{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-02-20_3_StR_51_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-02-20","aktenzeichen":"3 StR 51/50","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1.) Der Mittäter oder Gehilfe ist nur denn\nnach § 251 StGB wegen des als folge der\nverübten Gewalt eingetretenen 'Todes strafber, wenn @r die /nwendung der Gewelt\n{und nicht nur von Drohungen) wenigstens\nbedingt gewollt hat; dass er mit ihrer\nAnwendung hätte rechnen rüssen, genügt\nnicht.\n\n2.) Die Tegehungsform des § 251 StGB zehrt die\ndes § 250 auf {entsprechend dem Verhält-\n\n“nis von § 226 zu 6% 223 a, 224 StGB nach\nder stöndigen Rechtsprechung des RG).\n\nJ Aktenzeichens 3 StR 51/50\nUrt. v. 20. Februar 1951 ‚ Schwurgericht Aachen\n\n.\nu ne nn m m >\n\nau","text_plain":"ee ee ee ee\n\nF ’ J Für das Nachschlagewerk! 2291 0°0\n\nGesetze §§ 250, 251 StGB\n\nRechtssatz: 1.) Der Mittäter oder Gehilfe ist nur denn\nnach § 251 StGB wegen des als folge der\nverübten Gewalt eingetretenen 'Todes strafber, wenn @r die /nwendung der Gewelt\n{und nicht nur von Drohungen) wenigstens\nbedingt gewollt hat; dass er mit ihrer\nAnwendung hätte rechnen rüssen, genügt\nnicht.\n\n2.) Die Tegehungsform des § 251 StGB zehrt die\ndes § 250 auf {entsprechend dem Verhält-\n\n“nis von § 226 zu 6% 223 a, 224 StGB nach\nder stöndigen Rechtsprechung des RG).\n\nJ Aktenzeichens 3 StR 51/50\nUrt. v. 20. Februar 1951 ‚ Schwurgericht Aachen\n\n.\nu ne nn m m >\n\nau\n\nIm Namen des Volkes!\n\nnun m mm—n n 0 err De unne\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den iecheniker :licheel_ 2 mE: :uletzt wohnhaft in > bei DD - geboren\nan GEB: 921 in\n\n2.) den Schlosser Nicolei 3 EEE . =ve52 ; wohnhaft in iD. ED rass: @.\ngeboren an (52: in N .poin. Ukreine),\n\n5.) den Schlosser zudwie__U EEE. vonnnart in ,\nTr Lat 9, Zeboren em B.1905 in x,\n\n‚„ wohnhaft in\n\n4.) den Melker Anton _K „2\n\n2 ‚Kreis Bi), \"iMbzas:e &, geboren au\n1903 in GW (>01en),\n\nwegen Raubmordes\n\nhat der Strafsenat des 3undesgerichtshofes in der Sitzung vom 20. Februar 1951, an der teilscnommen haben:\n\nSenatspräsident Fichter\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. 'ngels\nBundesricutzr Mantel\nBundesricuser Dr. reetz\n\nBundesric.ter Dr. Augustin\nels beisi’;sonde Richter,\n\nErster Staatsanwalt Dr.\nais Vertrater der Bundesanweltschoft,\n\nJustisrassistent =>\nals Urkundsbeemter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkennt:\n\n-2.\n\nDie Revisionen der Angeklagten «EEE und\ngegen das Urteil des Schwurgerichts in\n\nAachen vom 7.Juni 1950 werden verworfen; jedociı\nwerden im Urteilssatz die orte \"% 250 Ziff 1\" gestm Be\nchen. Jeder der beiden Angeklaster hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu’ tragen.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten > uni\nwird das Ürteil, Soweit es diese Angeklagten betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, i\ndass der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen =\nschweren Reubes iVerbrechen gegen %§ 249, 250 Abs ! ) E\nUr 1, 47 StG3} und der Angeklagte wegen We:\nBeihilfe zum schweren Raub {Verbrechen gegen §§ 249, E\n250 Abs 1 Ur:1, 49 StGB) verurteilt worden sind. E:\nIm Strefeusspruch nebst den ihm zugrunde liegenden .\nFeststellungen wird das Üürteil gegenüber den Ange- E F\n* Klagten ggg und ED eu enoven und die Se- ;\nche in ülesem Umfenge zur neuen Verhandlung und Entscheidung en das Schwurgericht zurückverwiesen, das\nauch über die Kosten dor Rechtsmittel dieser Angeklagten zu befinden hat. TR\n\nVon Rechts wegen.