{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-02-20_3_StR_64_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-02-20","aktenzeichen":"3 StR 64/50","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Für das Nachschlagewerk | __ .__.__.. .\n\nGesetz: StGB:§§ 218 Abs 3,73,74\n\nhe A we nn Inmnin in nenn\n\nKechtssatz: Kehrere gewerbsmässig begangene Abtreibungen sind. u\noe selbständige Handlungen, Sie bilden keine einheitliche Sammelstraftst.\n\nrot R j\n\nJ kktenzeichens 3:5tR 64/50\nUrt. v. .20. Februar 1951\n\nI. Schwurgericht Duisburg\n\n3.StE 64/50","text_plain":"u 52\n\nDeSeE Sale Zu\nFE 5 SE B\n\nAN\n\n2291 058\n\nAmtliche Sammlung ! u\nFür das Nachschlagewerk | __ .__.__.. .\n\nGesetz: StGB:§§ 218 Abs 3,73,74\n\nhe A we nn Inmnin in nenn\n\nKechtssatz: Kehrere gewerbsmässig begangene Abtreibungen sind. u\noe selbständige Handlungen, Sie bilden keine einheitliche Sammelstraftst.\n\nrot R j\n\nJ kktenzeichens 3:5tR 64/50\nUrt. v. .20. Februar 1951\n\nI. Schwurgericht Duisburg\n\n3.StE 64/50\n\nIm Namen des Volkes!\nIr der Strafsacae\ngegen\n\nSD |\n\n1907 in\n\n1} die Ehefrau Maria (gb zer.\n\nPBstr. O0. geboren an\n\n3\n\n/ in Untersuchüngshaft,\n\n2) die Hausangestellte Irma 8 geb. R aus DD\nWE. «WB: © 0. zevoren an 1919 in\n\nwegen Totschlags, Kindestötung und Abtreibung\n\nhat der . Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der\nSitzung vom 20. Februar 1951, an der teilgenommen haben: -\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Nantei\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt Dr. >\nals Beamter der Bundesanwaltschaft,\nJustizassistent >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\n' Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten Weissmann unä Janz gegen das Urteil des Schwurgerichts in Duisburg vom 6. Juni 1950 werden verworfen.\n\n;- 2.2. in der Haftanstalt in DEEEEED\n\nDen Angeklagten VB una ID virä die seit dem\n\n6. Juni 195% .erlittene weitere Untersuchungshafi auf die :\nStrafe angerechnet, soweit sie die Dauer von 5 üonaten Über- WE\n\nsteigt,\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft hat\ndie Staaiskasse, die Kosten der Revisionen der Angeklagten\n\nVO ni SD haben’ jeweils die Beschwerdeführerinnen\nsu tragen.\n\nVon Rechts wegen.\n\ngründe:\n\nI. Zur nevisicn der Staatsanwaltschaft.\n\nDie Staatsanwaltschaft greift das Urteil nur insoveit an, als ie ängeklagie vu» wegen Totschlags des |\nı der Hitangeklagten I ausserehelich geborenen Kindes ver-:\n\nurtei 1t ist, und macht geltend, Frau W habe das Kinä\ngeiötet, um den vorangegangenen Versuch der Abtreibung zu\nverdecken; sie hätte also wegen Kordes verurteilt werden |\nmüssen. Die kevision ist jedoch nicht degründet.\n\n<\n3\n\nWas den Beweggrund zur Tötung des Kindes und den mit\nihr von der Angeklagten Tg verfolgten Zweck anbelangt,.\nfolgt das Schwurgericht der Einlassung der Angeklagten, sie\nhabe .das Kind getötet, \"weil es auf keinen Fall auffallen\ndurfte\", Allerdings wird auf 3 13 der Urteilsausfertigung,\nnechden zunächst diese Fesistiellung getroffen wird, diese\nAusserung kurz darauf scheinbar als ven der Witangeklagten\n\n-3-\n\nIB staumend behandelt. Es handelt sich dabei aber\nersichtlich um einen biossen Schreibfehler sder um ein\nFehlgreifen im Ausdruck, indem die iiamen der beiden Angeklag--\nten verwechselt wurden. Das lässt der Zusammenhang deuilich erkeanen. Gemeirt ist immer, dass die Angeklagte\nVO sic: ir dem erwähnten Sinne geäussert habe,\n\nVon dieser Annahme geht das Schwurgericht ersichtlich\nbei der tatsächlichen wie bei der rechtlichen Würdigung\n