{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-02-09_3_StR_50_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-02-09","aktenzeichen":"3 StR 50/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"so\n\n2291 043\n\n: 50/0.\n\nIm Yanon des Volkes!\n\nIn: der -Strafsache\n| gen -... Ä |\nden Zrufmann Kduaund I ulius U 0) aus HD\nEB: se: on GE 1903 in EBD. in dieser\n\nSeche in DB in Untereuchungshaft,\n\nhat der Strafsenat des Bundesgerichtsho? es in der\nSitzung vom 9. Februar 1951, an der teilyenormen\n\nhaben:\n\nSenntspräsident Richter\nals Vorsitzender, .\n\nBundesrichter Krumne\nBundesrichtor Dr. Geier\nBundesrichter' Dr. Hülle\nBundesrichter ‚Dr. Koeriger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesenwalt\n\nals Vertreter der Bundesanvialtschaft,'\n\n. Sustizossistent\n\n. für\n\nals Urkundsbeenter der Geschäftsstelle:\n\nRecht‘ erkennt:\n\n2\nL c ..\n\n‚Die Nevision des Angeklagten gegen das\n‚Urteil des Landgerichts in Gießen vom\n18. Oktober 1950 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsnittels hat der Anseklegte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen.\n\nGründe:\n\nDas angefochtene Urteil hat gezen den Angekiasten als gefährlichen Gevrohnheitsverbrecher wegen .\nsecis sachlich zusammentreffender Verbrechen der gewerbsmäßizen iüehlcrei eine Gesamtzuchthausstrafe von\n\nZän? Jahren und fün? Jahre Ehrverlust ausgesprochen.\n\nAußerdem hat es gegen ihn die Sicherungsverwalrung\nangeordnet. Das Landgericht hat festisestellt, der\nAngeklagte habe in den sechs Fällen sestohlene Sashien, deren \"lerkunft ihm genau bekannt .;ewesen sei, .\nzu Ger \"ingen Preisen seines Vorteils wegen angekauft\nin der Absicht, sich durch wiederholten ärverb von\nNiebeszut eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Portastaungen usammenhang hnt es nicht anzenomnen. nn .\n\nGegen die Verneinung einer for rtzesetzten\nHandlungs wendet sich die Revision des An; seklagten.\nSie ist der Ansicht, daB infol:;;e der Ablehnung des\n\n{\n\n- 3 _ ”\n\nFortsetzungszusarmenhengs dic Vorschriften des\n§ 20 a Abs2 und des § 42 e StGB zu Ungunsten des\nAngeklasten angevrendet und dadurch verletzt wor-\n\n‚den seien.\n\nDen zulissigen Rechtgmittelt konnte\n\nkein : artolg. ‚zuteil werden.\n\nDer Begriff der fortgeuetz ‚ton Straftat,\n\n. durch die uchrere denselben Tatbestand erfillen-\n‚ ‚des. ‚Einzelhandlung zen zusammengefasst und ihrer\n\nrechtlichen Selbständigkeit 'entkleidet ıcrden,\nist von der Rechtsprechung und Rechtslelhre entwickelt worden. zer ist im Laufe der zeit in der\n\nPraxis vielfach übermäßig euszedehnt worden. Dem\n\nAce\n\nist das Reichsgericht wiederholt entzegen;etreten\n\nnit dem ilinweis, daß der Fortsetzung;szusemmenhang\n\neine Ausnahme. darstellen solle und n!iherer Be;;rün-\n\ndung bedärfe ( vel 268t 66,:236, '(239): :70,-\n615 725211, '(213)375, 207, (209): \"Er\n\nsetzt Verletzung. oder Gefährdung desselben - nicht\n\nhöchstporsönlichen . - Nechtsgutes voraus, Gle ichartigkeit der Tatausführung und einen von vornherein auf einen. stückweise zu verwirklichenden\nGesamterfols gerichteten, bestimmten Gesamtvorsatz. Ein allgemeiner, unbestinmter Eutschluß,.\nklinftig bei sich bietender Gelegenheit beliebig\noft im wesentlichen gleichartige Straftaten zu .\nbegehen, .deren- Ausführung nach Ort, Zeit und Art\n\n- 4 -\n\nPa\n\nnoch ungewiß. ist, senüst nicht. An dieser NRechtsprechung ist festzuhalten.\n\nIhren Grundsätzen ist das Lendsericht zefolst. .\nNach seinen Feststellungen hatte sich zwar der Angeklagte den beiden llitverurteilten U und Sch zesentliber bereit erklärt,ihnen jeweils die sewonnene Diebesbeute 2bzunehmen. Diese Bereitschaft dcs Angeklagten\nzin; aber nicht über den all;semein .jehaltenen Willen\nhinrus, in Zukunft bei günstiger Jelcgenheit gestohlene .\nGe;enstände trotz _Ke:imtnis ihrer ilerkunft seines Vorteils wegen anzukaufen, um sich dadurch eine dauernde\nSinnrimequelle zu verschaffen. “eitere, die Annahme\neines Gesamtvorsatzes rechtferti,sende Voraussetzungen '\nzellen. Der Anzeklagte konnte sich über die Einzelheiten 3\nder Tstausführung, über deren Zeit und Gexenstend keine |\nVorstellung machen. Seine Erwerbsabsicht erstreckte sich |.\neuf unbestimmt. welche und wieviele Sachen. Tatsächlich vo\nhat cr auch alles “ögliche, Lebens- und Genußmittel,\nKleider, “Wäsche sowie “ebrauchszegenstände verschiedenster irt aufgekauft, wie und wann die beiden iltverurteil-.\nten sic ihm überbrachten. wenn auf Grund dieses Sachverhalts der Erstrichter die Annaime einer fortgesetzten. Wi\nHandlunz abzelehnt hat, so ist das rechtlich einwandfrei.\n\nDamit erledist sich der gegen die An- w\n\nwendung des § 20 a Abs 2 StGB und gc;en die Anordnung\nder Sicherun.svervehrung gerichtete An-\n\n5.\n\neriff der Revision.\n\nAuch sonst bestehen gegen das angefochtene\nUrteil. in sachlichrechtlicher Hinsicht keine Bedenken, insbesondere nicht gegen die in Übereinstimnung mit der jetzt herrschenden Rechtsprechung ausgesprochene Verneinung einer Sammelstraftat im Falle der gewerbsmässigen Hehlerei.\n\nDarnach erweist sich die Revision als unbegründet, weshalb sie verworfen werden musste.\n\n‚ Die Kostenentscheidung folgt aus § 473\nAbs 1 S 1 StP0. .\n\ngez. Richter, gez. Krumme, \" gez. Dr.Geier,\n\ngez. Dr.Hülle, “gez. Koeniger\n\n..","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-09/3-str-50-50","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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