\n\nGründe:\n\nDes Schwurgericht hat die Angeklagten > SUR.\n\nBB ori GERD vecen Mordes in Teteinheit mit\n\nbesonders schwerem Raube zu lebenslangem Zuchthaus,\n\nden Angeklagten > wegen besonders schweren Reubes zu 15 Jehren Zuchthaus und den Angeklagten\n\n. in\n\n. =,\n\n3 « b*\n .:\n\nu\n\n.>\n\nwegen Beihilfe zu besonders schwerem Raub zu\n\n6 Jahren Zuchthaus verurteilt. Es hat überdies den Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt und gegen\nden Angeklagten (> die Sicherungsver.iehrung verhängt.\nDie Revisionen der Angekiasten rügen die Verletzung materieilen Rechtes. Die von den Angerlagten iD ausserdem\n\nengemeldete Vexrfahrensbeschwerde ist nicht durh Anführung von Tatsnchen begründet worden und daher gemäss\n§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO unzulüssig.\n\nDie Angeklagten hatten beschlossen, in das Haus der\nmit Schmuggelweren handelnden ‘itvwe WB in ürringen\n(Belgien) cinzudringer, den Bewohnern durch nitgeführte\nPistoien Angst einzujagen und sie so zur Herausgabe von\nGeld und Schmuggelwaren zu zwingen. Zu diesen Zweck beförderte ED an 9. senuar 1950 äie drei übrigen Angeklagten mit seinem Tempo-Wagen naciı zuskirchen; er .\nselbst kehrte um. führte die Mitangeklagten )\n\n- GB ni über die Grenze, zeigte ihnen das\niD\n\nHaus und stend drcussen Wache. \"ährend im -\n‚ohnzimmei' die üitwe\n\na ry 7] und ihre Hausangestellte zit\nder >istole bedrohte und in der anschliessenden Küche ebenfalls mit oiner ?istole stand, trat der im\nHausz wohnende Joseph „ ein Bruder der ltwe\nin die Xiche. Sowohl als auch Schossen auf ihn. Sie gaben insgesemt drei Schüsse auf ihn ab,\ndic simiölich trafen und von denen zwei. tödlich waren.\n\nWB ::ürzte zu Boden und starb unmittelbar darauf.\n\num und a zuangen nunmehr mit der Pistole\n\nin der iend die Witwe => und die ‚Hausangestellte\n\nYo mm um U\n\nne ml mu mennne\n\n— [te\n\nBy We\n\nEn\n\nzur Herausgabe des im Hause vorhandenen Geldes und nahmen auch einige cndere Gegenstände mit. Das erbeutete ü\nGeld wurde zwischen den vier Angeklagten geteili.\n\n1.) Nach der Überzeugung des Schwurgerichts kam es 80. W\nwobl dem ED ie euch den GEB ::: x: an, W;\n\nED :u treffen; beide haben bewusst auf ihn gezielt. 7 |\nBeide haben aucslı, als sie schossen, damit gerechnet, dag, Be\nihr \"un den Tod I) herbeiführen könne und diesen Er- 5:\nfolg gebilligt. ‚Dabei. war jeder von ihnen zur Durchfüh ing &\ndes gemeinsemen Planes mit dem Tun des anderen einver- u\nsterden und verliess sich darauf, dass der andere nöti- \\\ngenfells schiessen werde. Beide haben bewusst und gewollt\nzusemmengewirkt in der Art, dass jeder die Gesamttat unte\nMitwirkung des andern als seine eigene verwirklichen wol\nte. lit diesen Fest-iellungen sind bei beiden Angeklag- “\nten der Yorsatz der Tötunp in der hinreichenden Form deg\nbedingter Vorsatzes, der Täterwille und die Httäter-- \\\nschaft bedenkenfroi gekennzeichnet, ohne dass es darauf ,\nankäme, welche Schüsse von den einen oder von dem andern;\nabgegeben worden sind. Mit dem Vorbring gen, die von Schwur:\ngericht zu? Grund ‚des Verhandlungsergebnisses gezogenen‘ :\ntatsüchlichen Schlüsse seien nicht gerechtfertigt oder ,\nnicht überzeugend, kann der Angeklagte GE :n ve,\nvisionsverfahren nicht ‘Gehört werlen. E ;\nDie Angeklagten > vn: GEB en E.