steis aus. Die von der Staatsanwaltschaft bemängelte Unstimmigkeit liegt elso in Wahrheit nicht vor. Damit entfellen auch alle Folgerungen, die die Revisicn glaubt aus\nihr herleiten zu können. Weder besteht ein den Bestand\ndes Urteils gefährdender Widerspruch in den tatsächlichen Feststellungen, noch ist ersichtlich, dass das _\nSchwurgericht unter Verletzung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht (§ 245 Ats 1 in der für das erkennende\nGericht im Zeitpunkt der Hauptverhandlung gelienden Fassung der StPO) 'es unterlassen habe, diese Einlassung der\nAngeklagten VD in tatsächlicher und rechtlicher\nHinsicht überhaupt zu würdigen, 'Es legt vieimebr n£her :\ndar, die Äusserung der Angeklagten Tg stehe nicht '\nin innerer Beziehung zu dem vorangegangenen Abtreibungsversuch, sondern habe nach ihrem Willen nur ausdrücken\nsollen, dass die Schwangerschaft und ihre Folgen var den °\nAngehörigen der ilitangeklagten I wie auch vor den ängehörigen der Angeklagten selbst habe verborgen werden\nsollen, Diese auf tatsächlichen Gebiet liegende Würdigung\nist aus Rechisgründen nicht zu beanstanden, Entgegen der\n\nwrnene nn ath ante nen ee\n\nee une beein\n\n-4 -\n\nAnsicht der kevisicn liegt auch keine Verletzung der Aufkl&örungspflicht darin, dass das Schwurgericht zu der im Laufe LT.\ndes Ermiitlusgsverfahrens von der Angeklagten vg gemach- S '\nten Äusserung nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, sie\n\"habe des kind in den Kimer gesteckt, \"um auf alle Fälle Ruhe\n\nı haben\", Auch diese Äusserung verträgt sich noch mit der\nÜberzeugung des Schwurgerichts vom Beweggrund und Zweck des\nHendelus der Angeklagten und nötigte das Gericht deshalb nicht,\nzu ihr ausdrücklich Stellung zu nehmen.\n\nDas angefochtene Urteil erörtert zwar im Hinblick auf\n\n§ 21i StGB zur die Frage, ob die Angeklagte Vi zu den\n\nZwecke gehandelt hate, durch die Tötung des Kindes den von ihr\nvorher begangenen Abtreibungsversuch zu verdecken, und verneint\nsie in rechilich nicht anfechttarer Weise, Es nimmt jedoch nicht\nSteilung dazu, nb eines der anderen üerkmale des § 211 StGB vor- ::\ngelegen habe. Zu solchen »rörterungen boten die Feststellungen\ndes Schwurgerichts jedoch keinen hinreichenden Aulass, Die u x\nVerneinung der Versussetzungen des § 211 StGB ist deshaih recht- pi\nlich nicht zu beanstanden, die Aevision der Staatsanwaltscthaft $-\n\nY\n\nKL\n\ndaner unbegründet,\n\nII. Zur Revisicn der Angeklagten VE.\nDie Angeklagte Weissmann ist wegen Totschlags;, vollendeter\n. Abtreibung in zwei Fällen unä versuchter Abtreibung in fünf 751.\nverurteilt worden, Sie. greift zit der 2evision das Urteil in volle\nUmfange an unü erhebt die Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das\nxechtsmittel ist nicht begründet.\n\nDE\n\nLoy 5 -. ..n Dr\nu 20\n\nBI ..\n\n-5.\n\n1.) Zur Begründung der Verfahrsasrüge nscht die Hevision\ngeitend. in der Hauptverhandlung habe der Verteidiger\nder Beschwerdeführerin den Antrag gestellt, zu der Frage\nder Tötung des von der Mitangeklagten I .seborenen\nKindes einen zweiten Sachverständigen zu Rate zu ziehen,\nDiesen Antrag habe das Gericht zit der Begründung abgeleari, dass es die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen nicht für erforderlich halte, Durch die Ablehnung\ndieses Anirags sei die Verteiäigung der Angeklagten\n\nin unzulässiger Weise beschränkt worden. Denn der vom\nGericht vernommene Sachverständige Medizinaldirektor\n\nDr. küller- Voigt hahe wegen Schwerhörigkeit der Verhandlung nicht vollständig folgen können. Er habe seinem Gutachten daher mehr den Inhalt der