{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-02-12_3_StR_260_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-02-12","aktenzeichen":"3 StR 260/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2281 037\n\nIm Wsnen des Volkes\n\nIn der btrefsache gegen\n\ndie Legeristin Ldith Zäte Dara I\n\nar Vier — Er rer}\ngeboren en GE 1920 in BB, in Cicscr Seche\nin Untersuckungsheft im Untersuchun;sgctän.nis 1\n\nwegen ..ordes\n\nw\n\nhat der 3. Stre?scnat des Bundesgerichtchofs in\nder nitzung von Fl. „ri 1951, an der teil;cnomien\nhebens\n\nSchu oc Wüpt ve rien en sm\n\nSen?tsprüsident Dr. Tcumann\nals Vorsitzender,\nSundcesrichter \\rauss\nBundesrichter Dr. Xoeniger\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Scharpenseel\nals beisitzende Lichter,\narster Sta: tsanv.alt Dr.\nals Vertreter der Bunäcsanvultschaft,\n\nJustizessistent >\n\nals Urkundsbeenter der Geschäftsstelle,\n\nn\nWR Bene\n\nfür Recht erkennt;\n\neo den „u. PN \".\nER ll un a anher An ner ae o\n\nDie Rovision der inzeklcgten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in 3erlin vom\n12. Februar 1951 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die kosten ihres\nRechtsnittels zu tragen.\n\nPR ne Br .\n\nVon Rechts wegen\n\n. . - v.\nERST RE\nVan.\n\n2m\n\nGründe:\n\nAm 22. April 1950 tötete die Angeklagte ihre\nTante, die 64jährige Rentnerin ride VB, in\n\nderen BED ichnun:, CE Str. @, iurcn\n\neine £nzchl von Beilhieben. Sie wurde wegen \\ordes\nzu lebenslangem Zuchthaus und dauernden Ehrrerlust\nverurteilt. Kit ihrer Revision macht sie Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts\ngeltend.\n\nAn der Zuständigkeit des Bundesgcrichtehofs\nzur Iintscheidung dieser Sache bestelit kein Zweifel. Sie ist ihm auf Grund des Art 8 III Ziff u8\nSatz 2 des Gesetzes zur \\iiederherstellung der Rechtscinheit vom 12. September 1950 (BGBl I S 455) durch\nGesetz des Landes Berlin zur \\Wilederherstellung der\nRechtseinheit vom 9. Januar 1951 Art 7 I, IV Ziff 42\n(voB1 für Berlin TS 99) übertragen worden.\n\nDas Rechtsmittel blieb ohne Lrfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist unzuläsctig, weil die\nTatsachen, die den Langel enthalten sollen, nicht\nangeführt sind.\n\n\"Auch die Sachrüge, die eine Yachprlifung des\nsesemten Urteils nach etwaigen sachlichrechtlichen\nVerstössen erforderlich macht, greift nicht durch,\nDie Anwendung des § 211 auf den vorliegenden Fall\nist im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\nDas Schwurgericht hat voreät:liche \"Tötung aus\nni.cdri:;en Be. esgründen bejaht wegen des völligen\n\n'engels en sittlichem Verantwortunge;efühl der\nAnscklagten und wegen des Wissverhältnicees zwischen\nden Folsen der at und dem, was die /ngeklagte durdı\ndie Tötung erreichen wollte. »s vertritt die ınsicht, es sei ein nicäriger Beweg;rund in sich\nselbst, wenn der Verbrecher jedes sittliche „!bvägen, und sei es noch so falsch, unterlasse und\nsich leichtfertig und geviecenlos aus seringfügigen Anlass über ein Kindestmass sittlicher Bedenken hinvegsetze.\n\nDicse Ausführungen sind zwer rechtlich nicht\ngenz bedenkenfrei.\n\nvu PREIS SR 0.\n\n®.\num.