\n\nEB esiötet, weil er ihnen bei der Durchführung ihres WE.\nBeuteplanes im :/ege stand. Dieses Tatmotiv ungezügelten, 5\nsitilich verwerflichen Verlangens nach Gewinn um jeden “\n\n%\n\nYa\n2\n\nE23\n[7\n[4\n\n-5.-\n\n£reis unter Wissachtung der Rechte Dritter hat das\nSchwurgericht zutreffend als Habgier gewertet. \"OGHSt i, |\n81, 136, 366,. Richtig hat das Schwurgericht auch erkannt,\ndass die beiden Angeklagten demit zugleich aus dem Beweggrund gehendolt habden,. eine andere Straftat, den geplenven Raub, zu ermöglichen. Die ‚Angeklagten EB vn:\n«iD havden sich somit eines gemeinschaftlich beganzenen äordes {§ 211 StGB) schuldig gemacht.\n\n’\nw\n\n2\n\nMittels der gegen [| ) geübten Gewalt, die den erwarteten iderstend verhindern solite und verhinderte,\nsowie ıAttels der gorgen äle “itwe 0) und ihre Hausenzestellte angewendetandrohung der Tötung haben die Angeklazten «REED ::: GERD den Gewahrsam ihrer\nOpfer gebrochen und in rechtswidriger Zueignungsabsicht\neigenen Gewehrsan an der Beute begründet. Die verübte Gewalt hat den Tcd aD zur s!olge gehabt. Zutreffenä hat\ndaher das Schwurgericht jeden dieser beiden Angeklagten\nin Tateinheit mit dem illord auch des besonders‘ schweren\nReubes 3% 249, 251 StGB) für schuldig befunden.\n\nnie Tat ist zwar von Ausländern im Ausland begengen.\nDa sie jedoch auch nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht ist, die Täter in Inland betroffen worden sind\nund nicht ausgeliefert werden, obwohl die Auslieferung\nnach der Art der Straftat zulässig wäre, gilt gemäss § 4\nAbs 2 StGB für sie das deutsche Straftecht. Nach diesem -\nwar entsprechend 9% 2il, 75 StGDBz Art 102 36G auf lebenslänses Zuchthaus er erkennen. Die Aberkennung der FThrenrechte „ird durck § 32 StGB gerechtfertigt.\n\nrent\n\n-6-\n\nFehlerhaft, wenn auch für den Schuld- und Strafaus\nspruch unschüdlich, ist nur die Bezugnahme auf*§ 250 Ki\nZiff i® JiGB, weil von den Begehungsformen des Raubes er\ndie schwerere des § 251 StGB die minderschwere des $\nStGB aufzehrt \\vgl RGSt 74, 309, 311 zu § 226 StGB). Mit,\ndieser Llass;;abe waren daher die Revisionen der Angeklag.\n\nten «ERBE : «ED unter der Kostenfolge aus - i\n\n5 475 StPO zu verwerfen. 03%\n\n2.) Die Anz ;erlagten > und «ED wussten und\n\nwollten, wie des Schwurgericht auf Grund seiner mit dem .\nRechtsmittel der xevision nicht engreifbaren tatrichterW\nlichen ‚ürdigung Zestrtellt, dass die beiden Haupttäter\n\n(a und > Pistolen bei sich hatten, um „\n\ndemit die Huusbevwokner einzischüchtern. a:\na sollten mit diesen Jaffen drouen, um die Her\"\nausgebe der beute zu erzwingen. «>. der Urheber des\ngenzen Unternekmens, wollte den gemeinsam gefassten Pie\nzusesimen mit und als seine eigene“\nTat verwirklichen, während ‚als er die drei\nMitengeklagten nach Euskirchen boföürderte, die Tat mög-.,\nlicherweise nur als eine.fremde fördern wolite. Ohne\nRechtsirrtum hat las Schwurgericht hie:inach den Angeklesten ED 1: itiitäter una den Augeklagten\n\nals Gebilfen des Kaubes (§ 249 StGB) für schuldig be- .:\nZunden. nt 003\n\nBeidc Angeklagte heben dabei den Frschwerungsgrund.j\ndes § 250 StGB erfüllt, dessen innerer Fatbestend 1lediglich das Bewusstsein des ‚laffenbesitzes zur Zeit der\n=ot, nicht auciı ein Einverständnis mit ihrem Gebrauch\n\nT-\n\nsussetzt (vgl RGSt 29, 228).