Akten zugrunde gelegt,\ndie er zur Erstattung des schriftlichen Gutachtens eingesehen habe, als das Ergebnis der in der Hauptverhandlung\ndurchgeführten Beweissufnanme, Seine Ausführungen zu der\nFrage, ob und wie lange das Kind gelent habe und cb die\nHandlungsweise der Beschwerdeführerin für den Tcd des\nKindes ursächlich gewesen sei, wärandeshalb nicht überzeügerä gevesen und näsien keine ausreichende Grundlage‘\nfür die richierliche Überzeugungsbiläung abgeben können.:\n\nDieses Vororingen ist jedoch, nicht in allen Punkten\n\nzutreffend. Nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift ist\n\nes zwar richtig, dass ein Antrag der Verteidigung auf Zuziehung eines zweiten Sachverständigen mit der von der\nAevisicon angegehenen Begründung vom Schwurgericht abgelshnt wırde. Nach den dienstlichen Äusserungen der richteriichen äitglieder des Schwurgerichies ist es auch zu-\n\n6 -\n\nSs\n:»\n\nnme II we 1m\n\nelta uerenentie anne\n\nr\nLime\n\nDL TS\n\nm.\n\nPR ” “\nie en il en\n\nA BR} Ton\n\n. kemen, mit dem Sachverständigen eingehend erörtert wor-\n\n. die Kindesleiche von der Angeklagten verbrannt worden\n\n-6_- N,\n® Au\n\nsreffend, dass der Sachverständige Dr. Müller-Viigt\nwegen Schwerhörigkeit teilweise Mühe hatte, den Vorgängen in der Hauptverhandlung vollständig zu f-lgen. Aug . Ri\nden lusserungen und den Urteilsgründen geht jedoc! her .\nvor, dass das Gutachten des Sachverständigen dadurch\nin seiner Überzeugungskraft nicht beeinträchtigt mare,\nsoweit es sich auf die \"Frage bezog, ch das von dern\nengeklagien Jg geborene Kind gele»t hat und wodurch. ee.\nzu Tode gekemmen ist. Den dienstlichen Ausserungen der\nrichterlichen Hitglieäer des Schwurgerichts ist vielmehr zu eminehmen, dass alle Tatsachen, die als Grundl\n\nge für das Gutachten in dieser Beziehung in Betracht\n\nden sind, und ihm von den einzelnen ürgebnissen der Haupt.\nverhandlung nichis entgangen ist, was für die Beurteilung i\nder Todesursache von Bedeutung sein kcnnte. Das Schwurge- Er.\nricht hat darum schen auf Ürund seines Gutachtens in\nVerbindung mit dem sonstigen Beweisergebnis eine bestimte zweifelsfreie Überzeugung über die Todesursache erlangi. Wenn, wie die Urteilsgründe erkennen lassen, das\nGutachten auch Heinigs Fragen offen lassen musste\", so\nhaite des weder in margelnder Sachiiunde des Gutachters j.\nnoch darin seinen Grund, dass er der Verhandlung nicht a\nallständig gefolgt wäre, scadern beruhte, wie sich bi ;\naus dem Urteil ergibt, ausschliesslich darauf, dass\n\nwer vrd nicht mehr untersucht werden kcunie. Als Unter- -\nlager für das Gutachten standen deshalh nur die Aussagen.\n\n- T-\n\nder Beteiligten zur Verfügung. Vor den sich daraus ergebenden Schwierigkeiten stand also nicht mur der vernommene\nSachverständige Dr. Müller-Voigt, sondern hätte auch jeder\nendere Gutachter gestanden.\n\nBei dieser Sachlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass des Schwurgericht den Antrag auf Vernehmung eines\n\nzweiten Sachverständigen als richt erforderlich abgelehnt hats .\n«\n\nDas Taigericht hatte nach der zur Zeit der Entscheidung be- -\nstehenden Rechtslage nach rflichtgemässem Ermessen darüber zu\n\nbefinden, ob ein weiterer Sachverständiger hinzugezogen werden\n\nsollte. Die Grenzen dieses srmessens wurden, wie der Senat\nschen in Urteil vom 21. November 1955 - 5 StR 16/50 - ent- .