\nFar\n\n„it dem llangel an sitilichem Verantvortungesezühl und der Unterlassung des seittlichen Abwägens allein kann die für die Annahme des „ordes\nerforderliche besondere Verwerflichkeit des Tuns\nnickt besründet werden. Liece Gesichtsnuskte gelten\nebenso gut Tür den Totschlag sowie für andere vorsÖtzliche Verbrechen und Verzehen. Sie bilden daher\nan sich keine geeignete Grundlage für die Beantwortung der Frage, ob niedrige Bewessründe vorliegen. \"\n\ner\n\nLierfür lässt sich auch das issverhiltnis\nzwischen den Folgen der Tat und dem von der Angeklagten demit verfolgten Endzwreck nicht schlechtweg verwenden. Lin solches wird in sehr vielen\nFällen der Tötung bestehen, ohne dass deshelb die\nAnnahme von liord gerechtferti;t wäre. &o wird es\n\nR\n. »\nea Br ee en et ee\nA ESTEEEEEEEESTTSUEEESREREEEEETEREEFSETEEFERNe Fr\n\n\"indie. £\n\n4 - .\n\nreselmässig vorliegen bei der Tötung zus Lifersucht\nsusr infolge einer sonstigen auf begreiflichen Gründen\nberuhenden Erregung. Tie sich aus dem vou Gesetzgeber\nbestimmten \\.ormalstrafrahmen erkennen lüsst, wird das\nlienschenleben als ein so hohes Gut beucrtet, dass\ndessen vorsätzliche Vernichtung norumelervieise immer\neusser Verhöltnis stehen wird zu dem Gut, das sich\n\nder Täter durch die Tötung verschaffen will. Viel-\n\nfech wird der erstrebte Zweck nicht sicher feststel!--\nbar cein. Auch in vorliegenden Fall trifft las ange-\n\nTochtene Urteil keine durchweg klare Feststellung darüber, was die Angeklagte zur Tat getricben hat. Ls sagt,\nein wirklich stichhaltiger Grund ausser der Gefahr der\nAufdec!kung einiger kleinerer Lügen sei nicht zu finden. Dr::it ist die zur Feststellung eines .issverhültnisses zuischen Tatfolgen und erctrebten Zr.ceck notwen-\n\ndige Gegenüberstellung kaum mehr möglich.\n\nDas Schwurgericht hat aus der leichtfertigen Bedenkenlosigl:eeit, mit der die Tat pegengen wurde, euf des\nVorliegen eines niedrigen Bewegzrundes geschlossen. Diese Würdigung ist nicht genz vereinbar mit der vorheri-\n\nsen Feststellung, die Angeklagte habe bereits während\nder cr Tat vorausgegangenen Nacht sich mit dem Beil\nmehruels an die Türe des Zimmers gesch:lichen, in dem\nihre Tante gescklefen habe; jedesmal habe sie eber\nder „ut verlassen. zusserdem ist in der lcichtfertigen, bedenkenlosen Tötung kein secignetes Unterschei--\nAungemerlmal zwischen Totschlag und ..ord zu erblicken.\n\n{6}\n\nTroizdem kenn das Urteil aufrechterhaiten werden,\nweil die derin getroffenen trtslächlichen Feststeilun\ngen die rechtliche Beurteilung der Tat in ausreichen--\ndem l’aße ermöglichen, § 354 Abs 1 StTO.\n\nDer von Erstrichter für die 3ejahung Cer niedri--\ngen Bevezgründe verwertete Grundscedanke eines ..issver--\nhältnisses zwischen Tatfolgen und Tatzweck ist nämlich\ndanı brauchbar, wenn sich aus dem Urteil er:;ibt. dass\nwe,en des Fehlens eincs Anlasses zur Tat drs Verhai.-\nten der Angeklagten genz besonders gemein Gcuesen\nund einen nicht zu überbietenden sittlichen Wieflstand\neutsprun,en, also besonders verwerilich sei. :'ür diese\nkuffassung; sind den \\eiteren Urteilsgründen GScnügend\nAnhr].tspunkte zu entnehmen. Sie wiräü nenmentlich unterstützt durch den dort hervorsehobenen Gesichtsnu.:kt,\ndie Cetötete sei nach der eigenen Erklärung der !nge-\n\nkjegten stets gut zu ihr gewesen und habe trotz\n\nderen höchst tadelnswerton Lebenswandels zu ihr gehalten. Damit sind die Tatsacken hinrcichend sekennzeichnet, welche die Annahme eines :iandelns der An;cklegten\neus niedrigen Dewessründen rechtfertigen. Denn die\n\nron ihr unter den genannten Umständen verübte Tötung\nder Schwester ihres leiblichen Vaters wird nach den\nin der Tcchtsgemeinschaft allgemein herrschoäden inschauungen els cittlich äuscerst erabscheuun;swürdie\nangesehen.\n\nDemnach ist die erlassene..untschcidunsz zwar nicht\n\nin den Linzeleusführungen, aber im ürzebnis zu billigen.