\n\nDagegen wird bei beiden Angeklagten die Verurteiiung wegen besonders schweren Reubes durch die Feststellungen nicht getragen. Das Schwurgericht begründet\ndie Anwendung des § 251 StGB mit foigenden Erwägungen:\nDie Angeklagten ED ns En. zwar nicht nack\nweisbar demii gerechnet, dass und «BED\nGewalt enienden und jemenden töten künnten..Darauf komme\nes eber in Felle des § 251-3tGB gar nich“ an. Ss handle\nsich hierbei un ein reines Erfoigsdelilt. bei dem ein\nVerschulden des Züters hinsichtlich der schweren folge\nnicht erforderlich sei; es genüge die blosse Verursachung\ndes Todes durch die beim Raube verübte Gewelt. Diese Beurteilung teruht auf einem Rechtsirrtum.\n\nZutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des\n\n Schwurgerichts, dass es sich bei der hier in Betracht\n\nErmaenden zweiten.Alternative des § 251 StGB um eine Erfolgsyualifikaticn hendelt,zu der die blosse Verursachung\ndes Todes durch die beim Zaube verübte Gewalt genügt, ohne dass die schwere Folge verschuldet zu sein breucht.\nDaraus folgt indessen nicht, dass es unerheblich wäre,\nob der Mittäter oder Gehilfe sich die Anwendung der fir\nden Tod ursüchlichen Sewelt vorgestellt hat.Vielmehr =\nfindet die Zurechnwig des blossen Erfolges angewendeter\nGewelt inre Rechtfertigung nur darin, dass ein so sgefähr- .\nlickes Mittel willentlich eingesetzt worden ist. Sie\nsetzt deher voraus, dass der “üttäter oder Gehilfe die\nAnwendung der Gewelt beim Raube wenigstens bedingt ge-\n\n-8.-\n\nv\nfi\naan tt -.\n\n-B.:\n\n„ollt hat, und 2s senügt auch nicht, dass er nit ihrer\nAnwendung hätte rechren müssen \\vgl RG Han 1932 Nr 1523 :\nsonie RGS5 67, 367). :\n\nAuf Grund seiner eingehenden, alle verfügbaren Be. £\nweismittel ousschöpfenden Feststellungen hat das Schwur-!\nericht nn die Überzeugung erlangt, dass die Anseklag\nton demit einverstenden waren, wenn\nnotfalls: auch schossen. ‚lög-\n\nlicherweise en sie vielmehr davon aus, die ?istolen |\nso:iten nur dazu bemuizi werden, um den Hausbewohnern .\nngst einzujagen; denn unwiderlegt war vereinbart worde\\\n\nes dürfe nicht geschossen werden, sondern GEBE «.:\nsollten im Felle eines Tiderstandes flüchten,\n\n‚er dem so, so wollten BD un. 0 nur einen\n\nmittels Drohung, nichi aber einen mittels Gewalt zu be- :\nwirkenden Raub. ‘/enn äcın GE und ::0::\ndem schossen, so gingen sie demit über die getroffene\n\nAbrede hinaus und taten etwas, was (9 un —.\n\nmöglicherweise gerade nicht wollten.\n\nDie Verurteilun; der Anseklagten EBD una\naus § 251 StGB kann deher nicht bestehen bleiben. Da\nHilfsmittel für eine weitere Aufklärung durdı eine new\nVerhandlung insoweit nicht ersichtlich sind, war der &\nSchuldspruch gegen Sie entsprechend § 554 StPO dahin ab-|\nzuindern, dass die Verurteilung aus § 251 StGB entZ&ällt..\n\nDer Strafausspruch gegenüber diesen Angeklagten\nwer deshelb aufzuheben. Das Schwurgericht hat ihn neu\nauf der Grundlage des berichtigten Schuldspruchs zu +ref-\n\n-9I-\n\nfen.\n\n3.) Zum Strafausspruch gehört auch die gegen den Angeklagten > verhfngte Sicherheitsverwahrung. Sie wird\n‚Gurck die Lrteilsgründe bisher nicht ausreichend gerechtfertigt. Die \"Anordnung der Sicherheitsverwahrung setzt\ngemäss 53 42 e StGB voraus, dass der Täter nach 5 20 a\nStGB els gefäurlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt\nwird, was euch in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen ist ’RGSt 68, 3655 RG Jü 1955, 361 Wr 7). Die vom\nSchwurzericht unternorunene Feststellung der förmlichen\nund sachlichen Voraussetzungen einer solchen Verurteilung,\ndie