{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-02-15_3_StR_308_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-02-15","aktenzeichen":"3 StR 308/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"P°* D\n\n2981 075 J\n\nv3. StR 308.51\n\nY\n\nZu_Lamen_ des Lolkeas\n\nIn der Strafsache gegen\n\n1.) den ehemaligen de Josef B\ngeboren 2 ee 1875 in\n\n2.) die Heusfrau Luise BB ce. verv. y\naus A , 1 m am 1899 in\nFE m... 6,\n\nwegen schwerer Kuppelei\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 5. Juli 1951, an der teilgenommen haben:\nRR\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBunöesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichteret >\n\nals Vertreter der Bundesannaltschaft,\n\nJustizassistent >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\ntür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLendgerichts in Wiesbaden vom 15. Februar 1951 werden\nvermiorfen.\nDie Kosten je ihres Rechtsmittels haben die Angeklagten\nzu tragen.\nVon Rechts wegen\n\ndd -\n\nGründe:\n\nDie angeklagten Eheleute sind nezen einer in fortge-Betzter Handlung als iittüter begangenen schweren Kuppcelei\nnoch § 181 Abs 1 Ziff 2 StGB verurteilt, weil sie nach dem\nfestgestellten Sechverhalt in der Zeit von kai bis Soptember\n1950 es, ohne einzuschreiten, zuliessen und förderten, dass\ndie in ihren Hausstand aufgenommene demals 22jEhrige ersteheliche Tochter des Angeklagten Themannes, Anni Be, einen\nSoldaten der Besatzungsmacht in ihrem Zimmer st\"indig nächtigen\nliess und mit ihm Geschlechtsverkehr hatte,\n\nDie Revisionen der Angeklagten können mit der allgemeinen\nSachrüge keinen Erfolg haben.\n\n1.) Die Revision geht von der irrigen lieinung aus, der Geschlechisverkehr zwischen Verlobten falle nicht unter den\nBegriff der Unzucht. Tach der ständigen Rechtsprechung des\nReichsgeriohts ergeben sich aus der Fassung und dem Zvieck\n\nder §§ 180 f£ sowie der Ertstehungsgeschichte - auch nach\nden Gesetzesänderungen vom 25. Juni 1900 und vom 18. Februar\n1927 - keine Anhaltspunkte dafür, dass der Geschlechtsverkehr\nzwischen Verlobten keine Unzucht und dessen Förderung keine\nstrafbare Xuppelei sein soll (RGSt 8, 172; 71, 13). Der erkonnende Senat bleibt bei üleser Rechtsprechung und hat Bedenken, von diesem Grundsatz abzumeiohen, wie dies teilweise\nim Scrrifttum und zuletgst vom Reichsgericht (RGSt /7, 128)\nbefürnortet worden ist. is kann nicht, le die Revision\nmeint, auf des Empfinden der am Einzelfall beteiligten Kreise\nebgestellt werden. Vielmehr ist entscheidend, ob das Geschlechtliche Treiben, in seiner äusseren und inneren Tatseite betrachtet,\n\nGegen Zucht und Ordnung verstösst. Dies trifft im gegebenen\nTall zu.\n\n3.\n\nm 3.\n\nDes Lendgericht hat überdies auf Grund der Bewceisaufnahne festgestellt, dass kein ernstliches Verlöbnis\nzwischen der Tochter dor Anfeklegten und dem Soldaten\nbestanden hat. Der hiergegen gerichtete Revisiönsengriff\ngeLt Zehl. Die nach dem Sitzunrsprotokoll von keiner Seite\nin der Leuptverhenälung beantragte Vernehmung des befelligten Soldaten dränete sich nicht auf. Das Landgericht war\nnech dem persönlichen Eindruck, den es von den vernommenen\nZeugen, insbesondere der beteiligten Tochter Anni Be gevann, bereits voll davon überzeugt, dass ein ernstliches\nLeiratsversprechen nicht bestanden hat. Es liegt daher\nweder ein ärressensmissbrauch bei der Beveiswürdigung noch\nein Verstoss gegen die Pflicht zur Erforschung der \"/ehrheit\nvor, .. : .\n\n2.) Unbegründet ist auch die Revisionsrüge, es lägen\nkeine eindeuticen Feststellungen zur subjektiven Tetseite\nvor, die Annahme der Schuld der Angeklagten sei nicht\nserechtiartlct.\n\nDie tatsächlichen Feststellungen reichen zur Rechtfertifung des angenommenen Vorsatzes aus. Die beiden Angeklacten wussten, dass ihre Tochter in ihrem zur elterlichen\nTohnung gehörenden Zimmer nit dem Besatzungssoldaten zusermenschlief und mit ihm Geschlechtsverkehr hatte, und\nwsren zeich bemusst, dass sie durch ihre Duldung dleses\nZustendes und durch das regelmässige Weoken des Soldaten\nin der Frühe dieses \\ireiben der Tochter tatsächlich und\npsychisch Zörderten, mithin durch Genähren von Gelegenheit\n\n-h-\n\n„ua er\n\nVorschub leisteten. Sie billigten dies in bewussten und\ngevioliten Zusammemvirken.\n\n„in etwaiger Irrtum der Angeklagten über die Bewertung dieser ihnen bekannten Vorgänge als \"Unzucht\" und\nals ein \"der Unzucht Vorschublsisten\" ist als strafrechtlicher Irrtum rechtlich unbeachtlich. Dies gilt auch für\neine etwaige Annahme, es habe ein Verlöbnis bestanden und\nein solches schliesse den Rechtsbegriff der Unzucht und\ndamit der Kupvelei aus (nCSt 8, 172). Der Tatrichter\nbrauchte sich über diese von ihm richtig erkannten rechtlichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen nicht auszusprechen (§ 267 3tP0).\n\n3.) Auch die sonstigen Tatbestandsmerkmale des § 181 in\nVerbindung mit § 1§ 0 StGB sind der äusseren und inneren Natselte nach rechtsirrtunsfrei angenommen. Das latbestandsmerl:mal des Elternverhältnissee zu der verkupnelten Person\nliegt nicrt nur bei dem angeklagten Themann als dem leiblicken Vater, sondern euch bei der anseklagten Thefrau als\nder Stlefmutter vor, da des Stiefelternverhältnis zur Tatzeit noch nicht eufgelöst war (IG5t 6, 338; 62, 114). Die\nÄnnshme des Tortsetzunzszusarmenhangs ist rei von Rechtsirrtum. Dadurch, dass das Landgericht nicht zugleich den\nseentzlichen Tatbestand der einfachen Kuppelei nach § 180\nAbs 1 oder 3 StGB als verwirklicht angenommen hat, sind\nGie Angeklagten nicht beschwert. Auch die Strafzumessung\nlässt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDie Revisionen der Angeklarsıten waren daher als\n„begründet zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht\nauf § 4/3 StPO. Zr\nNeumann Krauss Kooniger\nScharvenseel Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-15/3-str-308-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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