\n\nschieden hat, durch die richterliche Pflicht zur vollständigen '\n\nund wahrteiisgemässen Aufklärung des Sachverhalts gezogen,\nwie sie für das in der britischen Zcne gelegene erkennende\nGericht in § 245 Abs 1 StPO in der Fassung der Allgemeinen\ninweisung für Richter Nr 2 enthalten war. Dass das Schwurgericht diese seinem pflichtgemässen Ermessen gezogenen Grenzer nie!t eingehalten hätte, ist nicht ersichtlich. Denn\n-e8 Wer scuon auf Grund des Gutachtens des vernommenen Sach-Terstündigen in jerkinäung mit dem sonstigen Beweisergebnis zu\neiner bestimmten zweifelsfreien Sberzeugung über diejenigen\nPunkte des Sachverhalts gelangt, zu denen die ievision einen\nweiteren Sachverständigen zu hören wünschte. Das würde zwar\nallein nicht genügen, wenn ersichtlich wäre, dass der vernom-\n\nmene Sachverständige bei krstattung seines Gutachtens von unzu- !\n\ntreffenden oder unzulänglichen tatsächlichen Voraussetzungen\n\n-8-\n\nFa:\n\nan . .\n\nPER: SIORHGER VE BAR 7 AARAU NER. © DNREO TR TS 2035\n\nPre?\n\n. Handiungsweise der ängeklagten jedenfalls eher gestorben ist,\n. als es sonst möglicherweise gestorben wäre, und das reicht\n\n' Kindes versucht hai. Scweit die Kevisicn vorträgt, aus dem\n\n-8 - u:\n-\n\neusgegangen wäre, und wenn anzunetmen wäre, dass einem E:\nanderen Sachverständigen vollständigere Unterlagen zur Verfü- B\ngung gestanden hätten. Diesen Fall schliessen jed:ch die u:\ndienstlichen Erklärungen der richterlichen kitglieder des\nSchwurgerichts und die Urteilsgründe aus. Unter diesen Umständen\n\nPar}\n\nist eine misshräuchliche Ausübung des richterlichen jalenenn, 3\nsoweit es sich auf die Frage der Zuziehung eines weiteren #3\nSachverständigen bezog, zu vernsinen, Die Verfahrensrüge : kann. le\nder !.evision dsher nicht zum ürfolg verhelfen. u:\nA:\n;E\n3\nii.\n\n2.) Die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen\nTotschlags nach § 212 StGB wird durch die Feststeliung gesragen, dass die Beschwerdeführerin das vcn der uitengeklagten\nTB Iebend geborene und noch lebende Kind durch BEinwickeln H\nin ein Tuch und Legen in einen Eimer mit Wasser vorsätzlich E\ntötete. Zwar liess sich nicht mit völliger Sicherheit erittelni])\nor schon das Zinwickein des Kindes in das Tuch oder erst das 2\nHineinlegen in den Eimer mit Wasser den T:d herbeiführte., Bi\nDes Schwargerichi hält jedcch für erwiesen, dass nur eins »\nvo;n beiden als Todesursache in Beiracht kommt und dass sich dl.\ndie Angeklagte bei beidem vom Willen leiten liess, das Kind ;\nzu töten. Das Schwurgericht ist davon ausgegangen, dass das\nKind möglicherweise nicht lebensfähig gewesen sei und vielleicht: |\nauch ohne das Vorgehen der Angeklagten einige Zeit später ge- ad\nsterben wäre, Es hat aber festgestellt, dass es infolge der ' ”.\n\nie\n\nSE\n\nFu\n\nfür die Feststellung aus, dass die Angeklagte den Tod des\n\nun\n\n-9_\n\nUrteil gere nur hervor, dass das \"ind beim »inwickeln,\nnicht aber, dass es durch das Zinwickeln gestorben sei,\nsteht ihr Vorbringen in Widerspruch zu den klaren Urteilsfeststellungen und ist darum unvdeachtlich.\n\n3.) Die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen\nvollendeter “btreibung ( § 218 Abs 3 StGB ) in zwei Fällen\n(DD ana se ni wegen versuchter !btreibung in fünf\n\n\\\n\nFällen (\"IB\", rI@P, IB, IB una IE) Lässt ebenfalls\n\nkeinen “echtsfenler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.\n\nDie vollständige oder teilweise Verwirklichung der Tatbestands- j\n\nmerkmale ergibt sich ohne weiteres aus dem festgestellten Sachverhsli. Nähere „usführungen dazu sind entbehrlich, de auch\ndie wevision in äjeser Beziehung keine Angriffe gegen das\nUrteil richtet. Dass § 218 StGB in der Fassung der VO vom 9.