wegen der einsctneidenden gesetzlichen Folgen mit besondere: Sorgfalt und Klarheit getroffen werden muss, denügi nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen:\n\nDas angefochtene Urtsil spricht sich nicht darüber\naus, ob dss Schwursericht die Voraussetzungen des § 20 a\nAbs 1 oder dos $% 20 a Abs 2 StGB als erfüllt ensieht; es\niässt in dieser Hinsicht nur Vermutungen zu. Eine Xlarstellung hierüber ist indessen schon darum erforderlich,\nweil der eine Hilfsvorschrift enthaltende § 20 a bs 2\nStG3 nur denn amwenäbar ist, wenn die Vorzussetzunsen\ndes § 20 a Abs 1 StGB nicht vorliegen (36 DR 1940, 682\nIr 5). Dss Gesetz selbst zwingt folgeweise dazu, in erster Linie zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 20 a\nAbs 1 gegeben sind.\n\nPe EEE re,\n\nNass die Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 StGB,\ndie anscheinend festgestellt werden sollen, vorliegen,\nkenn dem angefochtenen Urteil nicht mit hinreichender\nSicherheit entnommen werden. In formeller Hinsicht mangelt\n\nz\n\n- 10 -\n\n-10-\n\ncs sowohl an Ansaben darüber, wonn die aufgeführten Straf:\nurteile rechtskräftig geworden sind, wie auch darüber, wa\ndie demnüchst abgeurteilten Straftaten begangen wır den |\nı§ 20 a kos 3 StGB). “wenngleich es wehrscheinlich sein\nmag, dass die spüter abgeurtcilten Taten nach der Rechts.\nkraft des früheren Strafurteils begangen worden sind, 80:\nfehlt doch in dieser Beziehung die Höglichkeit einer ‘\nJachprüfung, wio das Revisionsgericht sie zur Erfüllung -\nseiner Aufgabe verlangen muss. “\n\nIn sachlichrechtlicher Zeziehung ist eine nachprüfbere \\ürdirung der früheren Straftaten zu vermissen. Es R |\ngenügt nicht, wie das Schwurgericht enzineliien scheint, 3\ndass der Angeklagte schon früher bestreft' worden ist; v\nvielmehr muss bei jeder einzelnen Tat, domit sie in Be- 5:\n\n4%\n\ntrecht sczogen werden kann, eine gleichgeartete innere ws\nBeziehung zu dem ‚lesen des Täters nachgewiesen werden, -\ndie gerade auch diese Tat als Ausfluss des vervreche- Er\n\nrischen Hanges erscheinen lässt (RGSt 68, 149, 156 #; E:\n70, 2lö5 RG I 1954, 1666 Hr 29). Es ist scmit erforderlich, dass das Gericht in jedem einzelnen ralle den Be,\nziehungen zwischen der Persönlichkeit des Tüters und der.\nTat in überprüfberer .jeise nachgeht; es kommt auf den\n\nUrsprung der Vortat nach üen jeweiligen äusseren Verhältg\n\n\"nissen und inneren Beweggründen an, um erkennbar zu u\nmaches, ob sie auf einex verbrecherischen Heng veruhte\n. & \\ 6.\n\ncder andere Ursachen hatte. _ Br: 0\nErgibt die hiernach vorzunehmende Tinzelprüfung und-'\nGesemtwürdigung, dass der Angeklagte ols geführlicher Ge E.;\n\n- 11 -\n\n- 11 .-\n\nwobhzheittsverbrecher zu verurteilen ist, und erfordert\ndie öffentliche Sicherheit seine Verwahrung, so muss\naie Sicherhei tsverwahrung angeordnet werden /RGSt 73,\n15,5 23 5/1938, 28395 RG ARR 1940 ir 634).\n\nNach eilledem war das Urteil gegen die Angeklagten\n\nGEB: GE in siratausspruch einschliesslich\nder Verhängung der Sicherungsver‘sahrung aufzuieben und\nSen.\ngez. Zichter ges. Engels gez. samtel\n\ngez. Dr. Peotz gez. Dr. Augustin\n\nve\ndie Sache insoweit en das Schwurgericht zurückzuverwei-\n\n. .\non nen m mn hama en\n\n.\nwobe Alam umttednuunn me ur ei a ya un te","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-20/3-str-51-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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