{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-02-23_3_StR_13_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-02-23","aktenzeichen":"3 StR 13/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR. 13/51\n\n„.91 053\n\nIm Namen des Volkes !\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Kaufmann Anton 7 „IE DR a\nm. S@B::r. @: geboren = in >\n=:\n\nwegen Diebstahls\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23. Februar 1951, an der teilgenommen\nheben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter - Dr. Koeniger '.\n\nBundesrichter . Dr. Votterweich\nals beisitzende xichter,\n\nErster Staatsanwalt Ir. m —\nals Vertreter der Bundesannaltschaft,\n\nustizangestellter\n‚als Urkun 8 eanter. der r Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLendgerichts in Aachen vom 12. Oktober 1950 wird ver-WOTTEN. 5 on\n\nDie kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte\nzu tragen. Be\n\nVon Rechts wegen.\n\nze an a mr ne\n\nu2m\n\nGrü nade :\n\nLurch das vorbezeichnete Urteil ist gegen den\nIngeklagten wegen eines Vergenens des versuchten Diebstehls in Tateinheit mit einem Vergehen gegen 8 24\nFG und wegen eines weiteren Tergehers Ger 3einilfe\nzum Diebstehl eine Gefüngnisstrefe von zein wonaten |\neusgesprocher und sein Zraitwsgen eingezog:n wordene.\n\nEr rügt mit seiner Revision Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie fehlcrhafte Anwendung des\nsachlichen DReckts und erötrebt Aufhebung des Urteils\nin vollem Umfange. Das Rechtsnit‘ scl dlieb ohue zurfolg.\n\n2.) Die ileinun.: des Angeklagten, § 261 StPO sei verletzt, weil das Landgericht seiner intscheidung die\nIkten eines früheren Strafverfahrens zugrunde gelegt\nhebe, die nicht Gegenstand der jauptverhanälung gewesen seien, entbehrt der Begründung. Die nach § 274\nStPO für den Nachweis der Förmlichkeiten maßgebende\nSitzungsniederschrift enthält den Veraerk, daß’ das:\nUrteil der 2. Strefkamner. des Land \"gerichts in Aachen\nvom 18. \\ärz 1949 - 3 is 35/48 - auszugsweise verlesen und zun Ge;;enstend der Verhandlung gemacht\nworden ist. Diese auf Anregung der Verteidigung von\nVorsitzenden angeordnete Haßnahme: entchwach Ger Bestimmung des den Urkundenbeweis regelnden § 249.5tP0.\nSie ist auch nicht beanstandet worden, wesheib es\neines Gericktsbeschlusses hierüber nach % 255 Abs 2\nSt?O nicht pedurfte. u\n\nIn Unfeng dieser Verlesung ! konute das doricht\n\n+3.\n\ndie Beiakten als Beweismittel verwenden. iichr hat\nes nicht getan, wic aus den Gründen des angefochtenen\nUrteils zu entnehmen ist.\n\n2.) Zu Unrecht bemängelt die Revision ferner, der\nErstrichter ncbe bci der Abiassung dcs Urteils gegen\n\n§ 267 StPO verstoßen... Die Behauptung des Beschwerdeführers, Gieses lesse nicht erkennen, zuf Grund welcher\nFrüfung das Gericht seine Überzeu;ung von der Glaubwürdiskeit des jlitongeklagten von den DD gewonnen hebe, steht im Widerspruch zu dem Inhoelt der\nUrteilsgründe. Diese heben die verschieäenen Gesichtspunkte im: einzelnen hervor, aus denen die Richtigkeit\n\nder Angaben des ‚litaugeklagten gefolgert worden ist.\nkir ücchtsfeiler ist hierbei dem ırstrichter nicht\nunterleufen. Auch die sonst für erwiesen erachteten\nüetsachen, in denen die gesetzlichen ‚Jerkmale der\nstrefvdaeren Jandlungen gefunden werden, sind rechtlich\nbedenienfrei fectgestellt.