\n(18) März1943 geltendes Recht ist und gegen die .nwendung\ndieser Vorschrift daher keine Bedenken vdestehen ist mit dem\nSchrifttum wid: der allgemeinen dechtsprechung zu bejahen, Die\nAnnahme einer fortgesetzten Handlung ist vom Schwurgericht\nmit der zutreffenden Begründung abgelehnt worden, dass bei\nangriffen gegen vırschiedene höchstpersönliche !.echtsgüter\näiese Setrachtungsweise unzulässig ist.\n\n> ) Die vedenkenfrei getroffene Feststellung, dass die\n“Beschwerdeführerin: bei ailen abtreibungshandlungen gewerbsmässig gehandeli hat, gibt nur ncch zu der wrörterung Anlass,\ncb etwa Gadurch die sieben festgestellten Fälle zur rechtlichen sinheit einer sogenannten Sammelstraftat verbunden wurden.\nDenn bis zur knischeidung des keichsgerichts, Grosser Senat,\nvom 21. April 1938 (RGSt Bd 72 S 164) wurde in der Kechtsprechung allgemein die änsicht vertreten, dass mehrere ge-\n\n- 10 -\n\nrn\n\nDER ER ” ä - . “\nPR REN DI Re in ieh anna ei\n\nKen ee ns\n\nvr\n\nPe RR\n\nwerbsmässig begangene strafbare Handlungen, also ;nIche,.die\nmit dem Willen begangen sind, sich einen fortgesetzten ärwern\ndurch wiederkolte Begehung zu verschaffen, rechtlich eine\n„inheit, und zwar eine sogen. Sammelstraftat, bilden, bei der -\ndie Strafe nur einmel verwirkt ist und dje Aburteilung alle .\nbis zum Tag des +tatrichterlichen Urteils geschehenen »inzel- E\nfäile deckt. diese Auffassung griff aber nur in den Fällen\n»jlatz, in denen die Gewerbsnässigkeit der Segehung -traf- j\nbegründendes zder straferhöhendes Tatbestandsmerkmal war 4\nRGSt BA 47 8 309; BA 50 3 244; Bü 53 3 60; Bü 54 8 184; Bd 55\n3 21; Bd 56 5 55; Bd 58 S 2755 Bd 61 S 149; Bd 68 S 298). § 1\nSchon von Boden dieser echtsprechung wäre die Zusammenfassung\nder sieben Fälle der versuchten und vollendeten £btreibung zur E:\nrechtlichen sinheit einer sogen. Sammelstraftat nicht zu |\nrechtfertigen. Donn die Gewerbsmässigkeit der Begehung ist\nin dem vom Landgericht nit Recht angewandten § 218 Abs 3\n\nStGB in der Fassung der VO vom 9. (18.) März 1943 weder\n\nstrafbegründendes noch straferhöhendes “erkmal. ::.. Jäu\n\ngs\n\nen\nEEE R4\nBAR B3\n\nLI ER NEER\nREED da\n\nDie Änna'me einer Semmelstraftat lässt sich auch nicht B:\ndurch die rwägung rechtfertigen, dass zwar § 218 ibs 3 5\nStGB nF angewendet worden sei, dass aber das Schwurgericht\nauf die von ihm verhängte Zuchthausstrafe wegen des Eingrei- #\nfens der FAR Wr Il mur habe erkennen dürfen, weil es die Ge- ’ je\nwerbsmässigkeit der Begehung festgestellt und § 218 Abs 4\nStGB ar bei gewerbsmässiger- Handlungsweise die Zuchthaus- =\n‚strafe ıngedroht habe. Lenn § 218 Abs 4 StGB af, der die Ge- , E:\"\nverbsmäs\"igkeiv der Gegehung als straferhöhenden Umstand .\n\ne\n\n- 11 —-\n\n- 11 -\n\nverwendete, wir selbst Zür die Ermittlung des Strafrahnens\nnicht zu berücksichtigen. Der 2. Strafsenat hat im Urteil\nvon 16. Februar 1951 - 2 StR 109/57 -, das zur Veröffentlichung\nbestimmt ist, schen dahin entschieden, dass die AAR Nr 1\n\nmit dem Inkrafttreten des Besatzungsstatuts gegenstandslcs\ngewcrden und nicht mehr anzuwenden sei und dass Zür\n\ndie Frage ihrer inwendung ausschliesslich der Zeitpunkt des\nRichterspruches, nicht aber derjenige der Tatausführung\nmassgebend sei. Der erkesnende Senat schliesst sich dieser\nRechtsauffassung an. Da des angefochtene Urteil am 6. Juni\n\n1950 ergangen ist, war die Zrühere Fassung des § 218 StGB’\nselbst für die srmitilung des Strafrahmens onne Bedeutung. Es '#;\n“war vielmehr ausschliesslich § 218 StGB in der Fassung\n\nder VO vem 9. {18.) März 1943 anzuwenden, die die Gewerbsmässigkeit der Begehung weder als strafbegründenden noch\n‚als straferhöhenden Umstand kennt. Daraus ergibt sich, dass\neine die einzelnen Fälle der .bireibung zusammenfassende\nSammelstrafiat im vorliegenden Fall selbst dann abzulehnen\nist, wenn man der früheren kechtsprechung: zu diesem Begrit! Lolgen wollte,\n\nHinzu kommi, dass diese nit itecht aufgegeben worden ist.