranlassen wollen, unbeachtlich.\n\n&\n\ninsoweit kann also das znechismitiel, das die\nFeststellung der Schuldlosigkeit des Anzekiasten\nerstsrebt, nicht als begrüniet elrachtiet werien. . :4\n\nTndes ist die Tiraftat vor dem 15. Septenber\n1949 begangen worden. Die nierreger verhängte Sefüngni.sstrafe von 3 Monaten war, de sir nicht mehr\nin eine Sescmtstrafe einzubeziehen ist, au? Zrund\ndes Ssrn2freineiteg2setzes von 51. Dezewpar 1649\nerlassen. 3 6 dieses Gesetzes komus nicht in Ze 4\nsracht, weil das Verfahrn bereits durchgeführt 4\nworden ist und der Verteidiger des Angeklagten in E\naer Hzuptverhendluns hilfsweise Gie Anwendung des 4\n\nStreffreiheitsgesstzes beantrast hat. Da der Straferlass als Verfabrenshindernis auch noch in der 3evisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen\n\nist, war wegen des Betrugsfailes Jie Zinstellung\n2: A2s Verfahrens geboten (vgl RGSt 75, 55). |\nDer Kostenausspruch folgt zus § 467 Abs.1 St?O.\n\ngez.ti.chter gez. {rvmme gez. Dr. Geier\ngez. Dr.Koeniger gez.Nr. Augustin\n\n.\n\nwre Tin\"\n\nET NTEE u e BENBETESEN ST.\n‘\n\nEr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-27/3-str-55-50","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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