\n\n5.) ibenso ungerechtfertigtist der gegen die Straf--\nzumcasung einschlieselich der Heftanrechnung gerichtete\nAngriff, der auf die Verletzung des § 267 StPO gestützt\nist, deneben eber die Sachrüge enthält.\n\nDie für die Strafhöhe maßgebenden. Gründe hat das\nungelochtene Urteil eingehend erörtert. Dabei hat es\ndas „eugnn des Angeklagten nicht als straferschwerend\nengeführt. Dieses ist nur insoweit verwertet, als es\n‚gen urstrichter hinderte, in die \"letzten notive\" f\ndie Tatbegehung einzudringen und die Gründe zu erkennen,\n\nste,\n\n\\ Er . In up u\n\nen\n\nnz\n\nOREN\n\nPER\n\nWARTEN IE 3\n\nBL\n\n4 -\n\ndie das Tun des Angeklagten in menschlich milderem\nLicht erscheinen lassen könnten. Dagegen ist rechtlich nichts eirzuwenden.\n\nAuch die Revisionsbehauptung, die gegen den 3eschwerdeführer zusgesprochene Straie sei im Terkältnis zu den gegen die “itangeklagtier verhänzien\nStrafen. zu hoch und verstoße: gegen das gerechte\nMaß, ist mit dea Urteilsinhelt nicht vereinbar.\n\nDer an den beiden Diebstählen bete iligie uitangeklagte von den Din ist nicht minder etreng bestraft worden, als der Beschierdeführer.\n\nIn welchem Unfang die Untersuchungshaft ange-- Br\nrechnet werden soll, ist vom Tevrichter nach: billigen\nErnessen zu entscheiden: Bier ist deren Anrechnung\nauf die Strafe des Angeklagten in Gegensatz .zu den\nlitverurteilten nicht in voller Dauer erfolgt, weil\nder Angeklagte durch sein Leugnen das Verfahren in.\ndie Länge gezogen hat. Auch das ist nicht zu bear- -\nstenden. Es verstößt. weder gegen recktliche Grundsätze noch gegen das im Rahmen des tatrichterlichen _\nErmessens liegende daß der Billigkeit, wenn den ge-.\nständigen Angeklagten die erlittene Haft in \"önerem\nUmfang angerechnet wird, ais dem leugnenden, der äurch\nsein Verhelten die längere Haftdauer verurscckt hat.\n\n4.) Ohne Erfolg bekängft die Revision mit ihrer\n\nSachrüge die Verurteilung des Anscklagten als ittäter in dem ersten Diebstahlsfall. Die Frage, ob.\nder Angeklagte an der Tatausführung nur mit dem Gehilfenvorsatz beteiligt gewesen ist, oder den des iä-\n\nters, hatte der Erstrichter auf Grund des urgebnisses\nder Beweiserhebung Zu Untersuchen und zu entschei- *\n\nPR0\n\nNT:\n\n-5.\n\nden. Er hat den Tätervorsatz des Angeklagten bejeht\nim Jinblick auf dessen besonderes Interesse an dem\nzrrolg der sepienten Straftat; diesen wollte der Anseklagte nach den das Revisionzgericht bindenden\nFeststellungen des arstrichters als \"Herr des Geschäfts\"\n‚in der dauptsache für sich ausnutzen.\n\nDer Tmstend, dass der Angeklagte an der eigent-\n\n. lichen Ausführungshandlung sich seibst körperlich\n\n’ nicht betsiligt, sondern die unmittelbar handelnden\nTäter in die .lähe des Tatorts befördert hat, hindert\ndie Annohae der üttäterschaft nicht. Es genügt ein\nYernelten, das sich äusserlich als eine bloße Vorbereitungshandlung derstellt, sofern nur der llittäter .\nie Tat als eigene gewollt hat (AGSt 71, 23). Das hat\nder äErstrichter rechtlich einwandfrei festgestellt.\nDer im Zusammenhang dsmit von der Zevision vorgebrachte Einvand, das angefochtene Urteil habe sich\nnicht genügend auseinandergesetzt mit den festgestellten Tatsachen, . die ‚geeignet gewesen seien, die\n\n.. Beurteilung des Sachverhalts zugunsten des Angeklagten.