\nDer Begriff der Sammelstraftat kann nicht urmittelbar dem\nGesetz entnommen werden; er ist vielmehr in der Rechtsprechung\nund im Schrifttum in der Annahme entwickelt worden, damit den.\nBedürfnissen des Lebens entgegenzuk-mmen, Diese Annahme hat\nsich als irrig erwiesen. Das hat die Entscheidung RGSt Bd 72\nS 164 überzeugend begründet. Die darin dargelegte Auffassung\nist zur hefrscherden Rechtsprechung gewcrden. Ihr ist auch\nheute noch zu folgen (OLG Kiel NIW 1947/48 3 195; aA mur\n\n>\n\nR)\n\n24 .\nwire. ‘ “ sıs a\nnel an. nn han na >\n\n- 12-.\n\nPe\n\net 2% Ro. . .\n\nLG üssen NDR 1949 S 635). Sie allein entspricht der Gerechtigkeit. Die Annahme der Sammelstraftat führte zu\nder ungerechten Folge, dass der besonders gefährliche Eu\nTäter,deräs. deräbsicht handelte, solche Taten zu wiederholen ®. \"\nund zur ürwerbsquelle zu machen, unter Umständen günstiger 5 E,\ngestellt wurde als jener, der nicht in dieser Absicht handel. RB\nte, Denn sie stand oft der nwendung des § 20a StGB ohne 19\ninneren Grund im ilege (RGSt Bd 68 S 287) und führte wegen . u\nder weiten ARechtskraftwirkung zu dem Ergebnis, dass (die erst‘ a\nnach dem tatrichterlichen Urteil bekannt gewordenen Fälle %\nstrafrechtlich nicht mehr verfolgt und abgeurteilt 2 x\nwerden kennten, weil auch sie schon als unselbständige E %\nveilstücke des Sammelverbrechens als rechtskräftig er- =\nledigi galten. Entscheidend kcemmt hinzu, dass es an\n\njedem inneren kechtfertigungsgrund für die Zusammenfassung\nder mehrfachen Willensbetätigungen zu einer rechtlichen\nEinheit fehlt. Der gewerbsmässig und der nicht gewerbsmäscig handelnde Täter unterscheiden sich nur dadurch, dass k %\njezer in der Absicht handelt, die straftaren Handlungen zu\nwiedcsrholen und zur srwerosqueile zu machen. Dieses dem\ninneren fatbestande zuzurechnende kiehr belastet den Täter\nund lässt ihn bescnders verwerflich erscheinen, verändert\naber nicht die Tat und nimmt ihr weder in »sychologischer $ pe\nnoch in rechts- und sozialethischer Beziehung die sigenständigkeit. Nicht ein aus unselbständigen Teilhandlungen\nbestehender Betrieb wird bestraft, auch beim gewerbsmässigen '\nVerbrechen stehen vielmehr die vinzelfälle im Vordergrund,\n\n-13-.5\n\n- 13 -\n\nzumal wenn es sich wie bei Verletzungen des § 218 StGB\n\num ıngriffe gegen höchstpersönliche Rechtsgüter handelt.\n\nEs kcmmt deshalb auch nicht in Betracht, über die frühere\nBechitsprechung hinausgehenä, den Bereich der Sammelstrafiat\neuf diejenigen Fälle zu erweitern, in denen die Gewerbsmässigksiv der Begehung weder strafbsgründendes noch swraferhöhendes\nherkmal ist, Der durch innere Gründe gewiesene Weg kann vielmehr nur dahin gehen, die Sammelstrafiati, wie sie in der frühe-\n\nren kechisprechung veratanden worden war,wieder in ihre kinzel-:\n\nhandlungen aufzulösen /Xchlrausch-Lange 39./40. Aufl Vorbem\nzu § 73 örl II 35 Schönke 4. Aufl Vorbem zu § 75 ärl V2).\nDas Schwurgericht hat darum mit echt abgelehnt, die sieben\nFälle der versuchten und vollendeten Abtreibung zu einer\nSamnelstraftot zusammenzufassen.