\n\n. .\n. .\n[20 u Up X 2770\n\ntn -\n\nun ck\n\nv.,.\n\nSeren ei Yun\n\nIm Ergebnis wie in der Begründung ist das an--\ngefochtene Urteil jedoch -unrichtig, soreit es das\nMatbestendemerkmal der lleintücke verneint. Der Unstend, dass nur die Angeklagte ein TLechteuittel cingelegt hat, hindert das kevisionsgcricht nicht, cuch\ndiese Trage zu prüfen. Denn cs muss die Tat nach\ncl.Len an sich möglichen rechtlichen Gesichtspunkten\n\nwürdigen (vgl RGSt 64, 349 :3527).\n\nDer lcinun; des Schwurgerichts, Gie Crtötete\nsei zwar arg- und wehrlos gewesen, die Angeklugte\nhabe indes diese Lage ihres Opfers nicht bewusst\nausgenutzt, kann nicht beigetreten werden. Das en\nsefochtene Urteil nimut an, die Angeklagte kube ihrer\nTante mözlicherueise das Vergessen ihrer !landsclıuhe\nin \\ohnzimner vorgetäuscht. Jedenfalls aber stellt\nes fest, dass die Angeklagte die Getötete zebeten\nhat, die Zimmertürce aufzuschliessen. Die Anzeklagte\nheite jedoch in den Zimmer so wenig zu tun wie die\nErmordete. Sie hat also die Vertrauensseliskeit\nihrer Tunte ausgenutzt und sie durch die hinterlistige Sitte um die Öffnung des Febenraunms dazu\ngebrecht, der Angeklagten den lilicken zu kehren.\nTiese durch ihre Falschheit und Verschlagenheit\nerreichte Lage, in der das Opfer gegenüber der An-\n\nsreiferin wehrlos geworden war, benutzte die Angeklagte bewusst, um ihre Tante mit dem Beil nioder--\nzuschlagen und hornach durch zahlreiche weitere\nLiebe zu töten.\n\n72\n\nrs\n.\n\nDer Umstand, dass die Aanseklngte in der vorhergegangenen lacht den Liordplan imuer wieder auf--\ngeschoben hat, beweist nichts gegen das Vorlie.;en\nder ıleimtüicke. Es kommt nur darauf an, wie dor !äter bei der „usführung der Tat sclbst zu „erl. gegan--\nsen ist. llicch dieser Richtung kenn an der heimtücki--\nschen Ausführunssart kein Zweifcl bestelen.\n\nDie üot der Angeklagten war der Ausführung\nnach auch greusen. Grausam handel‘ nicl:t aur, wer\nbesonders schriere Lciden durch die Dauer oder \\icderholung der Schnerzverursachung hervorruit. Crrusan :\nkeit im Sinne des § 211 StGB ist die verwerfliche\nGesinnun;, die in der Art der ustührung hervor -\ntritt (RGSt 77, 4143|). La vorliegenden Falle\nhat die Angelilagte der überfallenen insgescent etwa\n30 Beilhiebe auf den Schädel versetzt und ihr das\nGesicht gänzlich zerhackt bis zur völligen Unkennt-:\nlichkeit, auch den zur Abwehr erhobenen rechten\nUnterarm durchsc!:lagen. Aus dieser grausizen Lurchführung der Tat ist auf eine besonders gefühllose\nunbarmherzige Gesinnung zu schliessen, die jeder\nmenschlichen Rezung bar ist.\n\nAuch der innere Tatbestand eines Verbrechens\ndes liordes liegt vor. Der Täter muss sich nur der\nUmstände bevusst sein, die sein !landeln als besonders verwerflich, als aus nicdrigen Beuegs;ründen\nenteprungen, als heintückisch, als grausam erscheinen lussen. Duss die Angeklagte diese Uustände im\n\n.\ner\nom Ale -\n— en\n\nwu ve ae rn MAR raue\n...\n\neinzelnen gekannt hat, auch für ihre Tat strafrechtlich voll verantwortlich ist, ist dem ange-Zochtenen Urteil mit ausreichender Teutlichleit Zu\nentnehmen.\n\niiit Reckt ist deshalb die Anseklogte wesen\n„orGdes verurteilt worden. Ihre kevision musste s0-\nnach mit der Xostenfolge des § 473 Abs 1 Satz 1\n3t20 verworfen werden.\n\n“\n\nleumann Krauss Dr. Koeni er\nScharpenseel Beldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-12/3-str-260-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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