{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-02-08_3_StR_389_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-02-08","aktenzeichen":"3 StR 389/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"51 IN\n- 2326 035\nIn Wamen des v olkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Wilhein Kb aus KIEW dor: geboren\n\nem EEE 1920.\nwegen Aufforderung zum ileineid\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung von 8. Wiai 1952, an der teilgeno:men haben;\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Pro?,Dr. Busch\n3undesrichter Scherpenseel\nDundesrichter Dr. Beldus\n\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsret EB\n\nals Vertreter der Bundessnvaltechaft,\nJustizangestellter ER\n\nals Urkundsbeenter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltechaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Eleve vom\n\n8. Februar 1951 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte von der Anschuldigung der erfolglosen hufforderung zum\nleineid (Pkt b 2 des Eröffnungsbeschlusses)\nfreigesprochen worden ist.\n\nDie Seche wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung. auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie ihefrau des \\ingeklagten hat in dem gegen diesen\nGurchgeführten Strafverfahren wegen Diebstahls in der Haurtverhandlung als Zeugin zugunsten ihres Themannes sine uneidliche falsche Aussage erstattet. Sie ist deshaln zu\nSirafe verurteilt worden. Dem Angeklagten wurde zur Last\nsele;,t, seine Thefrau bis zu jenem Hauptverhandlungzstermin\nhierzu bestim.t und in der Hauptverhandlung seine Ehefrau\nzur Begeiiung eines „eineides aufgefordert zu haben. ohne\ndass das Verbrechen zur Ausfilhrung gelangte. Des Landgericht\nnat ihn freigesprochen, weil er möglicherweise von vornherein fest geglaubt hebe. seine Frau sei bereits ohne sein\nZutun fest zur Falschaussage und zun \"Jeineid entschlossen.\nund zus diesen Grunde auch nicht damit gerschnet habe, sie\nkönne in ihrem Entrchluss vankend werden,\n\nDie Revision der Stacisanwaltscheft rigt Verletzung\nsochlichen Rechts. Die Vorschriften der 55 159, 154. 49 &\nStGB seien zu Unrecht nicht engeriendet worden. Sie greift\ndemnach den Freispruch bezüglich der Anstiftung zur faischen uneidlichen Aussage nicht an, richtet sich vielmehr\nnur gegen den Freispruch wegen erfolgloser Aufforderung\nzum Meineid. Im Ergebnis ist ihr der Drfolg nicht zu versagen. j\n\näufforderung in Sinne des § 49 a ist eine Äusserung.\ndurch die der Äussernde den Willen, einen anderen zu einen\nbestimmt bezeichneten Tun oder Lassen zu bewegen. eusdrücklich oder mit schlürsigen Handlungen in der Form eines Verlangens oder eines Rates zu erkennen gibt. Den Vaständen\nnach kann somit der Antrag, einen Zeugen zu vereidigen,\nder, wie der Antragsteller weiss, wissentlich falsch aus-\n\ngesagt hat, eine „uflforderung zum seineid enthalten.\nWenn der Aussernde aber üavon aurgeht, dass der andere\n\nEEE En man ee\n\nbereits fest entschlossen sei, den -Jeineid zu leisten,\n\nso fehlt ihn der Wille, den anderen zum lleineide zu be-1: wegen, und demit der Tatvorsatz, es sei denn, er rechnet\n: damit, der andere könne in seinem Intrchlusse wankend\nvierden. und will für diesen Fell auf dessen künftige\nEntechliessung bertimmend eimwirken (RGSt 74, 303 3047).\nEinen solchen bedingten Vorsatz het der Tatrichter richt\n\nfeststellen können. Demit scheidet die Annahme einer\n\nA’\n\nea\n\nstrafbaren Auffcrderung zum leineid aus,\n\n-\n\n— ..\n\nDie Revision meint nun, es sei möglich, dass der\nAngeklagte durch den Antrag auf Vereidigung der Zeugen\n\nseiner Ehefrau habe zu erkennen geben wollen, dass er die\nLeistung des lieineides im gegebenen Zeitpunkt für angebracht halte und erwarte. Wenn es so sei, so enthalte der\nAntrag eine Aufforderung zun Meineid im Sinne der 88 159,\n. 154, 49 a Abs 1 StGB. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Selbst wenn der Angeklagte mit seinem Antrese auf Vereidigung diesen Zweck verfolgt hätte, könnte\ndarin angesichts seines Glaubens, die Frau sei zum ;.eini eid fest entschlossen, nur eine 3eihilfe zum Leineid erblickt werden, die erfolglos blieb, weil des Gericht dem\nAntrage nicht stattgab (33 159, 154, 49 kbs 3 StCB). Indessen liegt es nahe, dass der Angeklagte den Antrag auf\nVereidigung stellte, um u seinen Teile dahin zu wirken,\ndass seine Zhefrau in die lage versetzt würde, den beebsichtigten ijeineid zu leisten. \"enn dem so ist, so würde der ingeklagte zu dem von der Ehefrau beebsichtigten.\naber zufolge der Ablehnung äurch das Gericht nicht zur\n\nmm nenn\n\na EC\n\nBa dm\n\nSEE ET TEE tt PET En aN z\nPr\n\nu\nde. >\n\n-AU-\n\nAusiährung gekommenen keineide durch die Trt Tiilfe geleistet\nund eich dadurch gemäss 38 159. 154, 49 a Abs 3 StGB strafbar gemecht haben. % 159 StG% findet nicht nur auf die erolglose Anstiftung, sondern euf elle in 8 49 a engeführten Vorbereituns;shenälungen Anwendung. Diesen rechtlichen\nGesicltevunkt het dos Lendgericht ibersehen, Dies zuingt\ndazu, das freisprechende Urteil in diesen Unfonge aufzu.\nheben. Da der Scchverhalt insoweit noch der \\ufkli.rung bedarf. ist die Sache zur neuen Verhandlung und Dntecheidung\nan das Lendgericht zurickzuverveisen.\n\nKirchner . Koeniger Busch\nScharpenseel. Baldus\n\nFR REF Eu\nee gr\n\n.. wre\nLa .\nmer .\n\na\n\nnd\n\nir: -_....\n\nzit.\n\nre\n\neo\n\nwi\n\nwarn Pan 0.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-08/3-str-389-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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