\n\n5.) Auch im Strafausspruch zeigt sich kein Rechtsfehler zum Nachteil der sngeklagten,. Die Verneinung mildernder Umstände für den Totschlagsfall (§ 213 StGB) beruht auf\nrechtlich einwandfreien ürwägungen. is war auch rechtlich\nzuläseig, dase das Schwurgericht in den beider Fäilen der\nvyllendeten Abtreibung und im Falle sg hei der versuchten\nabtreibung Zuckthausatrafen als Zinzelstrafen eingesetzt\n\nhet und in der übrigen Fällen der versuchten Abtreibung\ndavon ausgegangen ist, dass auch in diesen Fällen Zuchthausstrafen angemessen wären, wenn es zur Vollendung gekommen wäre. Das galt auch für die Zeit, in der die Aligemeine “nweisung für Richter Nr 1 zu beachten war, Denn\n\nde. das Schwurgericht für erwiesen erachtet hat, dass die\n3eschwerdeführerin gewerbsmässig handelte, wären die von\nihm in den Abtreibungsfällen eingesetzten Einzelstrafen auch\n\n- 14 -\n\na B B ”\nrn en an a an eh anne Bennett IR, em tt 80: te\n\n14 -\n\nnach der vor dem 3% Januar 1933 geltenden Fassung des % 218 i\nits A StGB zulässig gewesen. ös hat sich mithin in dem durch &el\nAAR Ir 1 früher gezogenen \\iırhmen gehalten. ®\nDie .:evision der «ngeklagten Weisemann ist nach alledem . P-\nunkegründei und muss verworfen werden. SE:\n\nDie wegen | Zindstötung und Versuchter „btreibung verurteilie Angeklagte Je nat das Urteil im ganzen angefochten und die Verfahrens- und Suchbeschwerde erheben.\n\ni.) Zur Begründung der Verfahrensrüge macht sie wie die iitangelilagie Weissmann geltend, auch sie sei in ihrer\nVerteidigung durch !blehnung des Intrages auf Vernebmung\neines zweiten Sachverständigen in unzulässiger Woise beschränkt worden. Die xüge scheitert jedoch schon deshalb,-\nweil ausweislich der Siizungsniederschrifi weder die\nBeschwerdeführerin ncch ihr- Verteidiger einen intrag\nauf Vernehaung eines weiteren Sachverständigen gestellt 8\nhat. Sie haben zich auch dem ven der Verteidigung der yit- : 4\nangeklagten ED gestellten intrage nicht in erkennbei! %\nrer Weise angeschlossen. Aus der iblehnung des von der Ver-; g\nteidigung der iltangeklagten VB zestellten a >R\nkanr die Beschwerdeführerin daher keire rechte für sich ”.\nherleiten.\n\nAuch wenn sich die Beschwerdeführerin dem von der\nTerteidigung der ältangeklagten gestellten ..ntrage ange- :\nschlossen hätte, könnte die Verfahrensrüge im übrigen aus E ie.\n\n- 15 —\n\n2\n\nN\na”\n\n- 15 -\n\nden unter II 1 erörterten Gründen keinen Erfolg haben.\n\n2.) . Die Verurteilung der Angeklagten Im wegen versuchter\n\nAbtreibung nach 3§ 218 Abs 1 und 2, 43 StGB wird durch die\nFeststellung des Urteils getragen, dass sie etwa im siebenten\nMonat ihrer Schwangerschaft durch die ilitangeklagie Vin\n\n» mit Hilfe einer Spritze in Ihre Gebärmutter Seifenlau-\n\nge mit dem Willen einspriizen liess, dadurch ihre Leibesfrucht zu töten, Als der erhoffte Erfolg nicht eintrat,\niiers sie eine iloche später den zingriff wiederholen. Dass\nauch dadurch nicht der Tod der Frucht eintrat, die Beschwer_\ndeführerin vielmehr infolge der »btreibungshandlungen ein\nlebendes .’ind zur Welt brachte, steht der Verurteilung wegen\nvernuchter abtreibung nicht entgegen.\n\n5.) ‚ Schliesslich weist auch die Verurteilung der Angeklagten\n\nID vegen Zindestötung (§ 217 StGB) keinen Rechtsfehler auf,\nZwar wurde die Tötungshandlung ven der illtangeklagten von\n& :11ein vorgenommen. Das Schwurgericht hält jedoch für\nerwiesen, dass sie. dabei in bewusstem und gewolliem Einver-'\nnetmen und Zusaımenwirken mit der ängeklagten Jg handelte.\nAls un„ittelbar nach der Geburt des Kindes dieses noch\nzwischen ihren Beinen lag, äusserte sie nach den Urteilsfeststellungen mehrmals zur Hitangeklagten:s \"Weg ! Was soll\nich mit dem Balg !