\n\n] “ zu beeinflussen, ist nach dem. Urteilsinhelt unzu-\n\nreffend.\n\n..\n\na\n\nN\nDer Erstrichter hat Tateinheit zwischen den\n\nDiebstehlsversuch und dem Fahren ohne Führerschein\n\nangenommen, wcil er eine natürliche Handlungsein- “\n\n‚ heit Zür gegeben hält. Das ist nicht zu beanstanden, a.\n\nweil des Verhalten des Angeklagten wegen der Be- nn\njahung seiner wittüiicrschaft am Diebstahl so anzu-\n\nER EEEI\n\nnn\n\nerminte\n\nSon ee me\n\nPErEEePr IE Sen\n\n- 6.\n\n‘- sehen ist, als habe er selber .die \\Vegnahmehanälung\n\nmiteusgeführt.\n5.) Der gegen die Einziehung des Krattwagens gerich-\n\n‚tete Revisionsängriff: ist gestützt auf älc Verletzung\n\ndes § 358 Ziff 7 StPO und des § 4C6 StGs. Der ängeklagte macht geltend, der jagen sei nicht umniütelbar zur Begehung des Diebstaiils gebreucht ’orden.\n‚Auch denit kann der Angeklagte nicht durchäringen e j . . . \"\n. Zwar enthält die Urteilsbegrindung zur Linziehung\nnur den Satz, daß. diese sich aus: 40 StGB rechtfer-\n\n‚tige. Deswegen kann eber noch nicht gesagt werden,\n\ndass Gründe völlig Zehlen. Denn sic Tatsachen, Gie\nder ärstrichter für erwiesen erachtet und aus denen\n\ner die rechtlichen Folgerungen hinsichtlich der Be-\n\nveindgnng des ‚snscklagten am Diebstahi gezogen hat,\nind nit genügender Deutlichkeit-angegeven. Richtig\n\nist nur, daß die Begründung der zinziehung sehr kurz\n\nist. Doch nötigt das nicht zur Aufhebung des hierüber\n\n. ergengenen Urteilsausspruchs, weil er auf dem etwaigen\n\nVerfehrensverstoß: (§ 267. StPO) nicht beruht.\n\n\" Die.sachlich-rechtlichen Voraussetzungen für die .\n\nEinziehung sind gegeben.\n\n§ 24 KEG ellein bietet allerdings keine Grundlage hierfür. Denn der. Zreftwagen des Angeklugten wurde\ndurch das- Fehren ohne #ührerschein nich“ zur Begehung\ndes vorsätzlichen Vergehens. gegen § 24 KFG gebraucht.\n\n‚Das üntscheidende an dieser Tatverübung war der üicht-\n\nbesitz des Führerscheins. Das Kraftfahrzeug war in\n söweit nur der Gegenstand, auf den sich die Straftat,\nbezog (vgl RG, 2J 1936 S 1855).\n\n\"Yohl aber ist. die Einziehung auf Grund des § 242\nStGB gerechtfertigt. Wenngleick der Angeklagte sich\nan der eigentlichen Diebstahlshandlung körperlich\n\nnicht beteiligt hat, so muß: er sich doch wegen seiner\n\nMittäterschaft den von den weiteren Teilnenmern geleisteten Tatbeitrag so anrechnen lassen, als wäre er\nin gleicher Weise: wie gie tätig geworden. Eieraus ergibt ‘sich, dass der Kraftwagen des Angeklagten von ihm\nund den beiden: Kittätern nicht nur zum Suchen eines\ngeeigneten Gegenstandes, sönderr. auch zur Ausführung\nder Wegnahmehendlung. selbst gebraucht worden ist. SC-\nmit bestehen gegen. die ausgesprochene Zinziekung keine\nrechtlichen Bedenken.\n\nDie Revision mußte:. deshald verwor’en werden.\nDie Kostenentscheidung zolst aus § 473 Abs 1\nSatz 1 StPO. Zu\n\ngez. Neumann. gen. Engel: . ge2.:Krausst::r:\n‚gez. Dr.Koeniger gez. Dr.Dotterweich\n\net einen wenn\n\nYanatiun nt et e\n. D\n\n—","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-23/3-str-13-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-23/3-str-13-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:37.263758+00:00"}}