{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-02-15_3_StR_464_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-02-15","aktenzeichen":"3 StR 464/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"9978 081\n\n%\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der, Strafsache gegen\n\ns 0 den Bollzeineuhinister Brich — |\n\n' aus B tr. geboren\nI in\n\nin dieser Sache in > @& :: Untersuchungshaft >.\n\nwegen Sittlic keitsverbrechens\n\nhat.der 2. Ferien-Strafsenat des Lundesgerichtshofs\nin der Sitzung von 2, August 1951, an der weilgenon- .\nmen haben: —n\n Bundesrichter Dr. Kirchner\n\nals Vorsitzender,\nEBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende Richter,\n‚Oberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizassistent EEE\n\n‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRE RER RER SO RS\n\nfür Re cht erkannt .\n\nDie Revision des Angeklagten gegen | das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 15. Februar 1951\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte het ı die Xosten des Rechtsmittels\n\nza tragen,\n\nR - —_2—\n\nAuf die Strafe wird die seit dem 15. februar 1951 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie die Dauer von drei konaten\n\nübersteigt.\n\nVon Rechts wegen\n\nAnde:\n\ngrüändg\n\nDer Angeklagte ist wegen eines Verbrechens der\nUnzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit einem Verbrechen der Unzucht nit Kindern in drei Fällen zu\neiner Gesamtzuchthausstrafe: von drei Jahren und neun\nKonaten verurteilt worden. a Br\n\niiit seiner Revision macht er Verletzung von Ver.\nfahrensvorschrifien und.des sachlichen Rechts geltend,\njedoch ohne Erfolg. ö\n\nEr beanstandet zwar mit Recht, das Urteil sei von\neinem Richter unterschrieben worden, der an der Hauptverhandlung nicht mitgewirkt habe. Dieser Verstoss gegen § 275 StPO stellt indes keinen Revisionsgrund dar.\n\nDer Mangel kann behoben werden.. Hier ist er durch Nach-\n\n_ holung.der Unterzeichnung seitens des an der Verhand-\n‚lung beteiligten Richters behoben worden. Dem Angeklag-\n\nten ist das ordnungsmässig unterfertigte Urteil neuerdings zugestellt worden. 2 2\n\nE -3-\n\nDer Umstand, dass die Revisionsbegründung vor\nder zweiten Zustellung eingereicht worden ist, ist.\nunschädlich. Das Rechtsmittel kann bereits vor Be-\n\nginn der hierfür gesetzten Frist wirksam begründet\n\nwerden.\n\nDie wegen der allgemeinen Sachrüge erforderliche\nWachvprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler in\nder Anwendung des sachlichen Rechts ergeben. Die drei\nmissbrauchten üädchen waren dem Angeklagten als leibliche Kinder zur üÜrziehung anvertraut. Die vom ärstrichter als erwiesen erachteten Eandlungen erfül- .\nlen in den drei fällen nach der äusseren wie inneren .\nNatseite jeweils. den ‚Tatbestand, eines Verbrechens\nwider die Sittlichkeit nach § 174 Ar 1 in Tateinkeit\n„it einen Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StCD.\n\nDa auch gegen die ütralzumessung keine Öedenken\nbestehen, musste das Rechtsmittel verwor!en werden.\nDr. Kirchner. Krauss Koeniger\n\nr. Dotterweich Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-15/3-str-464-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-15/3-str-464-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:36.883523+00:00"}}