\" Sie wollte nach der Überzeugung des\nSchwurgerichts damit ausdrlicken, die hitangeklagte WI\n\nsolle des Kind beseitigen, d.h. töten. In diesem Sinne wurden\nihre „orte auch von der „itangeklagten verstanden. ürst in\nfolge Jiescr mehrfachen Aufforderungen entschloss sich Frau\nDo . ‘as kind zu töten, wickelte zu diesem Zweck den\n\n- 16 —\n\nEee EEE Sr Pe\n\nrc mn mn u en ee ee\n\nan un bühne ame ch 0 een\n\na tat\n\n16\n\nKiudeskörper, auch den Kopf, in ein Tuch, legte ihn zu- #:\nnächst auf den Fursboden und kurz darauf in den kimer mit a.\nwasser. Die Beschwerdeführerin vericlgte diese Iandlungen E\nven Bett aus, in dem sie noch lag, und wusrte, dass das E\nRind, als es Frau | aus dem Bett nahm, noch lebte\nund durch die von ihr wahrgencmmenen Eandlungen getötet _\nwerden würde. Diese Feststellungen tragen die Annahme we\ndes Schwurgerichts, dass beide Frauen in bewusstem und\ngewolltem Zusammenwirken handelten, also als sittäter\nanzusehen sind. Den ursächlichen Yatbeitrag der Beschwer-. .”#:\ndeführerin hat das Gericht chne Kechtsirrtum ir ihren E ?\nmehrfachen “ufförderungen zur Tötung des Kindes gesehen, r) je\nSoweit die kevision geltend macht, die Beschwerdeführerin ’\nsei sich übe:haupt nicht dessen bewusst gewesen, ein lebendes Kind zur Welt gebracht zu haben, ihre Warte:\n\n\"\\eg, was sell ich mit dem Balg !\" hätten nach ihrem Willen und ihrer Vorstellung auch keine Auffcrderung zur LE\nTötung enthalten sollen, es stehe auch nicht fest, dass ” E\"\ndas kind durch die Handlungen der ‚iteangeklagten getötet i\nwcrden sei, kämpft sie nur in unzulässiger Weise gegen\naie Feststellungen des Schrwurgerichts an, Ihr Vorbringen\nist deshalb inscweit unbeachtlich. Da die Angeklagte sg _\nin dieser Weise als Hittäterin mit der ..ngeklagten Veiss- |\nmann ihr uneheliches Kind gleich nach der Geburt tötete,\nhat das Schwurgericht mit iiecht insoweit den § 217 StGB\nangewendet und die Beschwerdeführerin wegen kindestötung\nverurteilt.\n\nTE\n\nBei der Strafzumessung erörtert das Schwurgericht\n' auch die Frage, ob die Strafe auch nach § 215 StGB hätte\nbemessen werden können. .Ob das überhaupt rechtlich zuläsrig .\n\n- 17-5\n\nAF\n\n- 17 -\n\nist, braucht im vorliegenden Falle nicht entschieden zu\nwerden. lenr das Schwurgericht führt aus, dass auch dann,\nwenn an die Anwendung des § 213 363 für zulässig halten\nscllte, wegen des bescnderen Schuld- und Unrechtsgehalts\nder der ıngeklagten nachgewiegenen Tat eine unter der Mindcststrafe des § 217 StGB liegende Strafe nicht schuldangemessen sei. Die Frage, ob § 215 StGB angewenäet werde durfte, :\nist also aus tatsächlichen Gründen auf die Strafzumessung E\nohne kinfluss gewesen. Auch sonst weisen die 5Strafzumessungs- :\ngründe keine üechtsfehler auf, f\n\n‘Auch die kevision der Angeklagten JB ist also unbegründet und muss verworfen werden. f\n\nDa die ievisionen erst mebr als ein hallses Jahr nach\nden tatiichterlichen Urteil bein Revisionsgericht eingegangen sinä und die Beschwerdeführerinnen an dieser Ver- ;\nzögerung schuldlos sind, hielt es der Senat für angebracht, ihnen aus Billigkeitsgründen einen Teil der seitdem\nerlitter.en Untersuchungshaft gemäss § 60 StGB auf die Strafe\nanzurechnen. .. |\n\nDie Entscheidung entspricht, auch 'scoweit sie die\nxevision der Staatsanwaltschaft betrifft, dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\ngez. Richter gez. Dr. Geier gez. iHantel\n\ngez. Dr. Peetz gez. Dr. Augustin\n\nae) .. . . . .\nZUR VER GERD ZIUR TE FNOSSCHERTE ERRBENETENE NEED” ERREERE:\n\nr\n-\nDa Fe\n\non Er\n. Ns\n\nPr ge\nDr WS\n\nPER RN & nd\n\nN en TE,\n\ner\n\nee.\nAI","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-20/3-str-64-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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